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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101030/2026

Familienbeihilfe und Haushaltszugehörigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101030/2026vom 26.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Juni 2025 betreffend Familienbeihilfe 04.2025-05.2025, SVNr ***1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.6.2025 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs 1 FLAG und § 33 Abs 3 EStG Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 542,60 Euro zurück, welche die Beschwerdeführerin (Bf) für ihre Tochter ***2*** für den Zeitraum April 2025 und Mai 2025 bezogen hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Kind weder mit der Bf im gemeinsamen Haushalt lebe noch diese überwiegend die Unterhaltskosten tragen würde. Dagegen brachte die Bf mit Schriftsatz vom 10.6.2025 Beschwerde ein und führte begründend aus, dass ihre Tochter im April 2025 noch im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Im Mai 2025 habe sie ihr die Wohnbeihilfe zukommen lassen, um sie finanziell zu unterstützen. Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2025 als unbegründet ab und führte darin aus, dass laut Zentralem Melderegister die Tochter seit 16.4.2025 nicht mehr bei der Bf im Haushalt lebe. Die Meldebestätigung habe nur Indizwirkung. Am 9.7.2025 habe die Tochter eine Bestätigung vorgelegt, dass sie bereits seit 30.3.2025 beim Kindesvater lebe. Es bestehe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Mit Schriftsatz vom 21.8.2025 brachte die Bf daraufhin einen Vorlageantrag ein. Zur Begründung brachte sie ergänzend vor, dass ihr Ex-Ehemann ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen die Tochter an seiner Adresse angemeldet habe, um sich seiner Unterhaltspflichten zu entziehen. Faktisch lebe die Tochter jedoch weiterhin überwiegend bei der Bf und sie trage sämtliche Kosten für Verpflegung, Kleidung, Schulausgaben und den täglichen Bedarf. Mit Vorlagebericht vom 12.3.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Die Bf ist geschieden und wohnte bis 31.3.2025 mit ihrer Tochter ***2***, geb am ***3***, im gemeinsamen Haushalt in ***4***. Am 30.3.2025 zog die Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt aus und lebt seither beim Kindesvater, in ***5***. Die Ummeldung im Zentralen Melderegister erfolgte am 16.4.2025. Im Zuge eines Vorhalteverfahrens beim Finanzamt legte die Tochter ein von ihr unterschriebenes Schreiben vom 21.5.2025 vor, in dem sie Folgendes ausführt: Ich ***2*** ***6***, geboren am ***3***, lebe seit dem 30.3.2025 bei meinem Vater, Herrn ***7*** ***6***, wohnhaft in ***5***. Meine Ummeldung beim Meldeamt habe ich am 16.4.2025 vorgenommen. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Die Tochter der Bf selbst gibt in dem eben angeführten Schreiben an, seit 30.3.2025 bei ihrem Vater wohnhaft zu sein. Dies deckt sich auch mit dem Zentralen Melderegister, da eine Ummeldung des Hauptwohnsitzes in der Regel ein bis zwei Wochen nach Einzug erfolgt. Die Bf legte hingegen im Verfahren keine Nachweise vor, dass die Tochter, entgegen deren eigenen Angaben, weiterhin bei ihr wohnhaft geblieben sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Tochter seit 30.3.2025 beim Vater haushaltszugehörig ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2 Abs 1 FLAG haben Personen unter in dieser Bestimmung näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder. § 2 Abs 2 FLAG lautet: "Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist." § 2 Abs 5 FLAG lautet: "Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt." Wie sich aus § 2 Abs 2 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Das Gesetz geht dabei erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 FLAG Rz 140). Bereits aus dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 2 FLAG 1967 geht daher hervor, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe in zwei Stufen zu prüfen ist. Demnach räumt das Gesetz den Anspruch auf Familienbeihilfe zunächst demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Nur dann, wenn das Kind zu keinem Haushalt einer anspruchsberechtigten Person gehört, ist die Frage der Kostentragung relevant (vgl VwGH 16.2.1988, 85/14/0130). Ein Anspruch auf Geldunterhalt spielt also bei der Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs 2 erster Satz in Verbindung mit Abs 5 erster Satz FLAG 1967 keine Rolle. Wie im Sachverhalt und der Beweiswürdigung angeführt, ist die Tochter seit 30.3.2025 nicht mehr bei der Bf, sondern beim Kindesvater, haushaltszugehörig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Recht sfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukomm t, insbesondere weil das Erkennt nis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen. Salzburg, am 26. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101030/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101030.2026
Stammnummer
152326
Gültig
26.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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