Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102513/2026
Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Abschluss eines Freiwilligen Dienstes und frühest möglichem Zeitpunkt des Beginnes eines Studiums
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102513/2026vom 17.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Oktober 2025 betreffend Familienbeihilfe 03.2025, SVNr ***1***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 16.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) für ihre am ***2*** geborene Tochter die Familienbeihilfe ab März 2025.
Mit Bescheid vom 30.10.2025 wurde der Antrag abgewiesen, da nach dem Abbruch des Freiwilligen Sozialdienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zwischenzeit bis zum Beginn des Studiums bestehe.
Dagegen brachte die Bf mit Schriftsatz vom 12.11.2025 Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass ihre Tochter einen Freiwilligen Dienst in Taiwan geleistet habe. In ihrem Fall sei zur Wahl gestanden den Dienst für sechs oder neun Monate zu leisten. Die Tochter habe sich schließlich für das sechs-monatige Modell entschieden. Der Dienst wurde daher nicht abgebrochen. Eine Bestätigung des österreichischen Auslandsdienstes sei der Beschwerde beigefügt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.2.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darin ausgeführt, dass laut den Angaben der Bf ihre Tochter im Sommer 2025 Sprachkurse an der Universität in Taipeh besucht habe, um ihre Mandarin-Kenntnisse zu festigen. Der Besuch eines Sprachkurses stelle jedoch keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
Daraufhin brachte die Bf mit Schriftsatz vom 3.3.2026 einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, dass die Tochter seit dem Wintersemester 2025/2026 Mathematik studiere. Im Sommersemester 2025 wäre ein Einstieg in dieses Studium nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund habe sie die Wartezeit sinnvoll nutzen wollen, indem sie die von der National Taiwan Normal University im Sommersemester 2025 angebotenen Sprachkurse absolviert habe. Dabei habe sie auch die vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt.
Mit Vorlagebericht vom 16.6.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass die Tochter der Bf im Wintersemester 2025/2026 mit dem Studium an der Universität Heidelberg begonnen habe. Den Informationen der Bf und der Internetseite der Universität Heidelberg sei zu entnehmen, dass der Bachelorstudiengang Mathematik nur im Wintersemester begonnen werden könne. Weshalb der Beginn des Studiums im Wintersemester 2025/2026 den frühestmöglichen Beginn gemäß § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 darstelle und somit ein Anspruch für die Zwischenzeit bestehe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Tochter der Bf wurde am ***2*** geboren und ist somit volljährig.
Im Anschluss an die Matura hat sie von 1.9.2024 bis 28.2.2025 einen sog Freiwilligen Dienst beim Österreichischer Auslandsdienst in Form eines Gedenkdienstes in Taiwan absolviert. Sie hat den Dienst dabei vollständig und erfolgreich abgeschlossen.
In der Folge hat sie im Sommersemester 2025 an der National Taiwan Normal University Sprachkurse besucht und die entsprechenden Prüfungen bestanden.
Seit Wintersemester 2025/2026 ist sie für das Bachelorstudium Mathematik an der Universität Heidelberg inskribiert. Das Bachelorstudium Mathematik kann dort nur im Wintersemester begonnen werden.
Mit Rückforderungsbescheid vom 15.5.2025 wurde die Familienbeihilfe hinsichtlich des Zeitraumes März 2025 bis Mai 2025 zurückgefordert. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.
Mit Antrag vom 15.10.2025 stellte die Bf neuerlich einen Antrag auf Familienbeihilfe für ihre Tochter ab März 2025, da die Tochter nun zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Freiwilligen Gedenkdienst das Studium Mathematik begonnen habe. Im Zuge dessen legte sie eine Immatrikulationsbestätigung der Universität Heidelberg vom 12.10.2025 über die Erstimmatrikulation der Tochter an der Universität Heidelberg für das Bachelorstudium Mathematik ab dem Wintersemester 2025/2026 vor.
Der Antrag wurde vom Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
Dass das Bachelorstudium Mathematik an der Universität Heidelberg nur im Wintersemester begonnen werden kann, geht eindeutig aus der Homepage der Universität hervor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter den dort näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Nach § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs 1 lit l sublit aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs 1 lit l sublit aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird.
Mit Bescheid vom 15.5.2025 wurde die Familienbeihilfe über den Zeitraum März 2025 bis Mai 2025 zurückgefordert.
Am 15.10.2025 stellte die Bf neuerlich einen Antrag auf Familienbeihilfe für ihre Tochter ab März 2025, welcher mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darf über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl va VwGH 8.4.2022, Ra 2021/03/0125 zu § 68 AVG).
Dabei kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129).
Durch die Inskription an der Universität Heidelberg hat sich im vorliegenden Beschwerdefall die maßgebende Sachlage insoweit geändert, als die Tochter der Bf nunmehr ein Studium begonnen hat und dabei zu prüfen ist, ob das Studium zum frühestmöglichen Zeitraum begonnen wurde. Res iudicata liegt daher nicht vor.
Die Zeit zwischen dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes und dem Beginn oder der Fortführung der Berufsausbildung (zB ein Hochschulstudium) ist nach dem FLAG 1967 grs keine Zeit der Berufsausbildung. Für diese Zeit besteht jedoch Anspruch auf Familienbeihilfe dann, wenn das Kind noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet hat und mit der Berufsausbildung (zB Hochschulstudium) zum frühestmöglichen Zeitpunkt zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes begonnen wurde oder diese fortgesetzt wird (§ 2 Abs 1 lit e FLAG 1967).
Der Dienst der Tochter Bf beim Österreichischer Auslandsdienst in Taiwan, stellt einen Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes dar (§ 2 Abs 1 lit l sublit cc FLAG 1967).
Es steht - auch unter den Parteien mittlerweile unstrittig - fest, dass das Bachelorstudium Mathematik an der Universität Heidelberg nur im Wintersemester begonnen werden kann. Daher stellt der Beginn des Studiums im Wintersemester 2025/2026 für die Tochter der Bf den frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Freiwilligen Dienstes im Februar 2025 dar. Die Familienbeihilfe steht demnach für die Zeit zwischen Beendigung des Freiwilligen Dienstes und Beginn des Studiums zu und der Beschwerde ist stattzugeben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und darüber hinaus lediglich der freien Beweiswürdigung unterliegende Sachverhalte zu beurteilen waren.
Salzburg, am 17. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102513/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102513.2026
- Stammnummer
- 152469
- Gültig
- 17.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF