Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100222/2025
Familienbeihilfe: Einjährige Ausbildung im Bereich Gestaltung von Einzelhandelsräumlichkeiten stellt Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 dar.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100222/2025vom 11.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Benedikt Schachner-Gröhs MBA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Herburger & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH & Co KG, Schloßgraben 10, 6800 Feldkirch, über die Beschwerde vom 20. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Jänner 2024 betreffend die Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2023 bis Juni 2024 für das Kind ***Name Kind***, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 23.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) einen Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind ***Name Kind*** aufgrund eines Beginns einer Berufsausbildung ab Oktober 2023 bis Juni 2024.
Mit Bescheid vom 26.01.2024 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe vom 23.10.2023 für den Zeitraum Oktober 2023 bis Juni 2024 abgewiesen mit der Begründung, dass keine anspruchsbegründende Berufsausbildung vorliege.
Am 20.02.2024 erhob die Bf. Beschwerde und führte aus, dass die verfahrensgegenständliche Ausbildung an der ***Ausbildungsakademie*** für Kunst, Mode & Design in Italien, ***Stadt in Italien***, eine vollwertige Ausbildung mit einer angemessenen Unterrichtsdauer von 12 bis 15 Stunden pro Woche sei. Es bestehe Anwesenheitspflicht und es werde eine diplomierte Abschlussprüfung (Professional diploma by ***Ausbildungsakademie***) durchgeführt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2024 wurde die Beschwerde vom 20.02.2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die nötige Beanspruchung der "vollen Zeit" des Kindes bzw. der Bindung der vollen Arbeitskraft erst ab einer Wochenstundenanzahl von 20 Stunden jedenfalls als gegeben anzusehen sei. Laut dem vorgelegten Stundenplan seien von Oktober 2023 bis Februar 2024 11,50 Wochenstunden und von Februar bis Juni 2024 15 Wochenstunden für die Ausbildung aufgewendet worden.
Am 08.03.2024 stellte die Bf. einen Vorlageantrag und legte eine Aufstellung des Arbeitsaufwandes für die Ausbildung sowie weitere Nachweise und Unterlagen der ***Ausbildungsakademie*** bei.
Die belangte Behörde legte am 30.06.2025 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit E-Mail vom 11.06.2026 wurden dem Bundesfinanzgericht weitere Bestätigungen der ***Ausbildungsakademie*** vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 18.06.2026 leitete das Bundesfinanzgericht die Unterlagen der belangten Behörde zur Kenntnisnahme weiter.
Mit Stellungnahme vom 07.07.2026 führte die belangte Behörde aus, dass die vorgelegte Bestätigung vom 26.05.2026 aufgrund des Fehlens von Logo und Briefkopf keinen offiziellen Charakter aufweise und daher nicht die entsprechende Aussagekraft beigemessen werden könne. Mit der Bestätigung vom 25.05.2026 seien hingegen fünf Wochenstunden für das erste Semester und sieben Wochenstunden für das zweite Semester belegt worden.
Mit Beschluss vom 17.07.2026 übermittelte das Bundesfinanzgericht die Stellungnahme der belangten Behörde an die Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Name Kind***, die Tochter der Bf., ist am tt.07.2001 geboren.
***Name Kind*** besuchte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den Lehrgang "Design of Retail Spaces" an der ***Ausbildungsakademie*** in ***Stadt in Italien***. Die ***Ausbildungsakademie*** bietet einjährige berufliche Ausbildungsprogramme an ihren Standorten in ***Stadt in Italien*** und ***Stadt in Italien 2*** an. Die Lehrgänge werden auf Englisch und Italienisch unterrichtet. Am Ende des Lehrganges erhalten die Studierenden ein berufliches Zertifikat der Institution.
Das Programm "Design of Retail Spaces" (Gestaltung von Einzelhandelsräumlichkeiten) vermittelt den Studierenden eine technische und kreative Ausbildung im Bereich Innenarchitektur. Dabei werden Themen wie freihändiges Zeichnen, technisches Zeichnen und Computer-Grafik behandelt. Die Gestaltung von Innenausstattungen in Kombination mit Computer-Aided-Design-(CAD-)Kenntnissen sind grundlegende Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit im Bereich der Innenarchitektur. Die Studierenden werden darauf vorbereitet, in Designfirmen oder Architekturbüros zu arbeiten oder sich im Bereich der Innenausstattung selbständig zu machen. Die Ausbildung dient der Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung.
Die Unterrichtseinheiten (reine Lehrzeit) an der ***Ausbildungsakademie*** pro Kalenderwoche im Zeitraum Oktober 2023 bis Juni 2024 betrugen in den jeweiligen verfahrensgegenständlichen Monaten 12 bis 15 Stunden.
Die Tochter der Bf. wandte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zusätzlich Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie Eigenstudium auf. Der zeitliche Aufwand für Vor- und Nachbereitung der Kurse sowie Eigenstudium entsprach der Anzahl der reinen Lehrzeit, sodass sich ein wöchentlicher Stundenaufwand von ebenfalls 12 bis 15 Stunden ergibt.
Der Gesamtaufwand für den verfahrensgegenständlichen Lehrgang betrug daher 24 bis 30 Stunden pro Woche. In den verfahrensgegenständlichen Monaten hat der besuchte Lehrgang an der ***Ausbildungsakademie*** jeweils die volle Arbeitskraft von ***Name Kind*** gebunden.
***Name Kind*** hat das einjährige Programm "Design of Retail Spaces" erfolgreich abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den von der Bf. vorgelegten Unterlagen und E-Mails (samt vorgelegten Informationsblättern zum verfahrensgegenständlichen Lehrgang), aus der Einsichtnahme in den elektronischen Beihilfenakt sowie aus folgender Beweiswürdigung.
