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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105016/2019

Deckungs- bzw Scheinrechnungen eines Bauunternehmens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105016/2019vom 12.06.2026Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zudem ist gemäß § 21 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Nachweispflicht für Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat, soweit dies möglich und zumutbar ist, durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Der vermutete Sachverhalt muss von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Doralt, EStG, § 4 Tz 269 f). Die Abgabenbehörde muss unzweifelhaft angefallene Angaben im Rahmen der Schätzung berücksichtigen (vgl. VwGH 15.05.1997, 95/15/0093). Gemäß § 138 BAO ist der Abgabepflichtige dazu verpflichtet die Richtigkeit seiner Angaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu beweisen. In seiner Entscheidung vom 22.09.2006, RV/1343-W/03, erwog der unabhängige Finanzsenat: "Ein Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmten Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollen. Das Scheingeschäft setzt somit einen gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss (vgl. Ritz, BAO6, § 23, Tz 1)." Typischer Anwendungsfall ist der Abschluss eines Geschäftes zur Täuschung der Finanzbehörde, um eine bestimmte Steuerbelastung hierdurch zu vermeiden. Ein solches Scheingeschäft ist nach § 916 Abs. 1 erster Satz ABGB nichtig, weil es von beiden Teilen nicht gewollt war und auch keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute (vgl. OGH 28.09.2005, 7 Ob 116/05t). Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung von Abgaben wesentlich sind. Danach sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (VwGH 26.01.2004, 2000/17/0172, VwGH 21.02.2007, 2005/17/0088, VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (VwGH 23.02.1994, 92/15/0159). Gemäß § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren alles als Beweismittel in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei einem Bauunternehmen um eine Risikobranche in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug handelt. Nach § 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO haben die Abgabenbehörde sowie das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Wahrscheinlichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die alle anderen Möglichkeiten zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO6, § 167 Rz 8 mit Hinweisen auf die VwGH-Judikatur). Wenn ein Abgabepflichtiger seine Geschäftsbeziehungen so wenig nachweislich gestaltet, dass er die Leistungserbringung des (behaupteten) Geschäftspartners nicht beweisen kann, ist es nicht unschlüssig, wenn die Behörde (bzw das BFG) in freier Beweiswürdigung zur Feststellung gelangt, dass die behaupteten Geschäfte in der in den Rechnungen dokumentierten Form nicht stattgefunden haben (VwGH 24.09.2002, 99/14/0006). Die "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe (vgl VwGH 28.05.1997, 94/13/0230). Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die zugrundeliegenden Bauleistungen tatsächlich erbracht wurden. Strittig ist jedoch, ob diese Leistungen von den jeweiligen Rechnungsausstellern erbracht wurden. Wie unter Punkt Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, gelangte das Bundesfinanzgericht nach umfassender Würdigung sämtlicher Umstände zur Überzeugung, dass ein Teil der in Rechnung stellenden Subunternehmen tatsächlich leistungserbringend war, während bei zehn Subunternehmen nicht festgestellt werden konnte, dass gerade diese Subunternehmen die in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht haben. Bei diesen zehn Subunternehmen ergaben sich im Zuge der Ermittlungen zahlreiche Indizien, die gegen eine tatsächliche Leistungserbringung durch den jeweiligen Rechnungsausteller sprechen. Dazu zählen insbesondere: fehlende betriebliche Infrastruktur, fehlendes oder unzureichendes Personal, Nichterreichbarkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers, unzutreffende Geschäftstätigkeit, fehlende Geschäftsunterlagen und baubegleitende Dokumentation (insbesondere Bautagebücher, Baustellenaufzeichnungen oder Arbeitsaufzeichnungen der eingesetzten Arbeiter), Rechnungen mit unterschiedlichen Firmenlogos oder nicht aktueller Geschäftsanschrift, fehlende Meldungen der Subunternehmer gegenüber den Auftraggebern der Bf, sowie Feststellungen der Finanzpolizei oder des Masseverwalters, wonach an den Geschäftsanschriften keine operative Tätigkeit festgestellt werden und die Geschäftsführer nicht erreicht werden konnten. Darüber hinaus wurden drei dieser Subunternehmen mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 8 SBBG als Scheinunternehmen qualifiziert. Unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der festgestellten Umstände gelangte das Bundesfinanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass es der Bf nicht gelungen ist zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass diese zehn Subunternehmen die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht haben. Es steht fest, dass die Bauleistungen tatsächlich erbracht wurden, jedoch spricht das Gesamtbild der Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Leistungen nicht von den Subunternehmern, sondern von nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Arbeitern verrichtet wurden. Die fingierten Deckungsrechnungen sollen an die Stelle des tatsächlich bezahlten (Lohn-) Aufwandes des tätig gewordenen, bei der Bf nicht angemeldeten Personals treten. Da die Leistungen tatsächlich erbracht wurden, die Rechnungsausstellerin aber über zu wenige eigene Arbeiter verfügte, um die in Rede stehenden Arbeiten zu erbringen, musste sie sich oder die Bf selber weiterer Arbeiter bedienen. Die Schätzung der Höhe des Lohnaufwands für dieses eingesetzte Personal mit 50 % der nicht anerkannten Fremdleistungen durch die belangte Behörde entspricht sowohl den Erfahrungen des Wirtschaftslebens als auch der ständigen Rechtsprechung (VwGH 19.09.2007, 2003/13/0115; VwGH 16.05.2002, 96/13/0168; BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013). Der Verwaltungsgerichtshof erwog hinsichtlich nicht von der Rechnungsausstellerin erbrachter Leistungen in seinem Erkenntnis, VwGH 16.05.2002, 96/13/0168: "Dass die betreffenden Arbeiten durchgeführt wurden, ist unstrittig und wurde von der hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides belangten Behörde dahingehend berücksichtigt, dass sie bei der Ermittlung der zur Kapitalertragsteuerpflicht führenden verdeckten Ausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) von den zugeschätzten Umsätzen einen mit 50 % geschätzten Lohnaufwand abgezogen hat." Unter der Annahme, dass grundsätzlich Trockenbauarbeiten erbracht worden sind, sind auch dementsprechende Ausgaben entstanden. Da es dazu jedoch keine gesicherten Unterlagen gibt, kommt nur eine Schätzung der Betriebsausgaben in Frage (vgl. auch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, BFG 06.02.2018, RV/6100539/2007). Da es aus oben angeführten Gründen für die Abgabenbehörde nicht möglich war, die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu ermitteln oder zu berechnen, ist die Schätzungsberechtigung gemäß § 184 Abs. 1 BAO gegeben. Im gegenständlichen Fall konnten die tatsächlichen Leistungserbringer und die Höhe der tatsächlichen Betriebsausgaben mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht ermittelt werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes erfolgte daher die Schätzung des Lohnaufwandes mit 50 % des nicht anerkannten Fremdleistungsaufwandes in ständiger Rechtsprechung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Dieser Prozentsatz entspricht der von Erfahrungswerten gestützten langjährigen Entscheidungspraxis, welche ihre Begründung im Wesentlichen darin findet, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und Schwarzarbeitern regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden sowie Schein- bzw. Deckungsrechnungen üblicherweise überhöht ausgestellt werden (vgl. zB UFS 19.08.2003, RV/0052-W/02; BFG 22.07.2013, RV/2239-W/12; BFG 05.10.2017, RV/5100268/2011; BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013; BFG 04.01.2019, RV/2100828/2017). Die belangte Behörde nahm dementsprechend teilweise zu Recht eine Schätzung vor. Es entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in Fällen von "Deckungsrechnungen" eine Schätzung der Betriebsausgaben ("Schwarzlöhne") und (dazu komplementären) verdeckten Ausschüttungen vorgenommen werden kann (vgl. VwGH 23.08.2022, Ra 2022/13/0072 Rn 17 mit Verweis auf VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006; VwGH 11.06.2021, Ro 2020/13/0005; VwGH 14.01.2022, Ra 2021/13/0083; VwGH 31.01.2022, Ra 2022/13/0001; VwGH 10.05.2022, Ra 2022/15/0020). Die Bf brachte vor, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen entsprechende Überprüfungen der Subunternehmen vorgenommen zu haben. Insbesondere wurden Firmenbuchauszüge eingeholt, UID-Abfragen durchgeführt sowie Ausdrucke aus der HFU- und der Scheinunternehmerliste vorgelegt. Zudem wurde im Beschwerdeverfahren ein Privatgutachten vorgelegt, in welchem umfassend ausgeführt wird, dass die Bf die branchenüblichen Sorgfaltspflichten eingehalten habe. Grundsätzlich kann aus Unterlagen wie Firmenbuchauszügen, Bestätigungen von UID-Nummern, Steuernummern und ähnlichem nicht geschlossen werden, dass das Unternehmen tatsächlich existiert und die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Hingegen ist es einem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen (vgl. etwa BFG 10.06.2014, RV/7103567/2011 oder BFG 29.04.2014, RV/7103197/2011). Hierbei kann er sich im Hinblick auf die allgemein seit Jahrzehnten bekannte Betrugsanfälligkeit einer Hochrisikobranche nicht allein auf Firmenbucheintragungen, vergebene Umsatzsteueridentifiktionsnummern oder Gewerbeberechtigungen stützen, sondern hat sich bei nicht langjährig etablierten und allgemein bekannten Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiert, der auf Grund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und oft auch arbeitsrechtlichen Unredlichkeit erweckt. Da die Bf eine seit dem Jahr 2006 in der Baubranche tätige Gesellschaft ist und im streitgegenständlichen Zeitraum auch mit der Vermittlung von Aufträgen befasst war, musste ihr diese Problematik bekannt sein. Ein erhöhtes Maß an Sorgfalt ist insbesondere bei der Beauftragung ausländischer Unternehmen sowie bei Gesellschaften geboten, bei denen kurz zuvor ein Wechsel der Gesellschafter- oder Geschäftsführerstruktur stattgefunden hat oder deren Geschäftsführer über keine inländische Meldeadresse verfügen. Die gebotene Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes umfasst dabei insbesondere auch, sich von der tatsächlichen operativen Tätigkeit des potenziellen Vertragspartners zu überzeugen, etwa durch eine Betriebsbesichtigung oder durch Einholung von Informationen bezüglich bereits ausgeführter Bauleistungen, insbesondere dann, wenn es sich um neue Vertragspartner handelt. Den vorgelegten Unterlagen wie Firmenbuchauszüge, Bestätigungen von UID-Nummern, Steuernummern udgl. kommt dabei lediglich Indizwirkung zu, aus deren Vorhandensein aber noch keinesfalls eindeutig geschlossen werden kann, dass das abgefragte Unternehmen die Leistungen auch tatsächlich erbracht hat oder nicht. Es ist jedem Geschäftspartner zumutbar und fällt in die Pflicht eines ordentlichen Unternehmers, sich vor Auftragsvergabe von der Redlichkeit seines Kontrahenten durch die zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten zu überzeugen. Dies hat besonders im Bereich der Risikobranchen Gültigkeit. Wenn von den zahlreichen Möglichkeiten zur Überprüfung und Dokumentation nicht oder unzureichend Gebrauch gemacht wird, der Geschäftspartner sich als unehrlich erweist, so fällt dies unter das Unternehmerwagnis. Die von der Bf gesetzten Sorgfaltsmaßnahmen waren je nach Subunternehmen unterschiedlich zu beurteilen und erwiesen sich nicht in allen Fällen als ausreichend. Die Bf hat sich nicht davon überzeugt, dass die Unternehmen an den im Firmenbuch ansässigen Adressen tatsächlich ihren Sitz haben und verfügte auch über keinerlei sonstige Informationen über feste Adressen der Fremdleister. Sie hat sich auch nicht näher über den Betrieb der jeweiligen Unternehmungen und zwar insbesondere darüber informiert, ob diese in der Lage waren, entsprechende Leistungen überhaupt und ordnungsgemäß zu erbringen. Eine Beauftragung von Unternehmen wird im Allgemeinen wohl nur dann erfolgen, wenn man sich davon überzeugt hat, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Dies gilt umso mehr, als die Bf mit den in Rede stehenden Unternehmen zuvor keine Geschäftsbeziehung unterhielt und somit auf keine entsprechenden Erfahrungswerte zurückgreifen konnte. Dass die Bf Unternehmen beauftragte, über deren tatsächliche betriebliche Tätigkeit sie, abgesehen von deren formaler Existenz, keinerlei verlässliche Informationen hatte, ist nicht plausibel. Aus den angeführten Gründen lässt sich der Schluss ableiten, dass sich die Bf der besonderen Ungewöhnlichkeit der Umstände der Geschäftsabwicklung (steuerbetrugsanfällige Branche, fehlender Unternehmensstandort, Aufnahme der neuen Geschäftsbeziehung durch persönliche Kontaktaufnahme, neuer Gesellschafter-Geschäftsführer) bewusst war und dennoch nicht die erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Die Ansicht der Bf, dass (unabhängig von der Leistungserbringung) alleine aufgrund ihrer vorgelegten Unterlagen mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Unternehmen auch (operativ) tätig waren (und nicht z.B. in Betrugsabsicht gegründet oder fortgeführt wurden), ist nicht zutreffend. Es ist vielmehr auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Da sich in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Unternehmen aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergab, dass die in den Rechnungen aufscheinenden Firmen die Leistungen nicht erbracht haben, wurde bei zehn Unternehmen zu Recht von Deckungsrechnungen ausgegangen. Aufgrund der unter Beweiswürdigung dargestellten Umstände gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass die streitgegenständlichen Rechnungen der zehn Subunternehmer keine tauglichen Beweismittel dafür sind, dass eine Leistungserbringung durch die gegenständlichen Unternehmen im behaupteten Ausmaß erfolgte und dass Deckungsrechnungen vorliegen. Entsprechend der oben angeführten Schätzung sind die Betriebsausgaben um 50 % zu kürzen. 3.3.1. Berechnung Die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgt ausgehend von den erklärten Einkünften unter Berücksichtigung der im Zuge der Außenprüfung festgestellten sowie im Beschwerdeverfahren adaptierten Gewinnerhöhungen. Diese ergeben sich insbesondere aus nicht anerkannten Fremdleistungsaufwendungen sowie den verhängten Sicherheitszuschlägen. Die Berichtigungen werden den erklärten Einkünften jeweils hinzugerechnet. | | Iaut Erklärung | laut AP | laut BFG | 2012 | 136.870,43 € | 1.088.715,01 € | 192.559,48 € | 2013 | 130.746,33 € | 932.600,69 € | 171.583,10 € | 2014 | 79.241,20 € | 603.865,15 € | 231.820,84 € | 2015 | 210.999,36 € | 1.058.472,32 € | 522.871,24 € | 2016 | 85.006,66 € | 997.525,76 € | 412.121,58 € | 2017 | - 118.114,22 € | 592.432,39 € | - 37.992,58 € | | 524.749,76 € | 5.273.611,32 € | 1.492.963,65 € Nachfolgend wird die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die einzelnen Jahre dargestellt: Körperschaftsteuerbescheid 2012: | | Erklärung | AP | BFG | Einkünfte aus GW laut Erklärung | 136.870,43 € | 136.870,43 € | 136.870,43 € | Berichtigung Gewinn | - | 87.300,00 € | - | Berichtigung 2012 | - | 58.927,79 € | - | Sicherheitszuschlag | - | 150.000,00 € | 16.000,00 € | Fremdleistungen | - | 655.616,79 € | 40.689,04 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 136.870,43 € | 1.088.715,01 € | 193.559,47 € | Körperschaftsteuer (25 % gem. § 22 KStG) | 48.389,87 € | Einbehaltene Steuerbeträge | - 215,13 € | | 48.174,74 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG | 48.175,00 € | | | | | Festgesetzte Körperschaftsteuer | 48.175,00 € | Bisher festgesetzte Körperschaftsteuer (gerundet) | - 237.962,00 € | Abgabengutschrift | - 189.787,00 € Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 wird in Höhe von 48.175,00 € festgesetzt. Körperschaftsteuerbescheid 2013: | | Erklärung | AP | BFG | Einkünfte aus GW laut Erklärung | 130.746,33 € | 130.746,33 € | 130.746,33 € | Berichtigung Gewinn | - | 127.612,83 € | - | Sicherheitszuschlag | - | 150.000,00 € | 15.000,00 € | Fremdleistungen | - | 524.241,53 € | 25.836,77 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 130.746,33 € | 932.600,69 € | 171.583,10 € | Körperschaftsteuer (25 % gem. § 22 KStG) | 42.895,77 € | Einbehaltene Steuerbeträge | - 18,10 € | | 42.877,67 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG | 42.878,00 € | | | | | Festgesetzte Körperschaftsteuer | 42.878,00 € | Bisher festgesetzte Körperschaftsteuer (gerundet) | - 233.132,00 € | Abgabengutschrift | - 190.254,00 € Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 wird in Höhe von 42.878,00 € festgesetzt. Körperschaftsteuerbescheid 2014: | | Erklärung | AP | BFG | Einkünfte aus GW laut Erklärung | 79.241,20 € | 79.241,20 € | 79.241,20 € | Berichtigung Gewinn | - | 34.587,89 € | - | Sicherheitszuschlag | - | 150.000,00 € | 25.000,00 € | Fremdleistungen | - | 340.036,06 € | 127.579,64 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 79.241,20 € | 603.865,15 € | 231.820,84 € | Körperschaftsteuer (25 % gem. § 22 KStG) | 57.955,21 € | Einbehaltene Steuerbeträge | - 2,20 € | | 57.953,01 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG | 57.954,00 € | | | | | Festgesetzte Körperschaftsteuer | 57.954,00 € | Bisher festgesetzte Körperschaftsteuer (gerundet) | - 150.964,00 € | Abgabengutschrift | - 93.010,00 € Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 wird in Höhe von 57.954,00 € festgesetzt. Körperschaftsteuerbescheid 2015: | | Erklärung | AP | BFG | Einkünfte aus GW laut Erklärung | 210.999,36 € | 210.999,36 € | 210.999,36 € | Berichtigung Gewinn | - | - | - | Sicherheitszuschlag | - | 150.000,00 € | 40.000,00 € | Fremdleistungen | - | 697.472,96 € | 271.871,88 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 210.999,36 € | 1.058.472,32 € | 522.871,24 € | Körperschaftsteuer (25 % gem. § 22 KStG) | 130.717,81 € | Einbehaltene Steuerbeträge | - 0,33 € | | 130.717,48 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG | 130.717,00 € | | | | | Festgesetzte Körperschaftsteuer | 130.717,00 € | Bisher festgesetzte Körperschaftsteuer (gerundet) | - 264.618,00 € | Abgabengutschrift | - 133.901,00 € Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2015 wird in Höhe von 130.717,00 € festgesetzt. Körperschaftsteuerbescheid 2016: | | Erklärung | AP | BFG | Einkünfte aus GW laut Erklärung | 85.006,66 € | 85.006,66 € | 85.006,66 € | Berichtigung Gewinn | - | - | - | Sicherheitszuschlag | - | 150.000,00 € | 35.000,00 € | Fremdleistungen | - | 762.519,10 € | 292.114,92 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 85.006,66 € | 997.525,76 € | 412.121,58 € | Körperschaftsteuer (25 % gem. § 22 KStG) | 103.030,40 € | Einbehaltene Steuerbeträge | - 15,81 € | | 103.014,59 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG | 103.015,00 € | | | | | Festgesetzte Körperschaftsteuer | 103.015,00 € | Bisher festgesetzte Körperschaftsteuer (gerundet) | - 249.366,00 € | Abgabengutschrift | - 146.351,00 € Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 wird in Höhe von 103.015,00 € festgesetzt. Körperschaftsteuerbescheid 2017: | | Erklärung | AP | BFG | Einkünfte aus GW laut Erklärung | - 118.114,22 € | - 118.114,22 € | -118.114,22 € | Berichtigung Gewinn | - | 11.930,27 € | - | Sicherheitszuschlag | - | 150.000,00 € | 20.000,00 € | Fremdleistungen | - | 488.172,88 € | 60.121,64 € | Fremdleistungen lt. Beilage 2 | | 60.443,46 € | - | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | - 118.114,22 € | 592.432,39 € | - 37.992,58 € | Mindestkörperschaftsteuer | 1.750,00 € | Einbehaltene Steuerbeträge | - | | 1.750,00 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG | 1.750,00 € | | | | | Festgesetzte Körperschaftsteuer | 1.750,00 € | Bisher festgesetzte Körperschaftsteuer (gerundet) | - 148.108,00 € | Abgabengutschrift | - 146.358,00 € Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2017 wird in Höhe von 1.750,00 € festgesetzt. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an der Rechtsprechung zur freien Beweiswürdigung oder zur steuerlichen Behandlung von Schein- bzw Deckungsrechnungen. Im vorliegenden Fall waren insbesondere die tatsächliche Leistungserbringung der Subunternehmen, die Höhe anzuerkennender Fremdleistungsaufwendungen sowie die Berechtigung und Methode des Sicherheitszuschlages zu beurteilen. Die Revision ist unzulässig, weil nur Sachverhaltsfragen und keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen waren. Vielmehr handelt es sich um auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfragen. Die rechtlichen Ausführungen stehen in Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. 4. Beilagen 4.1. Beilage 1 - Umsatzsteuerbescheid 2012 |   | laut Erklärung | laut AP | laut BFG | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 3.226.962,61 € | 3.549.928,14 € | 3.241.962,61 € | Umsätze gem. § 19 Abs. 1a | - 415.839,50 € | - 465.839,50 € | - 415.839,50 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch | 2.811.123,11 € | 3.084.088,64 € | 2.826.123,11 € | Davon sind zu versteuern mit: |   |   | | 20 % Normalsteuersatz | 562.224,62 € | 616.817,73 € | 565.224,62 € | Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a | 301.059,44 € | 148.555,62 € | 292.921,63 € | Summe Umsatzsteuer | 863.284,06 € | 765.373,35 € | 858.146,25 € | | | | | Innergemeinschaftliche Erwerbe |   |   | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 35.069,30 € | 35.069,30 € | 35.069,30 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe | 35.069,30 € | 35.069,30 € | 35.069,30 € | Davon sind zu versteuern mit: | Umsatzsteuer | Umsatzsteuer | Umsatzsteuer | 20 % Normalsteuersatz | 7.013,86 € | 7.013,86 € | 7.013,86 € | Summe Erwerbsteuer | 7.013,86 € | 7.013,86 € | 7.013,86 € | | | | | Summe Umsatzsteuer (wie oben) | 863.284,06 € | 765.373,35 € | 858.146,25 € | Summe Erwerbsteuer (wie oben) | 7.013,86 € | 7.013,86 € | 7.013,86 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) | - 254.867,98 € | - 254.867,98 € | - 254.867,98 € | Vorsteuern betr. die geschuldete, auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhr-USt | - 7.131,13 € | - 7.131,13 € | - 7.131,13 € | Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb | - 7.013,86 € | - 7.013,86 € | - 7.013,86 € | Steuern gem. § 19 Abs. 1a | - 301.059,44 € | - 148.555,62 € | - 292.921,63 € | Zahllast | 300.225,51 € | 354.818,62 € | 303.225,51 € | | | | | Festgesetzte Umsatzsteuer | 300.225,51 € | 354.818,62 € | 303.225,51 € | Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer | - 301.526,16 € | - 300.225,51 € | - 354.818,62 € | Abgabengutschrift/Nachforderung | - 1.300,65 € | 54.593,11 € | - 51.593,11 €   4.2. Beilage 2 - Umsatzsteuerbescheid 2013 |   | laut Erklärung | laut AP | laut BFG | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 3.347.494,92 € | 3.763.269,96 € | 3.362.494,92 € | Umsätze gemäß § 19 Abs. 1a | -1.111.517,38 € | - 1.288.129,22 € | -1.111.517,38 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch | 2.235.977,54 € | 2.475.140,74 € | 2.250.977,54 € | Davon sind zu versteuern mit: |   | | | 20 % Normalsteuersatz | 447.195,51 € | 495.028,15 € | 450.195,51 € | Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a | 273.489,38 € | 168.641,07 € | 268.322,03 € | Summe Umsatzsteuer | 721.684,89 € | 664.669,22 € | 719.517,54 € | Innergemeinschaftliche Erwerbe |   | | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 12.350,11 € | 12.350,11 € | 12.350,11 € | Davon sind zu versteuern mit: | Umsatzsteuer | Umsatzsteuer | Umsatzsteuer | 20 % Normalsteuersatz | 2.375,93 € | 2.375,93 € | 2.375,93 € | 10 % ermäßigter Steuersatz | 47,05 € | 47,05 € | 47,05 € | Summe Erwerbsteuer | 2.422,98 € | 2.422,98 € | 2.422,98 € | |   | | | Summe Umsatzsteuer (wie oben) | 721.684,89 € | 664.669,22 € | 719.517,54 € | Summe Erwerbsteuer (wie oben) | 2.422,98 € | 2.422,98 € | 2.422,98 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) | - 250.963,79 € | - 250.963,79 € | - 250.963,79 € | Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb | - 2.422,99 € | - 2.422,99 € | - 2.422,99 € | Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 | - 1.000,00 € | - 1.000,00 € | - 1.000,00 € | Steuern gem. § 19 Abs. 1a | - 273.489,38 € | - 168.641,07 € | - 268.322,03 € | Zahllast | 196.231,71 € | 244.064,35 € | 199.231,71 € | |   | | | Festgesetzte Umsatzsteuer | 196.231,71 € | 244.064,35 € | 199.231,71 € | Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer | - 206.818,70 € | - 196.231,71 € | - 244.064,35 € | Abgabengutschrift/Nachforderung | - 10.586,99 € | 47.832,64 € | - 44.832,64 €   4.3. Beilage 3 - Umsatzsteuerbescheid 2014 | | laut Erklärung | laut AP | laut BFG | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 2.488.763,77 € | 2.661.801,09 € | 2.513.763,77 € | Umsätze gem. § 19 Abs. 1a | -1.042.359,83 € | - 1.092.359,83 € | -1.042.359,83 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch | 1.446.403,94 € | 1.569.441,26 € | 1.471.403,94 € | Davon sind zu versteuern mit: |   | | | 20 % Normalsteuersatz | 289.280,79 € | 313.888,25 € | 294.280,79 € | Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 | 48.093,70 € | 48.093,70 € | 48.093,70 € | Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a | 112.927,91 € | 44.920,70 € | 87.411,98 € | Summe Umsatzsteuer | 450.302,40 € | 406.902,65 € | 429.786,47 € | Innergemeinschaftliche Erwerbe |   | | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 7.783,99 € | 7.783,99 € | 7.783,99 € | Davon sind zu versteuern mit: | Umsatzsteuer | Umsatzsteuer | Umsatzsteuer | 20 % Normalsteuersatz | 1.430,15 € | 1.430,15 € | 1.430,15 € | 10 % ermäßigter Steuersatz | 63,32 € | 63,32 € | 63,32 € | Summe Erwerbsteuer | 1.493,47 € | 1.493,47 € | 1.493,47 € | Summe Umsatzsteuer (wie oben) | 450.302,40 € | 406.902,65 € | 429.786,47 € | Summe Erwerbsteuer (wie oben) | 1.493,47 € | 1.493,47 € | 1.493,47 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) | - 195.012,48 € | - 195.012,48 € | - 195.012,48 € | Einfuhrumsatzsteuer | - 487,82 € | - 487,82 € | - 487,82 € | Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb | - 1.493,47 € | - 1.493,47 € | - 1.493,47 € | Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 | - 48.093,70 € | - 48.093,70 € | - 48.093,70 € | Steuern gem. § 19 Abs. 1a | - 112.927,91 € | - 44.920,70 € | - 87.411,98 € | Zahllast | 93.780,49 € | 118.387,95 € | 97.780,49 € | |   | | | Festgesetzte Umsatzsteuer | 93.780,49 € | 118.387,95 € | 97.870,49 € | Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer | - 95.432,08 € | - 93.780,49 € | - 118.387,95 € | Abgabengutschrift/Nachforderung | - 1.651,59 € | 24.607,46 € | - 19.607,46 €   4.4. Beilage 4 - Umsatzsteuerbescheid 2015 | | laut Erklärung | laut AP | laut BFG | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 3.786.101,53 € | 3.978.948,70 € | 3.826.101,53 € | Umsätze gemäß § 19 Abs. 1a | -1.081.901,50 € | - 1.131.901,50 € | -1.081.901,50 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch | 2.704.200,03 € | 2.847.047,20 € | 2.744.200,03 € | Davon sind zu versteuern mit: | | | | 20 % Normalsteuersatz | 540.469,91 € | 569.039,34 € | 559.039,34 € | 10 % ermäßigter Steuersatz | 185,05 € | 185,05 € | 185,05 € | Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 | 93.766,57 € | 93.766,57 € | 93.766,57 € | Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a | 188.039,79 € | 48.545,20 € | 133.665,41 € | Summe Umsatzsteuer | 822.461,32 € | 711.536,16 € | 786.656,37 € | Innergemeinschaftliche Erwerbe | | | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 528,41 € | 528,41 € | 528,41 € | Davon sind zu versteuern mit: | Umsatzsteuer | Umsatzsteuer | Umsatzsteuer | 10 % ermäßigter Steuersatz | 52,84 € | 52,84 € | 52,84 € | Summe Erwerbsteuer | 52,84 € | 52,84 € | 52,84 € | Summe Umsatzsteuer (wie oben) | 822.461,32 € | 711.536,16 € | 786.656,37 € | Summe Erwerbsteuer (wie oben) | 52,84 € | 52,84 € | 52,84 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) | - 253.728,06 € | - 253.728,06 € | - 253.728,06 € | Einfuhrumsatzsteuer | - 706,93 € | - 706,93 € | - 706,93 € | Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb | - 52,84 € | - 52,84 € | - 52,84 € | Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 | - 93.766,57 € | - 93.766,57 € | - 93.766,57 € | Steuern gem. § 19 Abs. 1a | - 188.039,79 € | - 48.545,20 € | - 133.665,41 € | Zahllast | 286.219,97 € | 314.789,40 € | 304.789,40 € | | | | | Festgesetzte Umsatzsteuer | 286.219,97 € | 314.789,40 € | 304.789,40 € | Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer | - 286.274,41 € | - 286.219,97 € | - 314.789,40 € | Abgabengutschrift/Nachforderung | - 54,44 € | 28.569,43 € | - 10.000,00 €   4.5. Beilage 5 - Umsatzsteuerbescheid 2016 |   | laut AP | laut BFG | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 3.697.685,76 € | 3.582.685,76 € | Umsätze gem. § 19 Abs. 1a | - 977.671,51 € | - 927.671,51 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch | 2.720.014,25 € | 2.655.014,25 € | Davon sind zu versteuern mit: | | | 20 % Normalsteuersatz | 543.114,79 € | 530.114,79 € | 10 % ermäßigter Steuersatz | 444,03 € | 444,03 € | Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 | 93.720,07 € | 93.720,07 € | Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a | 98.031,06 € | 192.111,91 € | Summe Umsatzsteuer | 735.309,95 € | 816.390,80 € | | | | Innergemeinschaftliche Erwerbe | | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 516,05 € | 516,05 € | Davon sind zu versteuern mit: | Umsatzsteuer | Umsatzsteuer | 10 % ermäßigter Steuersatz | 51,61 € | 51,61 € | Summe Erwerbsteuer | 51,61 € | 51,61 € | | | | Summe Umsatzsteuer (wie oben) | 735.309,95 € | 816.390,80 € | Summe Erwerbsteuer (wie oben) | 51,61 € | 51,61 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) | - 270.512,05 € | - 270.512,05 € | Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb | - 51,62 € | - 51,62 € | Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 | - 93.720,07 € | - 93.720,07 € | Steuern gem. § 19 Abs. 1a | - 98.031,06 € | - 192.111,91 € | Zahllast | 273.046,76 € | 260.046,76 € | | | | Festgesetzte Umsatzsteuer | 273.046,76 € | 260.046,76 € | Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer | - 254.746,05 € | - 273.046,76 € | Abgabengutschrift/Nachforderung | 18.300,71 € | - 13.000,00 €   4.6. Beilage 6 - Umsatzsteuerbescheid 2017 |   | laut AP | laut BFG | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 4.107.370,44 € | 3.965.440,17 € | Umsätze gemäß § 19 Abs. 1a | - 2.113.540,73 € | -2.051.610,51 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch | 1.993.829,71 € | 1.913.829,51 € | Davon sind zu versteuern mit: | | | 20 % Normalsteuersatz | 397.877,82 € | 381.877,81 € | 10 % ermäßigter Steuersatz | 444,06 € | 444,06 € | Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 | 72.439,05 € | 72.439,05 € | Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a | 159.264,88 € | 244.875,13 € | Summe Umsatzsteuer | 630.025,81 € | 699.636,05 € | | | | Innergemeinschaftliche Erwerbe | | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 19.464,09 € | 19.464,09 € | Davon sind zu versteuern mit: | Umsatzsteuer | Umsatzsteuer | 20 % Normalsteuersatz | 3.885,86 € | 3.885,86 € | 10 % ermäßigter Steuersatz | 3,48 € | 3,48 € | Summe Erwerbsteuer | 3.889,34 € | 3.889,34 € | | | | Summe Umsatzsteuer (wie oben) | 630.025,81 € | 699.636,05 € | Summe Erwerbsteuer (wie oben) | 3.889,34 € | 3.889,34 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) | - 322.939,53 € | - 322.939,53 € | Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb | - 3.889,34 € | - 3.889,34 € | Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 | - 72.439,05 € | - 72.439,05 € | Steuern gem. § 19 Abs. 1a | - 159.264,88 € | - 244.875,13 € | Zahllast | 75.382,35 € | 59.382,34 € | | | | Festgesetzte Umsatzsteuer | 75.382,35 € | 58.382,34 € | Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer | - 57.093,86 € | - 75.382,35 € | Abgabengutschrift/Nachforderung | 18.288,49 € | - 16.000,00 €   Wien, am 12. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105016/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7105016.2019
Stammnummer
151861
Gültig
12.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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