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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100200/2015

Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100200/2015vom 15.12.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache BF vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 11.07.2014, betreffend Familienbeihilfe 08-11/2013, beschlossen: Die Beschwerde vom 08.08.2014 und der Vorlageantrag vom 24.09.2014 betreffend Familienbeihilfe 08-11/2013 werden gemäß § 256 Abs. 3 und § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 10.12.2015 erklärt, ihre Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe 08-11/2013 (Beschwerde vom 08.08.2014 und Vorlageantrag vom 24.09.2014) zurückzunehmen. Die Beschwerde und der Vorlageantrag waren daher gemäß § 256 Abs. 3 und § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos zu erklären. Gemäß § 274 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Beschwerdeverfahren ist demnach einzustellen und das Rechtsmittelverfahren beendet. Zulässigkeit einer Revision Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung von Rechtsmitteln unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, und die Revision somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Graz, am 15. Dezember 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100200/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100200.2015
Stammnummer
121766
Gültig
15.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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