…zainteresowanej Nationales Recht (Österreich) § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen…
…felelős intézményhez fordulhat. Österreichisches Recht § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für…
…felelős intézményhez fordulhat. Österreichisches Recht § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für…
…3 Abs. 1 Buchstabe j für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung. Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in…
…zurückfordern. Österreichisches Recht Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für…
…zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 9. Jänner 2025 forderte die belangte Behörde (bB) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2023 bis September 2024 in Höhe von (iHv) insgesamt 4.699,60 € zurück. Die bB begründete die Rückforderung damit, dass die Tochter…
…unzulässig. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 10.12.2015 erklärt, ihre Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe 08-11/2013 (Beschwerde vom 08.08.2014 und Vorlageantrag vom 24.09.2014) zurückzunehmen. Die Beschwerde und der Vorlageantrag waren daher gemäß § 256 Abs…
…W, über die Beschwerde vom 29.08.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom 31.07.2014 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Sohn D. für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird…
…gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 07.09.2016, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für die Monate März bis Mai des Jahres 2016 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision…
…Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 11. Oktober 2011, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für JS, geb. 22, für die Zeit von Oktober 2009 bis September 2011 zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof…
…vom 18. Juni 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 19. Mai 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe für die Zeiträume ab Jänner 2025 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO aufgehoben. II. Gegen dieses…
…Adr***, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. November 2024 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2022 bis September 2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II…
…Adr***, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2024 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. September 2024 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 10/2023 bis 9/2024 für das Kind ***A***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als…
…Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Oktober 2025 betreffend Familienbeihilfe 03.2025, SVNr ***1***, zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird…
…Feldkirch, über die Beschwerde vom 20. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Jänner 2024 betreffend die Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2023 bis Juni 2024 für das Kind ***Name Kind***, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der…
…Februar 2026 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 12. Jänner 2026 betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab November 2025 und Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September 2024 bis Juni 2025 beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs…
…vertreten durch den Verlassenschaftskurator ***VK***, über die Beschwerde vom 18. Februar 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2022 betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum ab Juni 2021, SVNr ***SVNr***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß …
…Die eingelösten Dienstleistungsschecks entsprechen daher den nachstehend dargestellten monatlichen Arbeitsstunden. Da der Anspruch auf Familienbeihilfe monatsweise zu beurteilen ist, wurde die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit je Kalendermonat berechnet. Kalenderjahr 2021 | Monat | Entgelt | Arbeitsstunden | Durchschnittliche Wochenarbeitszeit | April | EUR 482,00 |…
…Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Juni 2025 betreffend Familienbeihilfe 04.2025-05.2025, SVNr ***1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II…
…Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Februar 2026 betreffend Familienbeihilfe 07.2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II…