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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100241/2023

Familienbeihilfe - Eigenantrag einer minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100241/2023vom 29.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Salzburg, Saint-Julien-Straße 20, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 5. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Mai 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023, OB ***OB***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die am ***1***.2006 geborene Beschwerdeführerin, die afghanische Staatsbürgerin ist, stellte am 23.3.2023 einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Februar 2023. Mit Bescheid vom 19.5.2023 wurde der Antrag für den Zeitraum ab Februar 2023 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Nach § 3 Abs 4 FLAG 1967 erhalte sie nur dann Familienbeihilfe, wenn sie arbeite und keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehe. Mit Schriftsatz vom 31.5.2023 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Salzburg, Beschwerde. Die Beschwerdeführerin werde seit 7.7.2022 im Rahmen einer vollen Erziehung der Kinder- und Jugendhilfe betreut. Sie lebe seit Oktober 2022 in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft. Dazu liege die Ermächtigung der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin zur Ausübung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung vom 5.10.2022 vor. Seit Februar 2022 beziehe die ganze Familie keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Die Voraussetzungen des § 6 Abs 5 FLAG seien erfüllt. Die minderjährige Beschwerdeführerin werde im Rahmen der vollen Erziehung der Kinder- und Jugendhilfe betreut, beide Eltern seien zu einem Kostenersatz gegenüber dem Land Salzburg verpflichtet und der Unterhalt werde nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bzw aus öffentlichen Mitteln gedeckt. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.7.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe nach § 3 Abs 4 FLAG für Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, nur bei einer unselbständigen oder selbständigen Beschäftigung des Antragstellers und wenn keine Grundversorgung bezogen werde. Das FLAG verlange ausdrücklich eine tatsächliche Erwerbstätigkeit. Da die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig sei, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Mit Schriftsatz vom 3.8.2023 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Salzburg, einen Vorlageantrag. Im Wesentlichen wurde Folgendes vorgebracht: Da die Beschwerdeführerin seit ***3***.2023 wieder im Haushalt ihrer Eltern lebe, werde der Antrag auf Familienbeihilfe auf den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 eingeschränkt. Die Bestimmung des § 3 Abs 4 FLAG differenziere nicht ausdrücklich zwischen Kindern und Erwachsenen, ob also die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit nur für die Eltern gelte oder auch für ein Kind, das einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe geltend mache. Satz 2 der Bestimmung, der generell Kindern, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, einen Familienbeihilfenanspruch einräume ohne auf das Erfordernis einer Erwerbstätigkeit zu verweisen oder für sie dieselben Voraussetzungen wie bei Personen nach Satz 1 zu normieren, lasse den Schluss zu, dass subsidiär schutzberechtigte Kinder nicht zwingend erwerbstätig sein müssen. Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 4 und 6 Abs 5 FLAG seien verfassungskonform zu interpretieren. Insbesondere hätte das Finanzamt beachten müssen, dass die Beschwerdeführerin als 17jähriges Mädchen jedenfalls die Möglichkeit haben müsse, eine schulische Ausbildung zu absolvieren, ohne dadurch den Anspruch auf eine ihr sonst grundsätzlich zustehende Familienleistung zu verlieren. Im Lichte der Bestimmungen und Garantien des BVG Kinderrechte und der UN-Kinderrechtskonvention sei § 3 Abs 4 FLAG so zu interpretieren, dass nur erwachsene Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei, nur unter der Voraussetzung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit Familienbeihilfe erhalten. Auf minderjährige Kinder selber dürfe dieses Kriterium nicht angewendet werden. Auch werde darauf verwiesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Im Zweifel wäre § 3 Abs 4 FLAG daher so zu interpretieren, dass es auf die Erwerbstätigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern ankomme, wobei auch diese Interpretation aufgrund des besonderen Schutzbedürfnisses von fremdbetreuten Kindern wohl verfassungswidrig wäre. Wenn § 3 Abs 4 FLAG nicht in diesem Sinne interpretiert werden könne, werde ein Antrag auf Gesetzesprüfung durch den VfGH angeregt. Mit Vorlagebericht vom 11.8.2023 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf Abweisung zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die am ***1***.2006 geborene Beschwerdeführerin ***Bf1*** ist afghanische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführerin kam im Beschwerdezeitraum der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Seit ***2***.2024 ist sie asylberechtigt. Den Eltern der Beschwerdeführerin kam im Beschwerdezeitraum ebenfalls der Status subsidär Schutzberechtigter zu. Die ganze Familie bezog im Beschwerdezeitraum keine Leistungen aus der Grundversorgung. Im Beschwerdezeitraum waren beide Eltern unselbständig erwerbstätig. Im Beschwerdezeitraum war die Obsorge für die damals minderjährige Beschwerdeführerin im Bereich Pflege und Erziehung von den Eltern an den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Salzburg, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Salzburg, Kinder- und Jugendhilfe, übertragen. Die Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdezeitraum in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft für Jugendliche, einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, betreut. Sie besuchte während dieser Zeit die erste Klasse einer Privatschule. Das monatliche Schulgeld von 183 Euro wurde der betreuenden sozialpädagogischen Einrichtung in Rechnung gestellt. Die Kosten der Erziehungshilfe wurden vom Land Salzburg (als Kinder- und Jugendhilfeträger) getragen. Die Eltern wurden zum Kostenersatz verpflichtet, soweit sie dazu im Stande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe im Stande waren. Gemeinsam hatten die Eltern nach den Vereinbarungen über den Kostenersatz vom 15.3.2023 und vom 11.5.2023 einen Kostenersatz von monatlich insgesamt 320 Euro zu leisten. Für die laufende Vereinbarung wurde eine Ratenzahlung von 10 Euro - jeweils für Mutter und Vater - vereinbart. Für die im Zeitraum 7.7.2022 bis 28.2.2023 bereits entstandene Forderung wurde vereinbart, dass diese erst nach Beendigung der Erziehungshilfe in Form von 40 Monatsraten in Höhe von jeweils 50 Euro und einer Rate in Höhe von 35 Euro (Vater) sowie 9 Monatsraten in Höhe von jeweils 50 Euro und einer Rate in Höhe von 20 Euro (Mutter) zu tilgen ist. Ab ***3***.2023 lebte die Beschwerdeführerin wieder im Haushalt ihrer Eltern. Die Beschwerdeführerin war im Beschwerdezeitraum nicht erwerbstätig. Im Vorlageantrag wurde der Antrag auf Familienbeihilfe auf den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 eingeschränkt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in die Familienbeihilfeninformation FABIAN und das Auskunftssystem 4.0 der Finanzverwaltung durch das Bundesfinanzgericht und ist unstrittig. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 3 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl Nr 376/1967 in der Fassung des BGBl I Nr 168/2006, lautet: "§ 3 [...] (4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde." Der Anspruch auf Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte wurde mit der Novelle BGBl I Nr 168/2006 geschaffen. In den Materialien wird dazu ausgeführt (IA 62/A BlgNR 23. GP 4): "Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden." § 6 Abs 1 und Abs 5 FLAG 1967 lauten: "(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. […] (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3)." Der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 26.11.2025, Ra 2024/16/0082 mwN) hat iZm § 3 Abs 4 FLAG bereits klargestellt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe einerseits verlangt, dass die Person des Anspruchsberechtigten die im FLAG gestellten Voraussetzungen - soweit nicht unionsrechtlich verdrängt - erfüllt (zB den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet - § 2 Abs 1 FLAG, die Haushaltszugehörigkeit oder die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten - § 2 Abs 2 FLAG, den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet - § 2 Abs 8 FLAG, für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, eine näher festgelegte Aufenthaltsberechtigung - § 3 Abs 1 und Abs 3 erster Satz und Abs 4 erster Satz FLAG). Zudem muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014) auch das Kind, für welches ein Anspruch auf Familienbeihilfe geltend gemacht wird, die für dieses im FLAG gestellten Voraussetzungen - soweit nicht unionsrechtlich verdrängt - erfüllen (zB bei Kindern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, eine näher festgelegte Aufenthaltsberechtigung - § 3 Abs 2, Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 zweiter Satz FLAG). Im Fall des Eigenanspruchs ist die Person des Antragstellers gleichzeitig auch die Person, für die der Anspruch angemeldet wird. (VwGH 19.3.2026, Ra 2025/16/0041) Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Rechtsprechung bereits zugrunde gelegt, dass auch im Fall des geltend gemachten Eigenanspruchs eines subsidiär Schutzberechtigen, dieser unselbständig oder selbständig erwerbstätig sein muss (vgl VwGH 5.9.2019, Ra 2017/16/0160, wonach ein - dort näher dargestellter - Schulbesuch keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 Abs 4 FLAG darstellt). (VwGH 19.3.2026, Ra 2025/16/0041) Der Verwaltungsgerichtshof hat folglich in seinem Erkenntnis VwGH 19.3.2026, Ra 2025/16/0041, entschieden, dass im Fall eines geltend gemachten Eigenanspruchs eines subsidiär Schutzberechtigten dieser, auch bei Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit, unselbständig oder selbständig erwerbstätig sein muss. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass der Revisionswerber, soweit er seine Argumentation auf verfassungsrechtliche Argumente stütze, darauf hinzuweisen sei, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung seiner Beschwerde - in der sich der Revisionswerber ausdrücklich auf eine Verletzung seiner Rechte nach Art 7 Abs 1 Satz 3 B-VG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, und nach Art 1 1. ZP EMRK iVm Art 14 EMRK sowie darauf gestützt habe, dass § 3 Abs 4 erster Satz FLAG jedenfalls in Hinblick auf die Wortfolge "und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind" verfassungswidrig sei oder vom Bundesfinanzgericht verfassungswidrig ausgelegt worden sei - mit Beschluss vom 25.2.2025, E 4125/2024-5 abgelehnt habe. Der Verfassungsgerichtshof habe darin zum Ausdruck gebracht, es liege innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, wenn dieser den Anspruch auf Familienbeihilfe bei Personen, deren Asylantrag abgewiesen wurde, denen aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, von der zusätzlichen Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit abhängig mache. Im genannten Beschluss hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit folgender Begründung abgelehnt: "Dem Gesetzgeber kommt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum zu (vgl. VfSlg. 8605/1979, 14.694/1996, 16.380/2001; VfGH 16.3.2007, B 1397/06; VfSlg. 19.411/2011, 20.096/2016). Es ist ihm nicht entgegenzutreten, wenn er den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig macht (VfGH 16.3.2007, B 1397/06). Es liegt daher - auch im Hinblick auf die VertriebenenVO, BGBl. II 92/2022, idF BGBl. II 27/2023 - innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes, wenn der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe bei Personen, deren Asylantrag abgewiesen wurde, denen aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, von der zusätzlichen Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit abhängig macht." Das Bundesfinanzgericht sieht sich hinsichtlich des dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich eingeräumten großen Gestaltungsspielraums bei der Gewährung von Familienleistungen daher nicht veranlasst, auf Grundlage der gegenständlichen Beschwerde einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Gesetzgeber wollte nach dem eindeutigen Wortlaut die Leistung der Familienbeihilfe an subsidiär Schutzberechtigte, wenn diese nicht ohnehin unter die Grundversorgung fallen, mit einer tatsächlichen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit verknüpfen. Nur wenn die subsidiär Schutzberechtigten auch durch "eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen", soll auch ein staatlicher Beitrag in Form der Familienbeihilfe erfolgen. In diesem Zusammenhang ist daher auch im gegenständlichen Fall eines Eigenanspruchs einer minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten die in § 3 Abs 4 FLAG normierte Voraussetzung einer eigenen Erwerbstätigkeit zu erfüllen. Die Gesetzeslage erlaubt keinen Interpretationsspielraum und eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung ist nicht zu erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Argumentation auf Art 1 und 2 BVG Kinderrechte sowie die Berücksichtigung des Kindeswohls stützt, ist anzumerken, dass im Beschwerdezeitraum der Unterhalt der damals Minderjährigen sichergestellt war. Durch die Übertragung der Obsorge und die gewährte volle Erziehungshilfe, deren Kosten vom Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger (vorerst) getragen wurden, waren ihre Unterhaltsbedürfnisse jedenfalls gedeckt. Dadurch wurde auch der Besuch einer Privatschule ermöglicht. Die antragstellende Beschwerdeführerin war im Streitzeitraum unstrittig nicht erwerbstätig. Damit erfüllte sie die Voraussetzung der unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 3 Abs 4 FLAG nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitig volljährig. Da die Obsorge und somit die gesetzliche Vertretung mit Erreichung der Volljährigkeit erlischt (§ 183 ABGB), erfolgt die Zustellung an die Beschwerdeführerin persönlich. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da sich die Voraussetzungen nach § 3 Abs 4 FLAG 1967 unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und das Bundesfinanzgericht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt. Salzburg, am 29. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100241/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100241.2023
Stammnummer
152065
Gültig
29.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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