Dass die Ausbildung der Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung dient, ergibt sich aus dem vorgelegten Ausdruck der Website der ***Ausbildungsakademie*** samt Kursbeschreibung in Verbindung mit den vorgelegten Kursbeschreibungen und wurde seitens der belangten Behörde weder in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2024, noch im Vorlagebericht vom 30.06.2025, noch in der Stellungnahme vom 07.07.2026 bestritten. Die belangte Behörde hat dies lediglich im angefochtenen Bescheid vom 26.01.2024 bestritten, wobei zu diesem Zeitpunkt aufgrund mangelnder Unterlagen noch davon ausgegangen wurde, dass es sich bei der ***Ausbildungsakademie*** um eine Sprachschule handelt.
Die Teilnahme an der Ausbildung, sowie der Abschluss der Ausbildung ergibt sich aus dem vorgelegten Zertifikat ("Transcript of Records") vom 21.05.2024. Aus dem vorgelegten Stundenplan für das Programm "Design in Retail Spaces" ergibt sich der reine Zeitaufwand für die Ausbildung und blieb seitens der belangten Behörde unbestritten.
Der zeitliche Aufwand für Vor- und Nachbereitung der Kurse sowie Eigenstudium ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. sowie aus den Bestätigungen der ***Ausbildungsakademie*** bzw. des lehrenden Professors betreffend fünf von acht besuchten Lehrveranstaltungen. In beiden Bestätigungsschreiben entsprach der zeitliche Aufwand für Vor- und Nachbereitung der Kurse sowie Eigenstudium im Durchschnitt (es gab zwei Ausnahmen, bei denen in einem Fall mehr Zeit für Eigenstudium und in einem anderen Fall weniger Zeit für Eigenstudium angesetzt wurde) dem Ausmaß der reinen Lehrzeit, weshalb in freier Beweiswürdigung auch hinsichtlich der drei weiteren Kurse von diesem Schlüssel ausgegangen werden konnte.
Wenn die belangte Behörde vorbringt, dass der Bestätigung vom 26.05.2026 nicht die entsprechende Beweiskraft zukomme, weil die Bestätigung nicht den Briefkopf oder das Logo der ***Ausbildungsakademie*** trage, so ist dem zu entgegnen, dass die Bestätigungen jeweils von Professoren der ***Ausbildungsakademie*** verfasst wurden und unterschrieben wurden. Der reine Umstand, dass ein Professor das offizielle Briefpapier der ***Ausbildungsakademie*** verwendet, der andere aber nicht, ist für das erkennende Gericht kein ausreichender Grund, um der Bestätigung vom 26.05.2026 die Aussagekraft abzusprechen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Ausbildung der Tochter der Bf. als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu qualifizieren ist.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH vom 8. Juli 2009, 2009/15/0089).
Im konkreten Fall vermittelt der Lehrgang "Design of Retail Spaces" (Gestaltung von Einzelhandelsräumen) den Studierenden eine technische und kreative Ausbildung im Bereich Innenarchitektur und bereitet sie auf den beruflichen Einstieg in diesem Bereich vor, weshalb der verfahrensgegenständliche Lehrgang in qualitativer Sicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zu qualifizieren ist.
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Fortgang der Berufsausbildung an, diese Ausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 07.09.2022, Ra 2020/16/0116, VwGH 18.05.2020, Ra 2020/16/0017, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127; und VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Auch die positive Absolvierung aller im Lehrplan vorgesehen Unterrichtsfächer ist zu beachten (vgl. VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013).
Das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Fortgang der Berufsausbildung ist im vorliegenden Fall aus der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und letztlich der positiven Absolvierung des Lehrganges erkennbar.
Was unter "volle Zeit" zu verstehen ist, ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich eine klare Aussage. Die Lehre geht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG § 2 FLAG Rz 40).
Dabei ist auf das Kalendermonat abzustellen (vgl. VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089).
Weiters ist zu beachten, dass der VwGH seine ständige Rechtsprechung, wonach die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist, auch auf die Berufsausbildung anwendet (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist dabei der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfeanspruches für ein Kind ist somit von Monat zu Monat zu beurteilen.
Unter Heranziehung der von der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes vertretenen Ansicht zur Berufsausbildung iSd FLAG (vgl. BFG 14.06.2016, RV/7101100/2016, BFG 12.12.2018, RV/7103779/2018), wonach in zeitlicher Hinsicht ein wöchentlicher Aufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung vorliegen müsse, ist dieser zeitliche Aufwand - und daher eine Berufsausbildung iSd FLAG - in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Monaten gegeben. In sämtlichen Monaten wurden Kurse, sowie Vorbereitungs- Nachbereitungs- und Lernzeiten absolviert, die die volle Arbeitskraft der Tochter der Bf. gebunden haben.
Die erforderliche zeitliche Auslastung der Tochter der Bf. durch den Lehrgang "Design of Retail Spaces" ist daher im Zeitraum Oktober 2023 bis Juni 2024 vorgelegen, weshalb die verfahrensgegenständliche Ausbildung als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zu qualifizieren war.
Gemäß § 13 FLAG 1967 hat das Finanzamt Österreich über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Nach § 13 zweiter Satz FLAG 1967 hat ein Bescheid daher nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht darf daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern, sondern hat diesen ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 25.03.2021, Ra 2018/16/0164).
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob eine Berufsausbildung vorlag, war eine Sachverhaltsfrage, welche in freier Beweiswürdigung nach § 167 Abs 2 BAO zu beantworten war (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 11. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100222/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100222.2025
- Stammnummer
- 152467
- Gültig
- 11.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF