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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103885/2024

Familienbeihilfe: Ende der Berufsausbildung (Studium) erst nach positiver Beurteilung der letzten Prüfung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103885/2024vom 22.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Benedikt Schachner-Gröhs MBA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. März 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Dezember 2023 bis Februar 2024 für das Kind ***Kind***, geboren am ***Geburtsdatum***, Ordnungsbegriff ***OB***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die Rückforderung betreffend Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag auf die Monate Jänner 2024 und Februar 2024 eingeschränkt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Rückforderungsbescheid vom 21.03.2024 forderte die belangte Behörde Familienbeihilfe iHv EUR 557,90 sowie Kinderabsetzbetrag iHv EUR 197,40 (sohin gesamt EUR 755,30) vom Beschwerdeführer (Bf.) für den Zeitraum Dezember 2023 bis Februar 2024 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Kind ***Kind*** sein Studium am 30.11.2023 beendet habe und damit die Berufsausbildung beendet sei. Gegen diesen Rückforderungsbescheid erhob der Bf. mit Schreiben vom 25.03.2024 Beschwerde und führte aus, dass sein Sohn am 30.11.2023 lediglich seine letzte Prüfung bestritten habe, die Korrektur aber vier Wochen gedauert habe, der Bescheid betreffend Studienabschluss erst am 27.12.2023 ausgestellt worden sei und daher das Studium entgegen der Ansicht der belangten Behörde erst Ende Dezember abgeschlossen worden sei. Weiters sei der Sohn ***Kind*** nunmehr als Rechtspraktikant im Sprengel OLG Wien tätig, weshalb seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2024 wurde die Beschwerde des Bf. vom 25.03.2024 als unbegründet abgewiesen. Die Dauer der Korrektur der Prüfung sei für den Bezug der Familienbeihilfe unerheblich. Am 06.08.2024 stellte der Bf. einen Vorlageantrag und führte aus, dass zumindest der Bezug der Familienbeihilfe im Dezember 2023 gerechtfertigt sei, weil gemäß § 68 Abs 1 Z 6 UG 2002 die Zulassung zum Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlösche und verwies auf höchstgerichtliche Rechtsprechung. Am 08.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 23.06.2026 führte der Bf. in seiner Stellungnahme vom 25.06.2026 aus, dass ***Kind*** am 30.11.2023 die schriftliche Modulprüfung aus dem Fach Straf- und Strafprozessrecht abgelegt habe. Am 27.12.2023 sei ***Kind*** per automatischer E-Mail über die Eintragung der Note informiert worden. Ebenfalls am 27.12.2023 sei der Magisterbescheid beantragt worden und am 28.12.2023 wurde per E-Mail über das Erlöschen der Zulassung zum Studium informiert. Die Stellungnahme des Bf. wurde durch Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 01.07.2026 der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sohn des Bf., ***Kind***, ist am ***Geburtsdatum*** geboren. Er hat erfolgreich das Studium der Rechtswissenschaften an der ***Universität*** betrieben. Der Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades (Magister der Rechtswissenschaften) datiert mit dem 27.12.2023. Die letzte Prüfung im Studium war die schriftliche Modulprüfung aus dem Fach Straf- und Strafprozessrecht welche ***Kind*** am 30.11.2023 (positiv) abgelegt hat. Die Prüfung wurde im Anschluss korrigiert und über die Note wurde am 27.12.2023 mittels automatischer E-Mail informiert. Bei der Modulprüfung MP Straf- und Strafprozessrecht erfolgt die Leistungskontrolle durch schriftliche Prüfung. Am 28.12.2023 wurde per E-Mail über das Erlöschen der Zulassung zum Studium seitens der ***Universität*** informiert. Der Nachweis über die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes lag daher erst am 27.12.2023 vor. ***Kind*** wurde zur Gerichtspraxis ab 01.03.2024 als Rechtspraktikant zugelassen. Im Jänner 2024 und Februar 2024 hat ***Kind*** keine Berufsausbildung absolviert. Der Bf. hat Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag in den verfahrensgegenständlichen Monaten tatsächlich bezogen. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den von der Bf. vorgelegten Unterlagen, aus der Einsichtnahme in den elektronischen Beihilfenakt sowie aus folgender Beweiswürdigung. Das Datum der Bekanntgabe der Note, sowie das Erlöschen der Zulassung zum Studium ergeben sich aus den vorgelegten E-Mail Screenshots. Dass als letzte Prüfung die Modulprüfung MP Straf- und Strafprozessrecht und somit eine schriftliche Prüfung abgelegt wurde ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. sowie dem vorgelegten Sammelzeugnis und blieb unbestritten. Dass im Jänner 2024 sowie Februar 2024 keine Berufsausbildung vorgelegen hat konnte in freier Beweiswürdigung angenommen werden, weil lediglich auf das Gerichtspraktikum ab März 2024 (welcher aber nicht verfahrensgegenständlich ist) verwiesen wurde und im Vorlageantrag vorgebracht wurde, dass "zumindest der Bezug im Dezember 2023" gerechtfertigt sei und kein weiteres Vorbringen hinsichtlich der Monate Jänner 2024 und Februar 2024 erstattet wurde. Außerdem waren keine Indizien für das Bundesfinanzgericht ersichtlich, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe in den Monaten Jänner 2024 und Februar 2024 bestehen könnte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Strittig ist, ob sich das Kind ***Kind*** in den verfahrensgegenständlichen Monaten in einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 befundet hat und insbesondere, ob bereits mit dem Tag des Antritts zur letzten Prüfung der Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung und damit die Berufsausbildung von ***Kind*** geendet hat. § 2 Abs 1 FLAG 1967 lautet auszugsweise: "§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) [...] b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. [...]" Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 und § 33 Abs 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Die Zulassung zu einem Studium erlischt gemäß § 68 Abs 1 Z 6 UG 2002, wenn die oder der Studierende das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat. § 68 Abs 1 Z 6 UG 2002 stellt für den Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums und damit des Erlöschens zu dessen Zulassung auf die "positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung" ab. Die positive Beurteilung ist im konkreten Fall am 27.12.2023 mit der Information über die Abrufbarkeit der Note erfolgt. Nach Ansicht des VwGH vom 14. Mai 2024, Ra 2023/16/0116, bestehen keine Bedenken, diesen Zeitpunkt der positiven Beurteilung als maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich (des Erlöschens) der Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften heranzuziehen. Wenn die belangte Behörde im Vorlageantrag vom 08.11.2024 vorbringt, dass der Bf. nicht nachgewiesen habe, wann die Beurteilung der letzten Prüfung erfolgt sei, so ist darauf zu verweisen, dass dieser Nachweis mit Stellungnahme vom 25.06.2026 erbracht wurde und der belangten Behörde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 01.07.2026 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde. Mit dem Antritt zur letzten Prüfung im November 2023 konnte somit die Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 noch nicht enden, weil die fachliche Qualifikation erst mit einer positiven Beurteilung der letzten noch ausstehenden Prüfung im Dezember 2023 erlangt sein konnte; vor dem Zeitpunkt der positiven Beurteilung der letzten Prüfung war es auch nicht möglich, die Abschlussdokumente, die ein erfolgreich absolviertes Studium bezeugen bzw nachweisen, zu beantragen. Die Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 endete somit im gegenständlichen Fall nicht im November 2023, sondern erst im Dezember 2023. Dementsprechend besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn ***Kind*** im Dezember 2023 weiter. Der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 21.03.2024 betreffend den Sohn ***Kind*** ist somit hinsichtlich des Monats Dezember 2023 stattzugeben. Im Hinblick auf die Monate Jänner 2024 und Februar 2024 ist die Beschwerde abzuweisen, weil seit dem Studienabschluss keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (mehr) vorliegt. Für Jänner 2024 und Februar 2024 erfolgte die Rückforderung daher zu Recht. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet wurden (siehe Punkt 3.1.) und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 22. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103885/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103885.2024
Stammnummer
152242
Gültig
22.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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