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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100379/2026

Nachweis von Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100379/2026vom 03.09.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Während der auch für das abgabenbehördliche Verfahren geltende Ablehnungstatbestand der Verschleppungsabsicht eine mitunter schwierige Feststellung der subjektiven Tatseite erfordert und die mutmaßliche Verschleppungsabsicht je nach Einzelfall in einem Spannungsverhältnis zur amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 115 Abs. 4 BAO steht (zB VwGH 09.10.2016, Ra 2016/15/0058), liegt ein Verstoß gegen die Verfahrensförderungspflicht iSd § 270 Abs. 2 BAO (bereits) dann vor, wenn aus objektiver Sicht keine sachlichen Gründe dafür vorliegen, dass im Verfahren eingebrachte Beweisanträge nicht schon bereits in einem früheren Verfahrensstadium, etwa bereits im abgabenbehördlichen Verfahren oder spätestens nach Bekanntgabe des Vorlageberichts (§ 265 Abs. 3 BAO) eingebracht hätten werden können (zB VwGH 24.01.1996, 94/13/0152). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 17.08.2026 stellte der Bf. erstmals 17 Beweisanträge, darunter neun Anträge auf Einvernahme von Zeugen sowie weitere Anträge auf Einräumung von Fristen, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Erörterungstermins. Sämtliche Beweisanträge wurden vom Bundesfinanzgericht abgelehnt. Von den neun beantragten Einvernahmen wurden sieben Zeugen lediglich als "informierte Vertreter" bezeichnet, ohne die einzuvernehmende Person namentlich zu konkretisieren. Darüber hinaus fehlte bei sämtlichen Beweisanträgen die Angabe einer ladungsfähigen Adresse. Die betreffenden Beweisanträge entsprachen daher bereits aus diesem Grund nicht den Anforderungen an einen tauglichen Beweisantrag. Der Beweisantrag betreffend Einvernahme von RA Dr. *RA2* wurde abgewiesen, weil das Beweisthema unstrittig ist, da es seitens des Senates nicht in Zweifel gezogen wurde. Der Beweisantrag betreffend *NP_2* zum Nachweis, dass an den Standorten 1010_1 und 1010_2 ein Bürobetrieb bestand, wurde abgewiesen, weil dies nicht Thema dieses Verfahrens ist, streitgegenständlich ist, ob diesbezüglich überhaupt Aufwendungen des Bf. vorlagen bzw in weiterer Folge der Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen. Die Beweisanträge betreffend Fristerstreckung zwecks Vorlage weiterer Unterlagen wurden aufgrund des Verstoßes gegen die Verfahrensförderungspflicht und wegen der Verletzung seiner Sorgfaltspflichten betreffend Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung abgewiesen. Der Antrag auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art 47 GRC und Art 6 EMRK wurde abgewiesen, weil der Bf. in keinem Recht verletzt wurde, da seine Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist am 17.08.2026 verhandelt wurde. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die GRC nur für durch das Unionsrecht garantierte Rechte, wie die Umsatzsteuer gilt. Betreffend eine etwaige Verletzung der Rechte des Bf. nach der EMRK vertreten sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Abgabenverfahren weder "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" (civil rights) noch strafrechtliche Anklagen im Sinne des Art 6 Abs. 1 EMRK betreffen. Unabhängig davon widersprachen die erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge der Verfahrensförderungspflicht gemäß § 270 Abs. 2 BAO. Der Bf. hatte seit Einleitung des Verfahrens im Jahr 2018 ausreichend Gelegenheit, die nunmehr behaupteten Tatsachen durch geeignete Beweismittel nachzuweisen oder entsprechende Beweisanträge zu stellen. Eine solche Möglichkeit bestand im Zuge der Außenprüfung, des ersten Beschwerdeverfahrens sowie des nach der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Bundesfinanzgericht fortgesetzten Beschwerdeverfahrens. Dennoch wurden die Beweisanträge erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellt. Weder dem Vorbringen des Bf. noch der Aktenlage sind sachliche Gründe zu entnehmen, weshalb die Beweisanträge nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten gestellt werden können. Die erstmalige Stellung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung widersprach daher der Verfahrensförderungspflicht gemäß § 270 Abs. 2 BAO und waren daher abzulehnen. Parteiengehör und behauptete formelle Mängel Der Grundsatz des Parteiengehörs gemäß § 115 Abs. 2 BAO (des Rechts auf Gehör) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (vgl. VwGH 27.02.1995, 94/16/0275) bzw. zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten Verfahrens. Nach § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Das Parteiengehör ist in einer förmlichen Weise zu gewähren, damit der Partei dieser Verfahrensschritt deutlich bewusst wird. Dies kann vor allem mündlich als auch schriftlich (etwa in Form eines "Vorhaltes", zB VwGH 16.09.2003, 2000/14/0106) erfolgen. Die Verletzung des Parteiengehörs ist kein absoluter Verfahrensmangel (VwGH 21.12.1990, 86/17/0106). Verletzt die Abgabenbehörde das Recht auf Parteiengehör, so ist dies jedoch im Beschwerdeverfahren sanierbar (vgl. VwGH 19.03.1998, 96/15/0005). Im gegenständlichen Verfahren kann das Bundesfinanzgericht nicht erkennen, dass die Abgabenbehörde das Parteiengehör verletzt hat. Mit Vorhalt vom 24.06.2025, zugestellt am 27.06.2025, brachte die Abgabenbehörde dem Bf. das vollständige Ergebnis der neuerlich durchgeführten Ermittlungen zur Kenntnis. Die umfangreiche Stichprobe der in den sieben vorgelegten Ordnern enthaltenen Belege ergab, dass bei der Mehrzahl der geprüften Belege eine betriebliche Veranlassung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Ein Großteil der Belege lautete auf Dritte (ua. *E_GmbH*, ***Stiftung***, *E* group *N_GmbH* GmbH sowie den Vater des Bf.), ohne dass ein Nachweis der wirtschaftlichen Tragung durch den Bf. selbst erbracht worden wäre. Ein Teil der Belege betraf zudem nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 ohne jegliche Dokumentation zu ihrem Anlass, teilnehmenden Personen bzw. Werbezweck und Projektbezug. Das mehrfach angekündigte Urteil zur Zurechnung der Stiftungen und anderer Gesellschaften wurde nicht vorgelegt. Die Abgabenbehörde hielt ausdrücklich fest, dass sich aus den neuen Unterlagen kein Anhaltspunkt ergebe, den bisherigen Sachverhalt abweichend zu beurteilen und räumte dem Bf. eine Frist bis 15.07.2025 für eine etwaige Stellungnahme ein. In der Beschwerde vom 05.09.2025 machte der Bf. die Verletzung des Parteiengehörs geltend. Die für die Beurteilung der Sachverhaltsdarstellung nach seiner Auffassung maßgeblichen Bescheide seien laut Auskunft der steuerlichen Vertretung erst am 09.07.2025 verbucht und daher erst ab diesem Zeitpunkt ersichtlich gewesen. Die steuerliche Vertretung habe das Ersuchen deshalb erst 11.07.2025 weitergeleitet, sodass dem Bf. effektiv nur zwei Werktage zur Verfügung gestanden seien. Der am 11.07.2025 gestellte Fristerstreckungsantrag sei abgewiesen worden. Zudem seien dem Bf. die bereits seit 10.07.2024 bei der Abgabenbehörde befindlichen Originalbelege erst am 17.07.2025 zurückgegeben worden. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die am 09.07.2025 verbuchten Bescheide bildeten lediglich die technische Umsetzung der bereits im Beschluss vom 13.08.2024 bewirkten Aufhebung und enthielten keine Feststellungen, zu denen gesondert Stellung zu nehmen gewesen wäre. Der für die Stellungnahme maßgebliche Sachverhalt war dem Bf. bereits mit Zustellung des Vorhalts am 27.06.2025 bekannt. Die behauptete Verzögerung bei der internen Bearbeitung durch die vom Bf. gewählte Vertretung liegt in deren Sphäre und ist nicht der Abgabenbehörde anzulasten. Dass die Originalbelege erst am 17.07.2025 retourniert wurden, begründet ebenfalls keine Verletzung, da das Belegmaterial selbst vom Bf. stammte und ihm inhaltlich bekannt war. Darüber hinaus stand dem Bf. während der gesamten Frist die Akteneinsicht offen, die er mehrfach beantragte, aber nicht in Anspruch nahm. Angesichts des Umstands, dass der Vorhalt keine neuen Feststellungen enthielt, war die eingeräumte Frist von rund 18 Tagen ab Zustellung nicht unangemessen kurz bemessen. Eine inhaltliche Stellungnahme hat der Bf. bis heute, weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag, sondern erst vor dem Bundesfinanzgericht anlässlich der mündlichen Verhandlung, erstattet. Selbst wenn man von einer unangemessen kurzen Frist ausginge, handelt es sich um einen sanierbaren Verfahrensmangel. Dem Bf. standen im langjährigen Beschwerdeverfahren hinreichende Gelegenheiten offen, eine Stellungnahme sowie die geforderten Aufzeichnungen und das angekündigte Urteil nachzureichen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. Verfahrensförderungspflicht Gemäß § 270 Abs. 1 BAO normiert, dass auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen ist, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände; im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung jedoch nur bis zu deren Schließung (§ 277 Abs. 4 BAO). Gemäß § 270 Abs. 2 BAO hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht) (BGBl I Nr 108/2022). Gemäß § 277 Abs. 4 BAO schließt die mündliche Verhandlung mit der Verkündung der Entscheidung über die Beschwerde, wenn sie nicht vertagt wird, die jedoch immer zugestellt werden muss, oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes, wonach die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen ist, hat die Behörde Beweisanträge der Parteien zu prüfen und würdigen. Dies galt auch uneingeschränkt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht, neue Sachverhaltsdarstellungen und Beweisanbote konnten daher Verfahrensdauern in die Länge ziehen. Erst vor dem Verwaltungsgerichtshof konnten keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorgebracht werden. Im Abgabenänderungsgesetz 2022 (BGBl I Nr. 108/2022) wurde nun zur Verfahrensbeschleunigung eine Verfahrensförderungspflicht für Beschwerden ab 01.09.2022 eingeführt, wonach es dem Bundesfinanzgericht erlaubt ist, verspätete Beweisanträge abzulehnen. Liegen keine objektiven Gründe vor, dass im Verfahren der Beweisantrag nicht schon in einem früheren Verfahrensstadium eingebracht hätte werden können, kann das Bundesfinanzgericht den Beweisantrag ablehnen. Der Bf. hat im gesamten Verfahren keinen objektiven Grund vorgebracht, weshalb er keine Aufzeichnungen im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit und entgegen seinen gesetzlichen Verpflichtungen iSd § 131 BAO geführt hat. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Vertagungsbitte kann demnach nicht entsprochen werden. Betriebsausgaben: Nachweis und betriebliche Veranlassung gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Voraussetzung ist ein Veranlassungszusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, dabei ist auf die Verkehrsanschauung Bedacht zu nehmen. Abzugsfähig sind überdies nur Aufwendungen, die den Steuerpflichtigen wirtschaftlich selbst treffen. Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen, kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Der vermutete Sachverhalt muss von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (Doralt, EStG11, § 4 Tz 269f). Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die über die bereits anerkannten Beträge hinaus geltend gemachten Aufwendungen aus mehreren bzw. teilweise überschneidenden Gründen als nicht abzugsfähig: a) Drittaufwand Auch nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, VwGH 31.01.2019, Ro 2017/15/0037, ist sogenannter "Drittaufwand" nicht steuerlich abzugsfähig. Von einem solchen spricht man, wenn eine dritte Person Aufwendungen trägt, die der Einkünfteerzielung eines (anderen) Steuerpflichtigen dienlich sind. Dem Einkommensteuergesetz liegt zugrunde, dass der Aufwand unmittelbar in einer Minderung des Vermögens des Steuerpflichtigen bestehen muss. Die von der Abgabenbehörde vorgenommene und vom Bundesfinanzgericht nachvollzogene Stichprobe ergab, dass auf einem erheblichen Teil der Belege andere Rechtsträger bzw. Personen als Zahler oder Leistungsempfänger aufscheinen. Auszugsweise: | Datum | Nr. | Zahler laut Beleg | 09.02.2009 | 2044 | *MEA* | 08.04.2010 | 1803 | *E_GmbH* | 08.04.2010 | 1916 | *N_GmbH* (D) | 16.08.2010 | 1862 | *S_GmbH* | 09.06.2011 | 978 | Bf_Vater | 01.07.2011 | 927 | *E* group GmbH | 16.11.2011 | 535 | L | 12.02.2012 | - | *BS* | 14.06.2012 | 1372 | *E* group GmbH | 18.06.2012 | 1426 | ***Stiftung*** | 12.02.2013 | 1720 | *Mag* | 19.12.2013 | 629 | *NP_2* Diese Unterlagen belegen keine wirtschaftliche Belastung des Bf. Die nach §§ 119 und 138 BAO bestehende Obliegenheit, diese Zweifel durch einen schlüssigen Nachweis aufzuklären, hat der Bf. nicht erfüllt. Gleiches gilt für die Leasingaufwendungen an die Europcar (Audi Q5, VW Tiguan, Mercedes M-Klasse). Die Verträge lauten auf den Vater des Bf. und den Bf., als Fahrer ist ausschließlich der Vater des Bf. angeführt, die Abrechnung erfolgte über dessen Kreditkarte, und Fahrtenbücher oder vergleichbare Aufzeichnungen zur betrieblichen Nutzung fehlen. Sämtliche dieser Aufwendungen sind daher nicht dem Bf. wirtschaftlich zuzurechnen und somit nicht abzugsfähig. b) Aufwendungen außerhalb der Streitjahre Ein wesentlicher Teil der vorgelegten Belege, insbesondere aus den Ordnern 1 bis 3, betrifft nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2011 bis 2014, sondern die Jahre 2009 und 2010. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind Betriebsausgaben jedoch nach dem Abflussprinzip zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Betriebsausgaben. Nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für jenes Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Maßgeblich ist daher der tatsächliche Zahlungsabfluss und nicht das Rechnungsdatum. | Datum | Nr. | Leistungserbringer | Leistungsempfänger | Betrag | D | 30.12.2009 | 1901 | *HP* | *E_GmbH* | 1.126,08 € | 02.03.2010 | 1755 | *SG* | ***Stiftung*** | 1.439,96 € | 21.04.2010 | 1111 | F | - | 558,80 € | 17.09.2010 | - | V | *N_GmbH* | 5.929,92 € | 15.07.2010 | 859 | S | - | 686,00 € | 01.12.2010 | 1866 | *SI* | *E* group GmbH | 2.865,00 € | 05.04.2010 | 1156 | Hotel | Bf | 2160,40€ Dass diese in den Vorjahren ausgestellten Rechnungen der Bf. wirtschaftlich erst in den Streitjahren belastet hätten, wurde weder nachgewiesen noch nachvollziehbar dargelegt. Überdies ist der Bf. in zahlreichen Rechnungen nicht als Leistungsempfänger ausgewiesen. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen in den Streitjahren kam daher nicht in Betracht. c) Repräsentations- und Bewirtungsaufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Nur wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und eine betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden. Dieser Nachweis ist für jede einzelne Aufwendung zu erbringen, die bloße Glaubhaftmachung iSd § 138 Abs. 1 BAO genügt in diesem Fall nicht (VwGH 22.06.2001, 2001/13/0012; VwGH 03.06.1992, 91/13/0176). Aus den vorgelegten Ordnern ergeben sich auszugsweise folgende Aufwendungen: | Rechnungsdatum | Leistungserbringer | Leistungsempfänger | Betrag | 30.10.2012 | *Hotel* Graz | Bf | 110,00 € | 05.08.2012 | *Hotel_2* Graz | Bf | 96,00 € | 25.01.2012 | *Residenz* GmbH | ***Stiftung*** | 700,00 € | 02.12.2011 | *Reisen* | Bf | 11.700,00 € | 17.03.2013 | AP | - | 961,00 € | 14.01.2013 | DC | Bf | 1.351,50 € | 28.07.2011 | B | *Familie_Bf* | 1.375,92 € Vermerke über bewirtete oder mitreisende Personen, den Anlass, ein konkretes Projekt oder ein angestrebtes Rechtsgeschäft fehlen bei sämtlichen Belegen, teilweise sind wiederholt andere Rechtsträger oder die "*Familie_Bf*" als Leistungsempfänger angeführt. Die Konsumationsbelege der gehobenen Gastronomie sowie Belege über alkoholische Getränke (wiederholt Whisky, Champagner) und Tabakwaren deuten zudem eher auf persönliche Konsumgewohnheiten als auf die Bewirtung von Geschäftspartnern. Zudem sind einzelne Belegketten ihrem zeitlichen Ablauf nach unplausibel (etwa Konsumation um 22:51 Uhr im 19. Wiener Bezirk und um 23:14 Uhr desselben Abends im 1. Wiener Bezirk), sodass bereits fraglich ist, ob sämtliche Belege überhaupt dem Bf. zuzuordnen sind. Bereits im Rahmen der Außenprüfung wurde ein Ordner mit Bewirtungsaufwendungen ohne jegliche Aufzeichnungen über deren Anlass vorgelegt. Weder ein Werbezweck noch eine weitaus überwiegende betriebliche Veranlassung wurden damit nachgewiesen. Die Aufwendungen sind daher zur Gänze nicht abzugsfähig. d) Kosten der privaten Lebensführung und Luxusaufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes erfolgen. Aufwendungen mit Berührungspunkten zur privaten Lebensführung, die sich nicht einwandfrei von der betrieblichen Sphäre trennen lassen, sind nach dem Aufteilungsverbot zur Gänze nicht abzugsfähig. Die vorgelegten Ordner enthalten in erheblichen Umfang derartige Aufwendungen, insbesondere einen Maledivenaufenthalt für zwei Personen (11.700,00 €), kosmetische Behandlungen, Ayurveda-Entschlackungskuren, Shiatsu- und Stone-Ganzkörpermassagen, Spa-Aufenthalte sowie Einkäufe von Champagner, Whisky, Tabakwaren und sonstigen Luxusgütern. Solche Aufwendungen für Urlaub, Körper- und Gesundheitspflege sowie gehobeneren privaten Konsum zählen zu typischen Kosten der Lebensführung. Selbst das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Memorandum of Understanding, dass die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen nachzuweisen versuchte, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da dieses Memorandum mit der ***Stiftung***, unterschrieben vom "Chief Executor Officer" (Bf.), abgeschlossen wurde. Es wurde kein Nachweis erbracht, dass der Bf. dieses Projekt in seinem Namen durchgeführt hat. Ebenso wurden hinsichtlich der anderen Reiserechnungen (Monte Carlo, Nizza, Graz) keine betriebliche Veranlassung nachgewiesen. Ein betrieblicher Zusammenhang wurde nicht nachgewiesen, die Aufwendungen sind daher nicht abzugsfähig. e) Strafen, Strafverfahrenskosten sowie Mahn-, Inkasso- und Exekutionskosten Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der Europäischen Union verhängt werden, sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 einem Abzug generell entzogen. Dies betrifft hier insbesondere Parkometerstrafen (Zahlungserinnerung der MA 6 über 9.672,69 €), die zahlreichen Anonymverfügungen (Ordner 6) sowie die Strafverfügung des Finanzamtes über 4.000,00 €. Nach Lehre und Rechtsprechung stellen die Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Diese Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn der zugrundeliegende Vorwurf in einem direkten Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht und das Verfahren in einem Freispruch endet. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes liegt (vgl. VwGH 25.04.2001, 99/13/0221; und Doralt, EStG11, § 4 Tz 265). Die in den Ordnern enthaltenen Mahnungen, Inkassoschreiben und Exekutionsunterlagen (etwa Fahrnisexekution der Porsche Bank über 8.662,57 €, Inkassoschreiben des KSV 1870 über 8.337,95 €, Inkasso betreffend Möbellieferungen an die *E* Group GmbH über 31.520,00 €, Bürgschaftsschuld gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse über 26.084,19 €, Exekutionsunterlagen betreffend Kirchenbeiträge, wobei hier anzumerken ist, dass im Falle der Bezahlung vom Kirchenbeitrag dieser als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann, belegen lediglich das Bestehen von Verbindlichkeiten, nicht aber deren Begleichung. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 setzt der Abzug jedoch den tatsächlichen Zahlungsabfluss gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 voraus. Zudem ist eine betriebliche Veranlassung der zugrunde liegenden Forderungen nicht erkennbar. Die Aufwendungen sind daher nicht abzugsfähig, gleiches gilt für die geltend gemachten doppelten Mietaufwendungen, bei denen weder die Zahlung noch die betriebliche Nutzung nachgewiesen wurden. Schätzung gemäß § 184 BAO Gemäß § 131 Abs. 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelne Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Sie sollen in einer lebenden Sprache, der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Eintragung ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesem Konto verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen. Die zu den Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. Gemäß § 163 Abs. 1 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des §§ 131 und 131b BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Gemäß Abs. 2 leg. cit liegen Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln kann, zu schätzen. Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 3 BAO u.a., wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (vgl. VwGH 20.07.2002, 2002/14/0003; VwGH 28.11.2001, 96/13/0210). Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl. Doralt, EStG 7, § 4 Tz 16; VwGH 11.12.1990, 89/14/0109; VwGH 30.11.1999, 94/14/0173). Sachliche Unrichtigkeit ist schon gegeben, wenn nicht alle Geschäftsvorfälle vollständig und richtig aufgezeichnet wurden. Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor. Im gegenständlichen Verfahren wurden entgegen den Anmerkungen in den abgegebenen Erklärungen (Beilage E 1a) erst im Beschwerdeverfahren Aufzeichnungen vorgelegt, die sich durch die Außenprüfung als sachlich nicht richtig erwiesen, da die Belege zum Teil private Aufwendungen aufweisen bzw Jahre betreffen, die nicht verfahrensgegenständlich sind. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine Form der Gewinnermittlung, bei der nur die bezahlten Betriebsausgaben den Betriebseinnahmen - auch nur den bezahlten - gegenübergestellt werden. Die Dokumentation der Betriebseinnahmen als auch der Betriebsausgaben hat derart zu erfolgen, dass die Abgabenbehörde rasch und lückenlos von jedem in der Einkommensteuererklärung angegebenen Betrag auf die dahinter stehenden Belege kommen kann und dass von der Abgabenbehörde diese Ausgabe als betriebsnotwendige Ausgabe nachvollzogen werden kann. Die Belege müssen in der zeitlich richtigen Reihenfolge, vollständig und zeitgerecht eingetragen werden, sowie müssen die Belege chronologisch abgelegt werden. Die Belege müssen bis spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ende des Kalendermonates der Zahlung erfolgen und im Journal erfasst sein. Im Journal ist auch ein eindeutiger Verweis auf den Beleg festzuhalten. Für Anschaffungen, die voraussichtlich länger als 1 Jahr dienen und mehr als 400,00 € (Wert der verfahrensgegenständlichen Jahre, die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter) kosten, sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Unstrittig steht fest, dass der Bf. keine zeitnahen, vollständigen und nachvollziehbaren Aufzeichnungen, die den Anforderungen des § 131 BAO entsprechen, geführt hat. In der Selbstanzeige vom 12.04.2018 gab der Bf. in der Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung 2011 bis 2014 zwar an, dass das Betriebsergebnis aufgrund einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt worden sei. Eine solche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde im Zuge der Selbstanzeige allerdings nicht vorgelegt. Erstmals mit der Beschwerde vom 01.07.2018 wurden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Streitjahre vorgelegt, in denen Betriebsausgaben von insgesamt 246.046,13 € geltend gemacht wurden. Die damalige steuerliche Vertretung teilte der Abgabenbehörde mit, dass das der Beschwerde zugrundeliegende Zahlenwerk teilweise auf Schätzungen der Ausgaben und mündlicher Auskunft des Bf. beruhte. Bei den mit der Beschwerde vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen handelte es sich somit nicht um zeitnah geführte Aufzeichnungen, sondern um nachträglich auf Grundlage von Schätzungen erstellte Zusammenstellungen. Hinzu kommt, dass der Bf. im Verlauf des Verfahrens wiederholt voneinander abweichende Einnahmen, Betriebsausgaben und Vorsteuern bekannt gab: in der Selbstanzeige vom 12.04.2018 behauptete er das Vorliegen einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, mit der Beschwerde vom 01.07.2018 legte er erstmals eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor und machte Betriebsausgaben von insgesamt 246.046,13 € geltend, mit Vorlageantrag vom 31.12.2020 legte er eine geänderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor und erhöhte die geltend gemachten Betriebsausgaben auf insgesamt 943.696,39 €, in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2026 legte er erneut eine überarbeitete Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor. Dazu brachte er vor, die Betriebsausgaben nun bereinigt zu haben, es verbleiben Betriebsausgaben von insgesamt 214.000,00 €. Die gleichzeitig vorgelegte Aufstellung der Betriebsausgaben für die Streitjahre weist dem gegenüber Betriebsausgaben von insgesamt 518.317 € aus. Die im Laufe des Verfahrens bekanntgegebenen Beträge weichen erheblich voneinander ab. Auch die vorgelegte Belegsammlung ermöglicht keine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben. Ein erheblicher Teil der Belege betrifft nicht die Streitjahre, weist andere natürliche oder juristische Personen als Leistungsempfänger oder Zahler aus oder lässt keinen Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit des Bf. erkennen. Die aufgezeigten Mängel sind daher geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Richtigkeitsvermutung des § 163 BAO ist widerlegt. Die Grundlage für eine Schätzung nach § 184 BAO ist dem Grunde nach gegeben. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. Ritz, BAO 6, § 184 Tz 12 mwN). Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. VwGH 25.06.1998, 97/15/0218). Eine Ermittlung anhand der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen oder Belege ist aus den dargestellten Gründen nicht möglich. Zugleich ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass mit der Erzielung von Einnahmen aus einer unternehmerischen Tätigkeit auch zwangsläufig betriebliche Aufwendungen verbunden sind. Das Bundesfinanzgericht erachtet es daher als sachgerecht, zu den bereits von der Abgabenbehörde anerkannten Betriebsausgaben weiters einen Pauschbetrag von 15% der Einnahmen des jeweiligen Streitjahres analog den Prozentsätzen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 EStG 1988 bzw diversen Pauschalierungsverordnungen zu schätzen. Daraus ergibt sich folgende Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | (Brutto)Einnahmen | 66.900,00 € | 113.423,00 € | 136.418,00 € | 70.234,00 € | Betriebsausgaben lt. FA | 5.360,32 € | 4.164,32 € | 5.949,08 € | 3.817,97 € | 15% Betriebsausgaben | 10.035,00 € | 17.013,45 € | 20.462,70 € | 10.535,10 € | Einkünfte aus Gewerbetrieb | 51.504,68 € | 92.245,23 € | 110.006,22 € | 55.880,93 € Insgesamt werden 15.395,32 € (5.360,32 € + 10.035,00 €) im Jahr 2011, 21.177,77 € (4.164,32 € + 17.013,45 €) im Jahr 2012, 26.411,78 € (5.949,08 € + 20.462,70 €) im Jahr 2013 und 14.353,07 € (3.817,97 € + 10.535,10 €) im Jahr 2014 als Betriebsausgaben anerkannt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden im Jahr 2011 in Höhe von 51.504,68 €, in Jahr 2012 in Höhe von 92.245,23 €, im Jahr 2013 in Höhe von 110.006,22 € und im Jahr 2014 in Höhe von 55.880,93 € festgesetzt. Der Ansatz der zusätzlichen Betriebsausgaben mit 15% trägt sowohl der Art und dem Umfang der ausgeübten Tätigkeit als auch der Unsicherheit Rechnung, die aus den mangelhaften Aufzeichnungen und den mehrfach geänderten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen resultiert. Die mit jeder Schätzung verbleibende Unsicherheit hat der Bf. hinzunehmen, weil er selbst Anlass zur Schätzung gegeben hat. Berechnung der Einkommensteuer 2011 | Einkünfte aus Gewerbetrieb | 51.504,68 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 51.504,68 € | Sonderausgaben (Pauschbetrag) | -60,00 € | Einkommen | 51.444,68 € | Einkommensteuer (51.444,68 - 25.000) / 35.000 x 15.125 + 5.110 | 16.537,88 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 16.537,88 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 16.537,88 € | Einkommensteuer | 16.537,88 € | Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 | + 0,12 € | Festgesetzte Einkommensteuer | 16.538,00 € Berechnung der Einkommensteuer 2012 | Einkünfte aus Gewerbetrieb | 92.245,23 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 92.245,23 € | Sonderausgaben (Pauschbetrag) | -60,00 € | Einkommen | 92.185,23 € | Einkommensteuer (92.185,23 - 60.000) x 0,5 + 20.235 | 36.327,61 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 36.327,61 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 36.327,61 € | Einkommensteuer | 36.327,61 € | Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 | +0,39 € | Festgesetzte Einkommensteuer | 36.328,00 € Berechnung der Einkommensteuer 2013 | Einkünfte aus Gewerbetrieb | 110.006,22 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 110.006,22 € | Sonderausgaben (Pauschbetrag) | -60,00 € | Einkommen | 109.946,22 € | Einkommensteuer (109.946,22 - 60.000) x 0,5 + 20.235 | 45.208,11 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 45.208,11 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 45.208,11 € | Einkommensteuer | 45.208,11 € | Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 | -0,11 € | Festgesetzte Einkommensteuer | 45.208,00 € Berechnung der Einkommensteuer 2014 | Einkünfte aus Gewerbetrieb | 55.880,93 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 55.880,93 € | Sonderausgaben (Pauschbetrag) | -60,00 € | Einkommen | 55.820,93 € | Einkommensteuer (55.820,93 € - 25.000) / 35.000 x 15.125 + 5.110 | 18.429,04 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 18.429,04 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 18.429,04 € | Einkommensteuer | 18.429,04 € | Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 | -0,04 € | Festgesetzte Einkommensteuer | 18.429,00 € Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 war daher teilweise Folge zu geben. Umsatzsteuer Gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird aufgrund der Einnahmen, die sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme ergeben, festgesetzt. Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in der Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Den vom Bf. konkret geltend gemachten Vorsteuerbeträgen konnte nicht gefolgt werden. Ein erheblicher Teil der vorgelegten Rechnungen weist andere natürliche oder juristische Personen als Leistungsempfänger aus, betrifft nicht die Streitjahre oder lässt keinen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Bf. erkennen. Hinsichtlich weiterer Belege wurde weder deren Bezahlung durch den Bf. noch die Ausführung der betreffenden Leistung für sein Unternehmen nachgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auch Vorsteuerbeträge im Schätzungsweg ermittelt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 ausgestellt wurden, weil das Vorliegen einer Rechnung materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges bildet (VwGH 20.06.1995, 91/13/0063). Im Beschwerdefall wurden sieben Ordner mit Originalbelegen vorgelegt. Die darin enthaltenen Unterlagen umfassen auch Rechnungen, die den Bf. als Leistungsempfänger auswiesen, für sein Unternehmen erbrachte Leistungen betrafen und einen gesonderten Umsatzsteuerausweis enthielten. Das Vorliegen von Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 ist daher dem Grunde nach erwiesen. Aufgrund der mangelhaften Aufzeichnungen und der fehlenden nachvollziehbaren Zuordnung der Belege zu den einzelnen Geschäftsvorgängen lässt sich die Gesamthöhe der abzugsfähigen Vorsteuer nicht zuverlässig ermitteln. Die Höhe der Vorsteuer war daher gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg festzustellen. Die Vorsteuer wird anhand der insgesamt anerkannten Betriebsausgaben festgesetzt. Berechnung der Umsatzsteuer: | | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | (Brutto)Einnahmen | 66.900,00 € | 113.424,00 € | 136.418,00 € | 70.234,00 € | (Netto)Einnahmen | 55.750,00 € | 94.520,00 € | 113.682,00 € | 58.528,00 € | Umsatzsteuer | 11.150,00 € | 18.904,00 € | 22.736,00 € | 11.706,00 € | BMG für Vorsteuer | 15.395,00 € | 21.178,00 € | 26.412,00 € | 14.353,00 € | Vorsteuer | 3.079,00 € | 4.236,00 € | 5.282,00 € | 2.871,00 € | Festgesetzte USt | 8.071,00 € | 14.668,00 € | 17.454,00 € | 8.835,00 € Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 war teilweise Folge zu geben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung) Anspruchszinsen Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO zwei Prozent über dem Basiszinssatz. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Wegen der Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine Änderung des ursprünglichen Zinsenbescheides) (VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332; Ritz, BAO6, § 205, Tz. 33ff). Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden für die Jahre 2011 bis 2014 liegen die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2011 bis 2014, jeweils vom 08.08.2025 ausgewiesene Abgabennachforderung zugrunde. Der Bf. bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen mit der Begründung, die ihnen zugrunde liegende Einkommensteuerveranlagung sei zu Unrecht erfolgt bzw. die Abgabenvorschreibung sei unrichtig vorgenommen worden. Wie oben bereits ausgeführt sind die Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderung gebunden. Die Norm des § 205 BAO beinhaltet keine Regelung, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die eine Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Ein Zinsenbescheid setzt nämlich nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Ein solcher Bescheid ist daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig ergangen. Die prozessuale Bindung der - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheide kommt nur dann zum Tragen, wenn der Grundlagenbescheid (hier: Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014) rechtswirksam erlassen worden ist (vergleiche Ritz, BAO6, § 252, Tz. 3). Es bedarf somit im vorliegenden Fall lediglich der Überprüfung, ob die Einkommensteuerbescheide rechtswirksam erlassen wurden. Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Hinweise oder Anhaltspunkte, demzufolge die Einkommensteuerbescheide nicht rechtswirksam erlassen oder die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wären, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Auf Grund der Bindung des Zinsenbescheides an die im Spruch der Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 ausgewiesenen Nachforderungen konnte somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerde gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2011 bis 2014 war daher als unbegründet abzuweisen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch fehlt es an der Rechtsprechung zur freien Beweiswürdigung oder zur steuerlichen Behandlung bei Nichtvorlage von Aufzeichnungen. Die Revision ist unzulässig, weil nicht Sachverhaltsfragen und keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen waren. Vielmehr handelt es sich auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfragen. Die rechtlichen Ausführungen stehen im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. In diesem Fall ist die Revision nicht zulässig. Wien, am 3. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100379/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100379.2026
Stammnummer
152667
Gültig
03.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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