RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100362/2013

Erträge aus einer Kapitalveranlagung in ein betrügerisches Veranlagungssystem

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100362/2013vom 29.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

29 Welche tragfähigen Feststellungen dafür sprächen, dass sich der Revisionswerber monatlich fällige 'Wertsteigerungen' habe zusagen lassen, die er 'wiederveranlagt' habe, ist dem angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht zu entnehmen. Im Prüfungsbericht findet sich die Ablichtung einer jener monatlichen Mitteilungen, mit welcher der Revisionswerber und seine Ehefrau über die 'Wertsteigerung' ihres Treuhandauftrages informiert wurden. Darin sind das Kaufdatum, die Kaufsumme, die Wertsteigerung (die 'monatlichen Wertsteigerungen' offenbar summiert ab dem jeweiligen Kaufdatum, wobei in der Überschrift die aktuelle monatliche Wertsteigerung aufscheint), der Depotgewinn und der Depotwert ausgewiesen. Weiters wird im Prüfungsbericht die Aussage einer Mitarbeiterin des X wiedergegeben, wonach 'sofern der Kunde nur einen Teilbetrag wollte, wurde dieser Betrag vom eingezahlten Betrag inkl. Wertsteigerungen abgezogen und ein neuer Trauhandauftrag mit dem Datum der Auszahlung mit dem nun neuen Betrag ausgefertigt'. Eine monatlich fällige Verzinsung über die der Anleger durch Wiederveranlagung verfügt habe, ist daraus nicht ableitbar. 30 Lediglich für das Jahr 2008 wurden vom Prüfer Feststellungen über erfolgte Auszahlungen verbunden mit der Erteilung eines neuen Treuhandauftrages getroffen, die im Sinne der angeführten Vorjudikatur als Zufluss iSd des § 19 EStG 1988 beurteilt werden durften. Doch liegt auch der Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2008 offenkundig die Ansicht zu Grunde, dass bereits die bloße Mitteilung von 'Depotgewinnen' zu einem Zufluss führt und - zu Gunsten des Revisionswerbers - 'ohnehin' nur von einem Kapitaleinsatz von 200.000 EUR ausgegangen worden sei. 31 Somit geht auch die Schätzung der Einkünfte für das Jahr 2008 von einer unrichtigen Rechtsansicht aus, wobei nach der Lage des Falles nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, dass sich dieser Umstand nur zu Gunsten des Revisionswerbers auswirken konnte ..." Für das anhängige Verfahren ergeben sich aus diesem Erkenntnis aus Sicht des BFG zwei Aussagen von entscheidender Bedeutung. Einerseits setzt die Zurechnung von Einkünften beim Anleger demnach voraus, dass er aus seiner Kapitalinvestition Vermögensvermehrungen erlangt hat, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen, unter welchem Titel ihm dieses auch immer zuging. Anderseits muss es beim Anleger zu einem Zufluss der Vermögensvermehrungen im Sinne des § 19 EStG gekommen sein. Dazu muss der Anleger nicht nur rechtlich und wirtschaftlich über den Zuwachs verfügen können, sondern auch tatsächlich darüber verfügt haben. Dies erfordert - neben der Verfügungsmöglichkeit - einen entsprechenden Willensentschluss des Empfängers, der im Verfahren nachzuweisen ist. Der bloße Zugang einer Mitteilung über Wertsteigerungen an den Anleger erfüllte diese Voraussetzungen auch dann nicht, wenn die Mitteilung werthaltig war, dem mitgeteilten Wertzuwachs also die Möglichkeit und Bereitschaft des XY zu Auszahlung zugrunde lag. Solange ein nachvollziehbarer Entschluss des Anlegers, über die angebotene Vermögensvermehrung zu verfügen fehlte, kam es zu keinem Zufluss im Sinne des § 19 EStG. Dieser Entschluss konnte auch eine Entscheidung zur Wiederveranlagung sein. 3. Wie festgestellt, investierte der Bf im Herbst 2003 beim Einzelunternehmen des XY einen Geldbetrag von 20.000,- € im Rahmen der sogenannten "Barschiene". Der Geldempfang wurde beim Einzelunternehmen des XY unter der Nr. 9999 erfasst. Von bereits davor erfolgten Einzahlungen des Bf gehen beide Verfahrensparteien nicht aus und bietet das Verfahrensergebnis dafür auch keine Anhaltspunkte. Eine weitere Einzahlung über 15.000,- € vom Nov 2004 wurde erstmals in der Stellungnahme des Bf vom 6.März 2023 erwähnt. Die Vorlage zugehöriger Unterlagen unterblieb. Nach den Feststellungen im AP-Bericht und in den Bescheidbegründungen existierten über die Hingabe des Geldbetrages im Okt 2003 weder ein Schriftstück (keine "Empfangsbestätigung", kein "Zertifikat"), noch hatte der Bf die zugesagten ZZ-Genussscheine ausgehändigt erhalten. Mangels gegenteiliger Hinweise in den Verfahrensunterlagen sieht das BFG keine Veranlassung an der Richtigkeit dieser - unbekämpft gebliebenen - abgabenbehördlichen Feststellungen zu zweifeln und geht davon aus, dass im abgabenbehördlichen Verfahren kein Dokument über die bei der Erstinvestition des Bf in das "Barschiene"-System mit XY getroffenen Vereinbarungen vorlag. Festgehalten ist im AP-Bericht allerdings, dass der Bf die ihm zugegangenen Monatsmitteilungen über die Wertsteigerungen seines Investments im AP-Verfahren vorgelegt hatte. Da sich in den Verfahrensunterlagen nur Kopien zur Mitteilung vom Okt 2003 befinden und auch der Bf über keine Mitteilungen mehr verfügt, fehlt es an Unterlagen für Feststellungen über Ein-/ Auszahlungen zum "Depot" Nr 9999 nach der Erstveranlagung. Das BFG leitet aus dem Fehlen weiterer Kopien von Mitteilungen in den abgabenbehördlichen Unterlagen ab, dass die vom Bf im AP-Verfahren vorgewiesenen Mitteilungen keine Hinweise auf zwischenzeitige Verfügungen des Bf über sein "Depot" enthalten hatten. Ist doch davon auszugehen, dass handschriftliche Anmerkungen über Ein-/ Auszahlungen auf einer Mitteilung nicht unbemerkt geblieben und die betreffende Mitteilung für den AP-Akt kopiert worden wäre. Wie festgestellt, enthalten die vorgelegten Verfahrensunterlagen - abgesehen vom nachträglich angebrachten, handschriftlichen "Änderungsvermerk" auf einer Kopie der Berufungsbeilage - auch keine sonstigen Anhaltspunkte für Ein- oder Auszahlungen des/an den Bf im Verfahrenszeitraum. Der Bf und die Abgabenbehörde verwiesen im Verfahren übereinstimmend und wiederholt auf die Pensionsvorsorge als Begründung für das Investment des Bf bei XY. Die - verglichen mit Treuhandaufträgen anderer Anleger durchaus unübliche - Nennung der Gattin im Treuhandauftrag Nr 9999 als Bezugsberechtigte für den Ablebensfall des Bf und die tatsächliche Beendigung seines Gewerbebetriebes mit Erreichen des 60.Lebensjahres, unterstreichen das Motiv der Altersvorsorge. In Hinblick darauf erachtet es das BFG für glaubwürdig, dass der Bf im Verfahrenszeitraum keine Verfügungen über Auszahlungen traf - und zwar weder betreffend Wertzuwächse noch bezüglich des veranlagten Kapitals. Gleiches gilt aus Sicht des BFG für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung des Treuhandauftrages Nr. 9999 vom Jänner 2008. 4. Nach den niederschriftlichen Angaben der XYZ-Mitarbeiterin A. B. führten nicht nur Änderungen des Depotwertes aufgrund von Verfügungen der Anleger (Ein-/Auszahlungen) zur Ausfertigung von neuen Treuhandaufträgen, sondern zur Zeit der "Systemumstellung" zu Jahresbeginn 2008 auch "sukzessive Umschreibungen" durch Mitarbeiter der XYZ (NS A B. 14.Nov.2012, BFG-Akt OZ 51). In diesen Fällen wurden Treuhandaufträge somit ohne Involvierung der Anleger erstellt. Das BFG geht auf Basis des festgestellten Verfahrensergebnisses davon aus, dass der im Jänner 2008 zum "Depot" Nr 9999 ausgefertigte "Treuhandauftrag" im Rahmen der von A. B. genannten "Umschreibungen" im Zuge der Systemumstellung bei der XYZ, ohne Veranlassung des Bf erstellt wurde. Neben dem angeführten Pensionsvorsorgemotiv des Bf spricht aus Sicht des BFG auch das im Treuhandauftrag offenbar vorgefertigte Datum für die Unterfertigung ("im Jänner 2008") für eine vorsorgliche Erstellung des Dokuments im Sinne der Ausführungen der XYZ-Mitarbeiterin. Wenn der Bf in der Stellungnahme vom März 2023 auf ein Drängen des XY zur Erweiterung seines Investments anlässlich der Unterfertigung und Ausfolgung der Treuhandauftrages Nr 9999 im Jänner 2008 verweist, dem er jedoch nicht nachgekommen sei, so verdichtet sich aus Sicht des BFG - in Verbindung mit der Darstellung der A. B. zur "Umschreibung" der Kapitalveranlagungen - sehr überzeugend das Bild, dass die Erstellung des Treuhandauftrages Nr 9999 im Jänner 2008 nicht auf Veranlassung des Bf erfolgte. Da Anhaltspunkte für Einzahlungen des Bf im Verfahrenszeitraum fehlen, hält das BFG auch das Vorbringen, der Bf habe dem Drängen des XY nicht nachgegeben, für glaubwürdig. 5. Damit stellt sich die Frage nach dem Zustandekommen des im Treuhandauftrag Nr 9999 vom Jänner 2008 angegebenen Wertes von 56.160,92 €. Nach der vorliegenden "Depot"-Mitteilung der XYZ erfuhr der vom Bf investierte Geldbetrag im Okt 2003 eine Wertsteigerung, die sich an der veröffentlichten Entwicklung des ZZ-Indizes in diesem Monat orientierte. An Hand der vorhandenen Monatswerte der ZZ-Index-Entwicklung lässt sich zudem, ausgehend vom Wert aus dem Treuhandauftrag Nr 9999 für das "Depot" des Bf zum Jahresende 2007, die Höhe des im AP-Bericht genannten Wertes zum 30.Sept.2008 ableiten. Dies und die Erkenntnisse aus BFG-Parallelverfahren zum "Barschiene"-System des XY lassen den Schluss zu, dass sich auch die weiteren Mitteilungen über Wertsteigerungen zur Kapitalveranlagung des Bf an der für Anleger transparenten Entwicklung des ZZ-Indizes orientierten. Für das festgestellte Investment des Bf von 20.000,- € errechnet sich (ohne nachfolgende Ein- oder Auszahlungen) aus der Wertentwicklung anhand der veröffentlichten ZZ-Index-Kursentwicklung ab Okt 2003, je nach Berechnungsmethode, ein Wert zum 31.Dez 2007 von 34.607,53 € (bei Zurechnung der jährlichen Kursanstiege) bzw. 36.089,59- € (bei Zurechnung der monatlichen Kursanstiege) anstatt des im Treuhandauftrag vom Jänner 2008 angeführten Wertes von 56.160,92 €. Die Differenz von mehr als 20.000,- € erhärtet die vom Bf erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren erwähnte weitere Investition. Das FA geht im AP-Bericht für das "Depot" Nr 9999 des Bf von einem Wert von 44.195,41 € zum 1.1.2006 aus. Dieser Wert resultiert im Wesentlichen aus einer Rückrechnung des im Treuhandauftrag Nr 9999 vom Jänner 2008 angegebenen Wertes anhand der jährlichen Entwicklung des veröffentlichten ZZ-Indizes. Geringfügige Abweichungen erscheinen mit der Verrechnung von im Treuhandauftrag Nr 9999 genannten "Steuern und Spesen" begründbar. 6. Damit liegt aber auch der Berechnung des FA der Ansatz zugrunde, dass bereits eine vor dem Verfahrenszeitraum erfolgte weitere Veranlagung des Bf zum Wertansatz vom 1.1.2006 geführt hatte. Ob dies nun die vom Bf genannte Investition von 15.000,- € im Nov 2004 war (mit geringfügigen Abweichungen für "Steuern und Spesen" bzw. aufgrund eines versteckten Agios) oder vor 2006 mehrere Einzahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt waren, kann im anhängigen Verfahren dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass es für die Feststellung sowohl von Einzahlungen als auch von Auszahlungsverfügungen des Bf im Verfahrenszeitraum an belastbaren Anhaltspunkten im Ermittlungsergebnis fehlt. Zugleich mangelt es an einem Nachweis für den vom VwGH geforderten Willensentschluss des Bf zur Wiederveranlagung von thesaurierten Wertsteigerungen seines Kapitalinvestments. Im Ergebnis ist damit für den Bf ein Zufluss von Erträgen aus dessen strittiger Geldveranlagung bei XY im Verfahrenszeitraum nicht erwiesen. Auf den Titel, der den in den Mitteilungen ausgewiesenen Vermögensvermehrungen zugrunde lag, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im anhängigen Verfahren lagen die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Maßgeblich für die Entscheidung waren vor allem Sachverhaltsfragen. Soweit Rechtsfragen Relevanz zukam, folgt die Entscheidung dem Wortlaut der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten VwGH-Judikatur. Graz, am 29. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100362/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100362.2013
Stammnummer
140246
Gültig
29.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF