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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105393/2017

Kein "Wissen müssen" von der Umsatzsteuerhinterziehung, wenn der Unternehmer sämtliche Maßnahmen getroffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden können

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105393/2017vom 27.07.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

KS., als Gesellschafterin und Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin zur Frage gesetzte ("erhöhte") Sorgfaltspflichten, wirtschaftliche Lage der Gesellschaft/ Wettbewerbssituation Beide Damen werden von der Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung mitgebracht. Auf eine gesonderte Ladung wird verzichtet." Die oa Unterlagen wurden dem Ergänzungsschreiben in Kopie angefügt und sind nun aktenkundig. Niederschrift vom 1. März 2017 mit bf. (Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung -StPO): "Frage: Welche Ausbildung haben Sie absolviert? Antwort: kaufmännischer Angestellter Frage: Ist es richtig, dass bei Ihnen bereits im Jahr 2014 eine Betriebsprüfung für die Wirtschaftsjahre 2010 bis 2012 durchgeführt wurde? Antwort: Es haben in den letzten Jahren mehrere Prüfungen stattgefunden. Frage: Gab es bei dieser Prüfung besondere Feststellungen bzw. wurde bei dieser Prüfung auf etwas hingewiesen? Worauf wurde hingewiesen? Antwort: Nein, ich wurde auf nichts Besonderes hingewiesen. Frage: Man hat Ihnen gesagt, dass Sie in Zukunft bei unterpreisigen Dieseleinkäufen eine erhöhte Aufmerksamkeit bezüglich der Versteuerung des Diesels anzuwenden haben, wie tritt ihrer Meinung nach diese erhöhte Aufmerksamkeit in Erscheinung? Was änderte sich konkret? Antwort: Ja, mir wurde gesagt, dass ich besser aufpassen soll. Das wurde auch so gemacht. Ich habe UID-Nummern abgefragt. Teilweise wurden Unterlagen von den Firmen angefordert, teilweise haben wir sie gleich von der Firma bekommen. Ich habe jeden Schritt durchgeführt, den mir die Behörde empfohlen hat. Ich lege hierzu auch Unterlagen vor. Folgende Schritte habe ich auf Grund der Prüfung geändert bzw. genauer beachtet: ich habe die Ausweise der Geschäftsführer kopiert, bei jeder Lieferung wurden die UID-Abfragen kopiert, ich habe mir die Firmensitze angeschaut, Anfrage wegen Mineralölsteuer (das ist die Bestätigung vom Zollamt), ausschließlich unbare Zahlungen, die Ansässigkeitsbescheinigung und Rückstandsausweise vom Lieferanten . Frage: Wurden bei der letzten Betriebsprüfung für die Jahre 2013 bis 2014 erneut ähnliche Feststellungen getroffen? Antwort: Dazu habe ich die Unterlagen vorgelegt. Wir haben alles überprüft. Mehr kann man nicht machen. Frage: Wie kam die Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen "E. GmbH" zustande? Antwort: Ich denke, diese Firma hat sich selbst telefonisch bei mir gemeldet. Das kommt öfter vor. Es ist dann jemand von der Firma, nämlich ein Herr M. gemeinsam mit Herrn K. zu mir gekommen. Frage: Haben Sie nachgefragt bei Herrn M., wer die zweite anwesende Person (gemeint ist der kein Wort deutsch sprechende Herr K., der Geschäftsführer der e.) ist? Antwort: Herr M. hat sich bei mir als Geschäftsführer vorgestellt. Herr K. sollte der "Big Boss" sein. Herr K. hat kein Deutsch gesprochen. Er ist mitgekommen, weil er meinen Betrieb sehen wollte. Frage: Es gab eine Vereinbarung, dass die Fa. e. um € 1,-- je 100 Liter billiger anbieten müsse, als ein anderes Unternehmen, mit wem wurde diese Vereinbarung geschlossen? Antwort: Diese Vereinbarung wurde mit Herrn M. geschlossen. Diese Vereinbarung wurde Herrn K. durch Herrn M. übersetzt. Herr K. hat dem Geschäft zugestimmt. Frage: Es wurde auch eine Lieferung "frei Haus" vereinbart, das bedeutet, die Transportkosten wurden von der Fa. e. getragen, was sehr ungewöhnlich und nicht üblich ist. Was können Sie dazu angeben? Antwort: Ich dachte, die "frei-Haus"-Lieferung und der bessere Preis hat damit zu tun, dass ich immer sofort mittels Eilüberweisung gezahlt habe. Üblicherweise gibt es sonst eine Zahlungsfrist von 20 - 30 Tagen. Frage: Im Zeitraum 12.03.2014 bis 30.06.2014, also rd. 16 Wochen wurde nahezu ausschließlich bei der Fa. e. Diesel bezogen, da die Fa. e. die günstigsten Einkaufskonditionen angeboten hat, wie können Sie sich erklären, dass die Fa. e. immer am günstigsten anbietet? Antwort: Der Preis hat gepasst. Ich musste ihm immer den billigsten Tagespreis der anderen Lieferanten durchgeben und er hat dann den billigsten Anbieter um € 1,-- je 100l unterboten. Frage: Waren Sie jemals am Sitz des Unternehmens e.? Antwort: Ja, da war ich. Ich habe dort Fotos gemacht. Herr K. und Herr M. waren da auch anwesend. Auf dem vorgelegten Bild ist Herr K. der mittlere Herr. Frage: Wie kam die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und der Fa. "D. GmbH", zustande? Antwort: Der hat sich auch telefonisch gemeldet, er hat sich als Herr d. vorgestellt. Frage: Wer war Ihr Ansprechpartner bei der Fa. d.? Antwort: Herr d. selber. Frage: Am 28.10.2013, zwei Wochen nach Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Fa. d., erfolgte ein Anruf Ihrer steuerlichen Vertretung beim Finanzamt um sich zu erkundigen, ob generell ein Vorsteuerabzug gesichert wäre, wenn man die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an die Firma, sondern auf das Steuerkonto des Lieferanten überweisen würde. Was war der Anlass dieses Anrufes? Antwort: Diesen Anruf hat Fr. AB. getätigt. Es war eine Vorsichtsmaßnahme. Einen bestimmten Anlass gab es dazu nicht, ich wollte mich nur generell informieren. Fr. AB. gibt dazu folgendes an: Der Anruf erfolgte anlässlich der Vorprüfung für den Zeitraum 2010-2012 und der dort getroffenen Feststellungen. Ich sah darin eine Möglichkeit jedem Betrug vorzubeugen. Frage: Dennoch hat die Geschäftsbeziehung mit der Fa. d. noch bis 04.12.2013 weiter bestanden? Antwort: Ich denke ca. 3 Monate dauerte die Geschäftsbeziehung insgesamt. In diesem Zeitraum war er immer der günstigste Anbieter. Ob es auch so eine Vereinbarung wie mit der e. gab weiß ich nicht mehr. Im Dezember 2013 war Herr d. auf einmal nicht mehr erreichbar. Frage: Waren Sie jemals am Sitz des Unternehmens D. GmbH? Antwort. Ja, ich war dort. Es war ein Rohbau, Fenster waren schon drinnen. Das Gebäude war im Fertigwerden, ich war auch im Gebäude drinnen. Frage: Können Sie mir den Ablauf dieses Besuchs kurz schildern? Antwort: Er hat mich angerufen, weil er mir sein zukünftiges Büro zeigen wollte. Das war eher am Anfang unserer Geschäftsbeziehung. Büros gab es in dem Gebäude noch keine. Frage: Seit wann haben Sie diese Tankstelle? Antwort: Etwa seit Mitte der 80er Jahre. Frage: Möchten Sie abschließend noch was angeben? Antwort: Wir haben nach bestem Wissen und Gewissen alles unternommen um Fehler zu vermeiden, die am Anfang, damit meine ich die erste Prüfung, passiert sind. Frage 2. Steuerberaterin: Was kostet eine Lieferung frei Haus? Ca.€ 300,-- pro LKW; ein LKW beinhaltet ca. 32.000l. In den beiden Fällen hat die Lieferung die Firma **** durchgeführt. Frage 2. Steuerberaterin: Waren die beiden Firmen österreichische Firmen? Ja, es waren österreichische Firmen. Die Räumlichkeiten waren wie ein Büro eingerichtet, Schreibtisch, Ordner, Cafemaschine. Die Unternehmen haben auf mich wie eine ganz normale Firma gewirkt. Die Lieferungen sind pünktlich gekommen. Die Verträge schienen für mich in Ordnung zu sein. Frage 2. Steuerberaterin: Wo sind die Zahlungen hingeflossen? Ich habe alles unbar gezahlt. Es waren österreichische Bankkonten. Frage 2. Steuerberaterin: Bei der Firma e. bez. der Preisgestaltung, dass sie immer um€ 1,-- je 100l günstiger sein müssen- was wurde genau vereinbart? Ich habe mehrere Angebote eingeholt, diese habe ich dann Herrn M. mitgeteilt und er hat mir dann mitgeteilt, ob er günstiger anbieten kann oder nicht. Frage: Wie oft wird geliefert? Ca. 3x pro Woche kommt ein LKW. Der Preis wird jeden Tag neu verhandelt. Die Angebote kommen per mail oder telefonisch. Frage 2. Steuerberaterin: Wissen Sie was unterpreisig bedeutet? Antwort: Wenn jemand beispielsweise um € 5,-- je 100l billiger ist. Schwankungen von € 3,--bis € 4,-- pro Monat können durchaus sein. Die Konkurrenz im Tankstellenbereich ist sehr groß, im Heizölbereich eher weniger. Im näheren Umfeld gibt es viele günstige Diskonttankstellen, da schaut man, dass man billig einkauft um mithalten zu können. Steuerberaterin AB. gibt an, dass im fraglichen Zeitraum lt. Erklärung ein Minus von € 8.000,00 erwirtschaftet wurde." Weitere Unterlagen und Informationen aus dem Arbeitsbogen betreffend Außenprüfung bei der Bf. Im Arbeitsbogen (S 134 f) finden sich Unterlagen zu einer Anregung zur Durchführung der USO Prüfung bei Kunden der Fa. E. GmbH. In einem Schreiben vom 29.10.2014 von der Steuerfahndung an mehrere Finanzämter wurde festgehalten, dass im Zuge abgaben- und finanzstrafrechtlicher Ermittlungen durch die Steuerfahndung folgender Sachverhalt festgestellt worden ist: "Die Fa. e. wurde mit Notariatsakt vom 14.05.2013 gegründet (Eintragung im Firmenbuch 18.05.2013). Mit der aktiven Geschäftstätigkeit "Import und Handel mit Mineralöl" wurde im Jänner 2014 begonnen. Am 01.07.2014 wurde durch die Steuerfahndung Team Salzburg eine Durchsuchung bei der Fa. e. wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung (Abänderung im Zuge der Ermittlungen auf Abgabenbetrug) durchgeführt und die UID-Nummer der e. durch das zuständige Finanzamt 04 begrenzt. Bei der Durchsuchung in Adr.3, selbst wurde festgestellt, dass es sich dabei um eine leere Wohnung handelt (siehe Fotos der Anlage). Die Fa. e. hat die gegenständlichen Mineralölgeschäfte in der Weise durchgeführt, dass Mineralöl im Ausland (Tschechien, Slowenien, Italien) eingekauft und nach Abfuhr der Mineralölsteuer an das Zollamt Wien in Österreich weiterveräußert wurde, wobei die Fa. e. den österreichischen Kunden die Ware "frei Haus" zugestellt und somit die Transportkosten "Ladestation Ausland- Entladeort Österreich" getragen hat. Die Fa. e. hat das Mineralöl an die österreichischen Kunden unter dem eigenen Einstandspreis veräußert und somit mit jedem getätigten Geschäft einen Verlust erwirtschaftet. Die Umsatzsteuerzahllasten aus oa. Mineralölgeschäften wurden mittels Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen ausgeglichen und somit keine Umsatzsteuern an das zuständige Finanzamt abgeführt…….. Für die Steuerfahndung steht fest: Die Verbilligung des Mineralöls und die Übernahme der Transportkosten der Fa. e. wurden durch die Nichtabfuhr der Umsatzsteuern aus Mineralölgeschäften finanziert. Durch diese Vorgangsweise konnte die Fa. e. Mineralöl unter den marktüblichen Preisen anbieten und an ihre Kunden veräußern. Die von der Fa. e. veräußerten Waren und die betreffenden Umsätze aus Mineralölgeschäften stehen im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung." Als Kunden scheint ua. die Bf. auf." Außenprüfung bei der Fa. e. Oiltrade GmbH (s. ArBG. S 153 ff Zeitraum 12/2013-5/2014, Bericht und Niederschrift vom 18.08.2014): "1. Geschäftsabwicklung: Die Geschäftsabwicklung der Fa. e. GmbH wurde im Zeitraum Jänner bis Juni 2014 stichprobenartig überprüft. Es wurden insgesamt 83 Einzelgeschäfte Mineralölhandel anhand der vorliegenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen unter Berücksichtigung der von der Fa. e. bezahlten Transportleistungen und Mineralölsteuer nachvollzogen. Eine detaillierte Auflistung der stichprobenartig überprüften 83 Geschäftsfälle (entspricht ca. 2/3 der gesamten getätigten Mineralölgeschäfte) ist der Beilage zu entnehmen. Es wurde dabei festgestellt, dass die Fa. e. mit jedem getätigten Geschäft einen Verlust erwirtschaftet und das Mineralöl regelmäßig unter dem eigenen Einstandspreis weiterveräußert hat. Die Fa. e. hat ihre Ware an ihre Kunden unter dem marktüblichen Preis angeboten und verkauft…" "… steht für die Steuerfahndung fest, dass es keine Liefer- oder Leistungsbeziehungen zwischen der Fa. W. und der Fa. e. gegeben hat. Bei den vorliegenden Rechnungen der Fa. W. handelt es sich um Scheinrechnungen, die eine Lieferbeziehung vortäuschen sollen. Ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen steht nicht zu." Ebenso im Arbeitsbogen S 92 findet sich ein Bericht (vom 24.04.2014) gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung der Fa. d. für den Zeitraum 8/2013-1/2014 ; UID begrenzt per 24.02.2014. Darin wurde unter Tz 1 im Wesentlichen festgehalten, dass im Zuge von Ermittlungen des Zollamts St. Pölten, Wr. Neustadt für die Monate August bis Dezember 2013 festgestellt wurde, dass das geprüfte Unternehmen rund 2,5 Mio Liter Diesel von der Fa. J. Slovenska bezogen und weiterveräußert hat. Die Auswertung der entprechenden Rechnungen habe Umsätze für die Monate August bis Dezember 2013 iHv. € 2.505.437,90 ergeben Für den gegenständlichen Zeitraum wurden lediglich Umsätze von € 63.184,92 (Oktober 2013, letzte Meldung!) gemeldet. Niederschrift vom 26. November 2014 mit bf. (ArBg. S 141f) "…. Frage: lt. Angaben des ehemaligen Mitarbeiters der Fa. e. Herrn Alexander X. hatten Sie eine Vereinbarung mit der Fa. e., dass die Fa. e. ihnen Mineralöl um € 1,00 je 100 Liter billiger verkauft, als Ihnen die Fa. F. ihre Ware anbietet (Ausdruck Mail von X. an M. vom 16.05.2014 wird vorgelegt). Was können Sie zu ihren Einkaufskonditionen bei der Fa. e. angeben? Mit wem haben Sie die Preisvereinbarungen getroffen? Antwort: Ja, dies stimmt. Ich habe die Preisverhandlungen mit Herrn M. geführt und ich habe von M. diesen Preis verlangt, da ich bei der e. immer gleich bezahlen musste mit Eilüberweisung, bei der Fa.F. hatte ich aber ein Zahlungsziel von 30 Tagen vereinbart. Um die Sofortzahlung für mich attraktiv zu machen, habe ich einen günstigeren Einkaufspreis bei der Fa. e. verlangt, sonst hätte ich natürlich wo anders eingekauft. Frage: Eine derartige Preisverbilligung von € 1,00 je 100 Liter ist nach Ansicht der Steuerfahndung weder branchenüblich noch liegen im Mineralölhandel die Margen in einer Höhe, die eine generelle Preisverbilligung von € 1,00 je 100 Liter Mineralöl erlauben würden. Überdies hat die Fa. e. ihre Ware auch "frei Haus" geliefert und somit auch den Transport bezahlt. Wie haben sie sich als Käufer der Ware diese Preisreduktion erklärt? Haben sie sich Gedanken gemacht? Wenn ja, welche? Antwort: Bei der Fa. e. haben wir den günstigeren Preis "frei Haus" bekommen. Der Verkaufspreis von der F. war aber ohne Transport, ab Raffinerie. Ich habe mir den billigen Preis bei der Fa. e. so erklärt, weil wir eben sofort zahlen mussten und bei den anderen Lieferanten haben wir immer ein Zahlungsziel. Unsere Lieferanten müssen somit die an uns verkaufte Ware vorfinanzieren. Ich bekomme bei meinen anderen Lieferanten ganz sicher auch einen günstigeren Einkaufspreis, wenn ich die Ware sofort bezahle und nicht das Zahlungsziel von 30 Tagen ausnütze. Da die Fa. e. ihre Ware aus Triest, Slowenien und Tschechien bezogen hat, gehe ch davon aus, dass die e. dort die Ware günstiger einkaufen konnte, als man Mineralöl in Österreich kaufen kann und die Transportkosten somit gedeckt sind. Momentan gibt es zB Preisunterschiede Lager Wien zu Lager Graz von € 1,5 bis € 2 Differenz (pro 100 Liter). Frage: Haben Sie Schrift- oder Mailverkehr iZm der Geschäftsabwicklung mit der Fa. e. (zB Angebote, Bestellungen, Preisverhandlungen, etc), welche sie in Kopie bzw. als Ausdruck der Steuerfahndung zur Verfügung stellen können? Antwort: der Mailverkehr ist nicht mehr vorhanden. Wir einen Computerabsturz hatten und deshalb sind die Mails weg. Vor ca. 2 Wochen haben wir einen neuen Computer bekommen… …. Auf Vorhalt, wie das Büro in der Adr. 3 bei meinem Besuch ausgesehen hat, gebe ich an: Es war noch nicht viel in dem Büro, weil es erst eingerichtet werden musste, zumindest hat mir M. dies so gesagt. Ich habe in dem Büro gesehen: einen Schreibtisch, ein paar Ordner, ein kleines Tischerl mit Sesseln (siehe Foto) Bei diesem Besuch waren anwesend: ich, Herr Z, Herr K., Herr M. und die Buchhalterin gemacht. Das Foto, welches Z, K. und mich am Besprechungstisch zeigt, hat die Buchhalterin gemacht." Im Zuge der am 7. Juli 2021 durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung wurde nachstehende Niederschrift aufgenommen: Zunächst wiederholte die steuerliche Vertretung die Ausführungen in der Beschwerde und inhaltlich das Vorbringen im ergänzenden Schriftsatz vom 30. Juni 2021. Es werden die Aufzeichnungen über die Dieselpreise erklärt. Dazu gibt der Betriebsprüfer an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob er diese Aufzeichnungen gesehen habe. Frau KS. als Vertreterin der Beschwerdeführerin gibt bekannt, dass die Diesellieferungen 2 bis 3 Mal pro Woche stattgefunden haben. Die steuerliche Vertreterin bringt vor, dass es bei der Vor-BP keine konkreten Informationen gegeben habe, was die Bf. anders hätte machen sollen, trotzdem hat die Bf. mehr Kontrollen bezüglich ihrer Lieferanten durchgeführt, wie zuvor. Finanzamtsvertreter ergänzt, dass die Vorbetriebsprüfung schon ähnliche Feststellungen getroffen habe und den Vorsteuerabzug versagen hätte können, die Vor-BP war aber sehr kulant und hat den Vorsteuerabzug anerkannt. Das gleiche gilt für die Lieferung der Fa. c, die im gegenständlichen Zeitraum an die Bf. geliefert hat und ebenfalls Mehrwertsteuer hinterzogen hat. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass beim Mineralölhandel nur sehr kleine Gewinnspannen möglich sind, es hätte daher für die Bf. fragwürdig sein müssen, wieso neue Anbieter billiger sein können, wie alt eingesessene große Mineralöllieferanten wie die g. oder H.. Fraglich sei auch, wieso die Bf. bei den anderen Lieferanten kein Skonto in Anspruch genommen hat, obwohl dies nach Angabe von Herrn Bf möglich gewesen wäre. Bei so engen Margen sei es nicht sehr glaubwürdig, dass ein weiteres Skonto eingeräumt worden wäre. Bei den vorliegenden nicht erklärbaren Konditionen mit neu am Markt auftretenden Lieferanten hätte die Bf. tiefergehende Überprüfungen vornehmen müssen. Die Bf. hätte sich die Umsatzsteuervoranmeldungen der Lieferanten zeigen lassen müssen. Nur formale Überprüfungen sind in diesem Fall nicht ausreichend, BFG vom 4. Jänner 2016, RV/7100538/2013. Zur Einzahlung der Vorsteuer auf das Abgabenkonto der Lieferanten sei festzuhalten, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Die Anfrage beim Finanzamt deute vielmehr darauf hin, dass Herr bf. selbst Zweifel an der Seriosität der in Rede stehenden Lieferanten gehabt habe und möglicherweise auch ein Naheverhältnis. Die Aufstellungen im ergänzenden Schriftsatz vom 30. Juni 2021 sind nicht von erheblicher Bedeutung für die Tatsache, dass die gegenständlichen Geschäfte unter zweifelhaften Konditionen zustande gekommen sind. Steuerliche Vertreterin bringt vor, dass auch die Abweichungen zwischen den großen Konzernen, wie g. und H., teilweise größer seien wie die Preisabweichungen zwischen den großen Konzernen und den gegenständlichen Lieferanten. Die Fa. e. habe die Umsätze mit der Bf. sehr wohl in ihre Umsatzsteuererklärungen aufgenommen, die Zahllast war jedoch dann 0, weil sie Scheinrechnungen geltend gemacht hat. Das bedeutet, dass die Bf., selbst wenn sie Umsatzsteuervoranmeldungen der East-West kontrolliert hätte, niemals Umsatzsteuerhinterziehungen aufdecken hätte können. Finanzamtsvertreter erwidert, dass die Bf. tatsächlich diese Überprüfung nicht vorgenommen hat, das sei ihr vorzuwerfen. Betriebsprüfer bringt vor, dass die Lieferungen von der Fa. c bei der Prüfung nicht näher kontrolliert worden sind. Die steuerliche Vertreterin ergänzt, dass sie dazu nichts Näheres sagen könne, da sie dafür keine Unterlagen habe. Ein Naheverhältnis zwischen Herrn Bf und den gegenständlichen Lieferanten hat es nicht gegeben. Frau AB.: Herr d. wäre einverstanden gewesen, dass Herr bf. die Umsatzsteuer direkt auf das Finanzamtskonto einzahlt. Das war für Herrn bf. ein Indiz, dass die Fa. d. eine redliche Firma ist. Finanzamtsvertreter bringt vor, dass das ist in der Aktenlage nicht enthalten ist. Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Schluss des Beweisverfahrens. Die Vertreter des Finanzamtes beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die steuerliche Vertretung der Bf. beantragt die Stattgabe der Beschwerde, es sind alle Überprüfungen gemacht worden, die erwartet werden können. Finanzamtsvertreter: Das Protokoll ist insofern zu berichtigen, als das Faktum Fa. c auch von der amtswegigen Ermittlungspflicht des Bundesfinanzgerichts umfasst ist und das Bundesfinanzgericht die rechtliche Würdigung der Abgabenbehörde zu überprüfen hat. Die Lieferung der Fa. c fiel in das Jahr 2013, welches hier verfahrensgegenständlich ist. Bei der gegenständlichen Betriebsprüfung ist die Fa. c sehr wohl überprüft worden, wie auch im Bericht dokumentiert, die Firma wurde aber nicht beanstandet. Festzuhalten ist, dass das Niederschriftprotokoll von der steuerlichen Vertreterin mit dem Vermerk zur Protokollrüge unterschrieben wurde: "erst nach Abschluss der Verhandlung ergänzt, ursprünglicher Schluss 12:30 Uhr".     Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1.Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013: Mit den angefochtenen Bescheiden verfügte die belangte Behörde - in Anlehnung an die Außenprüfung- die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 aufgrund der Feststellungen in Tz 16-18 des Bp-Berichtes. Die Wiederaufnahmebescheide verweisen darauf, dass die Wiederaufnahme unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden sei. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung. Das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden. Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß § 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde (erster Instanz) zu, die den Bescheid erlassen hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständige Behörde. Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt ist die Sache, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz, nunmehr das Bundesfinanzgericht, zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde (erster Instanz) gebildet hat. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid, wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen, wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Aufgabe der Berufungsbehörde, des Bundesfinanzgerichtes, ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen wiederaufgenommen werden durfte (vgl. VwGH vom 27.6.2013, 2010/15/0052, VwGH vom 22.11.2012, 2012/15/0172, VwGH vom 19.9.2007, 2004/13/0108). Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid den Spruch, der über die Hauptfrage der in Verhandlung stehenden Angelegenheit zu entscheiden hat, zu enthalten. Es bedarf daher im Bescheidspruch der ausdrücklichen Feststellung jenes gesetzlichen Tatbestandes, auf den ein die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verfügender Bescheid gestützt wird. Der Spruch eines die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides hat daher grundsätzlich den maßgebenden Wiederaufnahmetatbestand anzuführen. Ein Spruch, der sich auf die bloße Zitierung des § 303 Abs. 4 BAO beschränkt hat, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass einen Bescheid Spruch und Begründung ausmachen und die Begründung dann, wenn der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt, als Auslegungsbehelf des Spruches herangezogen werden kann. Zusätzlich kann in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides auch auf die der Partei zugegangenen Schriftstücke Bezug genommen werden. So ist auch ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht zulässig. Wird also in der Begründung auf den Bericht der Außenprüfung als Grundlage für die die Wiederaufnahme verfügenden Bescheide verwiesen, so ist dies ausreichend, wenn der für die Wiederaufnahme der Verfahren maßgebliche gesetzliche Wiederaufnahmetatbestand diesem zu entnehmen ist. (Vgl. VwGH vom 20.6.1990, 90/16/0003, VwGH vom 12.6.1991, 90/13/0027, VwGH vom 21.6.1994, 91/14/0165, VwGH vom 22.11.2012, 2012/15/0172, und Ritz BAO5, TZ 2 zu § 307). Die Begriffe "Tatsache, Beweismittel und Vorfragen" wurden weiters durch das FVwGG 2012 nicht geändert. (Vgl. Ritz BAO5, Rz 12 zu § 303). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Dabei ist das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren, zu beurteilen. Das "Neuhervorkommen" von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren. Dass die Prüfungsabteilung in einem ein anderes Prüfungsjahr betreffenden Prüfungsverfahren von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hatte, steht der Wiederaufnahme nicht entgegen. (Vgl. VwGH vom 24.6.2009, 2007/15/0045, VwGH vom 24.2.2011, 2009/15/0161). Wenn die steuerliche Vertreterin der Bf. in der Beschwerde vorbringt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, in den Wiederaufnahmebescheiden des Jahres 2013 hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer anzuführen, aufgrund welchen Sachverhaltes die Behörde welchen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund als erfüllt ansehe, dann ist dem entgegenzuhalten, dass in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und der darüber aufgenommenen Niederschrift verwiesen wird. Im Bp-Bericht unter Tz 25 "Wiederaufnahme des Verfahrens" wird sowohl hinsichtlich Umsatzsteuer als auch Körperschaftsteuer auf die Feststellungen in den Tz 16-18 verwiesen. Der Hinweis auf einzelne Textziffern im Zusammenhang mit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens lässt im Regelfall den Schluss zu, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (vgl. VwGH vom 3.3.2009, 2008/15/0327, 28.2.2012, 2008/15/0005). Nach Ansicht des BFG ist es somit vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur ausreichend und nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf die der Partei zugegangenen Schriftstücke Bezug zu nehmen, und auch ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht ist zulässig. Im nächsten Schritt war die Frage zu beurteilen, ob die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegründe tatsächlich vorliegen. Wie unter Punkt 2 und 3 ausgeführt sind aufgrund der Außenprüfung keine neuen Tatsachen hervorgekommen, deren Kenntnis einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 wurde daher zu Unrecht verfügt. Der Beschwerde gegen die oa Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 wird Folge gegeben. Die Wiederaufnahmebescheide werden aufgehoben. 2. Umsatzsteuer 2013 und 2014 2.1.Sachverhalt Das BFG geht aufgrund der vorgelegten Akten wie insbesondere des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung, der Beschwerde, dem ergänzenden Schriftsatz und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung von nachstehendem Sachverhalt aus: Schon eine Prüfung durch die Großbetriebsprüfung für den Zeitraum 2010 bis 2012 hat festgestellt hat, dass die Bf. im Jahr 2011 Diesellieferungen von zwei Firmen bezog, die in einen Mehrwertsteuerbetrug involviert waren. Diese beiden Firmen (es handelt sich um die Fa. "A. GmbH" und "B. GmbH") hatten die von ihnen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge nicht an das Finanzamt abgeführt und konnten dadurch Dieselkraftstoff günstiger als die Konkurrenz anbieten und weiterveräußern. Da der Geschäftsführer der Bf. damals glaubhaft machen konnte, davon nichts gewusst zu haben, und sich die billigeren Einkaufspreise unter anderem mit einer schlechteren Dieselqualität und sofortiger Zahlung mittels Eilüberweisungen, anstatt mehrwöchigen Zahlungszielen bei den Konkurrenzfirmen, erklärte, blieb der entsprechende Vorsteuerabzug im Rahmen der damaligen Außenprüfung unbeanstandet. Im Zuge einer am 26.09.2013 abgehaltenen Besprechung wurde der Geschäftsführer der Bf. aber belehrt, dass bei zukünftigen unterpreisigen Dieseleinkäufen von neu am Markt auftretenden Anbietern seinerseits eine erhöhte Aufmerksamkeit bezüglich der Versteuerung des Diesels erforderlich sei und eine allfällige Gutgläubigkeit bei zukünftigen ähnlichen Ereignissen daher einer strengeren Beurteilung unterliegen werde. In den nun strittigen Jahren 2013 und 2014 wurde wieder Dieselkraftstoff von Firmen bezogen, deren Geschäftspraktiken mit Umsatzsteuerhinterziehungen in Zusammenhang standen. Es handelt sich dabei um folgende Lieferanten: -C.; Zeitraum der Dieseleinkäufe: 16.08.2013 bis 25.09.2013 (21 Eingangsrechnungen) Gesamteinkauf: € 715.856,24 netto - D. GmbH; Zeitraum der Dieseleinkäufe: 14.10.2013 bis 04.12.2013 (22 Eingangsrechnungen); Gesamteinkauf: € 721.924,42 netto -E. GmbH; Zeitraum der Dieseleinkäufe 12.03.2014 bis 30.06.2014 (48 Eingangsrechnungen); Gesamteinkauf: € 1.551.817,95 netto Die beiden letzteren Firmen wurden im Jahr 2013 gegründet. Im Zuge der Außenprüfung blieb der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Dieseleinkäufen bei der Fa. c unbeanstandet, da die entsprechenden Lieferungen allesamt vor dem 26.09.2013 - also vor der Besprechung im Rahmen der Vorprüfung - stattgefunden haben und die Betriebsprüfung unterstellt hat, dass der Geschäftsführer der Bf. vom Umsatzsteuerbetrug des Lieferanten (aufgrund der Gutgläubigkeit des Geschäftsführers der Bf.) nicht unbedingt wissen musste. Hinsichtlich der beiden anderen Firmen wurde seitens der Abgabenbehörde ein strengerer Maßstab angelegt, was die Beurteilung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes betrifft. Die Vorsteuer iZm diesen Lieferanten wurde wegen Involvierung in einen Umsatzsteuerbetrug nicht anerkannt. Strittig ist daher die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges gem. § 12 Abs. 1 UStG 1994 aus Rechnungen hinsichtlich der Fa. e. und Fa. d.. Da von Seiten des Finanzamtes im Zuge der mündlichen Verhandlung nunmehr auch die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges aus Rechnungen der Fa. c beantragt wurde, wird auch dieses Unternehmen in die Beurteilung durch das BFG miteinbezogen. Die Fa. d. hat im Zeitraum August bis Dezember 2013 Umsätze von € 2.505.437,90 getätigt, hat aber in diesem Zeitraum lediglich Umsätze von € 63.184,92 in Umsatzsteuervoranmeldungen erfasst (letzte Meldung im Oktober 2013, siehe Bericht vom 24.4.2014 über die Außenprüfung der Fa. d.). Die Fa. e. hat die Umsatzsteuerzahllasten aus ihren Diesellieferungen 1-6/2014 mittels Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen ausgeglichen und somit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt (siehe Schreiben der Steuerfahndung vom 29.10.2014, Bericht vom 18.8.2014 über die Außenprüfung bei der Fa. e.). Nach den Feststellungen der Steuerfahndung erwiesen sich die Selbstberechnungen der Umsatzsteuer 8/2013 und 9/2013 als unrichtig (siehe Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide betreffend Fa. c). Es steht daher fest, dass den Lieferanten der Bf. Umsatzsteuerhinterziehungen vorzuwerfen sind. Festzuhalten ist, dass sich im BP-Bericht zur Fa. c - außer den in der Tz 17a angeführten Daten - keinerlei weiteren Feststellungen finden. Der Prüfer hat sich in der Tz 17 "Vorsteuer Dieseleinkäufe" ausschließlich mit der Fa. e. und der Fa. d. auseinandergesetzt. Im Arbeitsbogen sind auf den Seiten 79-90 Unterlagen zur Fa. c enthalten wie Abfragen aus der Datenbank der Finanzverwaltung, Bescheide betreffend USt-Festsetzungen, Auszug aus dem Gewerberegister vom 13.6.2013, Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 26. Juni 2013, Bescheid (Zollamt Wien) vom 8. Juli und 1. August 2013, Lieferatenkonto und eine Rechnung an die Bf. vom 16.8.2013. 2.2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsdarstellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das BFG die obigen Sachverhaltsdarstellungen gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen. Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde bzw. das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein "wissen hätte müssen" dann auszuschließen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können ("Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes"). Im Sinne dieser Bestimmung kommt das BFG in freier Beweiswürdigung zu der Ansicht, dass sich die Bf. im Rahmen ihrer Möglichkeiten von der Existenz, der Seriosität und Leistungsfähigkeit ihrer Lieferanten überzeugt hat. Auf Basis der (branchenüblichen) Sorgfaltsmaßnahmen haben sich für die Bf. keine Hinweise darauf ergeben, dass es sich bei den gegenständlichen Unternehmen um Betrugsfirmen handelt oder handeln könnte. Dass die Bf. von Umsatzsteuerhinterziehungen ihrer Lieferanten "wusste", hat auch das Finanzamt nicht behauptet. Ob der Steuerpflichtige gutgläubig ist, ist danach zu beurteilen, ob er sämtliche Maßnahmen getroffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht Teil eines Mehrwertsteuerbetruges ist. Ob ein Unternehmer "wissen konnte" oder "hätte wissen müssen", dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen (vgl. BFG 1. 8. 2014, RV/7102072/2003 m.w.N.). Wie bereits in der Beschwerde und im ergänzenden Schriftsatz der steuerlichen Vertretung ausgeführt, hat sich die Bf. sowohl bei der Fa. e. als auch bei der Fa. d. Informationen über die Existenz, Seriosität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Lieferanten verschafft. Dass die Verhältnisse bei der Fa. c andere gewesen wären, wurde seitens des Finanzamtes nicht vorgebracht. Fest steht, dass die Bf. auch hinsichtlich der Fa. c Überprüfungsmaßnahmen gesetzt hat. Dies ergibt sich anhand der im Arbeitsbogen der Außenprüfung enthaltenen Unterlagen zur Fa. c. Der Inhalt des Arbeitsbogens und der Bericht über die Außenprüfung belegen auch, wie in der mündlichen Verhandlung seitens des Vertreters der Abgabenbehörde vorgebracht wurde (Protokollrüge), dass die Fa. c im Rahmen der Außenprüfung überprüft, aber nicht beanstandet wurde. Im Bp-Bericht wurde dazu festgehalten, dass der Vorsteuerabzug unbeanstandet geblieben ist, da die entsprechenden Lieferungen allesamt vor dem 26.09.2014 - also nach besagter Besprechung im Rahmen der Vorprüfung - stattgefunden haben. Aktenkundig ist, dass die Bf. in folgende Unterlagen Einsicht genommen hat bzw. Überprüfungshandlungen gesetzt hat: Fa. c: Auszug aus dem Gewerberegister (13.6.2013) Bescheid über die Erteilung der UID -Nummer (26. Juni 2013) Bescheid vom 8. Juli 2013 Zollamt Wien (Registrierung-Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten, Zuteilung einer EORI-Nummer) Bescheid vom 1. August 2013 (Bewilligung zum Bezug von Mineralöl) Fa. e. Auszug aus dem Gewerberegister (18.11.2013) Firmenbuchauszug (27.5.2013) Kopien der übergebenen Visitenkarten Hr. K., Hr. M., Hr. X. Passkopie Hr. K. 1 Bild eines Geschäftsmeetings mit Hr. bf. und Hr. K. 3 Bilder betreffend den Geschäftssitz der Gesellschaft (Tafel neben Klingel, Tafel Eingangstüre) Bescheid über die Erteilung der UID -Nummer (31.7.2013) Bestätigung über die Gültigkeit der UID-Nummer (15.04.2014) Bescheid über die Registrierung als Empfänger für Mineralöl Rahmenvertrag über die Lieferung von Erdöl (3.3.2014) D. GmbH Auszug Gewerberegister (4.9.2013) Firmenbuchauszug (4.9.2013) Angebot vom 26.9.2013 Passkopie Hr. d. Rückstandsbescheinigungen Finanzamt (31.10.2013,25.11 .2013, 6.12.2013) Darüberhinaus hat der Gf. der Bf. - wie dem Protokoll vom 1. März 2017 mit Herrn bf. zu entnehmen ist - nach der Außenprüfung (betreffend die Jahre 2010-2012) und Belehrung (26.9.2013) folgende Schritte geändert bzw genauer beachtet und freiwillig zusätzliche Maßnahmen gesetzt wie regelmäßige Abfrage der UID Nummern, regelmäßige Anforderung von Rückstandsbescheinigungen, keine Barzahlungen, Zahlung ausschließlich auf österreichische Konten, ausschließlich Lieferbeziehungen zu österreichischen Gesellschaften. Nach Ansicht des Senates hat sich die Bf. somit im Rahmen ihrer Möglichkeiten von der Existenz, der Seriosität und Leistungsfähigkeit ihrer Lieferanten überzeugt. Auf Basis dieser (branchenüblichen) Sorgfaltsmaßnahmen haben sich für die Bf. keine Hinweise darauf ergeben, dass es sich bei den gegenständlichen Unternehmen um Betrugsfirmen handelt oder handeln könnte. Seitens der belangten Behörde wurde in der mündlichen Verhandlung der Bf. lediglich vorgeworfen, dass sie sich die Umsatzsteuervoranmeldungen der Lieferanten zeigen lassen hätte müssen, und das nicht getan hat. Diesem Vorbringen des Vertreters des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung ist entgegenzuhalten, dass die Bf. bei einer Einsichtnahme in Umsatzsteuervoranmeldungen der Fa. e. niemals Umsatzsteuerhinterziehungen aufdecken hätte können, da die Fa. e. die Umsätze mit der Bf. sehr wohl in ihre Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen hat, die Zahllast aufgrund von Vorsteuerabzügen mittels Scheinrechnungen jedoch dann 0,00 war. Festzuhalten ist auch, dass Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 erst am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen sind. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer der Bf. erst nach Ende der Lieferungen der Fa. c (16.8.-25.9.2013) bzw. erst nach Ende der Lieferungen der Fa. d. (14.10.-4.12.2013) die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen seiner Lieferanten hätte kontrollieren können. Die Bf. hätte daher während der aufrechten Geschäftsbeziehung zu diesen Lieferanten mittels Einsichtnahme in Umsatzsteuervoranmeldungen keinen Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können. Zudem steht nach Ansicht des Senates diesem Vorbringen des Finanzamtsvertreters das EuGH-Erkenntnis vom 21.6.2012, C-80/11 und C-142/11 entgegen, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug nicht mit der Begründung verweigert werden darf, der Steuerpflichtige habe nicht überprüft, ob der Aussteller der Rechnung seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen sei, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen. Es ist nämlich grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, er diese Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung begangen hat, Sanktionen zu verhängen. Das Finanzamt leitete das Vorliegen von ungewöhnlichen Umständen bezüglich der Fa. d. und der Fa. e. im Wesentlichen aus den billigen Einkaufspreisen ab. Aus diesen hätte der Geschäftsführer der Bf. nach Meinung des Finanzamtes auf Umsatzsteuermalversationen dieser Lieferanten schließen können. Bezüglich der Fa. c bietet die Aktenlage keine Hinweise auf Einkaufspreise für Diesel, die wesentlich unter jenen der Konkurrenz lagen. Solche Preisdifferenzen wurden Seitens der Abgabenbehörde auch gar nicht behauptet. Aus Sicht der Bf. lagen daher keine ungewöhnlichen Verhältnisse vor und bestand kein Anlass bezüglich der Fa. c eine erhöhte Sorgfalt walten zu lassen. Der Einwand des Finanzamtes, dass im Mineralölhandel nur sehr kleine Gewinnspannen möglich sind, und es daher für den Bf. fragwürdig hätte sein müssen, wieso neue Anbieter wie die Fa. d. und die Fa. e. billiger sein können als alt eingesessene große Mineralöllieferanten, dann ist dem entgegenzuhalten, dass es für neue Anbieter am Markt zunächst darum geht, neue Kunden zu finden und sich so einen Kundenstock aufzubauen, da die Konkurrenz im Tankstellenbereich sehr groß ist. Zudem ist jeder Unternehmer grundsätzlich daran interessiert seine Kosten zu optimieren und möglichst billig einzukaufen, um mithalten zu können. Wenn nun die Fa. e. um nur 1,00 € pro 100 l weniger verlangt hat als die Konkurrenz, ist die Preisdifferenz nach Ansicht des Senates zu gering als, dass ein ordentlicher Kaufmann von diesem Geschäft abstandnehmen würde, da Schwankungen im Dieselpreis im Monat zwischen € 3,00 und € 4,00 pro 100 l durchaus möglich sind. Beim Bf. musste somit kein Verdacht aufkommen, dass er durch diese Geschäfte in einen Fall der Umsatzsteuerhinterziehung hineingezogen wird. Was den Vorwurf der "Unterpreisigkeit" im Zuge der Außenprüfung betrifft, so konnte die steuerliche Vertreterin im Ergänzungsschreiben vom 2. Juni 2021 sehr anschaulich (mit Exeltabellen) darlegen, dass die Abweichungen zwischen den "seriösen" und "unseriösen" Preisen in den streitgegenständlichen Zeiträumen maximal zwischen 2,38% (Zeitraum 1-3/2014) bzw. 3,95% (Zeitraum 10-12/2013) betrugen. In der Regel lagen sie deutlich darunter (Durchschnitt 2,38% bzw. 1,13%) und entsprechen damit der Höhe nach dem im Geschäftsleben üblichen Skonto. Die Bf. konnte somit davon ausgehen, dass ein entsprechender Skonto (ca. 3%) einkalkuliert war und dadurch die niedrigen Preise letztlich auf die Zahlungsbedingungen zurückzuführen sind. Seitens des Senates ist daher nicht erkennbar, dass die Bf. auffallend sorglos- bei sonstiger Unauffälligkeit der Geschäftsbeziehung - gehandelt hätte. Die Preisschwankungen und -differenzen waren nicht so auffallend, dass ein ordentlicher Kaufmann sofort die "Hände von diesem Geschäft gelassen" hätte. Auch der Vorwurf des hohen Preisunterschiedes zwischen dem letzten Einkauf bei der Fa. d. und der darauffolgenden Lieferung bei der Fa. g. ist insoweit zu entkräften, als in einem ähnlichen Zeitraum innerhalb einer Kalenderwoche auch zwischen g. und H. immer wieder Abweichungen von 2-3 €/100l (zB. 18.11.-22.11.2013 Abweichung zwischen g. und H. 2,4 €). Die verbleibende Differenz von € 2,9 würde bei einem damals üblichen Preis von rund € 105/100l wiederum einem im Geschäftsleben üblichen Skonto 2-3% entsprechen. Wenn der Vertreter des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass der Anruf der steuerlichen Vertretung der Bf. beim Finanzamt bedeuten würde, dass der Gf. der Bf. selbst Zweifel an der Seriosität der in Rede stehenden Lieferanten gehabt habe und möglicherweise auch ein Naheverhältnis bestanden habe, dann muss dem nach Ansicht des Senates entgegengehalten werden, dass es einerseits für die Behauptung eines Naheverhältnisses zwischen der Bf. und den gegenständlichen Lieferanten keine Nachweise gibt und dies somit über die Behauptungsebene nicht hinauskommt und andererseits ein Anruf beim Finanzamt nicht immer mit einem "schlechten Gewissen" zu tun haben muss, sondern eine reine Vorsichtsmaßnahme im Hinblick auf die Belehrung in der Vor-BP war. Dazu kommt, dass dem Gf. aufgrund der Vor-Bp das beträchtliche finanzielle Risiko im Falle einer neuerlichen Außenprüfung bewusst gewesen sein muss, wenn er Umsätze mit unseriösen Lieferanten tätigt. Dieser Umstand spricht für die Gutgläubigkeit der Bf. Was die anfängliche Verwechslung des Gf. der Bf. betreffend Herrn K. betrifft, wonach er nicht gewusst habe, welche Funktion Herr K. gehabt habe, ist entgegenzuhalten, dass sich die Unkenntnis nur auf das erste Zusammentreffen bezog und sich der Bf. dann eine Passkopie und die Visitenkarte von Herrn K. aushändigen hat lassen. Eine Überprüfung seitens des Gf. der Bf. über die Identität des Herrn K. hat sehr wohl stattgefunden. Hinsichtlich der anderen beiden Firmen (Fa. d. und Fa. e. GmbH) und nun auch für die Fa. c geht das BFG in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Geschäftsführer der Bf. vom Mehrwertsteuerbetrug weder wusste, noch wissen hätte müssen. Es wurden seitens des Geschäftsführers der Bf. die branchenüblichen Sorgfaltsmaßnahmen (Firmenbuchabfragen, Gewerbeanmeldung, Steuernummer, UID-Nummer und dgl.) gesetzt. Nach Ansicht des BFG lagen bei den Diesellieferanten keine Anhaltspunkte vor, die den Bf. als erfahrenen Unternehmer in der Mineralölbranche erkennen lassen hätten müssen, dass er mit seinen Erwerben an Umsätzen teilnahm, die in Umsatzsteuerhinterziehungen einbezogen waren (vgl. etwa jüngst EuGH 3.10.2019, "Altic"SIA, C-329/18, Rn.29 und 30). 2.3. Rechtliche Beurteilung und Erwägungen Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in seiner Stammfassung, BGBl. 663/1994, kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Mit dem AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007, wurden in § 12 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die letzten beiden Sätze angefügt, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, wobei dies insbesondere auch gilt, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Nach den Materialien zum AbgSiG 2007 (vgl. RV 270 BlgNr. 23. GP, 12 f) kommt dieser Bestimmung nur klarstellender Charakter zu, da nach der (damaligen) Judikatur des EuGH einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war (Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 12. Jänner 2006, C-354/03, C- 355/03 und C-484/03, Optigen Ltd. u.a., sowie vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling; vgl. etwa jüngst EuGH 3.10.2019, "Altic" SIA, C-329/18, Rn. 29 und 30). Zugleich wurde mit dieser Vorschrift aber der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bestätigt, wenn er von dem Finanzvergehen in der Lieferkette weder wusste noch wissen musste. Damit sichert die Vorschrift, der Rechtsprechung des EuGH folgend, den Vorsteuerabzug für gutgläubige Mehrwertsteuerbetrugsopfer ab. Ein Wissen müssen ist dann auszuschließen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Nur dann kann er auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Dabei wird man in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen haben, welche Maßnahmen angesichts der konkreten Verhältnisse im Einzelfall dem Abnehmer zumutbar sind. Allgemein wird hierbei gelten, dass ein umso höheres Maß an Wachsamkeit und entsprechenden Maßnahmen vom Abnehmer verlangt werden muss, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse im Einzelfall darstellen. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug (MwSt-Hinterziehung oder sonstigen Betrug) einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit seiner Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (Vertrauensgrundsatz). Dies trifft zu, wenn der Stpfl. die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnimmt. Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat (VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172, VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0012).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105393/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105393.2017
Stammnummer
133816
Gültig
27.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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