Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100628/2014
Missachtung der Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht zur Aufklärung abgabenrechtlicher Sachverhalte bezüglich behaupteter Werbungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100628/2014vom 13.04.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
8.4.3. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der Bf vom Finanzamt wiederholt aufgefordert einen geeigneten Nachweis (ua. Dienstgeberbestätigungen) darüber zu erbringen, dass der Ankauf von Literatur und von diversen Bekleidungsstücken nahezu ausschließlich durch die Berufsausübung veranlasst bzw. zur beruflichen Tätigkeit benötigt worden war. Mit Bedenkenvorhalt vom 11.08.2014 wurde der Bf ua. aufgefordert eine Bestätigung des Dienstgebers vorzulegen, aus der hervorgehe, dass die Anschaffung einer Regenhose und einer Splitterschutzjacke beruflich notwendig gewesen sei, die Gründe zu benennen warum diese zwei "Arbeits(schutz-)kleidungsstücke" nicht vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden waren und die Frage zu beantworten, ob für diese beiden Bekleidungsausgaben von der Dienstgerberseite ein Kostenersatz geleistet worden sei.
8.4.4. Diesem entscheidungsrelevanten Sachverhaltsaufklärungsersuchen wurde vom Bf keinerlei Folge geleistet.
8.4.5. Aufwendungen für Bekleidungsstücke gehören in der Regel zu den Aufwendungen der Lebensführung iSd § 20 EStG 1988, dies selbst dann, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird.
Ein als Werbungskosten abzugsfähiges Arbeitsmittel liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nur dann vor, wenn es sich beim erworbenen Bekleidungsstück um eine typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt.
Durch die Begrenzung auf typische Berufskleidung wird der Werbungskostenabzug auf solche Bekleidung beschränkt, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit ein Konnex zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet (VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091).
8.4.6. Nachdem vom Bf selbst
explizit verlangte Nachweise (ua. auch Rechnungen- und Zahlungsbelege) bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen für "Arbeits(schutz-)Kleidungsstücke" sowie eine Beweismittelführung über allfällige Vergütungen durch den Dienstgeber dafür laut Aktenlage nicht erbracht hat, war die Anerkennung von Literatur- und Bekleidungsaufwand vom Bundesfinanzgericht zur Gänze als Werbungskosten zu versagen.
8.5. Aus- und Fortbildungskosten, Streitjahr 2008:
8.5.1. Im Zuge der Beschwerdeeingabe (Schriftsatz vom 17.01.2014) vermochte der Bf durch Vorlage geeigneter Unterlagen den tauglichen Nachweis dafür zu erbringen, dass ihm durch den Besuch von Vorbereitungslehrgängen zur Berufsreifeprüfung am Wifi-Klagenfurt Kurskosten in Höhe von € 470,00 (= Gesamtkurskosten: € 1.590,00 abzügl. Dienstgeberersatz von € 1.120,00) und Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohn- und Kursort geschätzt in Form des amtlichen Kilometergeldes in Höhe von € 907,20 (= 2.160 Km x 0,42) berufsbedingt erwachsen waren.
8.5.2. Das Bundesfinanzgericht teilt den Rechtsstandpunkt der beiden Verfahrensparteien, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Bf geltend gemachten Aus- und Fortbildungskosten im Gesamtbetrag von € 1.377,00 (= Kurskosten: € 470,00 plus Fahrtkosten: € 1.120,00) als Werbungskosten im Rahmen der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 zu berücksichtigen sind (siehe Berechnungsergebnis laut Beschwerdevorentscheidung zum Einkommensteuerbescheid 2008 vom 26.05.2014).
Insoweit war der Beschwerde teilweise statt zu geben.
8.6. Kurskosten, Reisekosten, Telefonkosten und Weitere, Streitjahr 2008:
8.6.1. Evident ist, dass der Bf im Rahmen des Vorlageantrages vom 20.06.2014, ohne Anführung von konkreten Betragsangaben unter Bezugnahme auf die oben genannten Aufwandspositionen, eine "fiktive" Bescheidabänderung beantragte.
8.6.2. Unter Hinweis auf das lediglich allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen laut Vorlageantrag wurde der Bf vom Finanzamt mit Vorhalt vom 11.08.2014 explizit aufgefordert (siehe Punkt: 3.7.) bezüglich der Beschwerdebegehren "Kurskosten, Reisekosten, Telefonkosten und Weitere" die geeigneten Unterlagen und Belege vorzulegen und die Höhe der jeweils geltend gemachten Werbungskosten konkret zu benennen.
8.6.3. Im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde vom Bundesfinanzgerichtes die Beantwortung des Fragenvorhaltes des Finanzamtes vom 11.08.2014 und die gleichzeitige Vorlage von geeigneten bzw. zweckdienlichen Beweis- und Berechnungsunterlagen, letztmalig mit Urgenzschreiben vom 21.02.2018, unter Setzung einer ausreichenden Frist, beim Bf angefordert.
8.6.4. Sowohl der Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes vom 11.08.2014 als auch der Bedenkenvorhalt des BFG vom 21.02.2018 blieb unbeantwortet. Ebenso unterblieb die gänzliche Vorlage von zweckdienlichen Berechnungsaufstellungen und Beweisunterlagen zum Beschwerdebegehren laut Vorbringen im Vorlageantrag (Schriftsatz vom 20.06.2014).
8.6.5. Zum Verhalten des Bf betreffend die wiederholte
Nichtbeantwortung der angeführten Ergänzungs- und Bedenkenvorhalte sowie die Unterlassung der Vorlage von angeforderten Beweisunterlagen und Belegen gilt anzumerken, dass die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes befreit dieser Umstand den Bf jedoch nicht von seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 28.01.1998, 95/13/0069; VwGH 07.06.2005, 2001/14/0187; VwGH 23.02.2010, 2007/15/0292).
Mangels geeigneter Nachweisführung oder glaubhaft gemachter beruflich veranlasster Ausgaben und Aufwendungen waren dem Bf für das Streitjahr 2008 aus dem Titel "Reisekosten, Telefonkosten und Weitere" keine Werbungskosten zuzuerkennen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war.
9. Aus den vorgenannten Gründen war über die Beschwerden des Bf gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles (Missachtung der Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezüglich der Nachweisführung bzw. Glaubhaftmachung von Werbungskosten) ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 13. April 2018
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100628/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100628.2014
- Stammnummer
- 122892
- Gültig
- 13.04.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF