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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100083/2021

Abgrenzung landwirtschaftliches Vermögen - Grundvermögen; Benützung durch "Ausnehmerin" für Wohnzwecke; Voraussetzungen für eine Nachfeststellung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100083/2021vom 20.10.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein Wechsel der Unterart bzw. der Grundstückshauptgruppen innerhalb einer Vermögensartwird ist als Abweichen der Art des Bewertungsgegenstandes angesehen (vgl. VwGH 1.10.1970, 781/70). Wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht, so hat gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 eine Artfortschreibung zu erfolgen (VwGH 5.10.1987, 87/15/0016). Eine Artfortschreibung kann ebenso wie eine Wertfortschreibung nicht nur bei Änderung tatsächlicher Verhältnisse, sondern auch zur Fehlerberichtigung erfolgen. Im Zuge einer Artfortschreibung darf unabhängig von der neuen Art auch ein neuer Wertfestgestellt werden (vgl. Ritz, Die Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung 1983). Eine Artfortschreibung wird in der Regel auch die Änderung des Wertes bewirken, muss aber nicht. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Wertfortschreibung im technischen Sinne des §21 Abs.1 Z1 BewG sondern vielmehr um eine - der Artfortschreibung immanenten - Wertänderung im Zusammenhang mit der Änderung der Art des Bewertungsgegenstandes. Die Berücksichtigung von Wertabweichungen erfolgt daher im Zusammenhang mit Artfortschreibungen ohne Rücksicht auf die Wertgrenzen. Für das auf dem gegenständlichen Grundstück errichtete Gebäude liegt bereits ein rechtswirksamer Einheitswertbescheid zum 1.1.1994 vor, in dem die Wohnzwecken dienenden Teile des Gebäudes (der übersteigende Wohnungswert) dem Grundvermögen zugeordnet wurden und die Grundstücksart mit "sonstiges bebautes Grundstück" festgestellt wurde. Wäre die Ansicht des Finanzamtes richtig, dass sich zum Stichtag 1.1.2014 die Unterart des Grundvermögens auf "Einfamilienhaus" geändert hat, wäre dem durch Erlassung eines Artfortschreibungsbescheides Rechnung zu tragen. Ist die Art des Grundbesitzes unverändert ein "sonstiges bebautes Grundstück" (was der Fall ist, wenn weiterhin bloß der übersteigende Wohnungswert dem Grundvermögen zuzuordnen ist) und hat sich bloß der Wert geändert (zB auf Grund baulicher Veränderungen/Veränderungen im Ausmaß der Nutzung für Wohnzwecke) so wäre eine Wertfortschreibung durchzuführen. Eine Neugründung einer wirtschaftlichen Einheit und damit ein Grund für eine Nachfeststellung liegt jedoch nicht vor. Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO[Formalentscheidungen] immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauungan die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Verwaltungsgericht kann seine Entscheidung originär neu gestalten, das Ergebnisseiner Entscheidung kann von dem des erstinstanzlichen Bescheides abweichen (vgl.dazu VwGH 23.11.2004, 2001/15/0143). Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar 6, § 279 BAO, Tz 38 f). Wenn eine Änderung der Art oder der Grundstückshauptgruppe des Bewertungsgegenstandes (unrichtigerweise) mittels Wertfortschreibung vorgenommen wurde, begrenzt sich die Änderungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde durch den Spruch des angefochtenen (Wertfortschreibungs-) Bescheides. Logische Konsequenz eines lediglich den Wertschwankungen Rechnung tragenden Bescheides, mit dem aber die Vermögensart (Grundstückshauptgruppe) geändert worden ist, ist dessen ersatzlose Aufhebung (VwGH 31.10.2000, 98/15/0168). Ebenso kann auch ein Artfortschreibungsbescheid nicht in einen Wertfortschreibungsbescheid oder ein Nachfeststellungsbescheid in einen Artfortschreibungsbescheid oder einen Wertfortschreibungsbescheid abgeändert werden. Eine Abänderung des hier angefochtenen Nachfeststellungsbescheides in der Weise, dass vom BFG erstmalig eine Artfortschreibung oder eine Wertfortschreibung durchgeführt wird, kommt somit nicht in Betracht und ist der Nachfeststellungsbescheid daher wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Für das weitere Verfahren wird bemerkt, dass nach Ansicht des BFG für die endgültige Lösung der Frage, ob zum Stichtag die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder für eine Artfortschreibung gegeben sind, vom FA noch Ermittlungen insbesondere über die Größe des Gebäudes (ist der umbaute Raum nach wie vor 748 m3?), über das Ausmaß der Nutzung des Gebäudes (wird das Gebäude weiterhin zu 70% durch die Übergeberin für Wohnzwecke genutzt? Gibt es auch eine Nutzung zu anderen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken?) sowie über die Ausstattung des Gebäudes durchzuführen sein werden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorgenommene Abgrenzung zwischen dem landwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen konnte sich auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen und war im Ergebnis vor allem die Lösung von Sachverhaltsfragen im konkreten Einzelfall entscheidend. Dass hier die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung nach § 22 Abs. 5 BewG nicht vorliegen, ergibt sich klar aus der gesetzlichen Bestimmung.     Wien, am 20. Oktober 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100083/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100083.2021
Stammnummer
134705
Gültig
20.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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