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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100379/2026

Nachweis von Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100379/2026vom 03.09.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc, den Richter Ri2 sowie die fachkundigen Laienrichter LR 1 und LR 2 in der Beschwerdesache Bf, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Paulitsch Rechtsanwalts GmbH, Hoher Markt 8-9/2/10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 5. September 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom A betreffend Einkommensteuer 2011, Einkommensteuer 2012, Einkommensteuer 2013, Einkommensteuer 2014, Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013, Umsatzsteuer 2014, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2011, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2012, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2013 und Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, A in Anwesenheit des Schriftführers XY zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2011 wird in Höhe von 16.538,00 € festgesetzt. Die Einkommensteuer für das Jahr 2012 wird in Höhe von 36.258,00 € festgesetzt. Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird in Höhe von 45.208,00 € festgesetzt. Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 wird in Höhe von 18.429,00 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 wird in Höhe von 8.071,00 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 wird in Höhe von 14.668,00 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 wird in Höhe von 17.454,00 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 wird in Höhe von 8.835,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 bis 2014 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Beschwerdeverfahren Mit Eingabe vom 12.04.2018 erstattete der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014. Darin führte er aus, in den Jahren 2011 bis 2013 durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen und im Jahr 2014 durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen Einkommensteuer und Umsatzsteuer verkürzt zu haben. In den Erklärungen (Beilage 1a) habe der Bf. angemerkt, dass sich das Betriebsergebnis aufgrund einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG errechnet habe. Dabei wurden die bislang nicht erklärten Umsätze und Einkünfte wie folgt dargelegt: | | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Umsatzsteuer | steuerpflichtige Umsätze (20%) | 62.520,00 € | 142.758,79 € | 134.690,00 € | 70.233,80 € | Umsatzsteuer (20 %) | 12.504,00 € | 28.551,76 € | 26.938,00 € | 14.046,76 € | Einkommensteuer | Einkünfte | 63.000,00 € | 166.029,79 € | 148.290,00 € | 66.333,80 € | Einkommensteuer | 21.705,00 € | 73.219,90 € | 63.350,00 € | 23.371,90 € Die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen wurden der Selbstanzeige beigelegt. Auf Basis dieser Angaben wurden die Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 2011 bis 2014 wiederaufgenommen und die Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 mit Bescheiden vom jeweils 01.06.2018 festgesetzt. Der Bf. erhob gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 am 01.07.2018 jeweils eine Beschwerde, legte erstmals eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei und brachte vor, er habe mit den offengelegten Umsätzen zusammenhängende Vorsteuern sowie mit den Einnahmen zusammenhängende Betriebsausgaben bisher nicht geltend gemacht. Er beantragte die Berücksichtigung folgender Beträge: | Betriebsausgaben: | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Büroausstattung | 828,87 € | 843,53 € | 628,65 € | - € | AfA B+G | - € | 539,91 € | 1.039,15 € | 1.039,15 € | EDV-Kosten | 2.269,39 € | 1.811,82 € | 2.045,00 € | 1.291,61 € | Garagenmiete | 311,19 € | - € | - € | - € | Kommunikation | 15.653,21 € | 10.887,35 € | 4.818,14 € | 9.494,94 € | Lagermiete | 1.610,48 € | 564,00 € | - € | - € | Reisekosten | 70.093,87 € | 27.473,38 € | 35.916,76 € | 4.087,23 € | Spesen Geldverkehr | 340,39 € | - € | 292,41 € | 176,04 € | Miete Büro 1010_1 | 8.730,56 € | 405,06 € | - € | - € | Miete Büro EU | - € | 18.000,00 € | 18.000,00 € | - € | Miete Büro 1010_2 | - € | - € | 10.800,00 € | 10.800,00 € | Miete Büro | - € | - € | 1.943,87 € | 1.311,17 € | | | | | | Einnahmen* | *66.900,00 € | *169.929,79 € | *152.190,00 € | 70.233,80 € | Summe Betriebsausgaben | 99.837,96 € | 60.525,05 € | 75.483,98 € | 28.200,14 € | Ergebnis | -32.937,96 € | 109.404,74 € | 76.706,02 € | 42.032,86 € | | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Vorsteuern | 2.038,92 € | 1.560,33 € | 1.999,66 € | 1.537,17 € * Hinsichtlich der Einnahmen ist anzumerken, dass diese Beträge nicht mit den in der Selbstanzeige dargelegten Beträge übereinstimmen. Strittig war in der Folge insbesondere, ob die nachträglich geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuern eine betriebliche Veranlassung aufweisen und belegmäßig nachgewiesen wurden. Im Oktober 2018 nahm die Abgabenbehörde Kontakt mit der steuerlichen Vertretung des Bf., der Stb_1, auf und kündigte eine Außenprüfung an. Im Zuge dieser Kontaktaufnahme wurde mitgeteilt, dass aktuell keine Belege vorhanden seien und eine Erfassung in der Buchhaltung nicht erfolgt sei. Die der Beschwerde zugrundeliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen beruhe auf einzelnen vorhandenen Belegen, mündlichen Angaben des Bf. sowie teilweise Schätzungen der Ausgaben seitens des Bf. Im Dezember 2018 wurde ein Zeitaufschub zur Beschaffung der Unterlagen gewährt, da der bisherige Steuerberater, Herr Mag. Stb, verstorben war. Nachdem mehrere Kontaktversuche erfolglos blieben, wurde mit Vorhalt vom 22.07.2019 die Außenprüfung erneut angekündigt und der Bf. aufgefordert, die in der Beschwerde geltend gemachten Betriebsausgaben sowie die beantragten Vorsteuern nachzuweisen und entsprechende Belege vorzulegen. Prüfungsbeginn war der 09.09.2019. Im Zuge der Außenprüfung teilte die steuerliche Vertretung, Frau Mag. Stb, mit, dass der Vater des Bf. die Belege abgeholt habe und sie daher nicht zur Verfügung stünden. Im Rahmen der Außenprüfung wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Ausgangsrechnungen laut Beschwerde (abweichend von der Selbstanzeige) samt Übersichtsblatt, Rechnungen der Europcar über Leasing unterschiedlicher KFZ, lautend auf Bf_Vater und Bf, Buchhaltungskonto der *H* Privatstiftung (Zinsenabzug), ein Ordner mit Belegen für Bewirtungsaufwendungen samt zahlenmäßiger Aufstellung, Kontoauszüge der BAWAG des Bf. sowie zwei Verträge in Kopie (*H* Privatstiftung mit *E_GmbH* und **NP** mit *E_GmbH*). Die Schlussbesprechung fand am 06.11.2019 unter Teilnahme der damaligen steuerlichen Vertretung statt. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 06.11.2019, dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 27.11.2019 und der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2019 mit gesonderter Bescheidbegründung vom 03.12.2019 wurden zusammenfassend folgende Feststellungen anhand der vorgelegten Unterlagen getroffen. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, folgende Betriebsausgaben wurden anerkannt: | Betriebsausgaben: | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Büroausstattung | 828,87 € | 843,53 € | 628,65 € | - € | AfA B+G | - € | 539,91 € | 1.039,15 € | 1.039,15 € | EDV-Kosten | 2.269,39 € | 1.811,82 € | 2.045,00 € | 1.291,61 € | Garagenmiete | 311,19 € | - € | - € | - € | Lagermiete | 1.610,48 € | 564,00 € | - € | - € | Spesen Geldverkehr | 340,39 € | 405,06 € | 292,41 € | 176,04 € | Büromiete | - € | - € | 1.943,87 € | 1.311,17 € |   | 5.360,32 € | 4.164,32 € | 5.949,08 € | 3.817,97 € Die in der Beschwerde beantragten Vorsteuern wurden in allen Jahren auf 0,00 € reduziert, da keine Belege vorgelegt wurden. Nicht anerkannt wurden Betriebsausgaben für: Reiserechnungen und weitere Mieten (doppelte Büromiete) mangels Belege, Bewirtungsaufwendungen mangels Aufzeichnungen, Belege für Reisekosten (Bewirtung, Kfz-Leasing), die weder zugeordnet noch mit konkreten Projekten oder Kunden in Verbindung gebracht werden konnten, Leasingaufwendungen, weil auf den Belegen der Vater des Bf. als Leasingnehmer und Fahrer aufschien und Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) über die Verwendung der geleasten Fahrzeuge fehlten, Buchhaltungskosten der *H* Privatstiftung samt zugehörigem Zinsaufwand, weil eine ausreichende Dokumentation der zugrunde liegenden betrieblichen Tätigkeit nicht vorgelegt wurde. Die Einnahmen und Umsätze wurden anhand der vorgelegten Ausgangsrechnungen (abzüglich der nicht bezahlten Ausgangsrechnungen mit der Nr. 2012-027 und 2012-025 von insgesamt 13.096,10 €) wie folgt festgesetzt: | | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Einnahmen | 66.900,00 € | *156.833,19 € | 152.190,00 € | 70.233,80 € | Umsatz 20% | 62.520,00 € | *129.662,19 € | 134.690,00 € | 70.233,00 € * Dieser Betrag ergibt sich durch den Abzug der nicht bezahlten Ausgangsrechnungen. Die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 2011 bis 2014 ergingen am 29.11.2019 als Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO. Mit Schriftsatz vom 31.12.2020 stellte der Bf. nach mehreren Fristverlängerungsansuchen fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat. Ergänzend brachte er vor, die Beschaffung der Unterlagen sei aufgrund der länger zurückliegenden Zeiträume, der Auslandsbezüge (ua. Rumänien, Slowakei) und seiner Inhaftierung erheblich erschwert gewesen. Nach seiner Entlassung Anfang 2020 habe er einen Großteil der Unterlagen zusammenstellen können, jedoch hätten pandemiebedingte Reise- und Kontaktbeschränkungen die weitere Beschaffung verzögert. Zugleich legte er gegenüber der Beschwerde neue Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die verfahrensgegenständlichen Jahre vor und machte darin folgende weitere Betriebsausgaben und Vorsteuern geltend: | Betriebsausgaben: | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | AfA Sacheinlagen | 3.532,98 € | 7.255,50 € | 7.744,51 € | 7.082,79 € | AfA *E* | 5.642,85 € | 5.642,86 € | 5.642,86 € | 5.642,86 € | AfA *A* | 35.714,29 € | 35.714,29 € | 35.714,29 € | 35.714,29 € | Sofort-AfA geringwertige Sachanlagen | 1.654,85 € | 1.799,69 € | 3.588,95 € | 3,50 € | Instandhaltung | | 197,00 € | - € | - € | Software Wartung | 2.584,59 € | 1.611,83 € | 1.873,78 € | 9.460,06 € | Reinigungsmaterial | 164,51 € | € | - € | - € | Heizung, Gas, Energie | 4.899,71 € | - € | - € | - € | Transport durch Dritte | - € | - € | - € | - € | sonstiger Aufwand PKW | 13.980,19 € | 5.850,00 € | 20.119,46 € | 644,23 € | Leasingaufwand PKW | 25.256,22 € | 17.842,92 € | 14.135,69 € | 9.600,00 € | Reisespesen | 61.972,89 € | 60.973,44 € | 67.813,33 € | 9.480,07 € | Kommunikation | 53.853,40 € | 21.146,12 € | 27.327,38 € | 6.910,60 € | Postgebühren | 58,86 € | 240,55 € | 72,61 € | - € | Mietaufwand unbew. WG 20% | 1.601,39 € | 1.144,34 € | 583,33 € | 1.059,00 € | Mietaufwand unbew. WG 10% | 14.061,60 € | 16.521,34 € | 28.452,70 € | 16.289,00 € | Mietaufwand unbew. WG 0% | 32.400,00 € | 32.400,00 € | 32.400,00 € | 32.400,00 € | Büromaterial/Druckkosten | 448,42 € | 178,82 € | 227,75 € | - € | Fachliteratur/Zeitungen | 1.032,95 € | - € | - € | - € | Messen/Ausstellungen | - € | - € | - € | - € | Dekorationsmaterial | 67,95 € | - € | - € | - € | Gästebewirtung | 55,78 € | 177,53 € | 168,75 € | - € | Repräsentationsaufwand | 29.809,00 € | 17.858,83 € | 18.788,32 € | 4.187,86 € | Repräsentationsaufwand nicht abzugsfähig | - € | - € | - € | - € | Strafen | - € | - € | - € | - € | Säumnis-Verspätungszuschläge | - € | - € | - € | - € | Rechts/Beratungsaufwand | 9.188,27 € | - € | 13.313,13 € | 1.666,67 € | Aus-Weiterbildung | - € | - € | - € | - € | Spesen des Geldverkehrs | 340,39 € | 157,14 € | 366,29 € | 189,04 € | | 298.321,09 € | 226.712,20 € | 278.333,13 € | 140.329,97 € | | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Vorsteuer | 63.094,42 € | 17.735,67 € | 23.792,11 € | 7.294,52 € Die nunmehr geltend gemachten Beträge wichen sowohl den Angaben in der Selbstanzeige als auch jenen in der Beschwerde ab. Weiters brachte er zum Ausdruck, dass er bemüht sei, die fehlenden Unterlagen zu beschaffen, was jedoch erst nach dem Wegfall der Corona-Maßnahmen realistisch sei. Mit Vorlagebericht vom 07.10.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit E-Mail vom 02.06.2024 gab die steuerliche Vertretung dem Bundesfinanzgericht die aktuelle Adresse des Bf. bekannt, ***Ausland***. Anlässlich einer Besprechung am 09.07.2024 im Bundesfinanzgericht mit der steuerlichen Vertretung wurden sieben Ordner mit Originalrechnungen vorgelegt: 3 Ordner, beschriftet betreffend das Veranlagungsjahr 2011, 1 Ordner, beschriftet betreffend das Veranlagungsjahr 2012, 2 Ordner, beschriftet betreffend das Veranlagungsjahr 2013, 1 Ordner, beschriftet betreffend das Veranlagungsjahr 2014. Die Abweichungen gegenüber den bisherigen Angaben würden sich aus den neu vorgelegten Originalbelegen ergeben. Die steuerliche Vertretung führte aus, die betriebliche Veranlassung der Zahlungen an die ***Stiftung*** und *E_GmbH* werde durch ein noch vorzulegendes Urteil nachgewiesen. Diverse Zahlungen seien über die Kreditkarte des Vaters des Bf. erfolgt, jedoch habe der Bf. diese Ausgaben ersetzt und somit wirtschaftlich selbst getragen. Mit E-Mail vom 10.07.2024 legte die steuerliche Vertretung die Meldung der unbeschränkten Steuerpflicht des Bf. in Ausland gemäß § 120 BAO vom Juli 2023 vor. Mit Beschluss vom 13.08.2024 hob das Bundesfinanzgericht die angefochtenen Bescheide gemäß § 278 BAO auf und verwies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlicher Entscheidung an die Abgabenbehörde zurück. Die sieben Ordner samt Originalbelegen wurden der Abgabenbehörde übermittelt. Zugleich wurde ihr aufgetragen, ergänzende Ermittlungen zur betrieblichen Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen und zur Höhe der Vorsteuern durchzuführen und auf dieser Grundlage neue Bescheide zu erlassen. Die Zurückverweisung erfolgte, weil nach Vorlage umfangreicher Originalunterlagen noch wesentliche Ermittlungen zur betrieblichen Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen sowie zur Höhe der Vorsteuern ausstanden, deren Durchführung den Umfang einer Außenprüfung erreichte. 2. Fortgesetztes Verfahren Mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide trat das Verfahren gemäß § 278 Abs. 2 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der aufgehobenen Bescheide befunden hatte. Nach Sichtung der vorgelegten Unterlagen (7 Ordner mit Belegen) und mehreren Stichproben der Belege gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass auch die neuerlichen Ermittlungen zu keiner von den bisherigen Feststellungen abweichenden Beurteilung geführt hätten. Mit Vorhalt vom 24.06.2025 wurde dies dem Bf. zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Das Ersuchen um Stellungnahme, das der steuerlichen Vertretung am 27.06.2025 zugestellt wurde, blieb unbeantwortet, lediglich wurde am 11.07.2025 ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Am 08.08.2025 ergingen die Umsatzsteuer- sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 in derselben Höhe wie in den zuvor aufgehobenen Bescheiden. Zuvor, am 07.08.2025 ergingen die dazugehörigen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2011 bis 2014. Sämtliche Bescheide wurden am Tag der Erlassung elektronisch zugestellt. In den Begründungen führte die Abgabenbehörde zusammenfassend aus, die Geltendmachung von Betriebsausgaben durch den Bf. sei mangels Nachweises der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen nicht möglich, insbesondere lauteten zahlreiche Belege auf Gesellschaften, Stiftungen oder den Vater des Bf., und ein Nachweis, dass der Bf. diese Aufwendungen wirtschaftlich getragen habe, sei nicht erbracht worden. Die nachgereichten Belege hätten darüber hinaus weit überwiegend keine betriebliche Veranlassung erkennen lassen, zumal es sich in vielen Fällen um Bewirtungs-, Reise- und andere Lebenshaltungskosten gehandelt habe. Auch die Übermittlung des angekündigten Urteiles sei unterblieben. Gegen diese Bescheide erhob der Bf. mit Eingabe vom 05.09.2025 Beschwerde. Er brachte vor, die Bescheidbegründung sei zu allgemein gehalten und lasse nicht erkennen, welche Belege aus welchen konkreten Gründen nicht anerkannt worden seien. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil der Vorhalt vom 24.06.2025 erst am 27.06.2025 eingelangt sei, die Bescheide vom 09.07.2025 jedoch Voraussetzung für eine Stellungnahme gewesen seien und der Fristverlängerungsantrag vom 11.07.2025 (mündlich) abgewiesen worden sei. Zusammenfassend brachte er folgende Mängel vor: Tatsachenirrtum: Das Finanzamt habe bei der Bescheidfestsetzung unrichtige und bzw. oder unvollständige Fakten zugrunde gelegt (insbesondere falsche Einnahmen oder Ausgaben), Fehlende Beweiswürdigung: Das Finanzamt habe vorgelegte Beweismittel (Rechnungen, Verträge, etc.) nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, Formelle Mängel: Die Bescheide litten unter formellen Mängeln, die ihre Gültigkeit in Frage stellten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2025 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und verwies zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führte sie aus, ein Großteil der vorgelegten Belege betreffe nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, eine berufliche Veranlassung der Repräsentations-, Bewirtungs- und Reisekosten sei mangels ausreichender Dokumentation nicht ersichtlich. Darüber hinaus enthielten die Ordner zahlreiche Mahnungen, Exekutionsunterlagen und Belege, die nicht den Bf. als Leistungsempfänger auswiesen. Bereits glaubhaft gemachte Abschreibungs- und Zinsaufwendungen sowie Büromiete seien im Vorverfahren berücksichtigt worden. Zum Parteiengehör hielt sie fest, aus dem Vorhalt vom 24.06.2025 sei eindeutig hervorgegangen, dass von den bisherigen Feststellungen nicht abgewichen werde, die Bescheide vom 09.07.2025 seien eine bloße interne technische Maßnahme zur Aufhebung der vorangegangen Abgabenbescheide gewesen und hätten somit keine Voraussetzung für eine Stellungnahme des Bf. dargestellt. Auch sei die beantragte Akteneinsicht vom Bf. nicht in Anspruch genommen worden. Am 21.11.2025 stellte der Bf. einen Vorlageantrag, eingebracht durch die damalige steuerliche Vertretung Stb_1, und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat. Er hielt sämtliche Anträge der ursprünglichen Beschwerde aufrecht. Hinsichtlich der Begründung werde auf die Beschwerde vom 05.09.2025 verwiesen. Mit Vorlagebericht vom 29.01.2026 wurde die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Aus der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Akten- und Datenlage ergab sich, dass die vom Bf. namhaft gemachte steuerliche Vertretung, Stb_1, seit Jänner 2026 nicht mehr aufrecht bestand. In weiterer Folge unternahm das Bundesfinanzgericht mehrere Versuche, mit dem Bf. Kontakt aufzunehmen, insbesondere über die Rechtsanwältin *RA* als Vertreterin im anhängigen Finanzstrafverfahren, durch Abfragen in internen Finanzsystemen und im Zentralen Melderegister sowie über die Finanzstrafbehörde und den im Finanzstrafverfahren zuständigen Richter. Auch die Kontaktaufnahme über die hinterlegte Telefonnummer und die E-Mail-Adresse blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 13.03.2026 wurde der Bf. aufgefordert bekanntzugeben, ob und gegebenenfalls durch wen die steuerliche Vertretung erfolgt und wann sich der Bf. in Wien aufhält, um einen geeigneten Verhandlungstermin festlegen zu können. Zugleich wurde er ersucht eine aktuelle Zustelladresse oder einen Zustellbevollmächtigten bekanntzugeben. Die Zustellversuche an die aktenkundigen Adressen in Wien und **Ausland** blieben erfolglos, zusätzlich wurde der Beschluss an die hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt. In diesem Beschluss wurde der Bf. informiert, dass das Bundesfinanzgericht die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Mai bzw Juni 2026 beabsichtige. Am 16.04.2026 wurde *RA* als einzige bekannte Kontaktmöglichkeit über die erfolglosen Zustellversuche informiert und ihr mitgeteilt, dass das Bundesfinanzgericht sämtliche zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um mit dem Bf. in Kontakt zu treten. Für den Fall, dass sich der Bf. nicht bis Ende April melde, werde die mündliche Verhandlung für Ende Juni bzw. Anfang Juli ausgeschrieben. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Abwesenheit des Bf. der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehe und sowohl die Ladung als auch das Erkenntnis im Akt durch Hinterlegung zugestellt werden würden. Mit Mail vom 16.04.2026 gab die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht bekannt, dass die Ordner am 17.07.2025 von Frau ***CM*** vom Betriebsveranlagungsteam sowie von der zuständigen Bearbeiterin direkt an den Bf. ausgehändigt wurden. Er hat sich mittels Personalausweises identifiziert und den Karton mit den 7 Ordnern mit seinem E-Scooter persönlich mitgenommen. Sämtliche Belege wurden vorher vom Betriebsveranlagungsteam via Scan gesichert. Mitgeteilt wurde, dass weder das genannte Urteil noch andere neue Unterlagen vorgelegt wurden. Am 22.04.2026 reagierte der Bf. auf die E-Mail vom 13.03.2026 und erklärte, die verzögerte Antwort sei auf die außergewöhnliche Situation in Ausland zurückzuführen. Er sei aktuell auf der Suche nach einer neuen steuerlichen Vertretung und werde diese bis Ende Mai 2026 bekanntgeben. Bezüglich der mündlichen Verhandlung ersuche er um die Anberaumung eines Termins in der zweiten Augusthälfte. Mit Mail vom 05.05.2026 wurde der Bf. informiert, dass beabsichtigt werde, die mündliche Verhandlung am 17.08.2026 anzuberaumen und er wurde weiters darauf hingewiesen, dass einer etwaigen steuerlichen Vertretung der Termin zeitgerecht bekanntgegeben werde. Mit Beschluss vom 13.05.2026 wurde die mündliche Verhandlung, auf Wunsch des Bf. und in Abstimmung mit der Amtspartei sowie den weiteren Senatsmitgliedern, für den 17.08.2026 anberaumt. Die Ladung wurde an die aktenkundigen Adressen des Bf. sowie per E-Mail zugestellt. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Termin (17.08.2026) entsprechend den Wünschen des Bf. festgesetzt wurde, sowie dass die Ladung für den Fall, dass die postalischen Zustellversuche scheitern, mit der E-Mail als zugestellt gelte. Gleichzeitig wurde der Bf. ersucht, ehestmöglich eine steuerliche Vertretung bekanntzugeben, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die postalischen Sendungen wurden retourniert, die per E-Mail übermittelte Ladung wurde nachweislich empfangen und gelesen (Lesebestätigung) und galt daher als zugestellt. Am 17.07.2026 meldete sich ***HK*** LL.M. (WU) von der Kanzlei TT GmbH und gab bekannt, dass er den Bf. in diesem Verfahren vertritt, weiters mit der Bitte, die für den 17.08.2026 anberaumte Verhandlung zu vertagen, da er weder über Unterlagen verfüge noch die Rechtssache kenne. Am 21.07.2026 wurden der steuerlichen Vertretung die Aktenteile und die dem BFG zur Verfügung stehenden Unterlagen ausgehändigt. Mit einem weiteren Anruf am 07.08.2026 beantragte der steuerliche Vertreter wieder eine Vertagung mit dem Hinweis, dass er nicht in Wien aufhältig sei. Mit Telefonat vom 11.08.2026 beantragte der Bf. persönlich eine Vertagung auf Oktober 2026, da es dem steuerlichen Vertreter aufgrund der kurzen Zeitspanne nicht möglich sei, die Unterlagen zu sichten. Diesem Vertagungsantrag wurde nicht nachgekommen. Mit Mail vom 16.08.2026 wurde dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass der Bf. von der Paulitsch Rechtsanwälte GmbH vertreten wird. Am 17.08.2026 fand die mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. In der mündlichen Verhandlung wurde im Wesentlichen nichts Neues vorgebracht, ergänzend wurden vier Beilagen vorgelegt: 1. eine überarbeitete Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, 2. eine Stellungnahme, 3. eine Zusammenstellung von Beweisanträgen sowie 4. ein Memorandum of Understanding samt E-Mail-Verkehr betreffend das Hotelprojekt auf den Malediven. Die Abgabenbehörde hielt ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde aufrecht. Der Bf. habe bereits im Zuge der Außenprüfung sowie im ersten und zweiten Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen. Seiner Mitwirkungspflicht sei der Bf. dabei nicht nachgekommen. Jedes weitere Vorbringen sei vor dem Hintergrund der nunmehr geltenden Verfahrensförderungspflicht als verfahrensverschleppend zu beurteilen. Betriebsausgaben, die dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft erschienen, seien bereits im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens berücksichtigt worden. Der Bf. brachte vor, dass nach Überarbeitung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nunmehr Betriebsausgaben in Höhe von 214.000 € verbleiben, welche durch entsprechende Belege nachgewiesen werden könnten. Bewirtungsaufwendungen seien nicht mehr enthalten. | Einnahmen | 66.900,00 € | 113.423,00 € | 136.418,00 € | 70.234,00 € | | | | | | Betriebsausgaben | | | | | Backoffice | 24.000,00 € | 24.000,00 € | 24.000,00 € | 24.000,00 € | Kommunikation | 12.000,00 € | 12.000,00 € | 12.000,00 € | 12.000,00 € | Büro inkl Infrastruktur und BK | 18.000,00 € | 18.000,00 € | 18.000,00 € | 18.000,00 € | Einzelbelege | 41.119,00 € | 62.210,00 € | 71.255,00 € | 39.374,00 € | Reisekosten | - € | - € | - € | - € | Bewirtung / Repräsentation | - € | - € | - € | - € | KFZ | - € | - € | - € | - € | Software | 9.000,00 € | 9.000,00 € | 9.000,00 € | 9.000,00 € | Beratung | - € | | | | Zinsen | 13.175,00 € | 13.847,00 € | 13.427,00 € | 11.910,00 € | AfA | - € | - € | - € | - € | Summe Ausgaben | 117.294,00 € | 139.057,00 € | 147.682,00 € | 114.284,00 € | | | | | | Jahresergebnis (Verlust) | -50.394,00 € | -25.634,00 € | -11.264,00 € | -44.050,00 € Der Bf. stelle in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge: 1. Antrag auf Einräumung einer Frist von zumindest 2 Monaten zur Vorlage von Unterlagen der ***Stiftung*** und der *E_GmbH* aus dem bisher noch nicht zugänglichen Laptop von Bf_Vater zum Nachweis dafür, dass die vom Bf. angeführten Zahlungen im Verrechnungsweg tatsächlich stattgefunden haben. Dieser Antrag dient weiters der Vorlage weiterer Unterlagen von der *E_GmbH* und ***Stiftung***, um die Leistungsverrechnung zwischen den beiden und dem Bf. nachzuweisen. Dieser Laptop des verstorbenen Bf_Vater konnte bisher noch nicht ausgewertet werden, weil das Zugangspasswort nicht bekannt ist. Sollte das Gericht die Darstellung des Bf. anzweifeln, wird das Passwort des Laptops mit externer Hilfe zu "knacken" sein, sodass die darauf befindlichen Daten ausgewertet und vorgelegt werden können. 2. Antrag auf Einräumung einer Frist von zumindest 2 Monaten zur Beschaffung von weiteren Unterlagen zum Nachweis von betriebsbedingten Aufwendungen, insbesondere für die Aufwandskategorien Backoffice, Miete, IT und Kommunikation, die im bisherigen Verfahren nach Ansicht der Finanzverwaltung noch nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurden. 3. Antrag auf Einräumung einer Frist von zumindest 2 Monaten zur Vorlage von Unterlagen hinsichtlich der vom Bf. dargestellten Verrechnungen zwischen Bf_Vater und ihm gestellt. Dazu existieren von Bf_Vater erstellte Abrechnungen, die sich auf dem oben erwähnten Laptop befinden. Diese dienen zum Nachweis dafür, dass Bf_Vater Kosten vorfinanziert hat und diese Kosten vom Bf. in weiterer Folge an Bf_Vater refundiert wurden. 4. Antrag auf Einvernahme eines informierten Vertreters von Europcar zum Nachweis, dass der Bf. Vertragspartner gewesen ist, weshalb diese Kosten als Betriebsausgabe absetzbar sind. 5. Antrag auf Einvernahme von RA Dr. *RA2* zum Nachweis, dass die Forderungen gegen *BS* nicht einbringlich gemacht werden konnten, weshalb die diesbezüglichen Erlöse bei der Festsetzung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer entsprechend erlösmindernd zu berücksichtigen sind. Der Zeuge wird vom Bf. zur nächsten Verhandlung entweder stellig gemacht oder es wird zeitgerecht eine ladungsfähige Adresse bekanntgegeben. 6. Antrag auf Einvernahme von *NP_2* zum Nachweis, dass an den Standorten 1010_1 und 1010_2 jeweils ein Bürobetrieb bestand und dass es eine Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Mieter und dem Bf. gab, wonach der Bf. Teile des jeweiligen Standortes für sein persönliches Beratungsunternehmen mit nutzen konnte. 7. Antrag auf Einvernahme eines informierten Vertreters der damaligen Eigentümerin der Immobilie "*MF*" (*MF2*) zum Nachweis dafür, dass der Bf. damals Gespräche und Verhandlungen mit dem Ziel geführt hat, das Hotel für Kunden zu erwerben. Der informierte Vertreter wird vom Bf. zur nächsten Verhandlung entweder stellig gemacht oder es wird zeitgerecht eine ladungsfähige Adresse bekanntgegeben. 8. Antrag auf Einvernahme eines informierten Vertreters der *SSG* GmbH zum Nachweis dafür, dass die in der Stellungnahme vom Bf. angeführten Rechnungen nicht an den Bf. bezahlt wurden und ihm der Erlös aus diesen Rechnungen dementsprechend nicht zugeflossen ist, was bei der Bemessung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist. Der informierte Vertreter wird vom Bf. zur nächsten Verhandlung entweder stellig gemacht oder es wird zeitgereicht eine ladungsfähige Adresse bekanntgegeben. 9. Antrag auf Einvernahme eines informierten Vertreters der A zum Nachweis dafür, dass die Darlehenszinsen vom Bf. bezahlt wurden. Der informierte Vertreter wird vom Bf. zur nächsten Verhandlung stellig gemacht oder es wird zeitgerecht eine ladungsfähige Adresse bekanntgegeben. 10. Antrag auf Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma CC zum Nachweis, dass die wesentlichen Ausgaben mit der Kreditkarte vom Bf. getätigt wurden. Der informierte Vertreter wird vom Bf. zur nächsten Verhandlung stellig gemacht oder es wird zeitgerecht eine ladungsfähige Adresse bekanntgegeben. 11. Antrag auf Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma *G3* zum Nachweis dafür, dass unter anderem *G3* Interesse am Erwerb von *MF* hatte und dass im Fall eines Kaufes eine Vermittlungsprovision von 0,5% (0,5% von USD 100 Mio entsprechen USD 500.000 Vermittlungsprovision) für den Bf. vereinbart war. Darüber hinaus wäre der Bf. vom Erwerber mit Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft beauftragt worden. Der informierte Vertreter wird vom Bf. stellig gemacht oder es wird zeitnah eine ladungsfähige Adresse bekanntgegeben. 12. Antrag auf Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma *A* zum Nachweis dafür, dass im Fall einer Projektrealisierung geplant war, den Bf. mit Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit den beiden Projekten geplant und vereinbart war. Der informierte Vertreter wird vom Bf. zur nächsten Verhandlung entweder stellig gemacht oder es wird zeitgerecht eine ladungsfähige Adresse bekanntgegeben. 13. Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Bereich der Unternehmensberatung zum Nachweis dafür, dass die vom Bf. geltend gemachten Kosten für Büro, Backoffice, IT und Kommunikation üblich und betriebsbedingt erforderlich, jedenfalls aber dem Grund und der Höhe nach angemessen und somit nicht überhöht sind. 14. Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins mit der Finanzverwaltung, um auf verfahrensökonomische Weise den Sachverhalt zu klären und damit entweder eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen oder zumindest den entscheidungsrelevanten Sachverhalt rasch und einfach festzustellen. 15. Antrag auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung, um alle noch vorzulegenden Unterlagen im Rahmen dieser Verhandlung erörtern zu können. 16. Antrag auf Einräumung einer Frist von 2 Monaten für eine detaillierte Aufstellung von Belegen (in den vier Ordnern) zum Nachweis dafür, dass es sich um abzugsfähige Betriebsausgaben handelt. 17. Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung, dass der ursprünglich benannte steuerliche Vertreter, Dr. *W* von der TT GmbH, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann, der umfassende Aktenkenntnis hat, um eine vollständige umfassende Erörterung gemäß § 275 Abs. 1 BAO zu ermöglichen, sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 47 GRC und Art 6 EMRK. Der steuerliche Vertreter teilt dem Bundesfinanzgericht mit, dass die vom Bf. erteilte Vollmacht die Zustellvollmacht umfasst. Sämtliche Anträge wurden unter Hinweis auf die unzureichende Konkretisierung der beantragten Beweismittel, insbesondere die fehlende Bezeichnung der einzuvernehmenden Personen bzw. das Fehlen einer ladungsfähigen Adresse, sowie wegen des Widerspruchs zur Verfahrensförderungspflicht abgelehnt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Strittig ist, ob und in welchen Umfang die geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuern anzuerkennen sind. Auf Basis des geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt: Der Bf. war in den Streitjahren als Einzelunternehmer im Bereich der Unternehmensberatung (Branchenkennzahl ÖNACE 2008: 702) tätig. Er erbrachte Beratungsleistungen im Bereich Konzeption und Strukturierung von M&A Transaktionen (Unternehmenskäufe). Weiters wurden Beratungsleistungen im Bereich Unternehmenssanierungen, Immobilien und Sportmarketing sowie Sportmanagement erbracht, sowie die Umsetzung von Projekten begleitet, die von Kunden realisiert wurden. Mit Selbstanzeige legte der Bf. bislang nicht erklärte Einkünfte und Umsätze für die Jahre 2011 bis 2014 dar. Die darin erwähnte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde nicht vorgelegt. Im anschließenden Beschwerdeverfahren macht er erstmals Betriebsausgaben für alle verfahrensgegenständlichen Jahre von insgesamt 264.047,13 € sowie Vorsteuern von insgesamt 7.136,08 € geltend und legte Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vor. Nach Angaben der damaligen steuerlichen Vertretung beruhte das Zahlenwerk auf einzelnen vorhandenen Rechnungen, mündlicher Auskunft des Bf. sowie teilweise auf Schätzungen des Bf. der Ausgaben. Von der Abgabenbehörde wurden folgende Betriebsausgaben, jedoch keine Vorsteuern anerkannt: | Betriebsausgaben: | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Büroausstattung | 828,87 € | 843,53 € | 628,65 € | - € | AfA B+G | - € | 539,91 € | 1.039,15 € | 1.039,15 € | EDV-Kosten | 2.269,39 € | 1.811,82 € | 2.045,00 € | 1.291,61 € | Garagenmiete | 311,19 € | - € | - € | - € | Lagermiete | 1.610,48 € | 564,00 € | - € | - € | Spesen Geldverkehr | 340,39 € | 405,06 € | 292,41 € | 176,04 € | Büromiete | - € | - € | 1.943,87 € | 1.311,17 € | Summe | 5.360,32 € | 4.164,32 € | 5.949,08 € | 3.817,97 € Im Zuge des Vorlageantrages legte der Bf. wieder geänderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vor und machte Betriebsausgaben von nunmehr insgesamt 943.696,39 € sowie Vorsteuern von nunmehr insgesamt 111.916,72 € geltend. In der mündlichen Verhandlung legte der Bf. neuerlich geänderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vor. Die (Brutto)Einnahmen wurden aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme festgestellt: 2011: 66.900 €, netto: 55.750,00 € 2012: 113.424 €, netto: 94.519,17 € 2013: 136.418 €, netto: 113.681,67 € 2014: 70.234 €, netto 58.528,33 € Zum Nachweis der geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuern legte der Bf. sieben Ordner mit Originalbelegen vor. Ein erheblicher Teil der Belege betraf nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2011 bis 2014, sondern das Jahr 2010. Zahlreiche Belege wiesen andere natürliche oder juristische Personen als Leistungsempfänger oder Zahler aus. Das angekündigte Urteil, aus dem sich die wirtschaftliche Tragung des Bf. von Aufwendungen ergeben sollte, wurde nicht vorgelegt. Hinsichtlich weiterer Belege konnte ein betrieblicher Zusammenhang der geltend gemachten Aufwendungen mehrheitlich nicht festgestellt werden. Aufzeichnungen über konkrete Projekte, Vermerke über Geschäftspartner, den Anlass von Bewirtungen oder Reisen sowie Fahrtenbücher wurden nicht vorgelegt. Die vorgelegten Aufzeichnungen wiesen erhebliche formelle und sachliche Mängel auf. Die geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge konnte in der erklärten Höhe nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt Österreich vorgelegten Akt, den Schriftsätzen des Bf., den im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie den ergänzenden Ermittlungen nach der Zurückverweisung gemäß § 278 BAO. Die mangelnde Verlässlichkeit der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen wird dadurch bestätigt, dass diese nach Auskunft der damaligen steuerlichen Vertretung auf einzelnen vorhandenen Belegen, mündlichen Angaben des Bf. und teilweise Schätzungen der Ausgaben beruhten. Zudem legte der Bf. im Laufe des Verfahrens mehrfach geänderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vor, ohne die Abweichungen näher zu erläutern. Die festgestellten Nettoeinnahmen beruhen auf den vom Bf. zuletzt in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Bruttoeinnahmen. Diesen Einnahmen wurden die darin enthaltene Umsatzsteuer von 20% herausgerechnet. Daraus ergeben sich Nettoeinnahmen von 55.750,00 € im Jahr 2011, 94.520, € im Jahr 2012, 113.682,00 € im Jahr 2013 und 58.528,00 € im Jahr 2014. Zum Nachweis der geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge legte der Bf. sieben Ordner mit Originalbelegen vor. Des Weiteren wurden das Buchhaltungskonto der *H* Privatstiftung, Kontoauszüge der BAWAG sowie weitere Verträge vorgelegt. Nach der Zurückverweisung wurden diese Unterlagen von der Abgabenbehörde im Wege einer umfangreichen Stichprobe ausgewertet. Ordner 1 wurde nahezu vollständig geprüft. Aus den Ordnern 2, 3, 4, 5 und 7 wurden jeweils rund 40 Belege geprüft. Ordner 6 wurde im geringen Umfang geprüft, da dieser überwiegend Anonymverfügungen enthielt. Angesichts des Umfangs der vorgenommenen Prüfung ist die Stichprobe als repräsentativ anzusehen. Das Bundesfinanzgericht nahm ebenfalls Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse decken sich mit den Ergebnissen der Auswertung durch die Abgabenbehörde. Die Abgabenbehörde gelangte aufgrund der ergänzenden Ermittlungen zu keiner von ihren bisherigen Feststellungen abweichenden Beurteilung. Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Bf. mit Vorhalt vom 24.06.2025 zur Kenntnis gebracht, der Vorhalt blieb unbeantwortet. Über die Vorlage der Belegsammlung hinaus wirkte der Bf. an der weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht mit. Weder das angekündigte Urteil noch sonstige Unterlagen zur behaupteten wirtschaftlichen Tragung der strittigen Aufwendungen wurden beigebracht. Die Auswertung der vorgelegten Ordner ergab zunächst, dass ein erheblicher Teil (Ordner 1 bis 3) nicht die verfahrensgegenständlichen Jahre 2011 bis 2014, sondern die Jahre 2009 und 2010 betrifft. Dass der Bf. diese Aufwendungen in den Streitjahren wirtschaftlich getroffen hätte, lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Darüber hinaus weisen zahlreiche Belege nicht den Bf. als Leistungsempfänger aus. Vielmehr werden insbesondere die *E_GmbH*, die ***Stiftung***, die *E* group GmbH, die *N_GmbH* (Deutschland), weitere Privatpersonen oder der Vater des Bf., Bf_Vater, als Leistungsempfänger genannt, teilweise fehlt eine Empfängerbezeichnung überhaupt. Mangels geeigneter Nachweise konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Aufwendungen dem Bf. wirtschaftlich zuzurechnen sind oder von ihm tatsächlich getragen wurden. Auch hinsichtlich jener Belege, die dem Bf. zugeordnet werden können, ließ sich mehrheitlich keine betriebliche Veranlassung erkennen. Dies betrifft insbesondere Aufwendungen für gehobene Gastronomie, Reisen und Nächtigungen sowie weitere Ausgaben mit erkennbarem Bezug zur privaten Lebensführung. Vermerke über Geschäftspartner und Anlass der Bewirtung fehlen gänzlich. Konkrete Projekte oder sonstige Unterlagen, die einen betrieblichen Zusammenhang nachvollziehbar machen könnten, fehlen weitgehend, lediglich hinsichtlich der Malediven-Reise wurden erstmals Unterlagen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Ferner enthalten die vorgelegten Unterlagen Aufwendungen für Luxusgüter, Entschlackungskuren und Spa-Aufenthalte sowie in erheblichem Umfang Mahnungen, Inkassobriefe und Gerichtsunterlagen, denen sich vielfach weder entnehmen lässt, ob und in welchem Umfang die zugrunde liegenden Forderungen tatsächlich beglichen wurden, noch ergibt sich daraus ein nachvollziehbarer betrieblicher Zusammenhang. Gleiches gilt für die doppelt geltend gemachten Mietaufwendungen. Insgesamt vermögen die vorgelegten Unterlagen die geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge in der erklärten Höhe nicht nachvollziehbar zu belegen. Die Einsichtnahme in die Originalbelege ergab jedoch, dass ein Teil der Rechnungen an den Bf. gerichtet war, für sein Unternehmen erbrachte Leistungen betraf und einen gesonderten Umsatzsteuerausweis enthielt. Aufgrund der mangelhaften Aufzeichnungen konnte der tatsächliche Umfang der betrieblichen Aufwendungen und der abzugsfähigen Vorsteuern jedoch nicht festgestellt werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Verfahrensrechtliche Grundlagen: Freie Beweiswürdigung und erhöhte Mitwirkungspflicht Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde bzw. das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Mit dieser Regelung wird das Prinzip der freien Beweiswürdigung im Gegensatz zu einer gebundenen Beweiswürdigung im Gesetz verankert. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (zB VwGH 26.07.2005, 2004/14/0121). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025). Daher können in freier Beweiswürdigung auch dann durch Beweismittel gedeckte Feststellungen getroffen werden hinsichtlich derer auch diesen Feststellungen widersprechende Beweismittel vorliegen. Ermittlungspflicht der Behörde und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amtswegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkung des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (VwGH 26.01.2004, 2000/17/0172; VwGH 21.02.2007, 2005/17/0088; VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (VwGH 28.01.1998, 95/13/0069; VwGH 07.06.2005, 2001/14/0187; VwGH 23.02.2010, 2007/15/0292). Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181, VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Gemäß § 138 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH 23.02.1994, 92/15/0159; VwGH 26.07.2000, 95/14/0145). Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl zB Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429 ff; Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84; VwGH 25.05.1993, 93/14/0019; VwGH 28.05.2009, 2008/15/0046). Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich Auslandssachverhalten besteht in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im Ausland (Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84; VwGH 30.05.1995, 91/13/0248, 0250; Tanzer/Unger, BAO 2025, 125). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht weiters, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (zB VwGH 28.05.2002, 97/14/0053; VwGH 09.09.2004, 99/15/0250; VwGH 13.09.2006, 2002/13/0091; VwGH 25.06.2007, 2004/17/0105), die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (VwGH 22.01.1992, 90/13/0200; VwGH 07.06.2001, 95/15/0049; VwGH 30.09.2004, 2004/16/0061). Auch wenn die Partei die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) festzustellen (vgl VwGH 23.02.1994, 92/15/0159). Im vorliegenden Fall brachte der Bf. im ersten Vorlageantrag vom 31.12.2020 selbst vor, dass sich die Beschaffung der Unterlagen als "extrem schwierig" erwiesen hatte, weil es sich um mehrere Standorte im Ausland, wie in Rumänien und der Slowakei, gehandelt habe und die damaligen Ansprechpartner nicht mehr erreichbar wären. Hinzu kommt, dass die Meldeadressen des Bf. während des erstens Beschwerdeverfahrens in der Slowakei und nunmehr in Ausland gelegen ist. Auch im Hinblick auf das Bestehen ungewöhnlicher Verhältnisse ist eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Bf. anzunehmen. In den verfahrensgegenständlichen Jahren war der Bf. in folgende Rechtsträger personell eingebunden: | Rechtsträger | FB-Nr | Funktion | Zeitraum | *AG* | FB_1 | Aufsichtsratsmitglied | ZT_1 | *E* group gmbh | FB_2 | Geschäftsführer | ZT_2 | *Gmbh_2* | FB_3 | Geschäftsführer | ZT_3 | *Privatstifung_2* | FB_4 | Vorstand | ZT_4 | *E_GmbH* **K** | FB_5 | Kommanditist | ZT_5 | ***Stiftung*** | FB_6 | Vorstand | ZT_6 | *E_GmbH* | FB_7 | Geschäftsführer | ZT_7 | *GmbH_3* | FB_8 | Aufsichtsratsmitglied | ZT_8 Die angeführten Rechtsträger betreffen lediglich die Involvierung des Bf. in inländische Gesellschaften und Privatstiftungen in den Streitjahren. Bereits daraus ergibt sich eine vielschichtige und komplexe Sachverhaltsstruktur. Diese spricht für das Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere dann, wenn der Bf. Aufwendungen, die teilweise diesen Rechtsträgern zuzuordnen sind, für sich persönlich steuerlich geltend machen will, ohne deren wirtschaftliche Tragung durch ihn selbst nachzuweisen. Dieser (erhöhten) Mitwirkungspflicht ist der Bf. nicht ausreichend nachgekommen. Das angekündigte Urteil, aus dem sich die Zurechnung der geltend gemachten Ausgaben an den Bf. ergeben soll, wurde nicht vorgelegt, Aufzeichnungen zu Projekten, Geschäftspartnern und zum konkreten betrieblichen Zusammenhang der Ausgaben sowie Fahrtenbücher fehlen zur Gänze. Der Vorhalt vom 24.06.2025 blieb inhaltlich unbeantwortet. Die Mitwirkung des Bf. erschöpfte sich in der Vorlage von sieben Ordnern mit Belegen, ohne inhaltliche Aufbereitung oder nachvollziehbarer Zuordnung zu konkreten betrieblichen Vorgängen. Beweisanträge: Beweisanträge haben das Beweismittel und das Beweisthema (somit die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen) anzugeben (zB VwGH 27.02.2001, 97/13/0091; VwGh 19.03.2008, 2008/15/0017; VwGH 02.09.2009, 2008/15/0057). Das Begehren auf Vernehmung eines "informierten Vertreters" stellt keinen tauglichen Beweisantrag dar, weil es Sache der Partei ist, Namen und Anschrift jener Person der Behörde bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht; ist ihr wegen der größeren Nähe zur Sache die Ermittlung der über den Sachverhalt informierten Person doch sehr viel leichter zuzumuten als der Behörde (VwGH 07.07.2004, 99/13/0159). Beweisanträge haben bei Zeugen auch deren Adresse anzugeben (zB VwGH 02.09.2009, 2008/15/0057; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0099). Gemäß § 183 Abs. 3 BAO dürfen von den Parteien beantragte Beweise unter anderem abgelehnt werden, wenn das Beweisanbot der Verfahrensförderungspflicht gemäß § 270 Abs. 2 BAO widerspricht.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100379/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100379.2026
Stammnummer
152667
Gültig
03.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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