…Herrn XY darauf geeinigt, dass Herr und Frau T keine körperlichen Genussscheine erwerben sollten, sondern an den Erträgnissen aus den angeblich im Privatvermögen des Herrn XY befindlichen 12.000 Genussscheinen in Form von monatlichen Zinszahlungen mit zu partizipieren. Gewollt sei jederzeit gewesen, dass der Geldhingeber…
…Spesen (z.B. Agio) an. Der Anleger kam mit dem Geld grundsätzlich in bar zu Herrn XY. Die "Wertsteigerungen" aus dieser Veranlagung orientierten sich an den Erträgen, die die Substanzgenussscheine der ZZZ-AG erbrachten. Hinsichtlich der Zuwächse konnten die Anleger jederzeit wählen, ob sie sich…
…Mitteilungen ausgewiesenen "Wertsteigerungen" handelt es sich um Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen gem. § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Die Erträge sind gem. § 19 EStG 1988 zum Zeitpunkt der jeweiligen Barauszahlung dem Bf. und seiner Ehegattin jeweils zur Hälfte zugeflossen. Die jeweilige Kaufsumme setzte sich…
…Herrn XY darauf geeinigt, dass Herr und Frau T keine körperlichen Genussscheine erwerben sollten, sondern an den Erträgnissen aus den angeblich im Privatvermögen des Herrn XY befindlichen 12.000 Genussscheinen in Form von monatlichen Zinszahlungen mit zu partizipieren. Gewollt sei jederzeit gewesen, dass der Geldhingeber…
…Spesen (z.B. Agio) an. Der Anleger kam mit dem Geld grundsätzlich in bar zu Herrn XY. Die "Wertsteigerungen" aus dieser Veranlagung orientierten sich an den Erträgen, die die Substanzgenussscheine der ZZZ-AG erbrachten. Hinsichtlich der Zuwächse konnten die Anleger jederzeit wählen, ob sie sich…
…Mitteilungen ausgewiesenen "Wertsteigerungen" handelt es sich um Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen gem. § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Die Erträge sind gem. § 19 EStG 1988 zum Zeitpunkt der jeweiligen Barauszahlung der Bf. und ihrem Ehegatten zugeflossen. Die jeweilige Kaufsumme setzte sich aus dem Einzahlungsbetrag…
…sondern nur die Möglichkeit, sein Depot zur Gänze oder teilweise zu kündigen und sich daraus Gelder auszahlen zu lassen. Die XYZ GmbH hat in ihren Mitteilungen nie über "Zinsen" oder sonstigen zinsenähnlichen Erträgen geschrieben, sondern ausschließlich über "Wertsteigerungen" des veranlagten Produktes. Auch wenn in verbrecherischer…
…Zugleich mangelt es an einem Nachweis für den vom VwGH geforderten Willensentschluss des Bf zur Wiederveranlagung von thesaurierten Wertsteigerungen seines Kapitalinvestments. Im Ergebnis ist damit für den Bf ein Zufluss von Erträgen aus dessen strittiger Geldveranlagung bei XY im Verfahrenszeitraum nicht erwiesen. Auf den Titel…
…Durch den freiwilligen Entschluss, die Kapitaleinkünfte zu reinvestieren, zum Teil seien die Erträgnisse bar ausbezahlt worden (Teilauszahlungen in Höhe von 8.198,60 Euro im September 2007, 3.636,44 Euro im Dezember 2007 und 14.000,00 Euro im März 2008, 7.000,00…
…Nichtanerkennung des Treuhandvertrags sei die tatsächlich gelebte Praxis sowie der wahre wirtschaftliche Gehalt der Veranlagung. Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen…
…in ZZ lndexzertifikate investiert werde (wobei das tatsächliche Wesen dieser Veranlagung falsch dargestellt und die Konsumenten von allen ZZ und XYF Mitarbeitern angelogen worden seien) und dass die Erträgnisse Kursgewinne seien und nach einem Jahr Behaltedauer steuerfrei seien. Dem Schreiben waren als Anlagen vier Kreditverträge…
…da er diese nie gehabt habe. Der Bf. vertritt zudem die Ansicht, dass es sich bei den idR. monatlich an ihn ausbezahlten Erträgen nicht um Zinsen, sondern um Kursgewinne bzw. Wertsteigerungen aus ZZ-Wertpapieren gehandelt habe, die genau der Kursentwicklung des ZZ-Index entsprochen hätten…
…dass der Bf. keine körperlichen Genussscheine erwerben sollte, sondern an den Erträgnissen aus den angeblich im Privatvermögen des Herrn XY befindlichen 12.000 Genussscheinen in Form von monatlichen Zinszahlungen mit zu partizipieren. Gewollt sei jederzeit gewesen, dass der Geldhingeber keinen Anteil an einem ZZ Wertzuwachs…
…wieder herausgenommen werden. Weder bei der Ein- noch bei der Rückzahlung fielen Kosten oder Spesen (z.B. Agio) an. Die "Wertsteigerungen" aus dieser Veranlagung orientierten sich an den Erträgen, die die Substanzgenussscheine der ZZ-AG erbrachten (vgl. Urteil des LG Gericht2 27.05.2015, xyz1…
…mit der XY-GmbH nichts zu tun habe. XY habe laut seiner Aussage vor Gericht über 12.000 Stück ABC-Substanzgenussscheine verfügt und habe seine Kunden - nach seinen Angaben - an den Erträgen aus diesen Genussscheinen partizipieren lassen wollen. Die Geldanlage im Rahmen der Barschiene sei…
…Entsprechend seien auch keine Depotgewinne bzw. Zinsen im Zusammenhang mit der Kapitalforderung angefallen und können auch kein (fiktiver) Zufluss von Einkünften aus Kapitalvermögen unterstellt werden. Da aufgrund des Schneeballsystems keine tatsächlichen Einnahmen (Erträge) erwirtschaftet und die veruntreuten Gelder u. a. für den aufwendigen Lebensstil des…
…aus VwGH-Entscheidung): 22 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen…
…aus VwGH-Entscheidung): 22 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen…
…Kontoguthaben dieser Gemeinschaftskonten sei laut Niederschrift vom 16.10.2013 dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Zu dem vom steuerlichen Vertreter vorgebrachten Argument, dass es sich bei den Erträgnissen aus der Veranlagung bei A nicht um Zinsen, sondern um Substanzgewinne handeln würde…
…daher Gelder in darlehensähnlicher Art und Weise bei A veranlagt und dafür auch Zinsen lukriert worden seien. Über die Beschwerden wurde erwogen: Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen…