IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R1 und die weiteren Senatsmitglieder Ri2, Ri3 und Ri4 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache der BF, ADR, vertreten durch Cura Treuhand u Revisions GmbH, Gumpendorfer Straße 26, 1060 Wien, gegen den Bescheid…
Und eben jene Voraussetzung für eine abweichende wirtschaftliche Zurechnung - eine Zuwendung der Großmuttergesellschatten zur Werterhöhung der Enkelgesellschaften vor allem im Interesse der Tochtergesellschaften - liegt im konkreten Fall nicht vor. Vielmehr liegt das unmittelbare und weitaus überwiegende Interesse an der Verwirklichung des Projekts auf Ebene der…
…gestalten, das Ergebnis seiner Entscheidung kann von dem des erstinstanzlichen Bescheides abweichen (vgl. dazu VwGH 23.11.2004, 2001/15/0143). Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO…
…aus den im Bemessungsakt befindlichen Schriftsätzen durch entsprechende Aufgliederungen erkennbar ist, für welche einzelnen Steuerfälle das Finanzamt eine Abgabenfestsetzung vornehmen wollte. - Umfasst die Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes die gesonderte Anführung der essentiellen Spruchbestandteile je Gesellschaftsteuerfall, wenn das Finanzamt die Abgabenfestsetzung für mehrere Zuschüsse unaufgegliedert vorgenommen hat…
…Die Y Bauunternehmung GmbH ist entsprechend des Berichts über die Außenprüfung nicht Empfänger der Einkünfte und ist daher die Vorschreibung der Abzugsteuer gemäß § 100 Abs. 3 EStG 1988 nicht zulässig. Die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") des § 279 Abs. 1 BAO ist durch die Sache begrenzt…
…Zeitpunkt zugrunde zu legen ist (vgl VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0090). Die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts „nach jeder Richtung“ ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Abgabenbehörde gebildet hat. Einen anderen Sachverhaltskomplex (also Gegenstand des Verfahrens…
…Abschreibung (§ 236 BAO). Damit wird die Sache des konkreten abgabenbehördlichen Verfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes im Beschwerdeverfahren festgelegt. Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt und es kann nur im Rahmen dieser "Sache" entscheiden, weil…
…Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Grenzen der Abänderungsbefugnis ergeben sich nicht aus den Beschwerdepunkten und besteht bei der Abänderung des angefochtenen Bescheides kein Verböserungsverbot (siehe Ritz, BAO6…
…Ausmaß von EUR 50.888,70 Spruch eines Haftungsbescheides ist die Geltendmachung einer Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des jeweiligen Haftungsverfahrens und auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren festgelegt. Demnach dürfen vom Verwaltungsgericht keine anderen Abgaben…
…05.2021, Ra 2020/13/0073 Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren festgelegt (vgl. VwGH 19.12.2002, 2001/15…
…bzw. die Wirksamkeit dieses Grundlagenbescheides gegenüber dem Adressaten des abgeleiteten Bescheides voraus. Bestehen diese Bindungen bzw. Wirkungen nicht, liegt eine Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde gemäß § 295 Absatz 1 BAO nicht vor (vgl. VwGH 6.4.1995, 93/15/0088 und die darin zitierte Literatur sowie Ritz…
…originär neu gestalten, das Ergebnisseiner Entscheidung kann von dem des erstinstanzlichen Bescheides abweichen (vgl.dazu VwGH 23.11.2004, 2001/15/0143). Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz…
…entscheiden. Unter "Sache" "ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hat. Die durch § 279 Abs. 1 BAO eingeräumte Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes "nach jeder Richtung" ist durch die "Sache" begrenzt (vgl. Ritz, BAO 6, § 279…
…ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe; damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts im Beschwerdeverfahren festgelegt (vgl - zu § 289 Abs 2 BAO idF vor BGBl I 2013/14…
…Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesfinanzgericht kann seine Entscheidung originär neu gestalten. Das Ergebnis seiner Entscheidung kann von dem des Bescheides abweichen. Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Inhalt des…
…Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesfinanzgericht kann seine Entscheidung originär neu gestalten. Das Ergebnis seiner Entscheidung kann von dem des Bescheides abweichen. Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Abgabenbehörde gebildet hat. Inhalt des…
…fähig ist, kann es sich bei den Punkten, in denen der Bescheid angefochten wird, nur um solche des Spruches handeln. Die Abänderungsbefugnis ist durch die Sache beschränkt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 279…
…sind weder die Gebührenpflicht des Bestandvertrages (dem Grunde nach) noch der für die Bemessungsgrundlage maßgebliche durchschnittliche Jahreswert strittig. Strittig ist einerseits die für die Gebührenbemessung maßgebliche Vertragsdauer, andererseits der Umfang der Abänderungsbefugnis im Rahmen der endgültigen Festsetzung gemäß § 200 Abs. 2 BAO. 3.1.1…
… | Summe | 80,06 Demnach waren die Aussetzungszinsen abweichend vom angefochtenen Bescheid mit € 80,06 festzusetzen. Hinzuweisen ist darauf, dass die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gem. § 279 BAO ("nach jeder Richtung") auch die Abänderung des angefochtenen Bescheides zulasten des Beschwerdeführers umfasst (VwGH 12.6…
…aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei dieser Abänderungsbefugnis ist das Bundesfinanzgericht aber an die "Sache des Verfahrens" gebunden. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist insbesondere der Bescheid des Finanzamtes vom 25.03.2025, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 12.07…