Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100577/2024
Familienbeihilfe – Beschäftigung nach dem Dienstleistungsscheckgesetz als Erwerbstätigkeit im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100577/2024vom 23.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. November 2023 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Oktober 2023 betreffend Familienbeihilfe April 2021 - Dezember 2023 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin steht für den Beschwerdezeitraum - mit Ausnahme des Monats Dezember 2022 - Familienbeihilfe in Form der Differenzzahlung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu.
Hinsichtlich des Monats Dezember 2022 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hat am 24.05.2023 einen Antrag auf Ausgleichszahlung für ihre drei Kinder
***2*** geb. am tt.01.2005
***3*** geb. am tt.03.2009
***4*** geb. am tt.03. 2009
für den Zeitraum ab April 2021 gestellt.
Dieser Antrag wurde mit Abweisungsbescheid vom 20.10.2023 mit folgender Begründung abgewiesen.
In Österreich würden Tätigkeiten dann Erwerbstätigkeiten im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 darstellen, wenn sie kranken- und pensionsversicherungspflichtig sind. Nach der EuGH-Judikatur fallen geringe Erwerbstätigkeiten nicht darunter. Mit dem Dienstleistungsscheck seien gemäß § 1 Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG)- nur einfache, geringe monatsweise Hilfs-Tätigkeiten unter der Geringfügigkeitsgrenze vorgesehen. Damit liege daher grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 vor. Daran würde auch eine freiwillige Versicherung nichts ändern, da eine solche keine Zuständigkeit nach der VO (EG) Nr. 883/2004 auslöse.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 15.11.2023. Die Beschwerdeführerin sei alleinstehende Mutter und Witwe. Seit mehreren Jahren arbeite sie in Österreich als Reinigungskraft in den Privathaushalten auf Basis von Dienstleistungschecks.
Die Arbeitszeit sei mehr als 8 Stunden in der Woche und sie verdiene dabei zwischen 500 - 600,- EUR.
Diese Tätigkeit sei ihr einziges Einkommen, sie finanziere und erziehe ihre 3 Kinder in ihrem Heimatland, der Tschechischen Republik.
Dort habe sie keine Beschäftigung. Alle Jahre zahle sie in Österreich eine Selbstversicherung. Sie sei davon überzeugt, dass sie Anspruch auf Zuerkennung der Ausgleichzahlung habe.
Die Beschwerde wurde am 09.04.2024 von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.
In Österreich würden Tätigkeiten jedenfalls dann eine Beschäftigung/Erwerbstätigkeit im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 darstellen, wenn diese kranken- und pensionsversicherungspflichtig sind.
Nach der EuGH-Judikatur fielen geringe Erwerbstätigkeiten nicht darunter. Im Art. 1 lit a der aktuellen Verordnung werde der Begriff Ausübung einer Beschäftigung verwendet. Voraussetzung sei die tatsächliche Ausübung einer rechtmäßigen, erlaubten Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt. Dabei sei auf das nationale Recht abzustellen.
Grundsätzlich seien darunter alle beschäftigten ASVG-Versicherten über der Geringfügigkeitsgrenze zu verstehen. Gemäß § 1 (1) Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) fielen darunter Ansprüche und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen mit Personen, die einfache, haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten (Reinigung der Wohnung oder des Eigenheims, einfache Gartenarbeiten) auf längstens 1 Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes verrichten. Die Entlohnung werde mit Dienstleistungsscheck vereinbart. Eine freiwillige Versicherung in die Kranken- und Pensionsversicherung bewirke auch keine Gleichstellung einer Beschäftigung im Sinne des Art.ll Abs.2 der VO und sei demnach auch keine Zuständigkeit Österreichs.
Die Voraussetzungen einer Beschäftigung/Erwerbstätigkeit im Sinne der VO (EG) 883/2004 im Zeitraum April 2021 - Dezember 2023 seien nicht erfüllt.
Ab 4.1.2024 sei die Beschwerdeführerin bei Firma ***6*** als Arbeiterin beschäftigt, mit einer Beitragsgrundlage über der Geringfügigkeitsgrenze.
Für Kinder, die den ständigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz haben, würden nur für jene Monate Familienleistungen ausgezahlt, in denen eine Beschäftigung am Monatsersten in Österreich vorliege oder eine Geldleistung wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen werde (Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). Somit werde gemäß Art. 59 der VO (EG) 987/2009 ein Anspruch auf Familienleistungen in Österreich ab Februar 2024 ausgelöst (Beschäftigung zum Monatsersten).
Am 30.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Ergänzend zum Beschwerdevorbringen führte die Beschwerdeführerin noch weiter aus:
Das europäische Recht sei autonom auszulegen und die EUGH-Judikatur müsse zur Anwendung gebracht werden.
Die Frage, was eine geringe Erwerbstätigkeit darstelle, könne nicht objektiv abstrakt dadurch beantwortet werden, dass in einem nationalen Gesetz ganz lapidar das Wort gering verwendet werde, sondern sei auch nach bereits ständiger Verwaltungspraxis und der neuesten Judikatur des Bundesfinanzgerichtes entscheidungserheblich, wie die Tätigkeit subjektiv selbst konkret daher im Einzelfall, unter Rücksicht auf ihre Dauer, Ausmaß, das dafür bezahlte Entgelt ,die Zugehörigkeit in das System der Kranken- und Pensionsversicherung etc. zu beurteilen sei. Eine andere Anwendung des EU-Rechtes wäre als Verstoß gegen das EU-Recht zu klassifizieren und müsse dem Europäischen Gerichtshof ein solches Verhalten zur Begutachtung ferner als Vertragsverletzung vorgelegt werden.
Mit Beschluss vom 11.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen sechs Wochen ergänzende Informationen und Unterlagen, insbesondere zur Höhe der eingereichten Dienstleistungschecks, zu den vereinbarten Stundentarifen sowie zu den Aufwendungen, nachzureichen. Die angeforderten Unterlagen wurden fristgerecht vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft in ***5***. Sie wohnt dort mit ihren drei Kindern; ***2*** geb. am tt.01.2005; ***3*** geb. am tt.03.2009 und ***4*** geb. am tt.03. 2009.
Sie arbeitete im Beschwerdezeitraum 04/2021 - 12/2023 in Österreich als Reinigungskraft in den Privathaushalten auf Basis von Dienstleistungschecks.
Die Beschwerdeführerin erhält pro Stunde nach eigenen Angaben vom Großteil der Kunden EUR 12,00 und von manchen EUR 13,00.
Die Kunden befinden sich ca. 60 km entfernt vom Wohnort der Beschwerdeführerin. Laut ihren Angaben fuhr sie 2 mal pro Woche dies entspricht pro Woche 240 km. Die tatsächlichen Fahrtkosten betragen pro Monat EUR 120,00.
Der Dienstleistungsscheck ist für kurze, befristete Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Die Arbeitsverhältnisse gelten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes und können wiederholt zwischen denselben Personen abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Pro Beschäftigungstag muss mindestens ein Dienstleistungsscheck ausgestellt werden.
Laut eingelösten Dienstleistungschecks hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2021 - 2023 folgende Beträge erhalten:
April 2021 EUR 482,00 entspricht etwa 40 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Mai 2021 EUR 468,00 entspricht etwa 39 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Juni 2021 EUR 502,00 entspricht etwa 42 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Juli 2021 EUR 502,00 entspricht etwa 42 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
August 2021 EUR 396,00 entspricht etwa 33 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Sept. 2021 EUR 626,00 entspricht etwa 52 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Okt. 2021 EUR 568,00 entspricht etwa 47 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Nov. 2021 EUR 518,00 entspricht etwa 43 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Dez. 2021 EUR 362,00 entspricht etwa 30 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Gesamt 2021 EUR 4.424,00 (368 Stunden)
Jänner 2022 EUR 473,00 entspricht etwa 39 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Feb. 2022 EUR 482,00 entspricht etwa 40 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
März 2022 EUR 590,00 entspricht etwa 49 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
April 2022 EUR 572,00 entspricht etwa 47 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Mai 2022 EUR 598,00 entspricht etwa 50 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Juni 2022 EUR 414,00 entspricht etwa 35 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Juli 2022 EUR 458,00 entspricht etwa 38 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Aug. 2022 EUR 534,00 entspricht etwa 45 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Sept. 2022 EUR 597,00 entspricht etwa 50 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Okt. 2022 EUR 494,00 entspricht etwa 41 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Nov. 2022 EUR 510,00 entspricht etwa 43 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Dez. 2022 EUR 0,00 entspricht etwa 0 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Gesamt 2022 EUR 5722,00 (477 Stunden)
Jänner 2023 EUR 635,00 entspricht etwa 53 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Februar 2023 EUR 540,00 entspricht etwa 45 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
März 2023 EUR 520,00 entspricht etwa 43 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
April 2023 EUR 478,00 entspricht etwa 40 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Mai 2023 EUR 624,00 entspricht etwa 52 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Juni 2023 EUR 499,00 entspricht etwa 42 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Juli 2023 EUR 480,00 entspricht etwa 40 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
August 2023 EUR 668,00 entspricht etwa 56 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Sept. 2023 EUR 426,00 entspricht etwa 36 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Okt. 2023 EUR 550,00 entspricht etwa 46 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Nov. 2023 EUR 615,00 entspricht etwa 51 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Dez. 2023 EUR 611,00 entspricht etwa 50 Stunden (pro Stunde 12 EUR)
Gesamt 2023 EUR 6646,00 (554 Stunden)
Aus den von der Beschwerdeführerin eingelösten Dienstleistungsschecks ergibt sich, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für ihre Tätigkeit einen Stundenlohn von EUR 12,00 erhielt. Die eingelösten Dienstleistungsschecks entsprechen daher den nachstehend dargestellten monatlichen Arbeitsstunden. Da der Anspruch auf Familienbeihilfe monatsweise zu beurteilen ist, wurde die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit je Kalendermonat berechnet.
Kalenderjahr 2021
|
Monat
|
Entgelt
|
Arbeitsstunden
|
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
|
April
|
EUR 482,00
|
ca. 40 Std.
|
ca. 9,2 Std./Woche
|
Mai
|
EUR 468,00
|
ca. 39 Std.
|
ca. 9,0 Std./Woche
|
Juni
|
EUR 502,00
|
ca. 42 Std.
|
ca. 9,7 Std./Woche
|
Juli
|
EUR 502,00
|
ca. 42 Std.
|
ca. 9,7 Std./Woche
|
August
|
EUR 396,00
|
ca. 33 Std.
|
ca. 7,6 Std./Woche
|
September
|
EUR 626,00
|
ca. 52 Std.
|
ca. 12,0 Std./Woche
|
Oktober
|
EUR 568,00
|
ca. 47 Std.
|
ca. 10,9 Std./Woche
|
November
|
EUR 518,00
|
ca. 43 Std.
|
ca. 9,9 Std./Woche
|
Dezember
|
EUR 362,00
|
ca. 30 Std.
|
ca. 6,9 Std./Woche
|
Gesamt
|
EUR 4.424,00
|
ca. 368 Std.
|
Ø ca. 7,1 Std./Woche*
Kalenderjahr 2022
|
Monat
|
Entgelt
|
Arbeitsstunden
|
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
|
Jänner
|
EUR 473,00
|
ca. 39 Std.
|
ca. 9,0 Std./Woche
|
Februar
|
EUR 482,00
|
ca. 40 Std.
|
ca. 9,2 Std./Woche
|
März
|
EUR 590,00
|
ca. 49 Std.
|
ca. 11,3 Std./Woche
|
April
|
EUR 572,00
|
ca. 47 Std.
|
ca. 10,9 Std./Woche
|
Mai
|
EUR 598,00
|
ca. 50 Std.
|
ca. 11,5 Std./Woche
|
Juni
|
EUR 414,00
|
ca. 35 Std.
|
ca. 8,1 Std./Woche
|
Juli
|
EUR 458,00
|
ca. 38 Std.
|
ca. 8,8 Std./Woche
|
August
|
EUR 534,00
|
ca. 45 Std.
|
ca. 10,4 Std./Woche
|
September
|
EUR 597,00
|
ca. 50 Std.
|
ca. 11,5 Std./Woche
|
Oktober
|
EUR 494,00
|
ca. 41 Std.
|
ca. 9,5 Std./Woche
|
November
|
EUR 510,00
|
ca. 43 Std.
|
ca. 9,9 Std./Woche
|
Dezember
|
EUR 0,00
|
0 Std.
|
0,0 Std./Woche
|
Gesamt
|
EUR 5.722,00
|
ca. 477 Std.
|
Ø ca. 9,2 Std./Woche*
Kalenderjahr 2023
|
Monat
|
Entgelt
|
Arbeitsstunden
|
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
|
Jänner
|
EUR 635,00
|
ca. 53 Std.
|
ca. 12,2 Std./Woche
|
Februar
|
EUR 540,00
|
ca. 45 Std.
|
ca. 10,4 Std./Woche
|
März
|
EUR 520,00
|
ca. 43 Std.
|
ca. 9,9 Std./Woche
|
April
|
EUR 478,00
|
ca. 40 Std.
|
ca. 9,2 Std./Woche
|
Mai
|
EUR 624,00
|
ca. 52 Std.
|
ca. 12,0 Std./Woche
|
Juni
|
EUR 499,00
|
ca. 42 Std.
|
ca. 9,7 Std./Woche
|
Juli
|
EUR 480,00
|
ca. 40 Std.
|
ca. 9,2 Std./Woche
|
August
|
EUR 668,00
|
ca. 56 Std.
|
ca. 12,9 Std./Woche
|
September
|
EUR 426,00
|
ca. 36 Std.
|
ca. 8,3 Std./Woche
|
Oktober
|
EUR 550,00
|
ca. 46 Std.
|
ca. 10,6 Std./Woche
|
November
|
EUR 615,00
|
ca. 51 Std.
|
ca. 11,8 Std./Woche
|
Dezember
|
EUR 611,00
|
ca. 50 Std.
|
ca. 11,5 Std./Woche
|
Gesamt
|
EUR 6.646,00
|
ca. 554 Std.
|
Ø ca. 10,7 Std./Woche
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit betrug - mit Ausnahme des Monats Dezember 2022, in dem keine Arbeitsleistung erbracht wurde - zwischen rund sieben und dreizehn Stunden pro Woche. In den überwiegenden Monaten lag die durchschnittliche Arbeitszeit bei etwa neun bis zwölf Stunden pro Woche.
Daraus ergibt sich ein durchschnittliches wöchentliches Entgelt von rund EUR 85 im Jahr 2021, rund EUR 110 im Jahr 2022 und rund EUR 128 im Jahr 2023.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die von ihr vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Nachweise über die eingelösten Dienstleistungsschecks.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitraum gemeinsam mit ihren Kindern in der Tschechischen Republik wohnte und in Österreich Reinigungstätigkeiten in Privathaushalten verrichtete, die mittels Dienstleistungsschecks entlohnt wurden. Die monatlichen Einnahmen ergeben sich unmittelbar aus den eingelösten Dienstleistungsschecks. Aus den bekannt gegebenen Stundensätzen konnten die monatlich geleisteten Arbeitsstunden nachvollziehbar ermittelt werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin erweisen sich als schlüssig, widerspruchsfrei und mit der Aktenlage vereinbar.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, ihre Kunden zweimal wöchentlich mit dem privaten PKW aufzusuchen. Bei einer einfachen Wegstrecke von rund 60 km ergibt sich eine wöchentliche Fahrleistung von etwa 240 km. Diese Angaben erscheinen angesichts der Wohn- und Beschäftigungsorte nachvollziehbar, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßige Fahrtkosten entstanden sind.
Die genaue Höhe dieser Aufwendungen konnte jedoch mangels entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden. Die Fahrtkosten waren daher gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Treibstoffkosten von rund 70 Euro monatlich berücksichtigen lediglich die Kraftstoffkosten, während eine Berechnung anhand des amtlichen Kilometergeldes zu einem Betrag führen würde, der nahezu die gesamten monatlichen Einnahmen aufzehren würde und daher wirtschaftlich nicht plausibel erscheint. Unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Fahrtstrecke, der zu erwartenden Treibstoffkosten sowie der weiteren mit der Fahrzeugnutzung verbundenen Aufwendungen erachtet das Bundesfinanzgericht eine Schätzung der Fahrtkosten mit monatlich 120 Euro als sachgerecht.
Rechtliche Beurteilung:
Wie sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin. zutreffend festgestellt haben, liegt im vorliegenden Fall ein grenzüberschreitender "EU-Sachverhalt" vor, weswegen sowohl die österreichische Gesetzeslage als auch die einschlägigen Vorschriften der Verordnung VO 883/2004, der Durchführungsverordnung DVO 987/2009 sowie die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dargestellt werden. Die Bezugnahme auf die o.a. Verordnungen der Europäischen Union einerseits sowie die EuGH-Judikatur andererseits erfolgt deswegen, weil die österreichische Gesetzeslage - insoweit diese mit EU-Vorschriften im Widerspruch steht - von den EU-Vorschriften verdrängt wird ("Anwendungsvorrang").
