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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105016/2019

Deckungs- bzw Scheinrechnungen eines Bauunternehmens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105016/2019vom 12.06.2026Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Commendatio Wirtschaftstreuhand GmbH, Hermanngasse 21/10, 1070 Wien, und Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/17 Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 04.04.2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) jeweils vom 20. März 2019 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2012 - 2015 und Umsatzsteuer für die Jahre 2012 - 2017, sowie betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2012 - 2015 und Körperschaftsteuer 2012 - 2017 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2012 bis 2015 sowie Umsatzsteuer 2012 bis 2015 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich der Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2012 bis 2017 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe sowie den Beilagen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Inhaltsverzeichnis TOC \o "1-5" \h \z \u Entscheidungsgründe 4 I. Verfahrensgang 4 1. Außenprüfung 4 1.1. Ablauf 4 1.2. Feststellungen der Außenprüfung 4 2. Sicherstellungsaufträge 4 3. Finanzstrafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien 4 4. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht 4 II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 4 1. Sachverhalt 4 2. Beweiswürdigung 4 2.1. ***Sub1*** 4 2.2. ***Sub2*** 4 2.3. ***Sub3*** 4 2.4. ***Sub4*** 4 2.5. ***Sub5*** 4 2.6. ***Sub6*** 4 2.7. ***Sub7*** 4 2.8. ***Sub8*** 4 2.9. ***Sub9*** 4 2.10. ***Sub10*** 4 2.11. ***Sub11*** 4 2.12. ***Sub12*** 4 2.13. ***Sub13*** 4 2.14. ***Sub14*** 4 2.15. ***Sub15*** 4 2.16. ***Sub16*** 4 2.17. ***Sub17*** 4 2.18. ***Sub18*** 4 2.19. ***Sub19*** 4 2.20. Weitere Subunternehmen 4 2.21. Übersicht Fremdleistungsaufwand 4 2.22. Umsatzsteuer 4 3. Rechtliche Beurteilung 4 3.1. Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO 4 3.2. Umsatzsteuer 4 3.2.1. Umsatzberichtigung 4 3.2.2. Sicherheitszuschlag 4 3.2.3. Berechnung 4 3.3. Körperschaftsteuer 4 3.3.1. Berechnung 4 3.4. Revision 4 4. Beilagen 4 4.1. Beilage 1 - Umsatzsteuerbescheid 2012 4 4.2. Beilage 2 - Umsatzsteuerbescheid 2013 4 4.3. Beilage 3 - Umsatzsteuerbescheid 2014 4 4.4. Beilage 4 - Umsatzsteuerbescheid 2015 4 4.5. Beilage 5 - Umsatzsteuerbescheid 2016 4 4.6. Beilage 6 - Umsatzsteuerbescheid 2017 4     Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Außenprüfung 1.1. Ablauf Bei der beschwerdeführenden Partei (in der Folge die Bf) handelt es sich um ein Bauunternehmen. Gesellschafter und Geschäftsführer der Bf waren im gesamten Prüfungszeitraum zu gleichen Teilen ***GF1*** und ***GF2***. Für die Jahre 2012 bis 2016 fand bei ihr eine Außenprüfung betreffend Umsatz-, Körperschaft- sowie Kapitalertragsteuer statt. Die Prüfungsanmeldung erfolgte mit Schreiben vom 2.1.2017 gegenüber der steuerlichen Vertretung der Bf, der ***Stb***. Als Prüfungsbeginn wurde der 31.1.2017 festgelegt. Die Durchführung der Außenprüfung erfolgte in den Büroräumlichkeiten der steuerlichen Vertretung. Ende Jänner 2017 wurde eine unangekündigte Betriebsbesichtigung seitens der Außenprüfung vorgenommen. Am ***2017*** fand unter Beiziehung der steuerlichen Vertretung mit beiden Geschäftsführern eine Besprechung statt, über welche eine Niederschrift aufgenommen wurde. Dabei gaben die Geschäftsführer an, die Bf erbringe Bauleistungen zu etwa 10 % als Generalunternehmer für private Auftraggeber, zu rund 40 % als Subunternehmer für größere Bauunternehmen im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen sowie zu etwa 50 % im Rahmen selbst abgewickelter öffentlicher Aufträge und arbeite dabei überwiegend mit österreichischen Subunternehmern zusammen. Seitens der Geschäftsführer wurde weiters angegeben, dass weder Aufzeichnungen über das auf den Baustellen eingesetzte Personal geführt noch von den beauftragten Subunternehmen entsprechende Unterlagen verlangt würden. Zudem hätten sie über den konkreten Einsatz der Arbeitnehmer durch die jeweiligen Subunternehmen keine Informationen erhalten. Unterlagen, Geschäftspapiere oder Aufzeichnungen betreffend die eingesetzten Subunternehmen oder deren Arbeiter wurden im Zuge dieser Besprechung nicht vorgelegt und auch nicht nachgereicht. Im weiteren Verlauf ergaben sich seitens der Außenprüfer Fragen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Buchhaltung der geprüften Jahre. Die Bf erklärte dies dahingehend, dass im Jahr 2013 eine Umstellung der Buchhaltungssoftware erfolgt sei. Die laufenden Buchungen im Jahr 2012 seien mit der Software "Jet Fibu" erfasst worden und die Jahresabschlussbuchungen mit "RZL". Dadurch hätten sich Unterschiede hinsichtlich der Kontonummern sowie der Kontobezeichnungen zwischen den Buchungsjournalen der laufenden Buchungen und den Jahresabschlussbuchungen ergeben. Darüber hinaus wiesen die Buchungen in den geprüften Jahren laufend Stornierungen, Umbuchungen sowie nachträgliche Korrekturen auf. Belegnummern seien teilweise nicht vermerkt und die Belegsammlung der einzelnen Jahre unterschiedlich geführt worden. Die elektronischen Buchhaltungsdaten für die Jahre 2012 bis 2015 seien trotz mehrfacher Urgenzen erst im Juni 2017 vollständig vorgelegt worden. Nach Durchsicht der Unterlagen übermittelte die Außenprüfung im Juni 2017 eine Fragenliste zu den Verbuchungen sowie zum Belegsystem an die steuerliche Vertretung. Ende Juni 2017 wurde die Prüfung aufgrund finanzinterner Prioritäten unterbrochen und im April 2018 wieder aufgenommen. Am 21.6.2018 fand in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung eine weitere Besprechung statt. Die Außenprüfer ersuchten um Vorlage von Unterlagen, unter Hinweis darauf, dass die Fragenliste von Juni 2017 nur teilweise beantwortet worden sei. Die Zuordnung der jeweiligen Subunternehmen sowie Auftraggeber zu den einzelnen Bauvorhaben habe nach wie vor nicht nachvollzogen werden können. Seitens der steuerlichen Vertretung wurde die lange Verfahrensdauer kritisiert und eine Pivot-Tabelle mit einer Übersicht der pro Jahr verbuchten Fremdleister übergeben. Die Überprüfung der verbuchten Fremdleister habe sich jedoch weiterhin schwierig gestaltet, da im Rechenwerk laufend Stornierungen und Berichtigungen vorgenommen worden waren und die verbuchten Beträge teilweise nicht mit den zugrunde liegenden Rechnungen übereinstimmen konnten. Da eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Subunternehmer weiterhin nicht möglich gewesen sei, wurde mit Vorhalt vom 23.7.2018 erneut die Vorlage entsprechender Projektaufzeichnungen verlangt. Im Zuge der weiteren Prüfung entstanden seitens der Außenprüfung erhebliche Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Leistungserbringung durch einzelne Subunternehmen, insbesondere weil nach Ansicht der Außenprüfung Zweifel an deren personellen Kapazitäten bestanden hätten. Der Prüfauftrag wurde daher am 23.7.2018 auf eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG erweitert und am 17.1.2019 der Prüfungszeitraum auf das Jahr 2017 ausgedehnt. Auf Grundlage der bis dahin gewonnenen Prüfungsergebnisse wurden am 24.7.2018 gegenüber der Bf Sicherstellungsaufträge betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie gegenüber den Geschäftsführern Sicherstellungsaufträge betreffend Kapitalertragsteuer erlassen. Am 31.7.2018 fand auf Wunsch der Geschäftsführer der Bf unter Beiziehung der Abgabensicherung, der Betrugskoordinatorin sowie der steuerlichen Vertretung eine weitere Besprechung statt. Dabei sei vereinbart worden, noch ausstehende Unterlagen zeitnah zu übermitteln sowie die Prüfung rasch zu beenden. Zudem sei vereinbart worden, vorerst keine Einbringungsmaßnahmen gegenüber möglichen Drittschuldnern zu setzen. Am 10.8.2018 wurden weitere Unterlagen übermittelt, wobei eine Zuordnung der Subunternehmer zu den jeweiligen Baustellen teilweise händisch durch auf den Eingangsrechnungen angebrachte Projektnummern vorgenommen wurde. Mit Vorhalt vom 23.8.2018 wurde die Bf erneut ersucht, eine nachvollziehbare Zuordnung der Subunternehmer zu den jeweiligen Bauvorhaben und Auftraggebern vorzulegen. Am 18.9.2018 wurde unter Hinweis auf eine Erkrankung des Geschäftsführers um Fristverlängerung ersucht sowie Akteneinsicht beantragt. Mit Schreiben vom 9.10.2018 teilte der neue steuerliche Vertreter ***StV2*** mit, neben der weiterhin aufrechten steuerlichen Vertretung der Bf aufgrund einer ihm erteilten Spezialvollmacht tätig zu werden. Gleichzeitig wurde angekündigt, die Mitwirkung am Verfahren auf das Nötigste zu beschränken und auf die Teilnahme an der Schlussbesprechung zu verzichten. Der Vorhalt vom 23.8.2018 wurde am 15.10.2018 von der Bf beantwortet, wobei nicht zu sämtlichen Fragen Stellung genommen wurde. Dieses Schreiben wurde ***StV2*** zur Kenntnisnahme übermittelt unter Hinweis auf die mangelhafte bzw gänzlich unterbliebene Beantwortung der Fragen, sowie dem Ersuchen um Aufklärung der Umsatzdifferenzen. Am 20.11.2018 wurde eine ergänzende Liste der Subunternehmer übermittelt, welche von der zuvor übergebenen Pivot-Tabellen teilweise abwich. Mit Eingabe vom 6.12.2018 wurde "Einspruch" gegen Erhebungen bei Auftraggebern erhoben, da diese nach Ansicht der steuerlichen Vertretung einen wirklichkeitsfremden Eindruck erwecken würden. Am 14.12.2018 wurde die Befragung sämtlicher Finanzpolizisten im Umkreis der damaligen Bauvorhaben beantragt. Die Schlussbesprechung fand am 18.2.2019 statt, zu welcher weder die steuerliche Vertretung noch die Geschäftsführer der Bf erschienen. Mit Bericht vom 13.3.2019 wurde das Ergebnis der Außenprüfung abgeschlossen. Auf Grundlage der darin getroffenen Feststellungen erließ die Abgabenbehörde die entsprechenden Abgabenbescheide. Am 20.3.2019 wurden folgende Bescheide erlassen: Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2012 bis 2015, Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2017, Körperschaftsteuerbescheide 2012 bis 2017, sowie am 18.3.2019 die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2012 bis 05/2018 gegenüber beiden Gesellschaftern. 1.2. Feststellungen der Außenprüfung Kürzungen der Fremdleistungsaufwendungen: Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 13.3.2019 wurde festgestellt, dass von den von der Bf geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen für über 50 Subunternehmen insgesamt 27 Subunternehmen nicht als tatsächliche Leistungserbringer anerkannt worden seien. Die Außenprüfung ging davon aus, dass die an die Auftraggeber verrechneten Leistungen zwar tatsächlich erbracht worden seien, jedoch nicht durch die in Rechnung stellenden Subunternehmen, sondern unter Einsatz nicht gemeldeter Arbeitskräfte. Mangels Unterlagen bzw der Nichtvorlage von Grundaufzeichnungen wurde der Aufwand entsprechend der gängigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gemäß § 184 BAO in Höhe von 50 % geschätzt. Die verbleibenden 50 % der als Fremdleistungsaufwand erklärten Betriebsausgaben wurden nicht anerkannt. Die von der Außenprüfung beanstandeten Subunternehmen sowie deren Gesamtaufwendungen und die darauf entfallende Kürzung stellen sich laut Bericht der Außenprüfung wie folgt dar: | | Subunternehmen | Gesamtaufwand 2012- 5/2018 | Kürzung 50 % 2012- 5/2018 | *Kürzung 50 % 2012 - 2017 | 1. | ***Sub17*** | 63.193,77 € | 31.596,89 € | 31.596,89 € | 2. | ***Sub22*** | 513.750,33 € | 256.875,17 € | 256.875,17 € | 3. | ***Sub5*** | 207.391,76 € | 103.695,88 € | 103.695,88 € | 4. | ***Sub13*** | 90.060,22 € | 45.030,11 € | 45.030,11 € | ***Sub9*** | 6. | ***Sub15*** | 73.812,39 € | 36.906,20 € | 36.906,20 € | 7. | ***Sub18*** | 39.054,37 € | 19.527,19 € | 19.527,19 € | 8. | ***Sub6*** | 178.165,10 € | 89.082,55 € | 89.082,55 € | 9. | ***Sub3*** | 315.626,56 € | 157.813,28 € | 157.813,28 € | 10. | ***Sub19*** | 26.356,25 € | 13.178,13 € | 13.178,13 € | 11. | ***Sub23*** | 312.123,38 € | 156.061,69 € | 156.061,69 € | 12. | ***Sub24*** | 2.066.722,45 € | 1.033.361,23 € | 965.883,75€ | 13. | ***Sub2*** | 560.449,57 € | 280.224,79 € | 280.224,79 € | 14. | ***Sub16*** | 65.628,69 € | 32.814,35 € | 32.814,35 € | 15. | ***Sub12*** | 93.569,22 € | 46.784,61 € | 46.784,61 € | 16. | ***Sub25*** | 416.254,47 € | 208.127,24 € | 179.557,93 € | 17. | ***Sub20*** | 31.846,50 € | 15.923,25 € | - | 18. | ***Sub10*** | 105.937,93 € | 52.968,97 € | 52.968,97 € | 19. | ***Sub21*** | 11.595,33 € | 5.797,67 € | - | 20. | ***Sub26*** | 454.583,21 € | 227.291,61 € | 227.291,60 € | 21. | ***Sub1*** | 722.133,04 € | 361.066,52 € | 361.066,52 € | 22. | ***Sub4*** | 244.853,65 € | 122.426,83 € | 122.426,83 € | 23. | ***Sub27*** | 84.039,07 € | 42.019,54 € | 32.852,54 € | 24. | ***Sub8*** | 131.162,03 € | 65.581,02 € | 36.533,66€ | 25. | ***Sub7*** | 133.825,64 € | 66.912,82 € | 66.912,82 € | 26. | ***Sub14*** | 88.373,06 € | 44.186,53 € | 44.186,53 € | 27. | ***Sub11*** | 104.434,89 € | 52.217,45 € | 52.217,45 € | | | 7.248.082,63 € | 3.624.041,32 € | 3.468.059,32 € *Die Monate Jänner bis Mai 2018 wurden ausgeschieden, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, das betrifft die ***Sub24***, ***Sub25***, die ***Sub27*** und die ***Sub8***. Die Kürzungen der Fremdleistungsaufwendungen verteilen sich nach den Feststellungen der Außenprüfung auf die Jahre wie folgt: | | Gesamtaufwand 2012- 5/2018 | Kürzung 50 % 2012- 5/2018 | *Kürzung 50 % 2012 - 2017 | 2012 | 1.311.233,58 € | 655.616,79 € | 655.616,79 € | 2013 | 1.048.483,05 € | 524.241,53 € | 524.241,53 € | 2014 | 680.072,12 € | 340.036,06 € | 340.036,06 € | 2015 | 1.394.945,91 € | 697.472,96 € | 697.472,96 € | 2016 | 1.525.038,19 € | 762.519,10 € | 762.519,10 € | 2017 | 976.345,75 € | 488.172,88 € | 488.172,88 € | 1-5/2018 | 311.964,03 € | 155.982,02 € | - | | 7.248.082,63 € | 3.624.041,32 € | 3.468.059,32 € *Die Monate Jänner bis Mai 2018 wurden ausgeschieden, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Berichtigung der Umsatzsteuer: Die von der Bf erklärten Umsätze sowie deren Aufteilung in Umsätze mit dem Steuersatz von 20 % und Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG (Reverse-Charge) stellen sich laut den eingereichten Umsatzsteuererklärungen wie folgt dar: | | Umsatz 20 % | Umsatz RC | Gesamtumsatz | 2012 | 2.811.123,11 € | 415.839,50 € | 3.226.962,61 € | 2013 | 2.235.977,54 € | 1.111.517,38 € | 3.347.494,92 € | 2014 | 1.446.403,94 € | 1.042.359,83 € | 2.488.763,77 € | 2015 | 2.702.349,53 € | 1.081.901,50 € | 3.784.251,03 € | 2016 | 2.615.573,93 € | 927.671,51 € | 3.543.245,44 € | 2017 | 1.889.389,07 € | 2.051.610,46 € | 3.940.999,53 € | | 13.700.817,12 € | 6.630.900,18 € | 20.331.717,30 € Wie aus der Tabelle ersichtlich, setzte sich der erklärte Gesamtumsatz der Bf im Wesentlichen aus Umsätzen mit dem Steuersatz von 20 % sowie aus Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG zusammen. Während Umsätze mit dem Steuersatz von 20 % der Umsatzsteuerpflicht der Bf unterliegen, geht bei Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-System) über. Diese Umsätze aus Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG lösen daher bei der Bf keine Umsatzsteuerschuld aus, sie stellen jedoch Betriebseinnahmen dar und sind daher sowohl für die Ermittlung des Gesamtumsatzes als auch für die Gewinnermittlung von Bedeutung. Im Zuge der Außenprüfung wurden die erklärten Umsätze überprüft. Dabei nahm die Außenprüfung sowohl bei den Umsätzen mit dem Steuersatz von 20 % als auch bei den Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG Umsatzberichtigungen vor und setzte Sicherheitszuschläge fest. Die Umsätze mit dem Steuersatz von 20 % unter Berücksichtigung der von der Außenprüfung vorgenommenen Berichtigungen und des Sicherheitszuschlages stellen sich wie folgt dar: | | Umsatz 20 % laut Erkl. | Berichtigung USt 20 % | Berichtigung Anzahlungen | Sicherheits-zuschlag | Umsatz 20 % laut AP | 2012 | 2.811.123,11 € | 87.300,00 € | 85.665,53 € | 100.000,00 € | 3.084.088,64 € | 2013 | 2.235.977,54 € | 139.163,20 € | | 100.000,00 € | 2.475.140,74 € | 2014 | 1.446.403,94 € | 23.037,32 € | | 100.000,00 € | 1.569.441,26 € | 2015 | 2.702.349,53 € | | 42.847,17 € | 100.000,00 € | 2.845.196,70 € | 2016 | 2.615.573,93 € | | | 100.000,00 € | 2.715.573,93 € | 2017 | 1.889.389,07 € | | | 100.000,00 € | 1.989.389,07 € | | | | | | 14.678.830,34 € Die Umsätze aus Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG unter Berücksichtigung der von der Außenprüfung vorgenommenen Berichtigungen und des Sicherheitszuschlags stellen sich wie folgt dar: | | Umsatz RC laut Erkl. | Berichtigung USt RC | Sicherheits- zuschlag | Umsatz RC laut AP | 2012 | 415.839,50 € | | 50.000,00 € | 465.839,50 € | 2013 | 1.111.517,38 € | 126.611,84 € | 50.000,00 € | 1.288.129,22 € | 2014 | 1.042.359,83 € | | 50.000,00 € | 1.092.359,83 € | 2015 | 1.081.901,50 € | | 50.000,00 € | 1.131.901,50 € | 2016 | 927.671,51 € | | 50.000,00 € | 977.671,51 € | 2017 | 2.051.610,46 € | 11.930,27 € | 50.000,00 € | 2.113.540,73 € | | | | | 7.069.442,29 € Die Außenprüfung begründete die vorgenommenen Umsatzberichtigungen damit, dass im Rahmen von Stichprobenprüfungen festgestellt worden sei, dass Deckungsrücklässe teilweise überhaupt nicht in der Buchhaltung erfasst worden seien, Teilrechnungen vor Ausstellung der Schlussrechnung storniert worden seien sowie die verbuchten Beträge nicht mit den Beträgen der Ausgangsrechnungen übereingestimmt hätten. Nach Ansicht der Außenprüfung seien in sämtlichen geprüften Jahren schwere Buchführungsmängel festgestellt worden. Insbesondere seien Deckungsrücklässe mehrfach nicht ordnungsgemäß verbucht bzw nachträglich storniert worden. Vor diesem Hintergrund verhängte die Außenprüfung über sämtliche Prüfungsjahre hinweg jeweils einen Sicherheitszuschlag für Umsätze mit dem Steuersatz 20 % in Höhe von 100.000 € und für Umsätze aus Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG in Höhe von 50.000 €. Aus den dargestellten Berichtigungen und Sicherheitszuschlägen ergibt sich folgende Änderung des Gesamtumsatzes: | Gesamtumsatz | laut Erkl. | laut AP | Differenz | 2012 | 3.226.962,61 € | 3.549.928,14 € | 322.965,53 € | 2013 | 3.347.494,92 € | 3.763.269,96 € | 415.775,04 € | 2014 | 2.488.763,77 € | 2.661.801,09 € | 173.037,32 € | 2015 | 3.786.101,53 € | 3.978.948,70 € | 192.847,17 € | 2016 | 3.547.685,76 € | 3.697.685,76 € | 150.000,00 € | 2017 | 3.945.440,17 € | 4.107.370,44 € | 161.930,27 € | | 20.342.448,76 € | 21.759.004,09 € | 1.416.555,33 € Gewinnermittlung laut Außenprüfung: Die dargestellten Umsatzsteuerberichtigungen, Sicherheitszuschläge sowie die Kürzung von Fremdleistungsaufwendungen führten nach den Feststellungen der Außenprüfung zu einer Erhöhung des steuerlichen Gewinns. | | Berichtigung Gewinn | Beilage 2 - SZ* | Beilage 2 - Berichtigung Gewinn 2012 | Kürzung FLA* It. Pkt. 6 netto | Berichtigung FLA It. Beilage 2 | 2012 | 87.300,00 € | 150.000,00 € | 58.927,79 € | 655.616,79 € | - | 2013 | 127.612,83 € | 150.000,00 € | - | 524.241,53 € | - | 2014 | 34.587,89 € | 150.000,00 € | - | 340.036,06 € | - | 2015 | - | 150.000,00 € | - | 697.472,96 € | - | 2016 | - | 150.000,00 € | - | 762.519,10 € | - | 2017 | 11.930,27 € | 150.000,00 € | - | 488.172,88 € | 60.443,46 € *SZ = Sicherheitszuschlag *FLA = Fremdleistungsaufwand | | Gewinn laut Erklärung | Gewinn laut AP | Differenz | 2012 | 136.870,43 € | 1.088.715,01 € | 951.844,58 € | 2013 | 130.746,33 € | 932.600,69 € | 801.854,36 € | 2014 | 79.241,20 € | 603.865,15 € | 524.623,95 € | 2015 | 210.999,36 € | 1.058.472,32 € | 847.472,96 € | 2016 | 85.006,66 € | 997.525,76 € | 912.519,10 € | 2017 | -118.114,22 € | 592.432,39 € | 710.546,61 € | | 524.749,76 € | 5.273.611,32 € | 4.748.861,56 € 2. Sicherstellungsaufträge Im Zuge der laufenden Außenprüfung wurden am 24.7.2018, nach Erweiterung des Prüfauftrages auf § 99 Abs. 2 FinStrG, gegenüber der Bf Sicherstellungsaufträge betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie gegenüber den Geschäftsführern Sicherstellungsaufträge betreffend Kapitalertragsteuer erlassen. Gegen diese Sicherstellungsaufträge wurde mit Eingabe vom 22.8.2018 Beschwerde erhoben, weil die Begründungen nicht ausreichend gewesen seien, um die angeführten Subunternehmer als Leistungserbringer abzuerkennen. Der Beschwerde wurde am 8.1.2019 wegen mangelhafter Begründung stattgegeben. In weiterer Folge wurden neuerlich Sicherstellungsaufträge mit ausführlicher Begründung erlassen. Diese wurden am 17.1.2019 persönlich zugestellt, und zwar hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer gegenüber der Bf sowie hinsichtlich der Kapitalertragsteuer gegenüber den Geschäftsführern der Bf. 3. Finanzstrafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien Im Zuge der Außenprüfung wurde der Prüfauftrag am 23.7.2018 auf eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG erweitert. Nach Abschluss der Außenprüfung und weiteren finanzstrafrechtlichen Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft Wien am 6.3.2020 Anklage gegen die Bf sowie deren Geschäftsführer wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit b FinStrG. Der strafbestimmende Wertbetrag belief sich auf 1.961.361,01 €. Zusammenfassend wurde seitens der Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass die Bf weder konkrete Kontaktpersonen zu den jeweiligen Subunternehmen benannt noch Grundaufzeichnungen über den tatsächlichen Personaleinsatz auf den Baustellen vorgelegt habe. Unterlagen, welche den Leistungsaustausch und die Leistungsdokumentation zwischen der Bf und den jeweiligen Subunternehmern nachvollziehbar dokumentieren würden, insbesondere Bautagebücher oder Stundenaufzeichnungen, hätten weitgehend gefehlt. Da die an die jeweiligen Auftraggeber verrechneten Bauleistungen tatsächlich erbracht worden seien, sei nach Auffassung der Anklage davon auszugehen gewesen, dass die Leistungserbringung unter Einsatz nicht gemeldeter Arbeitskräfte erfolgt sei. Dabei wurde auf die Feststellungen des Außenprüfungsberichtes verwiesen, wonach der Fremdleistungsaufwand von insgesamt 27 Subunternehmen nicht anerkannt worden sei. Die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien fand am ***2020*** statt. Mit Beschluss desselben Tages wurde ***SV1***, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, insbesondere zur Frage, ob die Bf sowie die beanstandeten Subunternehmen aufgrund ihrer personellen Kapazitäten in der Lage gewesen seien, die verrechneten Bauleistungen zu erbringen. Mit Beschluss vom 11.3.2021 wurde dem Antrag des Sachverständigen auf Fristerstreckung stattgegeben und die Frist zur Gutachtenerstattung bis 16.4.2021 verlängert. Die Hauptverhandlung wurde am ***2021*** fortgesetzt. Dabei wurden unter anderem die Außenprüfungsorgane, Dienstnehmer der Bf, Vertreter einzelner Subunternehmer sowie der Sachverständige einvernommen. Der Sachverständige führte in Bezug auf sein schriftlich erstattetes Gutachten aus, dass er im Rahmen der Befundaufnahme sämtliche 27 Subunternehmen kontaktiert und um Übermittlung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2017 ersucht habe. Rückmeldungen seien lediglich von fünf Subunternehmen (***Sub23***, ***Sub24***, ***Sub22***, ***Sub25*** und ***Sub27***) eingelangt, was eine Rücklaufquote von rund 19 % entspreche. Die übermittelten Unterlagen seien teilweise nicht für den gesamten Zeitraum vorhanden bzw unvollständig gewesen. Aufgrund dieser geringen Rücklaufquote seien die vorliegenden Daten insgesamt nicht aussagekräftig und für eine Gesamtstichprobe nicht repräsentativ. Hinsichtlich jener Subunternehmen, die Unterlagen übermittelt hatten, führte der Sachverständige aus, dass die in deren Jahresabschlüssen ausgewiesenen Aufwendungen für Eigenpersonal sowie bezogene Fremdleistungen rechnerisch nicht im Widerspruch zu den ausgewiesenen Umsätzen stünden. Im Rahmen eines externen Betriebsvergleichs seien die entsprechenden Kennzahlen mit vergleichbaren Betrieben gegenübergestellt worden, dabei hätten sich keine auffälligen Abweichungen ergeben. Die Bf und ihre Geschäftsführer wurden mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom ***2021*** freigesprochen. Im Urteil führte das Gericht aus, dass es den Ausführungen des Sachverständigen folge, wonach die reagierenden Subunternehmen die Leistungen tatsächlich erbracht hätten. Hinsichtlich der übrigen Subunternehmen könne die Scheinunternehmereigenschaft zwar nicht ausgeschlossen werden, da die Geschäftsführer jedoch UID- und HFU-Abfragen durchgeführt hätten, scheide ein Vorsatz zur Abgabenhinterziehung aus. 4. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht Gegen die am 20.3.2019 erlassenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2012 bis 2017 sowie gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2012 bis 2015 erhob die Bf mit Eingabe vom 4.4.2019 innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.7.2019 als unbegründet ab. Am 15.7.2019 erhob die Bf einen Vorlageantrag und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Vorlagebericht vom 11.9.2019 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 16.4.2021 wurde die Beschwerdesache nach § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des anhängigen Finanzstrafverfahrens beim Landesgericht für Strafsachen Wien ausgesetzt. Die Aussetzung wurde damit begründet, dass das im Finanzstrafverfahren zu ergehende Urteil hinsichtlich der dort festgestellten Tatsachen Bindungswirkung gemäß § 116 BAO entfalten könne und dessen Ausgang für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von wesentlicher Bedeutung sei. Gegen diesen Aussetzungsbeschluss erhob die Bf Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof. Am 28.2.2022 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof ab. Nach Abschluss des Finanzstrafverfahrens brachte die Bf mit Eingabe vom 13.7.2021 ein ergänzendes Vorbringen ein. Darin wurde im Wesentlichen auf den im Strafverfahren ergangenen Freispruch verwiesen und eine vollinhaltliche stattgebende Erledigung angestrebt. Zudem wurde eine Erledigung gemäß § 300 BAO angeregt. Mit Beschluss vom 22.7.2021 wurde die Abgabenbehörde aufgefordert, zu diesem Vorbringen Stellung zu beziehen. Am 27.7.2021 führte die Abgabenbehörde aus, dass im Abgabenverfahren andere Beweismaßstäbe gelten als im Strafverfahren und eine Schätzungsbefugnis gemäß § 184 BAO auch dann bestehen könne, wenn strafrechtlich kein Vorsatz nachgewiesen worden sei. Eine stattgebende Erledigung nach § 300 BAO komme aus Sicht der Abgabenbehörde nicht in Betracht. Zudem ersuchte die Abgabenbehörde um Übermittlung einer schriftlichen Urteilsausfertigung. Mit Beschluss vom 4.8.2021 wurde die Stellungnahme der Abgabenbehörde der Bf zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 17.8.2021 übermittelte die Bf das Protokoll der Hauptverhandlung sowie eine gekürzte Urteilsausfertigung und erstattete weiteres Vorbringen. Mit Nachtrag vom 8.9.2021 wurde eine ergänzende Stellungnahme eingebracht. Mit Beschluss vom 6.9.2021 wurde die Abgabenbehörde ersucht, zum übermittelten Schriftsatz vom 17.08.2021 Stellung zu nehmen. Darauf antwortete die Behörde am 21.9.2021: Die Behörde geht nach Durchsicht der übermittelten Unterlagen nicht mehr davon aus, dass es sich bei den Firmen ***Sub23***, ***Sub24***, ***Sub22***, ***Sub25*** und ***Sub27*** sowie ***Sub26*** um Scheinfirmen handelt. Diese geänderte Beurteilung basiert auf den Feststellungen durch das Landesgericht für Strafsachen zu den ersten 5 genannten Firmen, dass hier eine Scheinfirmeneigenschaft nicht vorliegt sowie der Klagsführung durch den Geschäftsführer der ***Sub26*** ***SUb26_GF*** gegen die ***Bf***. Obwohl die ***Bf*** ihrer Dokumentationspflicht bei den iZm diesen Firmen verwirklichen Bauprojekten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, kann eine Schätzung der Bemessungsgrundlage nunmehr aus Sicht der Behörde bei diesen Firmen unterbleiben. In der gekürzten Urteilsausfertigung wurde jedoch auch festgehalten, dass bei den meisten durch die Prüferin als Scheinfirmen beurteilten Unternehmen eine Scheinfirmeneigenschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Grund hierfür ist einerseits, dass weder diese Firmen noch die damaligen Verantwortlichen im Abgaben- oder Strafverfahren nachträglich kontaktiert werden konnten und andererseits, weil die Bf zum Zeitpunkt der Leistungserbringung keine entsprechenden Grundaufzeichnungen angefertigt bzw. diese aufbewahrt hat. Bei den restlichen Rechnungsausstellern besteht somit entgegen der Auffassung des steuerlichen Vertreters kein Anlass für einen Wegfall der Schätzungsbefugnis bzw. Änderung der Schätzungshöhe. Mit diesem Schreiben brachte die Abgabenbehörde zum Ausdruck, dass ihrer Meinung nach die sechs genannten Subunternehmer als tatsächliche Leistungserbringer anzuerkennen seien. Die von diesen Subunternehmern als Betriebsausgabe geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 1.923.736,46 € können folglich als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgezogen werden. Am 23.9.2021 wandte sich die Bf direkt an die Abgabenbehörde und regte eine Erledigung gemäß § 300 BAO an. In weiterer Folge fand eine Besprechung zwischen der Bf und der Abgabenbehörde statt, worüber die Bf das Bundesfinanzgericht mit Eingabe vom 12.10.2021 informierte. Mit der Eingabe vom 27.10.2021 kündigte die Bf an, ihr bisheriges Sach- und Beweisvorbringen zu erweitern. Mit der Fertigstellung sei bis Dezember 2021 zu rechnen. Am 8.2.2022 brachte die Bf ein umfassendes zusammenfassendes Vorbringen samt 78 Beilagen ein. Mit Beschluss vom 14.2.2022 wurde die Abgabenbehörde zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 21.2.2022 teilte die Abgabenbehörde mit, an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festzuhalten und führte weiters aus, dass die neu vorgelegten Beilagen die Schätzungsbefugnis nicht zu beseitigen vermögen. Mit Beschluss vom 16.3.2022 wurde die Stellungnahme der Abgabenbehörde der Bf zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 27.5.2022 erstattete die Bf eine Gegenäußerung mit inzwischen 103 Beilagen, in welcher sie den Ausführungen der Abgabenbehörde widersprach. Weitere Eingaben der Bf folgten am 27.5.2022, 6.9.2022, 31.1.2023 sowie jener vom 17.7.2023, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass eine mündliche Verhandlung angestrebt werde. Gegenäußerungen der Abgabenbehörde erfolgten am 7.7.2022, 24.10.2022 sowie am 2.5.2023. Am 7.4.2025 urgierte die Bf auf unverzügliche Erledigung der Beschwerde. Am 28.4.2025 wurden die Bf sowie die Vertreter der Abgabenbehörde zu einem Erörterungstermin geladen, um der nun mehr neu zuständigen Richterin Gelegenheit zu geben, sich ein Bild über die Sachlage und den Verfahrensstand zu verschaffen. Am 23.6.2025 übermittelte die Bf ein zusammenfassendes Vorbringen. Am 30.6.2025 fand eine Erörterung gemäß § 269 Abs. 3 BAO unter Teilnahme von Vertretern der Abgabenbehörde sowie dem Außenprüfungsorgan statt, wobei offene Fragen geklärt wurden. Mit Eingabe vom 21.8.2025 legte die Bf ein Privatgutachten des allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen ***SV2*** samt Beilagen vor. Dieses Privatgutachten behandelt elf der nun mehr 21 beanstandeten Subunternehmen zur sorgfältigen Abwicklung von Subunternehmerleistungen und der tatsächlichen Leistungserbringung durch Subunternehmen für die Bf. Mit Beschluss vom 3.3.2026 wurde die mündliche Verhandlung für den 8.4.2026 anberaumt und die Bf sowie die belangte Behörde geladen. Am 19.3.2026 brachte die Bf einen Schriftsatz ein, in dem sie die aus ihrer Sicht noch offenen Fragen konkretisierte. Mit Eingabe vom 1.4.2026 legte die Bf einen weiteren Schriftsatz sowie zwei Ordner mit insgesamt 171 Beilagen vor, von denen zwei nicht aktenkundig waren. In der mündlichen Verhandlung am 8.4.2026 wurde ergänzend vorgebracht: Hinsichtlich den nicht anerkannten Fremdleistungsaufwendungen verwies die Bf auf das von ***SV2*** erstattete Privatgutachten. Die belangte Behörde verwies demgegenüber auf die im Zuge der Außenprüfung durchgeführten Ermittlungen sowie auf die bisherigen Beweisergebnisse. Die Bf brachte weiters vor, dass die Nichtanerkennung von Fremdleistungsaufwendungen bei drei Subunternehmen auf deren Eintragung in die Scheinunternehmerliste des BMF gestützt worden sei. Da ein Feststellungsbescheid nach § 8 SBBG (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz) rückwirkend wirke, umfasse dieser auch vor der Bescheiderlassung liegende Zeiträume der Leistungserbringung. Für die Bf sei daher bei Geschäftsanbahnung nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei den betroffenen Subunternehmen um Scheinunternehmen handle, da diese erst Monate bzw Jahre nach der Leistungserbringung in die Scheinunternehmerliste aufgenommen worden seien. Betreffend die offenen Beweisanträge wurde folgendes festgehalten: 1. Durchführung eines Lokalaugenscheins durch das BFG an der Betriebsstätte der Bf: Ein entsprechender Termin für den 26.3.2026 wurde vereinbart, jedoch seitens der Bf am Tag der Besichtigung abgesagt. Der Antrag wurde abgewiesen. 2. Einvernahme sämtlicher Finanzpolizisten, die im Umkreis der Bauvorhaben der Bf Kontrollen durchgeführt haben: Die Bf zog den Antrag zurück. 3. Einholung folgender Urkundenbeweise durch das BFG: a. Auszug aus der Zentralen Evidenz aus gemäß § 28b AuslBG, b. Auszug aus der Evidenz gemäß § 35 LSD-BG, c. Auszug aus der Evidenz aus dem gerichtlichen Strafregister, d. Auszug aus dem finanzbehördlichen Register gemäß den §§ 194a ff FinStrG, e. Auszüge aus den diversen verwaltungsbehördlichen Registern, f. Auszug aus dem bei der WKStA geführten Verbandsregister. Der Antrag wurde abgewiesen. 4. Übermittlung der Stellungnahme der Abgabenbehörde zum Privatgutachten von ***SV2***: Es wurde festgehalten, dass seitens der Abgabenbehörde keine gesonderte Stellungnahme zum Privatgutachten vorliegt. 5. Übermittlung von Protokollen über Kontrollen auf den gegenständlichen Baustellen der Bf durch Organe der BUAK, der Finanzpolizei, der GKK und andere Stellen: Die Bf brachte vor, dass Kontrollprotokolle existieren müssten und sich im Besitz der Abgabenbehörde befänden, jedoch weder der Bf noch dem BFG vorgelegt worden seien. Die belangte Behörde trat dem entgegen, dass derartige Kontrollen lediglich Momentaufnahmen darstellten und keinen Einfluss auf die getroffenen Entscheidungen gehabt hätten. Sämtliche Unterlagen seien in den internen Systemen hochgeladen, auf die das BFG ebenfalls Zugriff habe. Der Antrag wurde abgewiesen. Die Bf beantragte die Vorlage der Stellungnahme der Abgabenbehörde zum Gutachten des Sachverständigen ***SV2*** sowie die Einvernahme von ***Mag*** als Zeugen. Anzumerken ist, dass die Abgabenbehörde zum Gutachten von ***SV2*** keine Stellungnahme abgegeben hat. Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge ***Mag*** äußerte sich hinsichtlich der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Umsatzsteuerberichtigungen. Er legte ein dem BFG bislang unbekanntes Dokument mit dem Titel "Aktenvermerk zu BP 2012-2017" vor. In diesem analysierte er die in der Beilage 2 zum Außenprüfungsbericht dargelegten Stichproben und beurteilte sie als unzutreffend. Begründend wurde vorgebracht, dass es sich bei den festgestellten Abweichungen um Korrekturbuchungen sowie branchenübliche Buchungsvorgänge im Zusammenhang mit Teilrechnungen und Deckungsrücklässen handle. Der belangten Behörde wurde eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme zu den neu vorgelegten Beweismitteln eingeräumt und die mündliche Verhandlung vertagt. Mit Eingabe vom 9.5.2026 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Aktenvermerk zur BP von ***Mag*** ein. Mit Beschluss vom 3.6.2026 wurde die mündliche Verhandlung für den 19.6.2026 anberaumt und die Bf sowie die belangte Behörde geladen. Mit Mail vom 28.5.2026 verzichtete die belangte Behörde auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Mit Eingabe vom 9.6.2026, eingelangt im BFG am 10.6.2026 verzichtete die Bf auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Mit Beschluss vom 10.6.2026 wurde die Abberaumung der Verhandlung den Parteien zur Kenntnis gebracht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf ist eine im Jahr 2006 gegründete Gesellschaft. Sie ist in der Baubranche tätig und bediente sich zur Erledigung der Bauleistungen diverser Subunternehmer. In der Buchhaltung der Bf finden sich im Streitzeitraum Rechnungen von über 50 Subunternehmen. Die Abgabenbehörde hat 27 dieser Subunternehmen als nicht leistend eingestuft. Leistungen wurden von folgenden Subunternehmen erbracht: 1. ***Sub1*** 2. ***Sub4*** 3. ***Sub5*** 4. ***Sub8*** 5. ***Sub11*** 6. ***Sub12*** 7. ***Sub14*** 8. ***Sub16*** 9. ***Sub17*** 10. ***Sub23*** 11. ***Sub24*** 12. ***Sub22*** 13. ***Sub25*** 14. ***Sub27*** 15. ***Sub26*** Leistungen wurden erbracht, jedoch nicht von den folgenden Subunternehmen: 1. ***Sub2*** 2. ***Sub3*** 3. ***Sub6*** 4. ***Sub7*** 5. ***Sub9*** 6. ***Sub10*** 7. ***Sub13*** 8. ***Sub15*** 9. ***Sub18*** 10. ***Sub19*** Die Beauftragung der Subunternehmen ***Sub20*** und ***Sub21*** erfolgte außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird festgestellt: In der Buchhaltung wurden Anzahlungen auf Verrechnungskonten erfasst und anschließend wieder storniert. Die diesen Buchungen zugrunde liegenden Anzahlungsrechnungen waren weder in der Belegsammlung enthalten noch wurden sie vorgelegt. Eine durchgehende Nachvollziehbarkeit der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Vorgänge war nicht gegeben. In mehreren Geschäftsfällen wurden Teilrechnungen zunächst erfasst und vor Ausstellung der jeweiligen Schlussrechnung wieder storniert. Die Schlussrechnungen wurden dabei nicht in zutreffender Höhe erfasst. Im Jahr 2012 stimmten die in der laufenden Buchhaltung erfassten Umsätze nicht mit den Umsätzen laut Gewinn- und Verlustrechnung überein. Die Abweichung wurde von der steuerlichen Vertretung bestätigt. Darüber hinaus wurden Deckungsrücklässe nicht erfasst. Aufgrund der Buchhaltungsstruktur, insbesondere im Zusammenhang mit Anzahlungen, Teil- und Schlussrechnungen sowie Sammelbuchungen, war eine Nachvollziehbarkeit der umsatzsteuerlichen Behandlung nicht gegeben. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdefalles wie folgt auszuführen: Die getroffenen Feststellungen zu der Bf selbst sowie den 27 betreffenden Subunternehmen ergeben sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakt sowie den - in Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht - vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Datenbanken, wie das Firmenbuch, das Zentrale Melderegister, das Gewerbeinformationssystem Austria, das Unternehmensregister sowie aus Dokumenten wie Werkverträge, Niederschriften über Zeugeneinvernahmen und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2026. Die getroffenen Feststellungen zu Unternehmensgründungen und -beendigungen, Firmensitzen, Gesellschaftsverhältnissen und Geschäftsführungsbefugnissen beruhen auf den jeweiligen Firmenbuchauszügen der genannten Gesellschaften. Der Zeitraum des Bestehens der aufrechten UID-Nummern ergab sich jeweils aus den elektronischen Akten der jeweiligen Subunternehmen. Die Beauftragung der Subunternehmer, der beauftragte Wert der Leistungen sowie der Inhalt der Leistungen ergibt sich aus den aktenkundigen Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der Außenprüfung bzw aus den von der Bf vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den Vorgängen und Umständen bei der Konkurseröffnung - insbesondere die Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme mit den Geschäftsführern der Subunternehmen, Nichtvorliegen eines Büros sowie der Verdacht des Vorliegens von Betrugsszenarien - gründen sich auf die Berichte der jeweiligen Masseverwalter sowie den Feststellungen der Finanzpolizei in den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen. Dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden, ist unstrittig. Dass die Bauleistungen von den jeweiligen Subunternehmen erbracht wurden bzw nicht von diesen Subunternehmen erbracht wurden, ergibt sich aus folgenden Umständen: 2.1. ***Sub1*** Das ***Sub1*** wurde am ***2010*** unter der Firmenbuchnummer ***Sub1_FN*** in das Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsanschrift ist die ***Sub1_Adresse***, sowie als Geschäftszweig das Baugewerbe ausgewiesen. Inhaber des Einzelunternehmens war ***Sub1_Inhaber***, der im Zeitraum vom ***2_2010*** bis ***3_2015*** ebenfalls an der ***Sub1_Adresse***, und ab ***3_2015*** an der ***Inhaber_Adresse***, wohnhaft war. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***8_2013*** wurde erstmals der Konkurs über das Einzelunternehmen eröffnet. Mit Beschluss vom ***10_2015*** wurde der Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben. In weiterer Folge eröffnete das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom ***2017*** erneut ein Konkursverfahren, welches nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes am ***2018*** aufgehoben wurde. Die Bf beauftragte das ***Sub1*** in den Leistungszeiträumen Jänner 2012 bis August 2013 und März bis August 2017 für 24 Bauvorhaben. Der von der Abgabenbehörde nicht anerkannte Fremdleistungsaufwand belief sich auf insgesamt 361.066,52 €. Das Bundesfinanzgericht gelangt zur Überzeugung, dass das ***Sub1*** gegenüber der Bf als tatsächliche Leistungserbringerin anzusehen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Für die in Rechnung gestellten 18 Bauvorhaben liegen schriftliche Werkverträge vor. Das ***Sub1*** war während der Leistungszeiträume nicht in der HFU-Liste eingetragen, weshalb die Bf bei jeder Werklohnzahlung ab dem 10.9.2012 (mit einer Ausnahme) den Haftungsfreistellungsbetrag von 25% (insgesamt 83.564,74 €) direkt an das DLZ-AGH überwies. Das ***Sub1*** verfügte während des gesamten Leistungszeitraums über eine gültige UID-Nummer. Die Außenprüfung stellte fest, dass das Einzelunternehmen von 2014 bis 2016 als ruhend gemeldet war. Dies stimmt mit der Unterbrechung der Leistungsbeziehung zur Bf im Zeitraum von August 2013 bis März 2017 überein. Entsprechende Rechnungen liegen lediglich aus den Jahren 2012, 2013 und 2017 vor. Die Baustellenmeldung betreffend das Bauvorhaben ***1090 Wien***, dokumentiert, dass die auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter der ***Sub1*** gegenüber der Auftraggeberin der Bf, ***AG***, als solche deklariert wurden. Der Antrag auf Annahme des Sanierungsplanes vom ***2014***, während des ersten Konkursverfahrens, liegt vor. Ein solcher Antrag begründet dem Masseverwalter zugrunde liegende Rechnungen. Das Vergleichsangebot des Masseverwalters vom ***2018*** im zweiten Konkursverfahren, in dem er auf Haftrücklässe von einzelnen Rechnungen eingeht, spricht gegen die Vermutung von Scheinrechnungen. Zudem erfolgten alle Zahlungen unbar. Die Abweichung zwischen den Feststellungen der Abgabenbehörde und dem Privatgutachten betreffend gemeldete Arbeitnehmer erklärt sich dadurch, dass sich die Feststellung der Abgabenbehörde ausschließlich auf das erste Quartal 2012 bezieht, während die im Gutachten angeführten Meldungen erst nach dem ersten Quartal 2012 erfolgten. Im Gesamtbild der Verhältnisse gelangt das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass das ***Sub1*** gegenüber der Bf leistungserbringend war. Der geltend gemachte, aber von der Außenprüfung nicht anerkannte Fremdleistungsaufwand für die verfahrensgegenständlichen Jahre von insgesamt 361.066,52 € ist daher anzuerkennen (2012: 260.314,00 €; 2013: 93.579,41 €; 2014: -30.109,89 €; 2017: 37.283,00 €). 2.2. ***Sub2*** Die ***Sub2*** wurde am ***1996*** unter der Steueridentifikationsnummer ***Sub2_Nr*** mit dem ursprünglichen Namen ***Sub2_Name*** in das slowakische Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsanschrift ist die ***Sub2_Adresse*** und als Geschäftszweig ist eine Vermittlungs- bzw Handelsagententätigkeit (SK NACE: 46180) ausgewiesen. Seit ***2014*** fungierte ***Sub2_GS-GF*** als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer, ein inländischer Wohnsitz lag nicht vor. Am ***2017*** wurde die Gesellschaft aufgelöst. Am ***2014*** reichte die steuerliche Vertretung der ***Sub2***, die ***Sub2_Stb***, einen Antrag auf steuerliche Erfassung einer nach ausländischem Recht gegründeten Körperschaft ein. Ab diesem Zeitpunkt wurde die ***Sub2*** in Österreich unter der Steuernummer ***Sub2_StrNr*** erfasst. Die Bf beauftragte die ***Sub2*** im Leistungszeitraum November 2014 bis Dezember 2015 für 15 Bauvorhaben. Der von der Abgabenbehörde nicht anerkannte Fremdleistungsaufwand belief sich auf insgesamt 280.224,79 €. Das Bundesfinanzgericht gelangt zur Überzeugung, dass die ***Sub2*** gegenüber der Bf nicht als tatsächliche Leistungserbringerin anzusehen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Die ***Sub2*** hat keinen Internetauftritt und verfügt über keine eigene Homepage. Die ***Sub2*** war für die slowakische Steuerbehörden nicht auffindbar oder erreichbar, am eingetragenen Firmensitz wurde kein Hinweis auf eine Geschäftstätigkeit festgestellt, und eine Kontaktaufnahme durch die slowakischen Steuerbehörden war nicht möglich. Trotz steuerlicher Erfassung der ***Sub2*** in Österreich war der Geschäftsführer, ***Sub2_GS-GF***, für die Finanzpolizei nicht erreichbar und hatte keinen Wohnsitz im Inland gemeldet. Die bevollmächtigte ***Sub2_Stb*** teilte am 17.7.2015 mit, dass sie seit November 2014 mit der Dienstnehmerverrechnung beauftragt gewesen sei, jedoch seit Mai 2015 keine Abrechnungen mehr durchgeführt habe. Der Generalbevollmächtigte, ***Sub1_Inhaber***, gab gegenüber der Finanzpolizei am 20.7.2015 an, seit mehreren Wochen keinen Kontakt mehr zum Geschäftsführer zu haben. Bei einem Werkvertrag (Bauvorhaben: ***1190 Wien***) ist die Unterschrift von ***Sub1_Inhaber*** ersichtlich, dieser erklärte der Finanzpolizei jedoch, niemals einen Vertrag unterzeichnet zu haben. Mit einer Massenmeldung vom ***2015*** wurden innerhalb weniger Wochen insgesamt 95 Dienstnehmer gemeldet. Den Auftraggebern der Bf wurde die ***Sub2*** nicht als Subleister gemeldet, zudem wurden keine Personallisten übermittelt. Die ***Sub2*** war während des Leistungszeitraums nicht in der HFU-Liste eingetragen, dennoch überwies die Bf die Zahlungsbeträge ohne 25 % Einbehalt zur Gänze an sie. Im Rahmen der GPLA-Prüfung wurden die von der ***Sub2*** gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen qualifiziert. Diese Festsetzungen wurden in der Schlussbesprechung vom 4.6.2019 festgehalten und sind in Rechtskraft erwachsen. Im Gesamtbild der Verhältnisse gelangt das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass die ***Sub2*** gegenüber der Bf nicht leistungserbringend war. Der geltend gemachte Fremdleistungsaufwand in Höhe von 280.224,79 € ist daher nicht anzuerkennen. 2.3. ***Sub3*** Die ***Sub3*** wurde am ***2015*** unter der Firmenbuchnummer ***Sub3_FN*** zunächst als ***Sub3_Name*** in das Firmenbuch eingetragen. Mit ***2015*** erfolgte die Firmenänderung auf ***Sub3_Name2*** und seit ***2016*** lautet die Firma ***Sub3***. Alleiniger Gesellschafter war zunächst ***Sub3_GS1***. Seit ***2016*** waren ***Sub3_GS1*** und ***Sub3_GS2*** zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte zunächst ***Sub3_GS1*** und ab ***2016*** ***Sub3_GS2***. Der Antrag auf Eintragung von ***Sub3_GS2*** wurde jedoch bereits am ***2016*** gestellt, dazu liegt ein Abtretungsvertrag von Gesellschaftsanteilen zu Gunsten von ***Sub3_GS2*** vom ***2016*** vor. Die Geschäftsbeziehung mit der ***Sub3*** wurde mit ***Sub3_GS2*** geführt. Die Geschäftsanschrift befand sich in der ***Sub3_Adresse1***, und ab ***2016*** in der ***Sub3_Adresse2***. Als Geschäftszweig waren das Platten- und Fliesenlegergewerbe mit Keramiker sowie das Baunebengewerbe eingetragen, mit ***2016*** erfolgte die Erweiterung um das Baumeistergewerbe. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***2017*** wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und mit Beschluss vom ***2017*** nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Die Gesellschaft wurde am ***2018*** gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Die ***Sub3*** wurde am ***2017*** mit Wirkung ab ***2016*** in die Liste der Scheinunternehmer aufgenommen, somit rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Geschäftsführerwechsels zu ***Sub3_GS2*** (Antrag auf Eintragung vom ***2016***). Die Bf beauftragte die ***Sub3*** im Leistungszeitraum Juni bis November 2016 für insgesamt neun Bauvorhaben. Der von der Abgabenbehörde nicht anerkannte Fremdleistungsaufwand belief sich insgesamt auf 157.813,28 €. Das Bundesfinanzgericht gelangt zur Überzeugung, dass die ***Sub3*** gegenüber der Bf nicht als tatsächliche Leistungserbringerin anzusehen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Der Geschäftsführer ***Sub3_GS2*** wurde nach mehreren erfolglosen Begehungen der Finanzpolizei am Firmensitz am ***2016*** im Zuge einer Nachschau einvernommen, dabei machte er lediglich sehr allgemeine Angaben über sein Unternehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105016/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7105016.2019
Stammnummer
151861
Gültig
12.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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