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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100750/2014

Erträge aus einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit einem Betrugssystem als Kapitaleinkünfte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100750/2014vom 18.02.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

19. Eine allfällige, wie in der Beschwerde auf Seite 3, 6. Absatz, angeführte Vereinbarung über die Höhe des Zinssatzes erübrige sich, da ohnehin Zinsen in nachvollziehbarer Höhe ausbezahlt worden seien. 20. Der Zufluss werde sowohl vom Konkursgericht als auch vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. H angenommen. 21. Abschließend wird auf den Bp-Bericht vom 6.12.2013 verwiesen. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Vorlageantrag wird zusammenfassend zu den vorgebrachten Beschwerdepunkten wiederum festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer treuhändig an den Genussscheinen des A beteiligt habe. Von A seien Übernahmebestätigungen bzw. Treuhandaufträge ausgestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei von A angeboten worden, sich an Genussscheinen der D ohne Agio zu beteiligen. Die Bezahlung des Kaufpreises sei nicht auf ein Bankkonto erfolgt, sondern seien die Beträge Herrn A gegen Ausstellung von Übernahmebestätigungen bzw. Treuhandaufträgen bar übergeben worden. Die Motivation der Veranlagung für den Beschwerdeführer sei gewesen, dass die indirekte quotenmäßige Beteiligung an D-Genussscheinen ohne Bezahlung des Agios möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei immer davon ausgegangen, dass die Gelder treuhändig von A zum Erwerb von D-Genussscheinen übernommen worden seien. Untermauert werde dies dadurch, dass die Auszahlung der Wertsteigerung nach der Wertentwicklung des D-Index erfolgt sei. Vom Finanzamt werde ein darlehensähnliches Geschäft zwischen dem Beschwerdeführer und A unterstellt. Bei der Auszahlung der Wertsteigerungen des D-Genussscheines soll es sich um Zinsen handeln, welche zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen würden und nach Tarif zu versteuern seien. In der Beschwerdevorentscheidung werde aus dem Gerichtsgutachten von Dr. H zitiert, welches anlässlich des Strafprozesses gegen Herrn A im Jahr 2008 erstellt wurde. Zur auszugsweisen Gutachtenszitierung durch das Finanzamt werde angemerkt, dass aus dem Urteil des Landesgerichtes G zum Strafprozess von Herrn A die Täuschung der Anleger durch Herrn A hervorgehen würde. Der Beschwerdeführer sei immer davon ausgegangen, dass Herr A mit den übernommenen Geldern D-Genussscheine erwerben würde bzw. ihn an seinen im Eigenbestand befindlichen D-Genussscheinen beteiligen würde. Im Strafprozess und bis zum heutigen Zeitpunkt sei es Herrn A nicht gelungen, die behaupteten im Eigenbesitz befindlichen 12.000 D-Genussscheine nachzuweisen. Das Finanzamt hätte sich auf das Gerichtsurteil gestützt und unterstelle nun in einer Ex-Post-Betrachtung, dass es sich bei den Anlegern der Barschiene um Darlehensgeber des Herrn A gehandelt haben soll. Bis zum Vorliegen des Gerichtsurteils seien die Anleger und damit auch der Beschwerdeführer davon ausgegangen, tatsächlich werthaltige D-Genussscheine erworben zu haben bzw. sich an den werthaltigen Genussscheinen des Herrn A zu beteiligen. Der tatsächliche Ablauf und die Ausgestaltung der Anlagen bei der Barschiene würden den im Geschäftsverkehr üblichen Usancen eines Darlehensvertrages widersprechen. Bei einem Darlehen würden üblicherweise die Laufzeit und die Rückzahlungsmodalitäten sowie allfällige Kündigungsmöglichkeiten im Vorhinein festgelegt werden. Weiters erfolge eine variable Darlehensverzinsung nicht mit dem Eigenkapitalkostensatz oder einem Wertpapierindex, sondern mit einem an den Refinanzierungskosten des Darlehensnehmers angelehnten Satz, zuzüglich eines Risikoaufschlages. Dem Argument des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung (Seite 7 drittletzter Absatz), dass der Kauf eines Genussscheines zu einem beliebigen Geldbetrag nicht denkbar sei, könne nicht gefolgt werden. In Form einer Unterbeteiligung ist es sehr wohl möglich, abhängig von der konkreten Ausgestaltung, sich auch quotenmäßig an einem Wertpapier zu beteiligen. Zur Untermauerung der Sichtweise, dass es sich um kein Privatdarlehen und um kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn A gehandelt habe, sei am 11. Februar 2014 ein Urteil des Landesgerichtes F,GZBBB ergangen. Dabei sei es darum gegangen, dass die Anlagesumme eines Anlegers der Barschiene von Herrn A als Insolvenzforderung bei der D Gruppe AG und der D Invest AG anerkannt worden sei. Konkret sei darüber verhandelt worden, ob die beklagte Partei (Insolvenzverwalter der D Gruppe AG und D Invest AG) für das Verhalten ihres Vorstandsmitglieds (bis Jänner 2008) und Finanzdienstleistungsassistenten A haftbar sei. Die Kernfrage sei gewesen, ob der Anleger bei Herrn A (als Privatperson) veranlagt oder D-Genussscheine erworben habe. Das Gericht komme zu folgenden Feststellungen: „Ausdrücklich wird festgehalten, dass es glaubwürdig ist, dass der Kläger ohne Einschränkung und Zweifel davon überzeugt war, bei D zu investieren, was hiermit auch ausdrücklich festgestellt wird, zumal gerichtsbekannt ist, dass die gesamte Promotion darauf ausgerichtet war, kauflustigen Anlegern zu suggerieren, dass sie bei der besonders erfolgreichen D Gruppe investieren, was gerichtsbekannt ist, und worum kein Gericht hinwegkommen wird. Es ist absolut glaubwürdig, dass (Name geschwärzt) vollkommen davon überzeugt war, bei D zu investieren und nicht den geringsten Anlass dafür hatte, davon auszugehen, dass seine Investition bei A (direkt) getätigt werde. (...) Außerdem — und darauf ist ausdrücklich hinzuweisen — konnte (Name geschwärzt) ohne jeden Zweifel davon ausgehen, nicht bei A zu investieren, weil er agiofrei veranlagt hat. Hier wäre jede andere Auslegung unlogisch und weltfremd.“ Im Folgenden würde das Gericht die rechtlichen Grundlagen für die Gehilfenhaftung bzw. der Organ- wie auch der Repräsentantenhaftung erörtern. In den letzten Absätzen komme das Gericht zu folgendem Schluss: „Wie aus dem Urteil des Landesgerichtes G zu ****“ hervorgeht, wurde die klagende Partei von A getäuscht. A gab vor, für die klagende Partei D Genussscheine zu erwerben beziehungsweise sie an seinen D Genussscheinen zu beteiligen. Dieses Täuschungsverhalten rief bei der klagenden Partei den Irrtum hervor, über A tatsächlich werthaltige D-Genussscheine zu erwerben und veranlasste sie dazu, A Geld zum Erwerb der werthaltigen Genussscheine beziehungsweise zur Beteiligung an den von ihm vermeintlich gehaltenen Genussscheinen zu überlassen. Ausdrücklich stellt das Gericht fest, dass von einem Eigengeschäft A nicht ausgegangen werden kann, denn, wenngleich A zwar zum Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandauftrages im Oktober 2008 nicht mehr Vorstandsmitglied der beklagten Partei war, beendete er einerseits nicht die Vermittlung und den Vertrieb von D-Genussscheinen für die beklagte Partei und andererseits tätigte die geschädigte klagende Partei aus ihrer Sicht immer ein Investment in D-Genussscheine, wobei ihr A lediglich als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei behilflich war. Ein Mitverschulden der klagenden Partei ist auszuschließen. (...)" Übertragen auf den Beschwerdeführer würden die Aussagen des Gerichtes Folgendes bedeuten: Der Beschwerdeführer hätte davon ausgehen können, D-Genussscheine zu erwerben. Es hätte sich keinesfalls um eine Direktveranlagung bei A und schon gar nicht um ein darlehensähnliches Geschäft gehandelt. Umso mehr (wie das LG F argumentiert habe), da Herr A bis Jänner 2008 Vorstandsmitglied in der D Gruppe gewesen sei. Zu diesem Urteil sei eine Berufung anhängig. Das Urteil sowie die Berufung seien auf der Homepage www.D.at veröffentlicht. Zusammenfassend werde festgestellt, dass es sich um kein darlehensähnliches Geschäft und um keine Direktveranlagung bei Herrn A gehandelt habe. Herr A hätte mit den entgegengenommenen Geldern D-Substanzgenussscheine erwerben oder die Anleger an seinen im Eigenbesitz befindlichen Genussscheinen zu beteiligen gehabt. Gemäß § 24 Abs. 1 lit c BAO seien die Substanzgenussscheine dem Treugeber (Beschwerdeführer) zuzurechnen. Dies gehe unter Anderem aus dem oben zitierten Urteil des Landesgerichtes F hervor. Somit sei für den Beschwerdeführer die steuerliche Behandlung der Substanzgenussscheine maßgeblich. Die Wertsteigerungen der Genussscheine seien im Privatbereich nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei. Der Beschwerdeführer habe die Wertsteigerungen monatlich ausbezahlt bekommen. Es hätte sich um eine reine Substanzauskehr in Form von Kapitalrückzahlungen gehandelt. Steuergegenstand der Einkommensteuer seien erzielte Einkünfte. Wenn nunmehr Zahlungen an Kunden der Anleger getätigt worden seien, so könne es sich lediglich um Kapitalrückzahlungen handeln. Erst für den (hier nicht eingetretenen Fall), dass das gesamte Kapital + Veranlagungsergebnis zurückbezahlt worden wäre, wäre eine Steuerpflicht überhaupt erst zu untersuchen bzw. könnten den Anlegern Einkünfte erwachsen. Dem Beschwerdeführer seien die von ihm eingezahlten Beträge nicht in voller Höhe rückerstattet worden. Eine Steuerpflicht sei somit nicht eingetreten. Abschließend werde zur Anwendung bzw. dem Verweis auf deutsche Rechtsprechung angemerkt, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.11.1990, 90/15/0014, bereits ausgesprochen habe, dass die Heranziehung deutscher Judikatur und Literatur in jenen Bereichen, wo in Österreich und Deutschland die gleiche Rechtslage gegeben sei, durchaus zulässig und zweckmäßig sei. Das Finanzamt legte die Beschwerden zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und erstattete im Vorlagebericht zu den Äußerungen im Vorlageantrag des Beschwerdeführers folgende Stellungnahme: Wie bereits im Betriebsprüfungsbericht vom 06.12.2013 ausführlich dargestellt, sei das, hinter der Veranlagung in Form der "Barschiene" bei A liegende, Rechtsgeschäft, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vom Finanzamt in ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft umgedeutet worden. Der Vorteil der Veranlagung über die sogenannte „Barschiene“, die nur guten Kunden, Freunden und Verwandten offen gestanden sei, sei gewesen: - kein Agio - keine Spesen (weder bei Ankauf noch bei Verkauf) - die Zinsen seien an die Wertsteigerungen der D-Zertifikate gekoppelt - es seien individuelle Einzahlungs- und Auszahlungsbeträge möglich gewesen Zu den Vorteilen der „Barschiene“ hätte sich auch Fr. C, die Sekretärin von A, in ihrer Niederschrift vom 14.11.2012 geäußert. Das System der „Übernahmebestätigungen einer Kapitalanlage“ werde im Urteil des LG G, A betreffend, wie folgt beschrieben: „Die Einzahlungen der Kunden erfolgten immer in bar, A garantierte eine Wertsteigerung von rund 1% pro Monat, weiters sicherte er eine Rückkaufgarantie zu. Es gab die Barschiene betreffend keine Buchhaltung, keine Bankkonten, keine Bilanz und nur fragmenthafte Aufzeichnungen. Die Kunden der Barschiene konnten „ihre Genussscheinanteile“ auch nur an A persönlich zurück verkaufen. … So verwendete A eingehende Zahlungen unter anderem auch dafür, andere Kunden durch Rückzahlungen bzw. Zinsauszahlungen zu befriedigen. Das gesamte Veranlagungskonzept beruhte aus der Kapitalabfolge, dass die Mehrheit der Anleger Kapital einzahlte und eine geringere Minderheit rückforderte.“ Lt. der Aussage von Fr. C in ihrer Niederschrift vom 14.11.2012 seien bis zur Gründung der B GmbH nur sogenannte Übernamebestätigungen den Kunden der „Barschiene“ als Einzahlungsbelege übergeben. Treuhandverträge seien erst ab der Gründung der B GmbH im Jahr 2008 den Kunden ausgehändigt worden. Die Umstellung der Übernahmebestätigungen auf Treuhandverträge sei damit begründet worden, dass auf diese Weise klargestellt werden sollte, dass es sich bei den Veranlagungen um private A Veranlagungen gehandelt habe, die nichts mit der B GmbH zu tun haben sollten. Unbestrittener Weise habe der Beschwerdeführer nie einen D-Genussschein ausgehändigt bekommen. Auf Grund dieser Tatsache und auf Grund der Art und Weise wie die beschwerdegegenständliche Veranlagung erfolgt sei und auf Basis der bereits oben skizzierten Vorteile der Veranlagung „Barschiene“ gehe die Finanzbehörde davon aus, dass der Wille des Beschwerdeführers immer nur auf eine äußerst lukrative, sonst am Finanzmarkt nicht zu lukrierende Verzinsung seines Investments gerichtet war. Es hätte daher zw. A und dem Beschwerdeführer von Anfang an der Konsens bestanden, die Gelder mit einem besonders lukrativen Zinssatz zu veranlagen. Wie dieser lukrative Zinssatz erreicht wurde, war für den Anleger sekundär. Jedenfalls hätte es einem durchschnittlich verständigen Anleger klar sein müssen, dass diese Veranlagung in Barbeträgen bei Hrn. A nichts mit dem Erwerb eines Genussscheines zu tun hatte. Genussscheine würden immer entsprechend ihrem aktuellen Wert gehandelt werden und daher sei der Einsatz eines beliebigen Geldbetrages völlig undenkbar. Umgekehrt sei auch der Verkauf eines Genussscheines an den aktuellen Marktwert gebunden und könne daher das Investment nicht in beliebigen vom Investor zu bestimmenden Beträgen wieder rückgefordert werden. Genau das sei aber die gelebte Praxis bei Veranlagungen in der „Barschiene“ von A gewesen. Jeder Kunde hätte einen beliebigen Betrag bei A veranlagen können und der Kunde hätte sich auch jederzeit wieder einen beliebigen Betrag auszahlen lassen können. Schon auf Grund dieser Tatsachen könne der Beschwerdeführer nicht ernstlich daran geglaubt haben, Genussscheine mit seinem Investment zu erwerben. Was die im Vorlageantrag vom 14.04.2014 angesprochene „indirekte quotenmäßige Beteiligung“ anbelange, sei auszuführen, dass eine derartige Unterbeteiligung weder in der Übernahmebestätigung noch in den Treuhandaufträgen vereinbart worden sei. Auch sei im bisherigen Verfahren eine eventuelle Unterbeteiligung erstmalig im Vorlageantrag angesprochen worden. Der diesbezügliche Einwand werde daher als reine Schutzbehauptung gesehen. Vielmehr sei, wie bereits gesagt, offensichtlich die lukrative Verzinsung im Vordergrund gestanden und die Geldbeträge seien in darlehensähnlicher Weise bei der Privatperson A veranlagt worden, wobei die Zinsen an die Wertentwicklung der D-Genussscheine gekoppelt gewesen sei. Was den Einwand einer „reinen Substanzauskehr in Form von Kapitalrückzahlungen“ im Vorlageantrag betreffe, sei zu sagen, dass die monatlichen Auszahlungen (entsprechend der Liste in der Beilage zur Niederschrift des Beschwerdeführers vom 16.10.2013) immer genau der monatlichen Wertsteigerung der D-Zertifikate entsprochen habe. Beispielsweise sei per 01.08.2006 ein Betrag von € 1.089,- ausgezahlt worden, was genau der Wertsteigerung von 1,21% der D-Zertifikate entsprechen würde, wenn man dem ein veranlagtes Kapital von damals € 90.000,- zu Grunde legt. Mit anderen Worten, es seien lediglich Beträge zur Auszahlung gelangt, die sich an der jeweiligen Wertsteigerung der D-Zertifikate orientiert hätten, gemessen an dem jeweils gerade bei A veranlagten Geld. Oder einfacher ausgedrückt, die Auszahlungen seien die Zinsen des jeweils dem A hingegebenen Geldes. Der Vermögensstamm sei aber dabei nicht angegriffen worden, was das Argument der Substanzauskehr widerlegen würde. Außerdem habe der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass er sich Teilbeträge im Oktober 2007 (€ 40.000,-), April 2008 (€ 10.000,-) und im Juli 2008 (€ 10.000,-) habe ausbezahlen lassen. Diese Auszahlungen hätten zweifellos den Vermögensstamm betroffen und hätten sich die weiteren Auszahlungen an dem jeweils geringeren bei A veranlagten Kapital orientiert. Dass die monatlichen Auszahlungen Zinsen und keine Wertsteigerungen dargestellt hätten, ergebe sich auch daraus, dass Genussscheine in aller Regel Wertschwankungen unterliegen würden und diese Wertänderungen sich zwar tagesaktuell am Depot nachverfolgen lassen würden, aber Wertsteigerungen vor einer endgültigen Realisierung, d.h. Verkauf des Genussscheines, nicht ausbezahlt werden würden. Was das im Vorlageantrag angesprochenen Argument, der Beschwerdeführer hätte, unter Zugrundelegung des Urteils des LG F vom 11.02.2014 GZBBB davon ausgehen können, direkt bei D Genussscheine zu erwerben, sei Folgendes auszuführen: Sowohl die Übernahmebestätigungen, als auch der Treuhandauftrag und auch die Bestätigungen der Wertsteigerungen seien auf dem Briefpapier des A gedruckt worden und teilweise von A bzw. seiner Sekretärin Fr. C unterfertigt worden. Weiters sei das Argument des LG F in seinem Urteil, dass ohne jeden Zweifel davon auszugehen gewesen sei, direkt bei D und nicht bei A zu investieren, weil Agio frei veranlagt wurde, nicht nachvollziehbar. Gerade der Umstand, dass Agio frei veranlagt wurde, spreche für ein Direktinvestment bei A, decke doch normalerweise das Agio die Vertriebskosten der Emittentin und sei daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Emittentin auf ihr Agio verzichten hätte sollen. Anzumerken sei auch noch, dass das Urteil des LG F nicht rechtskräftig sei, sondern mit Berufung bekämpft wurde. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag auf Seite 2, 4. und 5. Absatz, widersprechen würden, wenn er einerseits behauptet, dass die Motivation zu der indirekten quotenmäßigen Beteiligung an den von A gehaltenen Genussscheinen, gewesen sei, dass er sich Agio frei beteiligen hätte können und andererseits behauptet wird, er wäre immer davon ausgegangen, dass Herr A die Gelder zum Erwerb von D-Genussscheinen verwenden würde. Die Argumentationslinie sei also nicht schlüssig, wenn einerseits behauptet werde, man habe sich an den von Herrn A gehaltenen Genussscheinen beteiligt und andererseits behauptet werde, man habe Herrn A Geld zum Erwerb von Genussscheinen übergeben. In Abwägung der hier dargestellten Überlegungen sei das Finanzamt in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass die gegenständliche Veranlagung zwar äußerlich in einen Treuhandvertrag gekleidet worden sei, dass die gelebte Praxis, also der wahre wirtschaftliche Gehalt, dem Erwerb von Genussscheinen und damit einhergehenden Wertsteigerungen widersprechen würde und daher Gelder in darlehensähnlicher Art und Weise bei A veranlagt und dafür auch Zinsen lukriert worden seien. Über die Beschwerden wurde erwogen: Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988, erster Satz, sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Festzuhalten ist, dass das BFG bereits in mehreren Erkenntnissen über Fälle abgesprochen hat, denen dasselbe „Anlagesystem“ des Herrn A und sohin völlig ident gelagerte Sachverhalte zugrunde lagen (s. insbes. BFG vom 2.1.2017, RV/2100438/2015; vom 4.4.2017, RV/2100777/2014; vom 4.4.2017, RV/2100778/2014; vom 7.7.2017, RV/2100346/2014). Auch in den diesen zitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen wurde Bargeld im Rahmen der so genannten „Barschiene“ bei A veranlagt, wurden Treuhandverträge desselben Inhalts wie im gegenständlichen Fall abgeschlossen und Erträge, deren Höhe sich an Wertsteigerungen der D-Zertifikate orientierte, gutgeschrieben. Aus dem Prüfungsbericht des Finanzamtes vom 6.12.2013, dem Urteil des LG G vom 31.3.2011, Gz GZXX, der Niederschrift des Finanzamtes über die Befragung der C Tanja (einer ehemaligen Angestellten des A) vom 14.11.2012, den Erkenntnissen des BFG vom 7.7.2017, RV/2100346/2014, vom 2.1.2017, RV/2100438/2015, vom 10.2.2012, RV/0222-G/11 sowie vom 4.4.2017, RV/2100777/2014 und RV/2100778/2014, und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich folgender entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt: Der Finanzberater A hat zwei Arten von Kapitalveranlagungen angeboten. Einerseits den Erwerb von börsennotierten Substanzgenussscheinen der D-AG, bei dem den Anlegern D-Zertifikate übergeben wurden und andererseits die Veranlagung in der so genannten „Barschiene“, bei der die Anleger Bargeld an A übergaben und im Gegenzug dafür in den ersten Jahren Übernahmebestätigungen und ab dem Jahr 2008 Treuhandverträge erhielten. Die Veranlagung im Rahmen der so genannten „Barschiene“ wurde nur ausgewählten Kunden des A (Verwandten, Freunden und sehr guten Bekannten) angeboten. Bei dieser Form der Veranlagung konnten jederzeit Gelder in beliebiger Höhe eingezahlt, aber auch wieder herausgenommen werden. Weder bei der Ein- noch bei der Auszahlung fielen Kosten oder Spesen (z.B. Agio) an. Die Erträge aus dieser Veranlagung orientierten sich an den Erträgen, die die Substanzgenussscheine der D-AG erbrachten, was einem durchschnittlichen monatlichen Ertrag von 1% entsprach. Hinsichtlich der Erträge konnten die Anleger jederzeit wählen, ob sie sich diese in bar auszahlen lassen oder sie weiter veranlagen wollten. Über die Höhe ihrer Erträge erhielten die Anleger von A monatliche Mitteilungen. Zum System der „Barschiene“ wurde im oben zitierten Urteil des Landesgerichts G Folgendes festgehalten: „Die Einzahlungen der Kunden erfolgten immer in bar. A garantierte eine Wertsteigerung von rund 1% pro Monat, weiters sicherte er eine Rückkaufgarantie zu. Es gab die Barschiene betreffend keine Buchhaltung, keine Bankkonten, keine Bilanz und nur fragmenthafte Aufzeichnungen. Die Kunden der Barschiene konnten „ihre Genussscheinanteile" auch nur an [A] persönlich zurück verkaufen. … So verwendete [A] eingehende Zahlungen unter anderem auch dafür, andere Kunden durch Rückzahlungen bzw. Zinszahlungen zu befriedigen. Das gesamte Veranlagungskonzept beruhte auf der Kapitalabfolge, dass die Mehrheit der Anleger Kapital einzahlte und eine geringere Minderheit rückforderte“. Dieses Veranlagungskonzept funktionierte vom Jahr 1995 bis Oktober 2008, weil von Neuanlegern stets so viel Geld eingezahlt wurde, dass die Auszahlung an bestehende Kunden erfolgen und A darüber hinaus seine Lebenshaltungskosten in erheblicher Höhe finanzieren konnte. Der Beschwerdeführer veranlagte Geld im Rahmen der so genannten „Barschiene“ bei A, wobei er sich die Erträge in bar auszahlen ließ. Er erhielt demnach keine Zertifikate der D-AG, sondern Übernahmebestätigungen bzw. ab 2008 einen Treuhandvertrag. Der vom Beschwerdeführer mit A im Juli 2008 abgeschlossene Treuhandauftrag (mit der Nr. 1111) hat folgenden Inhalt: „Herr … im folgenden kurz „Treugeber“ genannt, erteilt hiermit einen Treuhandauftrag an [A] in meinem Namen den Betrag von € 30.000,-, den ich [A] treuhändig überlassen habe bei der D Invest AG (…) zur Veranlagung von Substanzgenussscheinen entgegen zu nehmen. [A] erhält den Auftrag die Veranlagung durchzuführen und im Sinne des Treuhandauftrages über die Veranlagung regelmäßig zu berichten und alles zu tun und nichts zu unterlassen um die bestmögliche Veranlagung bei der genannten Aktiengesellschaft zu erwirken. Im Falle des Wunsches des Kunden verpflichtet sich [A] binnen 10 Tagen den Substanzgenussschein einzulösen und das Realisat zum jeweiligen Tageskurs den Treugebern auszuzahlen. Allfällige Steuern und Spesen können vom Realisat einbehalten werden (…) “. Tatsächlich erwarb A weder Substanzgenussscheine für die Anleger, noch besaß er selbst die über 12.000 Genussscheine der D Invest AG, an denen er die Anleger zu beteiligen versprach. Dem Beschwerdeführer wurden daher weder auf seinen Namen noch auf den Namen des A lautende Genussscheine jemals ausgehändigt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Vorhaltsbeantwortung vom 1.2.2013 ist es in den Jahren 1997 bis 2005 zu laufenden Genusscheinenerwerben gekommen. Durch die Wertsteigerungen des D-Anteilscheins habe der Depotwert per Jänner 2006 € 74.899,24 betragen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es zu keinen Substanzrückzahlungen gekommen. Im Februar 2006 sei eine weitere Einzahlung von € 15.100,76 erfolgt, sodass der Gesamtbestand € 90.000,- betragen habe. In den Folgeperioden sei es zu folgenden Rückzahlungen gekommen: | Depotwert März 2006 bis Oktober 2007 | | € 90.000 | | Oktober 2007 | Rückzahlung | € -40.000 | Neue Übernahmebestätigung mit 50.000 € | April 2008 | Rückzahlung | € -10.000 | Neuer Treuhandauftrag mit 40.000 € | Juli 2008 | Rückzahlung | € -10.000 | Neuer Treuhandauftrag mit 30.000 € Die unregelmäßig getätigten Rückzahlungen im Zeitraum 2007 bis 2008 hätten € 60.000 betragen. In den Jahren 2006 bis 2008 seien weiters folgende regelmäßigen (monatlichen) Rückzahlungen aus den Anlagen vorgenommen worden: | 2006 | € 10.323,- | 2007 | € 9.909,- | 2008 | € 5.230,- | Gesamt | € 25.462,- Über die Höhe des Kapitalstandes und des jeweiligen „Depotgewinns“, der sich am Ertrag der Substanzgenussscheine der D Invest AG orientierte (rund 1% per Monat), erhielt der Beschwerdeführer regelmäßig Mitteilungen von A. Diese Erträge fanden in den Abgabenerklärungen des Beschwerdeführer in den strittigen Jahren keinen Niederschlag. Ab Oktober 2008 wurden von A keine Zahlungen mehr an die Anleger, soweit diese es verlangten, geleistet bzw. keine Erträge aus der Geldveranlagung mehr ausbezahlt oder gutgeschrieben. Im Mai 2010 wurde über das Vermögen des A der Konkurs eröffnet. A wurde schließlich wegen des gewerbsmäßigen schweren Betruges und der betrügerischen Krida zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Im Zusammenhang mit der strittigen Frage, ob es sich bei den im Zuge der Betriebsprüfung nachversteuerten Beträgen, so wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, um "Substanzauskehr in Form von Kapitalrückzahlungen" oder nach Meinung des Finanzamtes um Zinserträge handelt, ist darauf zu verweisen, dass der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 weit gefasst ist und die laufenden Kapitalerträge aus Fremdkapitalinstrumenten erfasst werden. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören demnach alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II (1.1.2013), § 27 Tz 65 und 70). An den Beschwerdeführer wurden einerseits die aus den vorgelegten Listen der "monatlichen Teilauszahlungen aus dem Zertifikat 1111" ersichtlichen monatlichen Beträge in Höhe zwischen 0,39% und 1,55% der überlassenen Bargeldbeträge und andererseits, wie vom Beschwerdeführer in seiner Vorhaltsbeantwortung angegeben, Rückzahlungen in Höhe von 40.000 € (Oktober 2007), 10.000 € (April 2008) und 10.000 € (Juli 2008) ausbezahlt. Wie das Finanzamt bereits in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2014 bzw. das BFG schon in den oa. Erkenntnissen RV/2100438/2015, RV/2100346/2014 und RV/2100778/2014 ausgesprochen hat, ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls nicht – wie der Beschwerdeführer vermeint - entscheidend, was in den vorgelegten Treuhandverträgen vereinbart wurde (wie der erklärte, möglicherweise auch beabsichtigte Vertragswille der beteiligten Parteien lautete), sondern welcher Sachverhalt in wirtschaftlicher Hinsicht tatsächlich verwirklicht wurde (§ 21 Abs. 1 BAO). Auch wenn A vertragswidrig keine Substanzgenussscheine für den Beschwerdeführer gezeichnet, sondern mit den übergebenen Bargeldbeträgen lediglich das Betrugssystem "Barschiene" mitfinanziert und am Laufen gehalten hat, ändert dies nichts daran, dass die von ihm zugesicherte, am D-Index orientierte monatliche Verzinsung (vgl. Niederschrift mit C Tanja vom 14. November 2012 betreffend Veranlagung von Kundengeldern) bis zum Eintritt der vom OGH im Beschluss vom 7. Juni 2011, 12 Os 59/11k, mit Oktober 2008 festgestellten Zahlungsunfähigkeit tatsächlich gewährt worden ist. Die in den monatlichen Mitteilungen über den "D-Index Aktuell" ausgewiesenen Gutschriften der Wertsteigerungen sind mangels tatsächlich für den Beschwerdeführer gezeichneter Substanzgenussscheine einkommensteuerlich als Zinsen für die Überlassung des Kapitalbetrages zu qualifizieren. Auch wenn, wie das Landesgericht F im Urteil vom 11. Februar 2014, Gz GZBBB unter Zitierung des Urteiles des Landesgerichtes G zu Gz GZXX feststellt, dass A die Anleger dahingehend getäuscht habe, dass er für sie D-Genussscheine erwirbt bzw. an seinen Genussscheinen beteiligt, ändert dies nichts an der einkommensteuerlich maßgeblichen Tatsache, dass den Anlegern und so auch dem Beschwerdeführer die zugesicherte, monatliche Verzinsung – wenngleich diese anders bezeichnet wurde - ihres hingegebenen Geldbetrages tatsächlich, wie aus den regelmäßigen Mitteilungen ersichtlich, in bar ausbezahlt und damit im Sinne des § 19 EStG 1988 zugeflossen ist. Der Beschwerdeführer verwehrt sich dagegen, dass die vom Finanzamt zitierte Bezeichnung „Barschiene“ Gegenstand der von ihm mit A getroffenen Vereinbarungen gewesen sei. Damit wird von den befassten Gerichten bzw. vom gerichtlich bestellten Gutachter im Wesentlichen jene Veranlagungsform bezeichnet, bei der die Anleger – zu begünstigten Konditionen - Bargeld in beliebiger Höhe an A übergaben, ohne entsprechende D-Zertifikate ausgehändigt zu erhalten (s. oben). Dass damit aber auch die Veranlagung des Beschwerdeführers unter den Begriff „Barschiene“ fällt, steht außer Zweifel. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nie einen Substanzgenussschein ausgehändigt erhielt. A erwarb weder Substanzgenussscheine für den Beschwerdeführer noch besaß er - wie im Verfahren vor dem Landesgericht G festgestellt wurde - selbst die rund 12.000 D-Genussscheine, an deren Ertrag er die Anleger der so genannten „Barschiene“ zu beteiligen vorgab. Ob die Anleger der „Barschiene“ - wie im Verfahren vor dem Landesgericht F GZBBB, ausgeführt wurde - glaubten, nicht bei A direkt, sondern bei der D-AG zu veranlagen und damit werthaltige Genussscheine zu erwerben, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, weil - wie bereits ausgeführt - nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde zu legen ist. Unbestritten ist weiters, dass die Anleger im Rahmen der „Barschiene“ regelmäßig Mitteilungen erhielten, in denen die von ihnen erzielten Erträge, die sich an den Wertsteigerungen der D-Zertifikate von durchschnittlich rund 1% monatlich orientierten, ausgewiesen wurden. Da diesen Erträgen keine Genussscheine zu Grunde lagen, konnte es sich bei diesen Erträgen wirtschaftlich betrachtet auch nicht um Wertsteigerungen handeln, sondern nur um Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Auch wenn die den Anlegern gutgeschriebenen Erträge reine „Fantasieprodukte“ waren, die nie erzielbar gewesen wären (vgl. dazu OGH vom 30.10.2014, 8 Ob 28/14x) und somit von Anfang an Anlagebetrug vorlag, ändert dies nichts daran, dass den Anlegern diese Erträge im Zeitpunkt ihrer Gutschrift tatsächlich iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen sind, solange der Schuldner der Erträge (A) leistungsbereit und leistungsfähig war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall zweifelsfrei dadurch erwiesen, dass dem Beschwerdeführer selbst, seinen Angaben zufolge, noch im Juli 2008 ein Betrag in Höhe von 10.000,- € rückgezahlt wurde. Mit dem Vorbringen im Vorlageantrag, dass sich der Beschwerdeführer treuhändig an den Genussscheinen des A beteiligt habe, ist aber für den Standpunkt des Beschwerdeführers ebenfalls nichts gewonnen, da das an spezielle Kunden (Anleger) gerichtete Anbot des Hans A, sich gegen Bareinlage an (vermeintlich) in seinem Besitz befindlichen D-Genussscheinen zu beteiligen (als Barschiene bezeichnet, siehe Urteil des LG G vom 31.3.2011, S. 10), schon deswegen nicht möglich war, da A tatsächlich nur eine verschwindend geringe Anzahl von D-Genussscheinen, nämlich per 30.9.2008 66 Stück, von denen 51 Stück zugunsten zweier näher bestimmter Personen gesperrt waren, gehalten hat. A war sohin niemals Eigentümer von (vorgeblich) 12.000 Stück D-Genussscheinen. A führte die ihm überlassenen Barmittel vereinbarungswidrig seinem Privatvermögen zu und verwendete diese für eigene oder fremde Zwecke. Eingehende Zahlungen wurden von A ua. dafür verwendet, andere Kunden durch Rückzahlungen bzw. Zinsauszahlungen zu befriedigen. Das gesamte Veranlagungskonzept beruhte aus der Kapitalabfolge, das die Mehrheit der Anleger Kapital einzahlte und eine geringe Minderheit Kapital rückforderte (s. nochmals das Urteil des LG G, S. 10ff.). Da für die steuerliche Beurteilung wie oben dargelegt die wirtschaftliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, bleibt in Anbetracht dieser Ausführungen für die Ansicht des Beschwerdeführers, es liege ein steuerlich unbeachtlicher „Wertzuwachs der Substanz“ vor, kein Raum. Dem Beschwerdeführer sind im Zusammenhang mit dem von ihm an A übergebenen Geldbetrag regelmäßig Geldbeträge ausbezahlt worden. Die von A im Rahmen der "Barschiene" ohne tatsächliche Veranlagung in D-Substanzgenussscheine laufend ausbezahlten oder gutgeschriebenen Beträge können bei wirtschaftlicher Betrachtung nur ein Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen. Damit sind diese laufenden Kapitalerträge jedenfalls als Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren (vgl. nochmals z.B. BFG vom 2.1.2017, RV/2100438/2015). Das „System A“ hat - wie im bereits zitierten Verfahren vor dem Landesgericht G festgestellt wurde - bis Oktober 2008 funktioniert, weil bis zu diesem Zeitpunkt Auszahlungen auf Verlangen der Anleger erfolgten. Die für den Bereich des Einkommensteuerrechts relevante Zahlungsunfähigkeit ist daher erst im Oktober 2008 eingetreten, weil das Vorliegen einer Deckungslücke in dem Sinn, dass die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, die tatsächlich bestehenden Forderungen, wenn diese alle auf einen Schlag zu befriedigen wären, abzudecken, laut dem deutschen Bundesfinanzhof (siehe dazu nochmals BFH 11.02.2014, VIII R 25/12) der Leistungsfähigkeit eines Schuldners nicht entgegen steht. Ob man nun dieses System der Geldveranlagung, bei dem die von Neukunden eingezahlten Beträge für die Begleichung der Forderungen der Altkunden verwendet werden, als „Schneeballsystem“ wie im o.a. BFH-Urteil oder als „Ponzi-Schema“ wie im Urteil des Landesgerichts G vom 31.3.2011, Gz GZXX, bezeichnet, ist für die steuerliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht entscheidend. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 22. Mai 2014, 2012/15/0079, die Behandlung der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 10. Februar 2012, RV/0222-G/11, betreffend ua. Einkommensteuer 2007 mit nachstehender Begründung abgelehnt: "Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2007/15/0156, mwN). Ob im Beschwerdefall eine Begleichung eines Teils der offenen Forderung des Beschwerdeführers gegen A und die mittels "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage" dokumentierte unmittelbare (und jederzeit auflösbare) Wiederveranlagung des betroffenen Kapitals durch den Beschwerdeführer bei der B GmbH erfolgt ist, hat die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Die gegenständliche Beweiswürdigung der belangten Behörde hält hierbei einer auf die Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2006/15/0075). In der vorliegenden Beschwerde - die die Relevanz der geltend gemachten Begründungs- und Verfahrensmängel nicht bestimmt darzutun vermag - werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen." Ebenso wurde die gegen das Erkenntnis des BFG, RV/2100346/2014, vom 7.7.2017 eingebrachte Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31.1.2018, Ra 2017/15/0097, u.a. mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Im Übrigen ist auch aus den vorliegenden Revisionsgründen nicht abzuleiten, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Dafürhalten des Revisionswerbers konkret abweicht, erfolgt doch auch in den Revisionsgründen keinerlei Bezugnahme auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs". Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde das Urteil des Finanzgerichtes Saarland vom 10. Mai 2012, 1 K 2327/03, "bezüglich einkommensteuerlicher Belange vollinhaltlich zum Gegenstand der Begründung" erklärt, ist auf das Urteil des BFH vom 11. Februar 2014, VIII R 25/12, mit dem der Gerichtshof das Urteil des Finanzgerichtes Saarland aufgehoben hat, zu verweisen. Mit dem Amtlichen Leitsatz "Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre" wird die ständige Rechtsprechung bestätigt. Weiters geht aus diesem Urteil hervor, dass der Anleger steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht nur erzielt, wenn Zinsen tatsächlich ausgezahlt werden, sondern bereits dann, wenn Erträge gutgeschrieben und sofort wieder angelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betreiber des Schneeballsystems leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies ist der Fall, solange er Auszahlungsverlangen des jeweiligen Anlegers tatsächlich erfüllt. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Einer solchen Verweigerung oder Verschleppung der Auszahlung steht es nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom Anleger angeforderten Teilbeträge jedoch auszahlt. Dass A gegenüber dem Beschwerdeführer leistungsbereit und leistungsfähig war, ergibt sich daraus, dass er noch bis einschließlich September 2008 monatlich Beträge ausbezahlt erhalten und noch im Juli 2008 einen Betrag von 10.000,- € rückbezahlt bekommen hat. Was den Zufluss der Einnahmen aus einem darlehensähnlichen Geschäft an den Beschwerdeführer betrifft, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.07.2011, 2007/15/0156, mwN.) hinzuweisen, wonach Einnahmen dann als zugeflossen anzusehen sind, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann, sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt. Dies ist beim Beschwerdeführer insofern der Fall, als ihm nach seinen eigenen Angaben die in Rede stehenden Beträge in bar ausbezahlt wurden. Im Ergebnis erzielte der Beschwerdeführer, so wie bereits das Finanzamt zutreffend im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, auf den als Begründung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen wurde, in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen und im Vorlagebericht ausführlich dargelegt hat, Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd. § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Ob die diesen Einkünften zu Grunde liegenden Einlagen nun als darlehensähnlich (so die belangte Behörde) oder als sparbuchähnlich (so das Landesgericht G) bezeichnet werden, ist für die einkommensteuerliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des UFS vom 10.02.2012, RV/0222-G/11, in der sich der Unabhängige Finanzsenat ausführlich mit dem auch dem vorliegenden Fall zu Grunde liegenden Kapitalanlagemodell auseinandergesetzt hat, mit Beschluss vom 22.05.2014, 2012/15/0079, abgelehnt, da in der Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen worden wären, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In diesem Sinne war daher auf Grund der identen Sach- und Rechtslage auch im gegenständlichen Fall die Revision als nicht zulässig zu erklären. Graz, am 18. Februar 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100750/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100750.2014
Stammnummer
122478
Gültig
18.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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