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein zeitraumbezogener Anspruch. Ein derartiger Anspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides oder des Erkenntnisses (vgl. Erkenntnisse VwGH vom 25. März 2010, 2009/16/0115, und VwGH vom 25. März 2010, 2009/16/0121, sowie die erwähnten hg. Erkenntnisse VwGH vom 25. März 2010, 2009/16/0119, VwGH vom 24. Juni 2010, 2009/16/0127, VwGH vom 29. September 2011, 2011/16/0065 und VwGH 30. Jänner 2014, 2012/16/0052).
In dem angefochtenen Abweisungsbescheid vom 20. 10. 2023 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre Kinder "ab Apr. 2021" abgewiesen. Das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes spricht daher für alle Zeiträume ab, in denen sich die tatsächlichen oder/und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Laut belangter Behörde steht aufgrund geänderter Verhältnisse ab Jänner 2024 der Anspruch zu.
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter näher geregelten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige und für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 normiert:
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 53 FLAG 1967 bestimmt:
(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
Die §§ 4 und 19a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) normieren:
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
(…)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
§ 19a. (1) Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4a Z 4 BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 123 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Die Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (§ 7a B-KUVG).
(2) Die Selbstversicherung beginnt
1. a) bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, und
b)bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit dem Tag des Beginnes der ersten Beschäftigung, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates gestellt wird,
2.sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 3 Z 2 oder 3 jedoch frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung,
3.bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden und nach § 471f in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren, am Tag nach dem Ende dieser Pflichtversicherung.
Der § 1 Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) normiert:
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die von arbeitsberechtigten Arbeitnehmern mit natürlichen Personen zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in deren Privathaushalten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen werden, soweit die Entgeltgrenze nach Abs. 4 nicht überschritten und die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart wird.
(2) Arbeitsberechtigt ist, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist.
(3) Befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 1 können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
(4) Entgeltgrenze ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955. Die Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 mit einem bestimmten Arbeitgeber in einem Kalendermonat. Urlaubsersatzleistungen und aliquote Sonderzahlungen sind für die Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen.
Unionsrecht:
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 (Unterbuchstabe i) "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird".
"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
"Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) … d)
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats..."
Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
(2) …
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4)...
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
Art. 14 Abs. 5b und Abs. 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) VO 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung EG 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der Folge VO 987/2009) lautet:
(5b) Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 13 der Grundverordnung werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
(8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung "eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und
b) ...
Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren.
Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Eines der ausschlaggebenden Kriterien zur Abgrenzung einer Tätigkeit als tatsächliche und echte Erwerbstätigkeit im Gegensatz zu den nicht unter die betreffenden Gemeinschafts- vorschriften fallenden völlig untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeiten ist daher - neben der Höhe des Einkommens - die zeitliche Komponente, wobei regelmäßige und nachhaltige Tätigkeiten im Umfang von 12 Stunden/Woche (EuGH 3.6.1986, 139/85, KEMPF) oder von elf Unterrichtsstunden pro Woche während des zweiten Ausbildungsabschnittes eines Studienreferendars neben oder im Rahmen dieser theoretischen Ausbildung (EuGH 3.7.1986, 66/85, LAWRIE-BLUM) als Erwerbstätigkeit angesehen worden sind.
Insoweit ist die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Familie und Jugend (BMFJ) in der - für das Bundesfinanzgericht allerdings nicht bindenden - Durchführungsverordnung zu den EU-Verordnungen Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 nicht zu beanstanden, wenn das Ministerium in dieser Richtlinie ausführt:
Zu den Beschäftigungen gehören auch geringfügige Beschäftigungen. Erforderlich ist aber, dass eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich "als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen" (EuGH vom 26.2.1992, C-357/89, Rs Raulin). Hiervon kann z.B. ausgegangen werden, wenn eine Beschäftigung nicht regelmäßig, sondern nur sporadisch ausgeübt wird. Bloße Gelegenheits- oder Gefälligkeitsarbeiten (dafür könnte ein persönliches Naheverhältnis zum Arbeitgeber sprechen) fallen daher nicht darunter.
Bei einer Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze ist daher eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (möglicher Beobachtungszeitraum könnte ein Kalenderjahr sein). Dazu sind die Dauer, die Nachhaltigkeit/Qualität und die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, die Höhe des Arbeitsentgeltes, die Anzahl der wöchentlichen Arbeitszeit (Richtwert: wöchentliche Mindestarbeitszeit von 8 Stunden) und die Dauer des Arbeitsvertrages heranzuziehen.
Eines der ausschlaggebenden Kriterien zur Abgrenzung einer Tätigkeit als tatsächliche und echte Erwerbstätigkeit im Gegensatz zu den nicht unter die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften fallenden völlig untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeiten ist nach der Judikatur - neben der Höhe des Einkommens - die zeitliche Komponente, wobei regelmäßige und nachhaltige Tätigkeiten im Umfang von 12 Stunden/Woche (EuGH 3.6.1986, 139/85, KEMPF) als Erwerbstätigkeit angesehen wurden.
Dieser Aspekt wurde von der Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass unter einer sehr geringen Stundenzahl jedenfalls 7 Stunden in 3 Tagen pro Woche zu verstehen sind (vgl. BFG vom 09.04.2018, RV/7101954/2016, BFG vom 20.03.2018, RV/7101118/2017, BFG vom 05.02.2020, RV/7102446/2019 sowie BFG 13.9.2023, RV/7100586/2023). Bei einem Beschäftigungsausmaß von 3 Stunden/Woche und einem wöchentlichen Einkommen von ca. 30,50 liegt eine vollständig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit vor (vgl. BFG 17.05.2024, RV/7101395/2024).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den eingelösten Dienstleistungsschecks, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum April 2021 bis Dezember 2023 - mit Ausnahme des Monats Dezember 2022 - nahezu durchgehend tätig war. Die monatliche Arbeitsleistung betrug zwischen rund 30 und 56 Stunden und entsprach einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von rund sieben bis dreizehn Stunden. In den überwiegenden Monaten lag die durchschnittliche Wochenarbeitszeit zwischen neun und zwölf Stunden. Die Tätigkeit wurde somit weder bloß gelegentlich noch sporadisch, sondern regelmäßig, wiederkehrend und nachhaltig ausgeübt. Zwar handelt es sich bei Beschäftigungen nach dem Dienstleistungsscheckgesetz um befristete Arbeitsverhältnisse, § 1 Abs. 3 DLSG lässt jedoch ausdrücklich den Abschluss einer unbegrenzten Anzahl unmittelbar aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse zu. Die fortlaufende Einlösung von Dienstleistungsschecks über nahezu drei Jahre dokumentiert daher eine kontinuierliche Erwerbstätigkeit und steht der Annahme einer tatsächlichen und echten Beschäftigung nicht entgegen.
Da der Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs. 2 FLAG für jeden Kalendermonat gesondert zu beurteilen ist, ist auf die jeweiligen monatlichen Arbeitsstunden abzustellen. Die Beschwerdeführerin überschritt in nahezu sämtlichen Monaten den in den Richtlinien genannten Orientierungswert von acht Wochenstunden oder bewegte sich zumindest in dessen unmittelbarer Nähe. Mehrere Monate erreichten sogar ein Beschäftigungsausmaß von rund zwölf Wochenstunden und damit jenes Ausmaß, welches der Europäische Gerichtshof bereits als tatsächliche und echte Erwerbstätigkeit anerkannt hat. Lediglich im Dezember 2022 wurden keine Dienstleistungsschecks eingelöst, weshalb für diesen Monat keine Beschäftigung vorlag.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Streitzeitraum - mit Ausnahme des Monats Dezember 2022 - eine tatsächliche und echte Beschäftigung im unionsrechtlichen Sinn ausgeübt hat. Die Tätigkeit überschritt sowohl hinsichtlich ihres zeitlichen Umfanges als auch hinsichtlich ihrer Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit die Grenze einer bloß untergeordneten und unwesentlichen Beschäftigung. Die Voraussetzungen für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 waren daher erfüllt.
Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als tatsächliche und echte Beschäftigung oder als völlig untergeordnet und unwesentlich anzusehen ist. Diese Beurteilung beruht auf der freien Beweiswürdigung und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen
Linz, am 23. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 DLSG, Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. 45/2005
- § 4 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 19a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100577/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100577.2024
- Stammnummer
- 152406
- Gültig
- 23.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF