Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100829/2026
Familienbeihilfe: Zurückweisung - nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100829/2026vom 13.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Julia Tumpel, LL.M., in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 2. Februar 2026 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 12. Jänner 2026 betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab November 2025 und Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September 2024 bis Juni 2025 beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Mit Bescheiden vom 12.1.2026 wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe vom 16.11.2025, eingebracht am 17.11.2025, für die 2004 geborene Tochter der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab November 2025 ab und forderte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September 2024 bis Juni 2025 iHv 2.665,4 Euro zurück, weil das Kind in der Abendschule zu wenige Wochenstunden absolviert habe.
Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin gegen beide Bescheide Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, ihre Tochter habe bereits fünf von sieben Maturateilprüfungen erfolgreich absolviert. Deshalb habe sie keine zusätzlichen Wochenstunden besuchen können. Die Tochter habe auf Grund ihres Aufenthaltstitels keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und habe sich zusätzlich als außerordentliche Studierende an der Universität registriert.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 9.3.2026 wurde die Beschwerde gegen den Rückforderungs- und den Abweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen.
Am 10.3.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin via FinanzOnline ergänzende Unterlagen, die den fortgesetzten Ausbildungsstatus der Tochter der Beschwerdeführerin bestätigen würden.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 17.4.2026, eingelangt im Briefkasten des Finanzamtes Österreichs am 20.4.2026, den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 30.7.2026 vor und führte darin ergänzend aus, dass die Zurückweisung des Vorlageantrags auf Grund verspäteter Einbringung beantragt werde. Als Nachweis für den Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen wurden die Zustellnachweise vorgelegt.
Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, wonach nach den Zustellnachweisen die Beschwerdevorentscheidungen durch Hinterlegung am 16.3.2026 zugestellt worden seien, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bekannt, dass der Grund für die Verspätung Sprachschwierigkeiten gewesen sei.
Sachverhalt
Die Beschwerdevorentscheidungen wurden am 13.3.2026 in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Abholbereit waren diese ab 16.3.2026, 8.00 Uhr. Die Beschwerdeführerin hat diese am 17.3.2026 übernommen.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 17.4.2026, eingelangt im Briefkasten des Finanzamtes Österreichs am 20.4.2026, die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten elektronischen Verwaltungsakt und aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Die Feststellungen zum Zustellzeitpunkt der Beschwerdevorentscheidungen ergeben sich aus den Zustellnachweisen. Die Beschwerdeführerin hat diese nicht bestritten.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde (§ 260 Abs. 1 BAO).
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten (§ 264 Abs. 1 BAO).
Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß auf Vorlageanträge anzuwenden.
Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
§ 98 Abs. 1 BAO lautet: "Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung)."
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates (§ 108 Abs. 2 BAO).
Die Beschwerdevorentscheidungen wurden der Beschwerdeführerin am 16.3.2026 durch Hinterlegung in der Abgabestelle zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des 16.4.2026. Der Vorlageantrag vom 17.4.2026, im Postkasten der belangten Behörde eingelangt am 20.4.2026, wurde nicht fristgerecht eingebracht.
Wurde ein Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht, so hat das Verwaltungsgericht diesen als verspätet zurückzuweisen. Dies stellt ein gesetzliches Gebot dar, welches nicht im Ermessen des Gerichtes liegt (VwGH 18.3.1986, 85/14/0148).
Der Vorlageantrag ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO vom Bundesfinanzgericht (§ 264 Abs. 5 BAO) als verspätet zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und eine Revision nicht zulässig ist.
Salzburg, am 13. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100829/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100829.2026
- Stammnummer
- 152461
- Gültig
- 13.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF