Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105393/2017
Kein "Wissen müssen" von der Umsatzsteuerhinterziehung, wenn der Unternehmer sämtliche Maßnahmen getroffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden können
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105393/2017vom 27.07.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dabei ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differieren kann. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Hierbei gilt, dass die Sorgfaltspflicht des Unternehmers umso höher sein muss, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche gelagert ist. Die Feststellungslast für das Nichtwissen oder Nichtwissen können trägt der Abnehmer. Er trägt sie aber nur dann, wenn die Abgabenbehörde zuvor substantiierte Tatsachen und Umstände vorgetragen hat, die die Gutgläubigkeit des Abnehmers in Frage stellen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 12, Tz 95 und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung).
Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es folglich den zuständigen Steuerbehörden, die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf eine vorhergehende oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, rechtlich hinreichend nachzuweisen (vgl. EuGH 6.9.2012, C-324/11 "Gabòr TòthC-285/11; 6.12.2012, C-285/11 "Bonik EOOD").
In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172 zu verweisen:
"......Wie der EuGH in mittlerweile ständiger Judikatur ausführt, ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Die objektiven Kriterien für den Vorsteuerabzug sind demnach nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Gleiches gilt aber auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Denn in einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige "den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig" (vgl. nur das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2006, C- 439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 53 ff). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lieferant des Steuerpflichtigen den Mehrwertsteuerbetrug begeht, oder ob dieser von einem anderen Händler in der Lieferkette verübt wird (vgl. nur die Urteile des EuGH vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 45 f, und vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 40, sowie das Urteil des BFH vom 19. Mai 2010, XI R 78/07, UR 2010, 952, und Brandl, Karussellbetrug - Umsatzsteuerliche und finanzstrafrechtliche Konsequenzen, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Missbrauch im Umsatzsteuerrecht (2008), 145). Soweit die Beschwerdeführerin daher vorbringt, die Versagung des Vorsteuerabzugs komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ihre direkte Lieferantin, sondern eine Vorlieferantin den Umsatzsteuerbetrug begangen habe, so vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. nur das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 59, 61).
Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es der Steuerbehörde, die objektiven Umstände hinreichend nachzuweisen, die belegen, dass der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen (vgl. die Urteile des EuGH vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, Mahageben und David, Rn. 49, und vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 43).
Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat. Diese unterliegt insoweit der verwaltungsbehördlichen Kontrolle, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2013, 2010/15/0027)......"
Zunächst ist festzustellen, dass die Bf. grundsätzlich die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach dem 1. Satz des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 erfüllt. Auf Basis der angeführten Rechtsprechung ist aber zu beurteilen, ob das Recht auf Vorsteuerabzug wegen einer Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug zu versagen ist.
Das Bundesfinanzgericht kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Bf. nicht wissen musste, dass die betreffenden Umsätze in eine Steuerhinterziehung einbezogen sind.
Nach der angeführten Judikatur wäre es Sache der Abgabenbehörde, objektive Umstände rechtlich hinreichend nachzuweisen, die auf eine fehlende Gutgläubigkeit der Bf. schließen lassen. Dieser Nachweis ist der Abgabenbehörde nicht gelungen. Insbesondere sieht der erkennende Senat keine Veranlassung, von der Beweiswürdigung abzuweichen, die im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung betreffend der Fa. c vorgenommen wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug (MwSt-Hinterziehung oder sonstigen Betrug) einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit seiner Umsätze vertrauen kann, ohne Gefahr zu laufen sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (Vertrauensgrundsatz). Dies trifft zu, wenn der Stpfl. die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnimmt.
Da im gegenständlichen Fall die Bf. nach Ansicht des Senates alle Maßnahmen getroffen hat, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, sind die Vorsteuern in Höhe von € 143.171,25 (2013 Fa. c), € 144.384,88 (2013 Fa. d.) und € 310.363,59 (2014 Fa. E. GmbH) daher aufgrund obiger Ausführungen anzuerkennen.
3. Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 und 2014:
Die von der Abgabenbehörde nicht anerkannten Vorsteuern aus den Lieferungen der Fa. d. von € 144.384,88 im Jahr 2013 und der Fa. e. von € 310.363,59 im Jahr 2014 wurden ertragsteuerlich unter den Betriebsausgaben in Abzug gebracht.
Da die Vorsteuern aus Dieseleinkäufen in den Jahren 2013 und 2014 - wie den oa Ausführungen zu entnehmen ist - anzuerkennen sind, muss bei der Berechnung der Körperschaftsteuer die Erhöhung der Betriebsausgaben wieder herausgenommen werden und es kommt in Folge dessen zu einer Verlustminderung.
4. Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2013 und 2014:
Durch die Aufhebung der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 tritt das Verfahren gem. § 307 Abs. 1 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2013 vom 12.11.2015 scheiden somit aus dem Rechtsbestand aus. Gemäß § 261 Abs. 2 BAO ist die gegen die Sachbescheide gerichtete Beschwerde als gegenstandslos zu erklären.
Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2014 ist Folge zu geben.
Der Vollständigkeit halber wird abschließend Folgendes festgehalten:
Beweisanträge auf Einvernahme von Frau KS. sowie Frau AB.:
Betreffend dieser Anträge ist festzuhalten, dass Frau KS. als Vertreterin der Bf. und Frau AB. als ehemalige Steuerberaterin an der Verhandlung teilgenommen haben, eine Einvernahme als Zeuginnen damit erübrigt hat.
Protokollrüge:
Dem Vorwurf der steuerlichen Vertreterin, dass die Protokollrüge des Vertreters des Finanzamtes erst nach Abschluss der Verhandlung erfolgt ist, ist entgegenzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass erst nach Vorliegen einer ausgedruckten Niederschrift, die nur nach Abschluss des Beweisverfahrens an die Parteien zur Unterschrift vorgelegt werden kann, eine allfällige Beanstandung erfolgen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall eine reine Tatfrage und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision an den VwGH nicht zulässig.
Zu Spruchpunkt IV. (Revision):
Die Gegenstandsloserklärung gemäß § 261 Abs. 2 BAO ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 27. Juli 2021
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105393/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105393.2017
- Stammnummer
- 133816
- Gültig
- 27.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF