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BFG RV/2100222/2025
Familienbeihilfe: Zeitpunkt des Eintrittes einer erheblichen Behinderung (Gutachten)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100222/2025vom 08.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Benedikt Schachner-Gröhs MBA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Oktober 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 4. September 2024 betreffend die Abweisung des Antrags auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab Jänner 2024 sowie die Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe ab Juli 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Anträgen vom 7. Juli 2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 8. Juli 2024 stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) (i) einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für das Kind ***LP*** (geb. ***Geburtsdatum***) rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung (Beih 3) sowie (ii) einen Antrag auf Familienhilfe ab dem Monat der Antragstellung (Beih 100).
Mit Abweisungsbescheiden jeweils vom 4. September 2024 wurden die Anträge vom 7. Juli 2024 für das Kind ***LP*** abgewiesen.
Am 3. Oktober 2024 erhob die Bf. Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide vom 4. September 2024 und führte begründend aus: Das Kind ***LP*** habe am 24. Februar 2020 die Modeschule abgebrochen (Richtigstellung von 2024 auf 2020 in der Ergänzung der Beschwerde vom 8. Oktober 2024). Ab 1. Juni 2021 arbeitete ***LP*** im Verkauf, wurde aber aufgrund von häufigen Krankenständen mit 15. Oktober 2021 gekündigt. Seit 2018 sei ***LP*** bereits in regelmäßiger psychiatrischer und psychologischer Behandlung. Die Diagnose Autismus und ADHS sei erst am 1. Jänner 2024 von Frau ***Ärztin 1*** gestellt worden und in weiterer Folge sei von Frau ***Ärztin 2*** die Behinderung mit 50 % eingestuft worden. ***LP*** sei allerdings bereits vor dem 21. Geburtstag erwerbsunfähig gewesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. November 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 3. Oktober 2024 als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Erwerbsunfähigkeit weder vor dem 21. Geburtstag noch während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sei.
Am 26. Dezember 2024 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung und legte weiters einen Therapieplan von Mag. ***Psychologin***, sowie einen Nachweis der Behandlung durch den Psychiater ***Arzt 3*** vor.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 24. März 2026 wurde die belangte Behörde aufgefordert, ein weiteres Gutachten von der Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (SMS) anzufordern. Am 1. Juni 2026 informierte die belangte Behörde, dass die angeforderte BSB-Bescheinigung eingelangt sei. Das zugrundeliegende Gutachten wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 23. Juni 2026 der Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs zugestellt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Kind der Bf. ***LP*** ist am ***Geburtsdatum*** geboren. ***LP*** befand sich seit Februar 2020 nicht in einer Berufsausbildung.
Bei ***LP*** liegt ein Grad der Behinderung von 50% seit Jänner 2024 vor. Es liegen bei ***LP*** folgende körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden vor: Autismusspektrumstörung (Asperger-Syndrom mit ADHS)
***LP*** ist nicht aufgrund einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Bf. leistet überwiegend den Unterhalt für ***LP***.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie aus folgender Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Bescheinigungen des SMS vom 2. September 2024, vom 25. November 2024 und vom 27. März 2026 sowie auf die zugrundeliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten.
Unstrittig ist, dass sich das Kind ***LP*** bereits seit Februar 2020 (damals daher 19 Jahre alt) nicht mehr in einer Berufsausbildung befindet. Dies ergibt sich zudem aus der Beschwerde der Bf., in welcher ausgeführt wird, dass ***LP*** im Februar 2020 die Modeschule abgebrochen habe.
Die Kindesmutter hat mit Vorhaltsbeantwortung vom 17. Februar 2025 die überwiegende Unterhaltsleistung bestätigt und nachgewiesen.
Im Gutachten des SMS vom 2. September 2024 (vidiert am 3. September 2024) wurde aufgrund einer Autismusspektrumstörung (die ADHS-Symptomatik ist darin inkludiert) ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab Jänner 2024 festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass ***LP*** voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Gutachten des SMS vom 25. November 2024 (vidiert am 25. November 2024) wurde das Gutachten vom 2. September 2024 bestätigt.
Im Vorlageantrag vom 26. Dezember 2024 legte die Bf. weiters einen Therapieplan von Mag. ***Psychologin***, sowie einen Nachweis der Behandlung durch den Psychiater ***Arzt 3*** vor. Im Gutachten des SMS vom 27. März 2026 wurden diese Unterlagen berücksichtigt und die Vorgutachten bestätigt.
Die vorliegenden Gutachten des SMS im Zeitraum 2. September 2024 bis 27. März 2026 bauen damit aufeinander auf.
Die vorliegenden Gutachten des SMS sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes als schlüssig, vollständig und sich nicht widersprechend einzustufen. Das im Vorlageantrag erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Unwidersprüchlichkeit der ärztlichen Gutachten in Zweifel zu ziehen, zumal das eingeholte Gutachten vom 27. März 2026 die Vorgutachten umfassend unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Bf. bestätigt und sämtliche vorgelegten Befunde berücksichtigt wurden.
Bei dieser Sachlage ist das Bundesfinanzgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. VwGH 28.08.2025, Ra 2023/16/0077 mwN).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft im § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe um dort näher angeführte Beträge monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 und § 8 Abs. 6 FLAG 1967 lautet:
"(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird."
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besonders zu beantragen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (VwGH 28.08.2025, Ra 2023/16/0077 mwN).
Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 iVm § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 für den Bezug der Familienbeihilfe nicht vor, weil der festgestellte Grad der Behinderung von ***LP*** erst seit Jänner 2024 vorliegt. Daher wurde keine bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetretene Behinderung von 50% festgestellt. Daher sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung darf nur zusätzlich zur Familienbeihilfe (Grundbetrag) gewährt werden und steht daher auch nicht zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.11.2014, Ra 2014/16/0010 ausführte, stellt § 2 Abs. 1 lit. c FLAG darauf ab, ob das Kind auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt.
Der Grad der Behinderung von 50%, welcher zu einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, liegt laut den Bescheinigungen und Gutachten des SMS jedenfalls erst seit Jänner 2024 vor, einem Zeitpunkt weit, nachdem sich ***LP*** noch in Berufsausbildung befunden hat.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 8. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100222/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100222.2025
- Stammnummer
- 152099
- Gültig
- 08.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF