Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105393/2017
Kein "Wissen müssen" von der Umsatzsteuerhinterziehung, wenn der Unternehmer sämtliche Maßnahmen getroffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden können
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105393/2017vom 27.07.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R1 und die weiteren Senatsmitglieder R2, LB1 und LB2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Audit Partner Austria Wirtschafts- prüfer GmbH, Wagramer Straße 19/8. Stock, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 16. Dezember 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 12. November 2015 (nunmehr Finanzamt Österreich) betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 sowie Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 und 2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2021 in Anwesenheit der Schriftführerin S
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 sowie gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 werden aufgehoben.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 werden abgeändert.
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 wird wie folgt festgesetzt:
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Gesamtbetrag der BMGl für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
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9.590.088,99 €
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Eigenverbrauch
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+ 299,22 €
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
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9.590.388,21 €
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Davon zu versteuern mit:
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BMGl
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Umsatzsteuer
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20% Normalsteuersatz
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8.712.649,84
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1.742.529,97 €
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10% ermäßigter Steuersatz
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877.738,37 €
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87.773,84 €
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Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5
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4.070,00 €
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Summe Umsatzsteuer
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1.834.373,81 €
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Innergemeinschaftliche Erwerbe
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
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709.972,00 €
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe
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709.972,00 €
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Davon sind zu versteuern mit:
10% ermäßigter Steuersatz
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BMGl
709.972,00 €
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Umsatzsteuer
70.997,20 €
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Summe Erwerbssteuer
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70.997,20 €
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Summe Umsatzsteuer (wie oben)
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1.834.373,81 €
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Summe Erwerbsteuer (wie oben)
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+70.997,20 €
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Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern)
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-1.685.625,99 €
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Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb
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-70.997,14 €
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Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gem. Art. 19 Abs. 1 Z 3 und
Art. 25 Abs.5
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-4.070,00 €
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Zahllast
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144.677,88 €
Die Körperschaftsteuer wird für das Jahr 2014 festgesetzt mit 17,00 €.
Berechnung der Körperschaftsteuer:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-59.571,53 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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-59.571,53 €
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Einkommen
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0,00 €
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Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt:
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Gem. § 22 KStG 1988
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25% von ………0,00
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0,00 €
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Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer
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1.437,50 €
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Körperschaftsteuer
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1.437,50 €
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Einbehaltene Steuerbeträge
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-1.420,97 €
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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0,47 €
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Festgesetzte Körperschaftsteuer
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17,00 €
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 wird gem. § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) betrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Handel mit Brennstoffen und eine Tankstelle. Der Gewinn wird gemäß § 5 EStG 1988 ermittelt.
Im Zeitpunkt der Außenprüfung stellen sich die Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnisse wie folgt dar:
ATS 495.000,00 KS.
ATS 5.000,00 bf.
Geschäftsführer der Bf. war bf., der im Jahr 2018 verstorben ist.
Die Bf. ist aufgelöst und befindet sich in Liquidation. Frau KS. ist die Liquidatorin.
Im Zuge einer im Jahr 2015 hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 sowie Umsatzsteuervoranmeldungen 01-07/2015 stattgefundenen Außenprüfung gem. § 147 BAO wurden nachstehende Feststellungen getroffen:
"…….Tz 16 Allgemeines
Beim gegenständlichen Unternehmen fand eine Außenprüfung für die Jahre 2013 -2014 statt, die (vom Zeitraum hergesehen) direkt an die letzte -von der Großbetriebsprüfung Wien durchgeführte - abgabenbehördliche Prüfung anschließt.
Im Zuge jener Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Bf. im Jahr 2011 Diesellieferungen von zwei Firmen bezog, die in einen Mehrwertsteuerbetrug involviert waren. Diese beiden Firmen ("A. GmbH" bzw. "B. GmbH") hatten die von ihnen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge nicht an das Finanzamt abgeführt und konnten dadurch Dieselkraftstoff billiger als die Konkurrenz anbieten und weiterveräußern.
Da der Geschäftsführer bf. damals glaubhaft machen konnte, davon nichts gewusst zu haben und sich die billigeren Einkaufspreise unter anderem mit schlechterer Dieselqualität und sofortiger Bezahlung mittels Eilüberweisungen (gegenüber mehrwöchigen Zahlungszielen bei den Konkurrenzfirmen) erklärte, blieb der entsprechende Vorsteuerabzug unbeanstandet.
bf. wurde allerdings in einer am 26.09.2013 abgehaltenen Besprechung belehrt, dass bei zukünftigen unterpreisigen Dieseleinkäufen von neu am Markt auftretenden Anbietern seinerseits eine erhöhte Aufmerksamkeit bezüglich der Versteuerung des Diesels erforderlich sei und eine allfällige Gutgläubigkeit bei zukünftigen ähnlichen Ereignissen daher einer strengeren Beurteilung unterliegen würde.
Tz 17 Vorsteuer Dieseleinkäufe
In den geprüften Jahren 2013 -2014 wurde abermals Dieselkraftstoff von Firmen eingekauft, deren Geschäftspraktiken mit Umsatzsteuerhinterziehungen in Zusammenhang standen.
Dabei handelte es sich um folgende Lieferanten:
C.; Adr.1
Zeitraum der der Dieseleinkäufe: 16.08.2013 bis 25.09.2013 (21 Eingangsrechnungen)
Gesamteinkauf lt. Kto.32505: 859.027,49 brutto= 715.856,24 netto
D. GmbH; Adr.2
Zeitraum der Dieseleinkäufe: 14.10.2013 bis 4.12.2013 (22 Eingangsrechnungen)
Gesamteinkauf lt. Kto. 31505: 866.309,30 brutto= 721.924,42 netto
E. GmbH; Adr.3
Zeitraum der Dieseleinkäufe 12.03.2014 bis 30.06.2014 (48 Eingangsrechnungen)+ ER Nr. 701, verbucht per 01.08.2014
Gesamteinkauf lt. Kto. 30509: 1.862.181,54 brutto=1.551.817,95 netto
Der mit den Dieseleinkäufen des in Tz 17a angeführten Lieferanten in Zusammenhang stehende Vorsteuerabzug blieb seitens der Bp unbeanstandet, da die entsprechenden Lieferungen allesamt vor dem 26.09.2013 - also vor besagter Besprechung im Rahmen der Vorprüfung (siehe Tz 16, letzter Satz) - stattgefunden haben und daher von der Bp unterstellt wird, dass das geprüfte Unternehmen vom Umsatzsteuerbetrug des Lieferanten (aufgrund offensichtlicher Gutgläubigkeit des Geschäftsführers) nicht unbedingt wissen musste.
Bezüglich der beiden nachfolgenden Lieferanten ist allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen, was die Beurteilung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns betrifft, um sicherzustellen, dass seine geschäftlichen Transaktionen nicht mit Umsatzsteuer Hinterziehungen in Verbindung gebracht werden.
So wurden zwar die traditionellen Abfragen getätigt und die entspechenden Auszüge vorgelegt (Firmenbuch, Gewerbeanmeldung, Steuernummer, UID-Nummer und dgl.) doch wäre - vor allem aufgrund der speziellen, in Tz 16 dargestellten Vorgeschichte- vom Geschäftsführer bf. ein erhöhtes Maß an Sensibilität gegenüber seinen Geschäftspartnern zu erwarten gewesen.
Schon die Art und Weise, wie die Geschäftsbeziehungen seiner Firma und der Firma "E. GmbH" (kurz: e.) enststanden ist, hätte bei bf. eine gewisse Skepsis hervorrufen müssen.
Der Geschäftsführer hat in einer Zeugeneinvernahme der Steuerfahndung vom 26.11.2014 zu Protokoll gegeben, dass er lange nicht gewusst habe, wer der Chef der Fa. e. sei (gemeint ist der kein Wort Deutsch sprechende Gesellschafter-Geschäftsführer Bela K.).
K. sei zwar beim Vorstellungsgespräch der Fa. e. mit einer zweiten Person (Kristian M.) in den Firmenräumlichkeiten in T. gewesen, sei aber dabei in keinster Weise in Erscheinung getreten. Auch habe ihm M. die Gesprächsinhalte nicht übersetzt oder ihn um eine Entscheidung gefragt. bf. habe ihn anfangs für eine Hilfskraft oder den Chauffeur von M. gehalten.
Zu den vereinbarten Einkaufskonditionen gab Herr bf. zu Protokoll, dass es eine Vereinbarung gegeben habe, dass die Fa. e. um € 1,00 je 100 Liter billiger anbieten müsse als die Fa. "F. KG", was auch regelmäßig geschah. Zusätzlich zu dieser branchenunüblichen Preisgestaltung hat die Fa. e. die Ware "frei Haus" geliefert und somit auch den Transport bezahlt, was einer weiteren ungewöhnlichen Einkaufspreisreduktion gleichkommt.
Laut gängiger Rechtsprechung ist die Involvierung in einen Umsatzsteuerbetrug jedenfalls dann anzunehmen, wenn marktunüblich niedrige Bezugspreise angeboten und angenommen werden.
bf. habe sich die günstigen Einkaufskonditionen damit erklärt, dass jene Einkäufe immer sofort bezahlt werden mussten; bei den anderen ("seriösen") Lieferanten gäbe es immer ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Weiters meinte er, dass er bei jenen Lieferanten sicher auch einen günstigeren Einkaufspreis bekäme, würde er die Ware sofort bezahlen. Interessanterweise hat er das offensichtlich nie versucht.
Eine etwaige schlechtere Dieselqualität (wie bei der Vorprüfung behauptet; siehe Tz 16) war diesmal nicht gegeben.
Bemerkenswert ist auch die Tatsache, dass im Zeitraum der e.-Dieseleinkäufe (12.03.2014-30.06.2014) nur drei Mal Diesel von anderen Lieferanten zugekauft wurde; dies steht in krassem Gegensatz zu den Einkaufsgepflogenheiten der anderen Zeiträume, in denen sich die jeweiligen Lieferanten laufend abwechselten, offenbar je nach Höhe des angebotenen Einkaufspreises. Dass in einem Zeitraum von rd. 16 Wochen nahezu immer die Fa. e. die günstigsten Einkaufskonditionen angeboten hat, läßt die Vermutung eines- im normalen Geschäftsleben sehr ungewöhnlichen- Preisdiktats seitens des Einkäufers (der Fa. bf.) naheliegend erscheinen.
Bei den Dieseleinkäufen von der Fa. "D. GmbH" (kurz: d.) waren die diesbezüglichen Modalitäten noch auffälliger zu erkennen.
Nach der ersten Lieferung von der Firma d. am 14.10.2013 erfolgten zwar noch zwei Einkäufe bei der Firma "G. Handels GmbH" (Preisdifferenz € 2,60 bzw. € 2,70 je 100 Liter), dann allerdings bezog man im Zeitraum 17.10.2013-4.12.2013 den Diesel ausschließlich von der Firma d., bevor am 06.12.2013 wieder ein entsprechender Einkauf bei der Firma g. Austria getätigt wurde (Preisdifferenz zum letzten d. Einkauf: € 5,30 je 100 Liter).
Zusätzlich zu diesen extremen Preisunterschieden wurde die Ware von der Firma d. auch noch kostenlos geliefert. Dass die Nummerierung der dabei verwendeten Lieferscheine nicht im Einklang mit der Chronologie der fakturierten Lieferungen steht, sei noch zusätzlich erwähnt und wird nachstehend beispielhaft kurz dargestellt:
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Rechnung 20130019 vom 06.11.2013
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Lieferschein 015188
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Rechnung 20130021 vom 08.11.2013
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Lieferschein 015178
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Rechnung 20130022 vom 11.11.2013
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Lieferschein 015177
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Rechnung 20130022 vom 13.11.2013
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Lieferschein 015174 (Re.Nr. doppelt vergeben)
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Rechnung 20130033 vom 22.11.2013
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Lieferschein 015172
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Rechnung 20130035 vom 25.11.2013
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Lieferschein 015171
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Rechnung 20130036 vom 27.11.2013
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Lieferschein 015190
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Rechnung 20130038 vom 29.11.2013
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Lieferschein 015181
Die Firma bf. hat die Möglichkeit, durch ihre Dieseleinkäufe bei der Fa. d. in einen Fall von Mehrwertsteuer-Hinterziehung einbezogenen zu werden, offensichtlich erkannt, was sich aus einem Anruf der steuerlichen Vertreterin des geprüften Unternehmens beim ho. Finanzamt am 28.10.2013 (zwei Wochen nach Beginn der d.-Lieferungen) ableiten lässt.
Dabei wurde die Frage gestellt, ob generell ein Vorsteuerabzug gesichert wäre, wenn man die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht der Firma, sondern direkt auf das Steuerkonto des Lieferanten überweisen würde. Da dies verneint wurde, hat man diese Option nicht weiter verfolgt.
Abschließend wird noch bemerkt, dass ein Besuch des Firmensitzes der Fa. d. in adr.2 angeblich- lt. Aussage bf.- stattgefunden hat, jedoch nicht dokumentiert wurde (im Fall der Fa. e. wurden Fotos vom Türschild vorgelegt). Der mit den gegenständlichen Geschäftsabwicklungen in Zusammenhang stehende Schrift- oder Mailverkehr konnte nicht vorgelegt werden, da er nach dem Computerabsturz nicht mehr vorhanden ist.
Da gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG dem Empfänger von Lieferungen oder sonstigen Leistungen ein Vorsteuerabzug nicht zusteht, wenn er wusste oder wissen musste, dass die betreffenden Umsätze im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die USt betreffenden Finanzvergehen stehen und dies im gegenständlichen Prüfungsverfahren auf die Dieseleinkäufe von den Firmen "D. GmbH" und "E. GmbH" zutrifft, waren die damit verbundenen Vorsteuerbeträge von der Bp auszuscheiden.
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2013
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2014
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Dieseleinkäufe Fa. d. (netto)
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721.924,42
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Dieseleinkäufe Fa. e. (netto)
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1.551.817,95
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Vorsteuerkürzung lt. Bp
(= neg. Gewinnauswirkung)
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144.384,88
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310.363,59
Tz 25 Wiederaufnahme des Verfahrens :
Hinsichtlich nachstehend angeführten Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Abgabenarten Umsatz- und Körperschafsteuer für das Jahr 2013. Hinweis auf Umsatzsteuer 2013 Tz 16 -18 und Körperschaftsteuer 2013 Tz 16-18.
Begründend wurde ausgeführt:
"Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen."
Mit Bescheiden jeweils datiert vom 12.11.2015 wurden die Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 wiederaufgenommen und mit gleichem Datum neue Sachbescheide datiert jeweils vom 12.11.2013 bzw.13.11.2015 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 und 2014 erlassen. Dabei schloss sich das Finanzamt den oa Feststellungen der Außenprüfung an.
Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren wurde wie folgt begründet:
"Die Wiederaufnahme erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden."
Mit Eingabe vom 16.12.2015 erhob die damalige steuerliche Vertreterin der Bf. Beschwerde gegen die oa Bescheide und stellte gleichzeitig die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt:
"I. Sachverhalt:
Die Bf. handelt mit Diesel: Hierbei kauft sie den Kraftstoff bei diversen Großhändlern ein und verkaufte diesen in der Folge an Unternehmer (ausschließlich Letztverbraucher) oder über eigene Tankstellen.
Bei der Bf. fand im August 2015 eine Außenprüfung für die Jahre 2013 und 2014 statt. Einzige Feststellung der Außenprüfung war, dass die Bf. im Prüfungszeitraum Diesel von drei Unternehmen eingekauft hatte, die in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen standen und nach Auskunft der prüfenden Behörde die für die gegenständlichen Lieferungen verrechnete Umsatzsteuer nicht abgeführt hatten.
Unter Verweis auf § 12 Abs. 1 Z 1 UStG wurden in der Folge die Verfahren betreffend die Umsatzsteuer sowie Körperschaftsteuer 2013 wiederaufgenommen und gemäß der Feststellung der Außenprüfung (abgeänderte) Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide 2013 und 2014 erlassen. Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
II. Rechtliche Würdigung
Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Abnehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.
Das nach objektiven Gegebenheiten entstandene Recht auf Vorsteuerabzug steht somit einem Unternehmer nur dann zu, wenn er alle Maßnahmen trifft ("Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes") die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen sind (vgl. dazu auch Ust-Protokoll 2008).
Im Fall eines Rechtsmissbrauchs in einer Leistungs- bzw. Lieferkette steht daher der objektiv entstandene Anspruch auf Vorsteuerabzug (Erfüllung aller formeller Voraussetzungen gem. § 12 UStG) nur dem gutgläubigen Abnehmer zu (UFS 13.7.2007, RV/2014-W/04).
Nach Ruppe/Achatz (vgl. Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), Umsatzsteuergesetz: Kommentar 4 (2011) Vorsteuerabzug, Seite 1140f) umfasst die Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns in einem ersten Schritt die Pflicht, sich eine Kenntnis von der
Existenz,
Seriosität und
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Lieferanten zu verschaffen. Liegen keine ungewöhnlichen Umstände vor, genügen einfach durchführbare, den Wirtschaftsverkehr nicht beeinträchtigende branchenübliche Kontrollen. Die Verpflichtung zur Nachforschung findet bei geschäftsüblichen Transaktionen ihre Grenzen in jenen Informationsquellen, deren Ausschöpfung dem Steuerpflichtigen zumutbar ist. Nachforschungen, die über dieses Maß hinausgehen, führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wirtschaftsverkehrs und sind bei unverdächtig verlaufender Geschäftsabwicklung unverhältnismäßig.
Im vorliegenden Fall wurden vom Bf. standardmäßig folgende (branchenübliche) Sorgfaltsmaßnahmen gesetzt:
Abfrage Registrierung Firmenbuch
Abfrage Gewerbeberechtigung
Kontrolle Registrierung als Mineralöllieferant
Kontrolle Ansässigkeit an angegebenem Firmensitz
Persönlicher Kontakt mit dem Lieferanten bzw. dessen Vertretern (keine Ferngeschäfte)
Überprüfung Identität der auftretenden Personen (s. Ausweiskopien)
Überprüfung der Registrierung beim Finanzamt (s. vorliegende Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie Überprüfung der UID Nummer)
Keine Barzahlungen
Ausschließlich Lieferbeziehungen mit österreichischen Gesellschaften
Entgeltzahlung immer erst nach Erhalt und Prüfung der Ware.
Die Bf. hat sich somit iSd obigen Ausgeführten im Rahmen ihrer Möglichkeiten von der Existenz, der Seriosität und Leistungsfähigkeit ihres Lieferanten überzeugt. Auf Basis dieser (branchenüblichen) Sorgfaltsmaßnahmen haben sich zu keinem Zeitpunkt Hinweise darauf ergeben, dass es sich bei den gegenständlichen Unternehmen um Betrugsfirmen handelt oder handeln könnte.
Nach herrschender Judikatur der VwGH sowie EuGH ist bei der Beurteilung der Sorgfalt nicht auf die persönlichen Fähigkeiten, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers abzustellen, sondern ausschließlich darauf, ob die gesetzten Sorgfaltspflichten dem Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes entsprechen (vgl. Umsatzsteuerprotokoll 2008). Der Hinweis der Behörde, dass bei der Bf. aufgrund der Belehrungen im Zuge der letzten Betriebsprüfung ein anderer (strengerer) Sorgfaltsmaßstab anzusetzen sei als bei anderen Branchenkollegen ist somit nicht nachvollziehbar.
In einem zweiten Schritt ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmer von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Umsatzsteuer wusste oder wissen musste, entscheidend, ob es im konkreten Einzelfall ungewöhnliche Umstände gegeben hat, aufgrund derer höhere Sorgfaltspflichten anzusetzen gewesen wären.
Eine auffällige ungewöhnliche Abwicklung liegt nach herrschender Judikatur (vgl. Umsatzsteuerprotokoll 2008 sowie Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), Umsatzsteuergesetz: Kommentar 2 (2011) Vorsteuerabzug, 1138ff) insbesondere dann vor, wenn:
Die Bezahlung erheblicher Kaufpreise in bar erfolgt: im vorliegen Fall gab es keine einzige Barzahlung.
Die verdächtigen Geschäfte geballt in einem sehr kurzen Zeitraum stattfinden und den sonstigen Geschäftsumfang bei weitem übersteigen: Bei den getätigten Einkäufen handelt es sich um Einkäufe in einem "normalen und regelmäßigen "Umfang. Die Geschäftsbeziehung dauerte des Weiteren in beiden Fällen - wie auch die prüfende Behörde festgestellt hat- über einen längeren Zeitraum (mehrere Monate) an.
An der Rechnungsanschrift der leistenden Unternehmer nicht ausgewiesen ist: Die Ansässigkeit der Lieferanten am offiziellen Firmensitz wurde in der Regel vom Bf. persönlich kontrolliert (s. auch im Zuge der Prüfung vorgelegter Unterlagen).
Der Lieferant über keine einschlägigen Branchenerfahrungen verfügt (UFS 25.6.2008, RV/0110-G/07). Beide Lieferanten bzw. deren Vertreter verfügt über ein einschlägiges branchenübliches Fachwissen.
Wenn dieselben Mitarbeiter hintereinander für verschiedene Lieferfirmen tätig werden, da ein häufiger Wechsel der Firma auf eine Schädigungsabsicht des Lieferanten schließen lässt (UFS 13.7.2007, RV/1820-W/04): Die Ansprechpartner waren in den beiden gegenständlichen Fällen jeweils unterschiedliche Personen. Die Bf. bzw. deren Vertreter ist nicht bekannt mit denselben Personen schon bei anderen Lieferanten in Kontakt gekommen zu sein.
Die Übergabe der Ware in erheblicher Menge und Wert immer auf offener Straße erfolgt: Die Übergabe aller Lieferungen erfolgte in den gegenständlichen Fällen jeweils direkt am Firmensitz der Bf.
Wenn durch einen Lieferanten ungewöhnlich hohe Umsatzzuwächse ermöglicht werden, die zu hohen Vorsteuererstattungen führen, weil die Umsätze vom Abnehmer in das Ausland weiter zu fakturieren waren: Im vorliegenden Fall gab es zu keinem Zeitpunkt Lieferungen ins Ausland.
Wenn der Stpfl. abgesehen vom Mehrwertsteuerbetrag abzüglich Provisionen keine liquiden Mittel an die Lieferanten geleistet hat (vgl. VwGH 30.3.2006, 2002/15/0203; ÖStZB 727; dazu Tauchner, SWK 2008, S 75); Auch dieser Punkt war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Bf. bezahlte zwar jeweils den gesamten Kaufpreis und verkaufte den Kraftstoff in der Folge an ihre Kunden (alles Letztverbraucher) weiter.
Wenn in der Lieferkette Weisungen über Abnehmer und Preise durch Hintermänner nachgewiesen sind (BFH 19.4.2007, V R 48/04, DStR 1524): Auch das ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Wenn ein Branchenkenner mit einem Lieferanten abschließt, der auf Grund typischer Merkmale (junge GmbH, keine Vermögenssubstanz, ausländische Gesellschaftsorgane, unstabile Wohnverhältnisse im Inland) als Scheinunternehmer zu erkennen ist (UFS 01.12.2010, RV/1633-W/10): Fakt ist, dass es sich bei beiden Gesellschaften um relativ junge Gesellschaften gehandelt hat. Da allerdings alle gesetzten Sorgfaltsmaßnahmen keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ergaben, die Geschäftsbeziehungen sonst unter branchenüblichen Bedingungen abgewickelt wurden (Ausführungen betr.: Preis s. unten) und aus dem Alter der Gesellschaften allein nicht auf eine Betrugsfirma geschlossen werden kann, wurde die Geschäftsbeziehung zu den beiden Lieferanten aufgenommen. Aus rein Vorsichtsgründen aufgrund der Belehrung im Zuge der vorangegangenen Betriebsprüfung wäre die Bf. bereit gewesen, die Vorsteuer direkt auf das Finanzamtskonto des Lieferanten zu überweisen. Dies wurde jedoch im Zuge einer Anfrage der steuerlichen Vertreterin von Seiten des Finanzamtes als "sinnlos" abgelehnt. Die Ausführungen des Finanzamtes, dass hieraus abgeleitet werden kann, dass die Bf. offensichtlich erkannt hatte, in Bezug auf die Lieferungen der Fa. d. in einen Fall von Mehrwertsteuer- Hinterziehung einbezogen zu werden, ist zurückzuweisen. Bei der Anfrage am 28. Oktober 2013 handelte es sich einzig und allein -wie auch bei der Anfrage angegeben - um eine rein kaufmännische Sorgfaltsmaßnahme. Wäre der Bf. bereits damals bekannt gewesen, dass es sich bei den beiden Lieferanten um Betrugsfirmen handelt. Wäre aufgrund des zu erwartenden Schadens sicherlich keine Geschäftsbeziehung eingegangen worden.
Die verdächtigen Geschäfte unter Umständen abgewickelt werden, die sich vom typischen Geschäftsverlauf unterscheiden: Die Lieferbedingungen für den Kraftstoff entsprachen in den gegenständlichen Fällen grundsätzlich jenen, wie sie auch mit anderen Lieferanten abgeschlossen wurden.
Der Preis für den Diesel lag in den gegenständlichen Fällen rund EUR 0,01-0,03 unter dem von anderen Mitbewerbern angebotenen Preis pro Liter, was bei einer durchschnittlichen Lieferung von 30.000 Litern maximal EUR 900/Lieferung entspricht.
Aufgrund der Ausführungen im Prüfbericht hätte die Bf. hieraus sowie aus der Tatsache, dass beide Lieferanten anboten den Diesel gratis anzuliefern (Kostenersparnis rund EUR 300/Lieferung bzw. 0,02 /Liter), die betrügerische Absichten der Lieferanten erkennen müssen.
Laut deutscher Börse (www.boerse.de) schwankt der Dieselpreis
2014 zwischen 687/T (1.1.2014) bzw. 436/T (31.12.2014), was einer unterjährigen Preisschwankung von rund 36% entsprach, sowie
-2013 zwischen 712/T (1.1.2013) bzw. 687/T 31.12.2013), was einer unterjährigen Preisschwankung von rund 3,5% entsprach.
- Bei Durchsicht der Werte ist erkennbar, dass die Tagespreise in den betroffenen Jahren teilweise bis zu 3 % pro Tag schwankten.
Aufgrund der Angaben der deutschen Börse kann man davon ausgehen, dass 1 Liter Diesel 2013 im Durchschnitt im Einkauf EUR 0,70 gekostet hat. Stellt man diesen Einkaufspreis einem Rabatt von EUR 0,03/Liter (= EUR 0,01 pro Liter für gratis Lieferung zuzügl. EUR 0,02 pro Liter Nachlass) gegenüber, entspricht dies einer Preisersparnis von rd. 4,3%.
Aufgrund der Angaben der deutschen Börse hat 2014 1 Liter Diesel im Durchschnitt im Einkauf EUR 0,56 gekostet. Stellt man diesen Preis einem Rabatt von maximal EUR 0,03 (= 0,01 pro Liter für gratis Lieferung zuzügl. EUR 0,02 pro Liter Nachlass) gegenüber, entspricht dies einer Preisersparnis von rund 5,3%.
Aufgrund der starken Preisschwankungen für Diesel in den beiden Jahren (bis zu 36%(!) pro Jahr) hat die Bf. - entgegen der Ausführungen der Behörde - auf Basis der angebotenen Preise in keinster Weise davon ausgehen müssen, dass der von einem Großhändler gewährte Preisnachlass von EUR 0,02-0,03/Liter zuzügl. kostenloser Anlieferung (Ersparnis von nochmals rund 0,01/Liter) auf betrügerische Absichten derselben zurückzuführen ist. Vielmehr waren die angebotenen Preise aus kaufmännischer Sicht durch die starken Schwankungen begründbar und erklärbar.
Weiters hat die Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der Kaufpreis für die gegenständlichen Lieferungen jeweils sofort zur Zahlung fällig war, während bei anderen Lieferanten Zahlungsziele von bis zu 60 Tagen gewährt wurden, was die effektive Preisersparnis senkte.
Die Beweiswürdigung der Behörde- nämlich, dass die Bf. aufgrund der Nachlässe von bis zu 5,3% erkannte bzw. erkennen hätte müssen, dass dieser auf betrügerische Absichten zurückzuführen ist - ist somit in keinster Weise nachvollziehbar und widerspricht der Lebenserfahrung.
Fazit: Für die Bf. waren die betrügerischen Absichten der Lieferanten weder aufgrund der im Rahmen ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflichten durchgeführten zumutbaren Kontrollen hinsichtlich Existenz, Seriosität und Leistungsfähigkeit noch aufgrund von außergewöhnlichen Gegebenheiten bei der Abwicklung der Geschäftsbeziehung erkennbar. Somit steht der Vorsteuerabzug gem. § 12 UStG aus den gegenständlichen Rechnungen zu.
Mangelhafte/rechtswidrige Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2013
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist im Wiederaufnahmebescheid anzuführen aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes im vorliegenden Fall, welcher konkreter Wiederaufnahmetatbestand als erfüllt anzusehen ist. Der maßgebliche Wiederaufnahmetatbestand stellt einen Teil des Spruches des Bescheides dar (vgl. VwGH 20.06.1990, 90/16/0003). Da der Wiederaufnahmegrund somit nach herrschender Ansicht - einen Teil des Spruches darstellt, kann die im Beschied fehlende Angabe zum vorliegenden Wiederaufnahmegrund nicht nachgeholt werden.
Die belangte Behörde hat es im vorliegenden Fall unterlassen in den Wiederaufnahmebescheiden 2013 anzuführen, aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes die Behörde welchen gesetzlichen Wiederaufnahmetatbestand als erfüllt ansieht.
Abgeänderter Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheid 2013 - fehlende Bescheidbegründungen:
Gemäß § 93 BAO sind Bescheide insoweit zu begründen, als keine antragsgemäße Festsetzung erfolgt. Die abgeänderten Umsatzsteuer- sowie Körperschaftsteuerbescheide 2013 enthalten keinerlei Begründung aufgrund welcher Tatsachen eine abweichende Festsetzung vorgenommen wurde."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. August 2017 wurde die oa Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"1) Wiederaufnahme Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren Umsatz- und Körperschafsteuer 2013, mit der Begründung, dass es die Behörde unterlassen hätte anzugeben aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes sie welchen gesetzlichen Wiederaufnahmetatbestand als erfüllt ansieht.
Dem kann nicht gefolgt werden. In den Bescheiden über die Wiederaufnahme der Verfahren Umsatz- sowie Körperschaftsteuer 2013 wird in der Begrünung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und auf den Prüfungsbericht verwiesen. In der Tz 25 des Betriebsprüfungsberichtes werden sowohl bezüglich Umsatzsteuer als auch bezüglich Körperschaftsteuer jeweils die Textziffern angeführt, in denen die Feststellungen angeführt sind, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen.
2) Die fehlende Bescheidbegründung der Bescheide Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2013 wird hiermit nachgeholt: Die Veranlagung erfolgte jeweils unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen sind.
3) Die in der Beschwerde angeführten Argumente sind nicht geeignet, die ausführlich dargelegten Feststellungen der Betriebsprüfung zu entkräften, weshalb die Beschwerde abzuweisen war."
Mit Eingabe vom 6.9.2017 (eingelangt beim Finanzamt am 08.09.2017) stellt die steuerliche Vertretung der Bf. einen Antrag gem. § 264 BAO auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde auf die Ausführungen in der Begründung der Beschwerde vom 16.12.2015 verwiesen.
Mit Bericht vom 15. November 2017 legte das Finanzamt die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.
Im Zuge des Verfahrens vor dem BFG wurde die steuerliche Vertreterin telefonisch (s. AV vom 26. Mai 2021) aufgefordert, die in der Beschwerde angeführten Unterlagen ehestbaldig der Richterin zukommen zu lassen.
Mit E-Mail vom 2. Juni 2021 teilte die Vertreterin mit, dass die Unterlagen separat per Post übermittelt werden.
Am 2. Juli 2021 langte beim BFG ein schriftlicher ergänzender Schriftsatz ein mit diversen Beilagen (Firmenbuchauszüge, Gewerberegisterabfragen, Niederschrift vom 1. März 2017 mit bf. usw.).
Ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde vom 16.12.2015
"In Vorbereitung auf die für 7. Juli 2021 angesetzte mündliche Verhandlung erlauben wir uns die oben angeführte Beschwerde im Namen und Auftrag unserer oben angeführten Mandantin und unter Berufung auf die uns erteilte Vollmacht (§ 77 Abs 11 WTBG) wie folgt zu ergänzen:
1. Gem. § 12 Abs 1 Z1 vorletzter Satz UStG idaF durch die Beschwerdeführerin gesetzte Sorgfaltspflichten
Hinsichtlich der Frage, ob im gegenständlichen Fail überhaupt ein Anwendungsfall des § 12 Abs Z1 UStG idF vor dem StRefG 2015/2016 vorliegt, wird grundsätzlich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 16.12.2015 verwiesen. Auf Folgende Punkte erlauben wir uns jedoch explizit hinzuweisen:
§ 12 Abs 1 Z1 UStG idaF verwehrte das Recht auf Vorsteuerabzug für Lieferungen dann, wenn der Empfänger
Tatbestand 1: wusste oder (Anm.: alternativ)
Tatbestand 2: wissen hätte müssen,
dass die Lieferung iZm Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.
Für die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Vertreter im Zeitpunkt der Lieferung "wussten", dass die betroffenen Umsätze iZm Umsatzsteuerhinterziehungen oder anderen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen standen, gibt es bis dato keinen Anhaltspunkt, nicht einmal ein Indiz. Der steuerliche (materielle) Tatbestand 1 ist somit jedenfalls nicht erfüllt.
Zu prüfen ist somit in einem zweiten Schritt, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungen "wissen hätte müssen", dass die Umsätze iZm Umsatzsteuerhinterziehungen/- Vergehen standen (materieller abgabenrechtlicher Tatbestand 2): Ein "wissen hätte müssen" liegt dann nicht vor, wenn ein Unternehmer alle Maßnahmen trifft, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können ("Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes"), um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen sind (vgl. dazu auch USt-Protokoll 2008).
Nach Ruppe/Achatz (vgl. Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), Umsatzsteuergesetz: Kommentar 4 (2011) Vorsteuerabzug, Seite S 140f) umfasst die Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns in einem ersten Schritt die Pflicht, sich eine Kenntnis von der
1) Existenz,
2) Seriosität und
3) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Lieferanten zu verschaffen. Liegen keine ungewöhnlichen Umstände vor, genügen einfach durchführbare, den Wirtschaftsverkehr nicht beeinträchtigende branchenübliche Kontrollen. Im vorliegenden Fall wurden vom Beschwerdeführer im Prüfungszeitraum 2013-2015 standardmäßig folgende (branchenübliche) Sorgfaltsmaßnahmen gesetzt:
• Abfrage Registrierung Firmenbuch,
Abfrage Gewerbeberechtigung
Kontrolle Registrierung als Mineralöllieferant
• Kontrolle Ansässigkeit an angegebenem Firmensitz (s. Fotos)
• persönlicher Kontakt mit dem Lieferanten bzw. dessen Vertretern (keine Ferngeschäfte) . Überprüfung Identität der auftretenden Personen (s. Ausweiskopien)
• Überprüfung der Registrierung beim Finanzamt
Die Beschwerdeführerin hat sich somit im Sinn der obigen Ausführungen im Rahmen ihrer zumutbaren Möglichkeiten von der Existenz, der Seriosität und Leistungsfähigkeit ihres Lieferanten überzeugt.
Auf Basis dieser branchenüblichen Sorgfaltsmaßnahmen haben sich zu keinem Zeitpunkt konkrete Hinweise darauf ergeben, dass es sich bei den gegenständlichen Unternehmen um Betrugsfirmen handelt oder handeln könnte. Im Vergleich zu vielen anderen Betrugsfällen haben sich auch nachträglich keine Hinweise darauf ergeben, dass die vorgelegten Unterlagen in irgendeiner Weise mangelhaft (insb. gefälscht) wären.
Höhere (weitere) Sorgfaltspflichten, wären nur dann zu setzen gewesen, wenn es im konkreten Einzelfall ungewöhnliche Umstände gegeben hätte (welche der Beschwerdeführerin auch erkennbar gewesen wären). Eine auffällige ungewöhnliche Abwicklung liegt nach herrschender Judikatur (vgl. Umsatzsteuerprotokoll 2008 sowie Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), Umsatzsteuergesetz: Kommentar 4 (2011) Vorsteuerabzug, S 1138ff) insbesondere dann vor, wenn:
• die Bezahlung erheblicher Kaufpreise in bar erfolgt.
• die verdächtigen Geschäfte geballt in einem sehr kurzen Zeitraum stattfinden und den sonstigen Geschäftsumfang bei weitem übersteigen.
• an der Rechnungsanschrift der leistende Unternehmer nicht ausgewiesen ist.
der Lieferant über keine einschlägigen Branchenerfahrungen verfügt (UFS 25. 6.2008, RV/011 0-G/07).
wenn dieselben Mitarbeiter hintereinander für verschiedene Lieferfirmen tätig werden, da ein häufiger Wechsel der Firma auf eine Schädigungsabsicht des Lieferanten schließen lässt (UFS 13. 7.2007, RV/1820-W/04).
die Übergabe der Ware in erheblicher Menge und Wert immer auf offener Straße erfolgt.
wenn durch einen Lieferanten ungewöhnlich hohe Umsatzzuwächse ermöglicht werden, die zu hohen Vorsteuererstattungen führen, weil die Umsätze vom Abnehmer in das Ausland weiter zu fakturieren waren.
wenn der Steuerpflichtige abgesehen vom Mehrwertsteuerbetrag abzüglich Provision keine liquiden Mittel an die Lieferanten geleistet hat (vgl VwGH 30.3.2006, 2002/15/0203, ÖStZB 727; dazu Taucher, SWK 2008, S 75).
• wenn in der Lieferkette Weisungen über Abnehmer und Preise durch Hintermänner nachgewiesen sind (BFH v 19.4.2007, V R 48/04, DSWR 1524).
die verdächtigen Geschäfte unter Umständen abgewickelt werden, die sich vom typischen Geschäftsverlauf unterscheiden.
• junge GmbH als Lieferant gepaart mit zusätzlich Unstimmigkeiten.
Im vorliegenden Fall lagen mit Ausnahme der Tatsache, dass es sich bei den betroffenen Lieferanten um eine junge GmbH handelt, keine dieser ungewöhnlichen Umstände vor: Da allerdings alle sonstigen gesetzten Sorgfaltsmaßnahmen keine Hinweise auf konkrete Unregelmäßigkeiten/ Unstimmigkeiten ergaben, die Geschäftsbeziehungen unter branchenüblichen Bedingungen abgewickelt wurden, die Geschäftspartner betreffend zusätzlicher Informationen/ Unterlagen sehr kooperativ waren und aus dem Alter der Gesellschaften allein nicht auf eine Betrugsfirma geschlossen werden kann, wurde die Geschäftsbeziehung zu den beiden Lieferanten aufgenommen.
Aus Vorsichtsgründen entschieden sich die Beschwerdeführerin jedoch - auch aufgrund der Erfahrungen aus der letzten Außenprüfung - freiwillig zusätzliche - weit über das branchenübliche Maß hinausgehende Maßnahmen - zu setzen, um jeden Zusammenhang mit Umsatzsteuerdelikten auszuschließen.
• regelmäßige Abfrage der UID-Nummer
• regelmäßige Anforderung von Rückstandsbescheinigungen
• keine Barzahlungen
Entgeltzahlung ausschließlich auf österreichische Bankkonten
• Entgeltzahlungen immer erst nach Erhalt und Prüfung der Ware, ausschließlich Lieferbeziehungen zu österreichischen Gesellschaften
• Versuch einer Abstimmung mit der Vorgehensweise mit dem zuständigen Finanzamt
Fazit:
Auf Basis der durchgeführten Überprüfungshandlungen hat sich die Beschwerdeführerin nach den ihr zumutbaren Möglichkeiten hinsichtlich der gegenständlichen Gesellschaften zumindest im Rahmen des branchenüblichen Ausmaßes vom Bestand, der Seriosität und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beiden Firmen überzeugt. Darüber hinaus sind bei der Geschäftsabwicklung keine ungewöhnlichen konkreten Umstände aufgetreten, aufgrund derer eine (im Abgabenrecht begründete) erhöhte Sorgfaltspflicht geboten gewesen wäre. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen liegen daher die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für die Versagung des Vorsteuerabzuges nicht vor.
In diesem Zusammenhang werden folgende Nachweise vorgelegt, wobei explizit darauf hingewiesen wird, dass diese - soweit sie die gegenständlichen Lieferanten betreffen - bereits im Zuge der Außenprüfung übergeben wurden:
e. Oiltrade GmbH (Beilage 1)
o Auszug aus dem Gewerberegister (18.11.2013)
o Firmenbuchauszug (27.5.2013)
O Kopien der übergebenen Visitenkarten Hr. K., Hr. M., Hr. X.
O Passkopie Hr. K.
O 1 Bild eines Geschäftsmeetings mit Hr. bf. und Hr. K.
O 3 Bilder betreffend den Geschäftssitz der Gesellschaft (Tafel neben Klingel, Tafel
Eingangstüre)
O Bescheid über die Erteilung der UlD -Nummer (31.7.2013)
O Bestätigung über die Gültigkeit der UID-Nummer (15.04.2014)
o Bescheid über die Registrierung als Empfänger für Mineralöl
O Rahmenvertrag über die Lieferung von Erdöl (3.3.2014)
D. GmbH (Beilage 2)
o Auszug Gewerberegister (4.9.2013)
o Firmenbuchauszug (4.9.2013)
O Angebot vom 26.9.2013
o Passkopie Hr. d.
O Rückstandsbescheinigungen Finanzamt (31 .10.2013,25.11 .2013, 6.12.2013)
Protokoll über Beschuldigteneinvernahme von bf. vom 1.3.2017 (Beilage 3)
2. Zum Vorwurf der Unterpreisigkeit"
Im Bericht gem. § 150 BAO wird die Sorglosigkeit im vorliegenden Fall im Wesentlichen aus den "unterpreisigen Dieseleinkäufen" (bei den betroffenen Firmen) ableitet.
In diesem Zusammenhang übermitteln wir Ihnen nunmehr zwei Aufstellungen (Beilage 4 und 5), die auf Basis eines von der Firma ***Bf1*** geführten Buches erstellt (das bereits im Zuge der Außenprüfung vorgelegt wurde) wurden. In dieses werden defacto täglich die Einkaufspreise bei den Firmen G., H. sowie 1-3 kleinerer Anbieter eingetragen.
Vergleicht man nun in den betroffenen Zeiträumen die täglichen Einkaufspreise der beiden gegenständlichen ("Betrugs")Firmen mit dem jeweils nächstgünstigsten Anbieter g. oder H. ergeben sich (bei völlig unterschiedlichen Zahlungsbedingungen) folgende maximale Abweichungen (s. rote Markierung):
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|
EUR/L (in EUR)
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In %
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Zeitraum 10-12/2013
|
0,0399
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3,95%
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Zeitraum 1-3/2014
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0,0241
|
2,23%
Die Abweichungen zwischen den "seriösen" und "unseriösen" Preisen (iSd Ausführungen der Finanzverwaltung) betrugen somit in den gegenständlichen Zeiträumen maximal zwischen 2,38% bzw. 3,95%. In der Regel lagen sie deutlich darunter (Durchschnitt 2,38% bzw. 1,13% (!!)) und entsprechen der Höhe nach dem im Geschäftsleben üblichen Skonto. Da die Kaufpreise für die Diesellieferungen der gegenständlichen ("Betrugs")Firmen sofort bezahlt werden mussten, konnten die Beschwerdeführerin umso mehr - zurecht - davon ausgehen, dass ein entsprechender Skonto einkalkuliert war und somit die niedrigeren Preise letztlich auf die Zahlungsbedingungen zurückzuführen sind.
Stellt man nun in den gegenständlichen Zeiträumen die täglichen Einkaufspreise der Firmen g. und H. - somit zwei großer (nach Ansicht der Finanzverwaltung wohl "seriöser") Anbieter - gegenüber, ergeben sich (bei sehr ähnlichen Einkaufsbedingungen) folgende maximale tägliche Abweichungen:
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|
EUR/L (in EUR)
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In %
|
Zeitraum 10-12/2013
|
0,019
|
1,83%
|
Zeitraum 1-3/2014
|
0,019
|
1,82%
Fazit:
Der Beschwerdeführerin somit vorzuwerfen, dass er Preisschwankungen von maximal 3,95% nicht als "ungewöhnlich" erkannt hat und somit auffallend sorglos gehandelt hätte widerspricht - bei sonstiger Unauffälligkeit der Geschäftsbeziehung - jeglicher Lebenserfahrung und Verhältnismäßigkeit.
Dies umso mehr als die maximalen Preisunterschiede in beiden Fällen erst gegen Ende der Geschäftsbeziehung eingetreten sind und davor deutlich drunter lagen (Durchschnitt 2,38% bzw. 1,13%).
Würde man die Überlegungen der Finanzverwaltung zu Ende denken, müsste jeder "ordentliche Kaufmann" zukünftig bei einem Einkauf, bei dem ein Nachlass oder Skonto von 3% gewährt wird, unverzüglich die Finanzstrafbehörde/Abgabenbehörde wegen eines Verdachtes auf Umsatzsteuerbetrug verständigen.
3. Vorwurf des hohen Preisunterschiedes zwischen dem letzten Einkauf bei der Firma d. und der darauffolgenden Lieferung bei der Firma g.
Auch dieser Unterschied scheint insoweit erklärbar, als hier Preise unterschiedlicher Tage und unterschiedlicher Anbieter mit einander verglichen werden: Sieht man sich die beiliegenden Übersichten an, findet man im ähnlichen Zeitraum innerhalb einer Kalenderwoche auch zwischen H. und g. immer wieder Abweichungen von EUR 2-3/100L (z.B. 18.11.-22.11.2013 Abweichung zw. H. und g. EUR 2,4). Die verbleibende Differenz von EUR 2,9 würde bei einem damals üblichen Preis von rund EUR 105/100L wiederum einem im Geschäftsleben üblichen Skonto 2-3% entsprechen.
Fazit:
Somit ist auch diese Tatsache wirtschaftlich durchaus erklärbar. Der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, hieraus nicht die "Ungewöhnlichkeit" der Geschäftsbeziehung mit der Firma d. erkannt und damit auffallend sorglos gehandelt zu haben, widerspricht - wie schon der Vorwurf der "Unterpreisigkeit" an sich - jeglicher Lebenserfahrung.
Zusätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei um eine Schwankung handelt, die nur einmalig - nämlich bei der allerletzten Lieferung - in diesem Ausmaß aufgetreten ist. Sollten widererwarten hieraus "ungewöhnliche Umstände" iSd § 12 Abs 1 Z1 UStG idaF ableitbar sein, kann nicht für davor erfolgte Lieferungen - bei denen sich die Preisschwankungen in einem absolut branchenüblichen Ausmaß gehalten haben - abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin von Umsatzsteuerbetrügereien iZm diesen Lieferungen - aus abgabenrechtlicher Sicht - wissen hätte müssen.
4. Zum Vorwurf im Zuge der letzten Außenprüfung erfolgten "Belehrung"
Nach herrschender Judikatur der VwGH sowie EuGH ist bei der Beurteilung der Sorgfalt nicht auf die persönlichen Fähigkeiten, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers abzustellen, sondern ausschließlich darauf, ob die gesetzten Sorgfaltspflichten dem Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes entsprechen (vgl. Umsatzsteuerprotokoll 2008).
Der Hinweis der Behörde, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Belehrungen im Zuge der letzten Betriebsprüfung ein anderer (strengerer) Sorgfaltsmaßstab anzusetzen sei als bei Branchenkollegen, läuft somit völlig ins Leere.
Unabhängig davon ist zu der mehrfach angeführten "Belehrung" festzuhalten, dass diese unter Beisein der steuerlichen Vertreterin - Frau AB. - erfolgte und sich im Wesentlichen darauf beschränkte, dass man Herrn Bf mitteilte, dass er "besser aufpassen muss". Welche Maßnahmen konkret zu setzen wären, um die Versagung eines Vorsteuerabzuges in der Zukunft jedenfalls auszuschließen, konnte auf ausdrückliche Nachfrage der steuerlichen Vertreterin nicht beantwortet werden: "Bei Fragen wenden sie sich an das zuständige Finanzamt."
Fazit:
Somit läuft auch die Tatsache, dass im Zuge der Vorprüfung eine "Belehrung" stattgefunden hat, ins Leere, da für alle Abgabenpflichtigen im Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 Z1 UStG idaF der gleiche "Sorgfaltsmaßstab" anzuwenden ist. Besondere Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sind unerheblich.
Hinzu kommt, dass die Belehrung sich darauf beschränkte, dass man zur Vorsicht mahnte. Wie diese "Vorsicht" auszusehen hatte, konnte nicht einmal von Seiten der Finanzverwaltung dargelegt werden. Es darf nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass zumindest alle zumutbaren branchenüblichen Maßnahmen gesetzt wurden.
5. Zum Vorwurf des Anrufs der steuerlichen Vertreterin beim Finanzamt
Nach der "Belehrung" und auf Basis der unklaren und schwammigen rechtlichen Rahmenbedingungen kam der steuerlichen Vertreterin die Idee, ob man nicht den Vorsteuerabzug sicherstellen könnte, wenn die Umsatzsteuer direkt auf das Abgabenkonto des Lieferanten überwiesen werden würde (in Anlehnung an den Baubereich). Da der Prüfer im Zuge der Belehrung bei Fragen an das zuständige Finanzamt verwies, erfolgte der auch im Bericht der Amtsbeauftragten genannte Anruf.
Im Zuge dieses Anrufes wurde darauf verwiesen, dass man vorab grundsätzlich keine Auskünfte erteile, aber die Überweisung auf das Finanzamtskonto sicherlich nicht ausreichend sei. Die neuerliche Nachfrage, was denn sonst empfehlenswert sei, blieb wieder ohne Antwort.
Fazit:
Die Beschwerdeführerin wäre bereit gewesen, in Abstimmung mit der Finanzverwaltung, zusätzlich zu den schon sehr hohen Sorgfaltspflichten noch weit höhere Sorgfalt walten zu lassen, als im Gesetz vorgesehen. Die diesbezüglich vorgebrachten Überlegungen wurden allerdings von Seiten der Finanzverwaltung als "untauglich" abgewiegelt.
Alternative "taugliche" Maßnahmen konnte allerdings auch weder vom Prüfer noch vom zuständigen Fachbereich genannt werden. Kurz gesagt man ließ einen zur Kooperation bereiten Abgabepflichtigen völlig im Regen stehen.
Dem nicht genug legt man ihm jetzt seine Kooperationsbereitschaft dahingehend aus, dass dies ein wesentliches Indiz für zumindest (abgabenrechtlich relevantes) "wissen hätte müssen" und letztlich Erkennen müssen von "ungewöhnlichen Umständen" ist.
6. Zum Vorwurf Verwechselung K.
Die diesbezüglichen Ausführungen sind sehr verkürzt: Konkret hat Herr Bf ausgesagt, dass er nur im Erstgespräch über die Funktion von Herrn K. geirrt hat. Später habe man ihn darüber informiert, dass dieser der "Chef" sei.
Dies bestätigte sich ja letztlich auch durch die vorgelegten Firmenbuchauszüge sowie die Ausweiskopie, aus denen das entsprechend ersichtlich ist.
7. Einstellung der Finanzstrafverfahren
Abschließend erlauben wir noch sie davon zu informieren, dass alle gegen die Beschwerdeführerin selbst sowie ihren ehemaligen Geschäftsführer bf. eingeleiteten Finanzstrafverfahren u.a. wegen des Vorwurfes der grobfahrlässigen Abgabenhinterziehung sowie der Abgabenhinterziehung eingestellt wurden (Beilage 6 - 8).
Grund für die Einstellung war in allen Fällen, dass weder ein Wissen noch Wissen hätte müssen, nicht einmal eine grobe Fahrlässigkeit aufgrund der gesetzten Sorgfaltsmaßstäbe belegbar waren.
Abschließend stellen wir im Namen und Auftrag unserer oben angeführten Mandantin einen Antrag folgende Personen im Zuge der mündlichen Verhandlung als Zeuginnen zu vernehmen:
•AB., als ehemalige Steuerberaterin der Beschwerdeführerin zur Frage Inhalt der "Belehrung", gesetzte (erhöhte) Sorgfaltspflichten nach "Belehrung", Hintergrund des Anrufes bei der Finanzverwaltung
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105393/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105393.2017
- Stammnummer
- 133816
- Gültig
- 27.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF