RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100459/2026

Familienbeihilfe überwiegende Haushaltszugehörigkeit.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100459/2026vom 21.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Februar 2026 betreffend Familienbeihilfe 07.2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 25.2.2026 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf) die für ihren Sohn betreffend den Zeitraum Juli 2025 zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen idHv insgesamt 288,80 Euro zurück, da das Kind nicht im Haushalt mit der Bf lebe und sie auch nicht überwiegend für die Unterhaltskosten aufkomme. Dagegen brachte die Bf mit Schriftsatz vom 26.2.2026 Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass sich der Lebensmittelpunkt ihres Sohnes bis zur Ummeldung am 22.7.2025 bei ihr befunden habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.4.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darin ausgeführt, dass laut vorliegender Bestätigung des Sohnes dieser bereits seit dem 23.6.2025 beim Kindesvater wohnhaft sei. Entscheidend für den Anspruch auf Familienbeihilfe sei die tatsächliche Wohnsituation. Die Meldebestätigung sei lediglich ein Indiz. Daraufhin brachte die Bf mit Schriftsatz vom 5.4.2026 einem Vorlageantrag ein führte ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass ihr Sohn am 23.6.2025 nicht dauerhaft zum Vater gezogen, sondern von zu Hause weggelaufen sei. Hintergrund sei gewesen, dass ihm aufgrund seines Verhaltens erzieherische Maßnahmen gedroht hätten. Dem habe er entgehen wollen. Ein Minderjähriger könne nicht eigenmächtig seinen Aufenthaltsort bestimmen. Er habe auch lediglich eine Sporttasche und einen Rucksack mitgenommen, seine restlichen Sachen seien im Haushalt der Bf verblieben. Laut dem Scheidungsvergleich sei der Hauptaufenthalt des Sohnes bei der Bf vereinbart worden. Ihr obliege das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es sei außerdem weiterhin der Unterhaltsvorschuss vom OLG ausbezahlt worden, der nur ausbezahlt werde, falls eine Haushaltszugehörigkeit bestehe. Es könne nicht sein, dass die eine Behörde von einer Haushaltszugehörigkeit ausgehe, die andere nicht. Der Vater habe auch in seinem laufenden Insolvenzverfahren den Einzug des Sohnes verschwiegen. Erst durch Meldung der Bf im Oktober 2025 sei dies bekannt gegeben geworden. In der Folge legte das Finanzamt die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 15.5.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Die Bf ist geschieden und bezog für ihren minderjährigen Sohn ***1***, geboren am ***2***, Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Im Zuge der Scheidung wurde der Bf die Obsorge für ihre Kinder zugesprochen, die auch (zunächst) bei ihr wohnten. Am 23.6. 2025 zog der Sohn aus der gemeinsamen Wohnung aus und lebt seither bei seinem Vater. Den Entschluss dauerhaft bei seinem Vater zu wohnen, traf er spätestens am 13.7.2025. An diesem Tag wurde auch der Großteil seiner persönlichen Sachen zum Vater übersiedelt. Die Ummeldung im ZMR erfolgte am 22.7.2025. Das Finanzamt forderte mit dem angefochtenen Bescheid die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2025 zurück. Aktenkundig ist ein Schreiben des Sohnes der Bf mit folgendem Inhalt: Ich ***1***, geboren am ***2***, bin seit dem 23.6.2025 bei meinem Vater ***3*** und seit dem 23.7.2025 auch bei ihm gemeldet. Ich beabsichtige auch in Zukunft bei meinem Vater zu leben. Ich bitte beide Elternteile darum meine Entscheidung zu respektieren. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich. Es ist unstrittig, dass der Sohn der Bf am 23.6.2025 das Haus seiner Mutter verlassen hat und seither bei seinem Vater lebt. Den Entschluss endgültig beim Vater zu bleiben, hat er spätestens am 13.7.2025 getroffen. Dies geht aus einem Screenshot einer Whats-App Nachricht des Kindesvaters an die Bf hervor, den die Bf im Zuge des Vorlageantrages vorgelegt hat. In dieser Nachricht steht, dass der Sohn dem Vater bekannt gegeben hat "fix zu ihm zu ziehen". Die Bf selbst beantwortet diese Nachricht damit, dass die Behördengänge erledigt werden sollen und auch dem Jugendamt Bescheid gegeben werden soll. Der Sohn der Bf gibt außerdem in dem oa Schreiben selbst an seit dem 23.6.2025 seinem Vater zu wohnen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört nach Abs 5 dieser Bestimmung ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4). Gemäß § 26 Abs 1 FLAG hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG iVm § 26 FLAG) Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs 5 FLAG näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Wie sich aus § 2 Abs 2 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar auch davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120). Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (zB Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt (VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120). Meldebestätigungen stellen lediglich ein - widerlegbares - Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft dar, sind jedoch nicht geeignet, einen vollen Beweis über die tatsächlichen Verhältnisse (Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft bzw -zugehörigkeit) zu liefern (VwGH 23.2.1981, 1388/80). Die Bestimmung des § 2 Abs 5 regelt nicht den "Mittelpunkt der Lebensinteressen" einer anspruchsberechtigten Person, sondern die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, welches den Beihilfenanspruch vermittelt (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0325). Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist das Erziehungsrecht ohne Bedeutung (VwGH 22.10.1971, 336/70). Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Sohn der Bf unstrittig am 23.6.2024 die Wohnung der Bf verlassen und ab diesem Zeitpunkt bei seinem Vater genächtigt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter sind nach der eben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 FLAG 1967 ohne Bedeutung. Das Gleiche gilt für die Unterhaltszahlungen des Vaters, oder die Bekanntgabe an den Masserverwalter. Der Sohn war daher ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich beim Vater haushaltszugehörig. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, stand auch der (innere) Entschluss auf Dauer beim Vater leben zu wollen bereits spätestens am 13.7.2025 fest. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist der Sohn somit eindeutig beim Vater haushaltszugehörig. Im Falle eines Wechsels der Haushaltszugehörigkeit in einem Monat hat der VwGH mit Erkenntnis vom 28.11.2007 (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058) entschieden: …§ 2a FLAG regelt den "Konkurrenzfall", der vorliegt, wenn das Kind dem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile angehört, und stellt dabei auf die überwiegende Haushaltsführung ab. Auf die im Beschwerdefall anstehende Rechtsfrage, welcher Beihilfenanspruch vorgeht, wenn das Kind innerhalb eines Monates zeitlich hintereinander unterschiedlichen Haushalten angehört, kann diese Wertungsentscheidung des Gesetzgebers per Analogie zur Anwendung gebracht werden. Der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht daher, wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat (oder nach § 2a FLAG als Haushaltsführender vermutet wird). Ein wesentliches Prüfkriterium ist demnach die jeweilige Anzahl der Nächtigungen des Kindes bei beiden Elternteilen im Wechselmonat (BFG 3.4.2014, RV/3100335/2013). Der Sohn der Bf hat im Juli 2025 ausschließlich beim Vater genächtigt. Der Entschluss auf Dauer beim Vater leben zu wollen wurde, wie bereits ausgeführt, spätestens am 13. Juli getroffen. Auch die Übersiedelung der persönlichen Gegenstände und die Meldung an die Behörden ist zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Da demnach ohnehin im Juli 2025 an der überwiegenden Anzahl an Tagen die Haushaltszugehörigkeit beim Vater gegeben war, kann dahingestellt bleiben, ob der Auszug am 23. Juni zunächst nur vorübergehend geplant war oder nicht. Auch die Angaben der Bf hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Kindesvaters sind für den vorliegenden Beschwerdefall aufgrund der Beweislage (va der Whats-App Nachricht) und des Überwiegensprinzips unerheblich. Die Familienbeihilfe wurde daher vom Finanzamt zu Recht zurückgefordert und die Beschwerde ist abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt und darüber hinaus lediglich der freien Beweiswürdigung unterliegende Sachverhalte zu beurteilen waren. Salzburg, am 21. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100459/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100459.2026
Stammnummer
152297
Gültig
21.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF