Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2200020/2016
Keine Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2200020/2016vom 23.02.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, über die Beschwerde vom 14. Juli 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 16. Juni 2016, Zahl: 700000/aaaa/2016, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
1) Zum Beitragsverfahren (Hauptverfahren):
Mit Bescheid vom 15. April 2016, Zahl: 700000/bbbb/6/2015, hat das Zollamt Graz
(nachfolgend: Zollamt) für die Bf als nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 201 BAO
erstmalig einen Altlastenbeitrag betreffend das zweite Quartal 2012 festgesetzt.
Der Bescheid wurde nachweislich am 20. April 2016 zugestellt.
Gegen den Bescheid in der Hauptsache wendet sich die am 20. Mai 2016 beim Zollamt in offener Frist
eingebrachte Beschwerde (Bescheidbeschwerde) vom 20. Mai 2016.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Juni 2016, Zahl: 700000/cccc/2016,
hat das Zollamt über die Beschwerde vom 20. Mai 2016 gegen den Bescheid des
Zollamtes vom 15. April 2016 entschieden und die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am 20. Juni 2016 zugestellt.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung hat die Bf in offener Frist mit dem beim Zollamt am 15. Juli 2016
eingebrachten Schreiben vom 14. Juli 2016 den Antrag auf Entscheidung über die
Bescheidbeschwerde in der Hauptsache durch das Bundesfinanzgericht
(Vorlageantrag) gestellt.
2) Zum Aussetzungsverfahren:
In der im Beitragsverfahren beim Zollamt am 20. Mai 2016 eingebrachten
Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2016 hat der Bf auch einen Antrag
auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO
eingebracht.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2016, Zahl: 700000/aaaa/2016, hat das Zollamt den
Antrag auf Aussetzung der Einhebung als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid wurde nachweislich am 21. Juni 2016 zugestellt.
Gegen den abweisenden Bescheid über die Aussetzung der Einhebung vom 16. Juni 2016
richtet sich die in offener Frist beim Zollamt am 18. Juli 2016 eingebrachte Beschwerde v
om 14. Juli 2016.
Das Zollamt hat über diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. August 2016, Zahl: 700000/dddd/2016,
entschieden und die Beschwerde vom 14. Juni 2016 betreffend die Aussetzung
der Einhebung als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Aussetzung der Einhebung wurde
nachweislich am 4. August 2016 zugestellt.
Dagegen hat die Bf in offener Frist mit dem beim Zollamt am 31. August 2016 eingebrachten
Schreiben vom 30. August 2016 den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde im Aussetzungsverfahren
durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO grundsätzlich immer in der
Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern,
aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht kann seine Entscheidung originär neu gestalten. Das Ergebnis
seiner Entscheidung kann von dem des Bescheides abweichen. Die Abänderungsbefugnis
ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Abgabenbehörde
gebildet hat.
Inhalt des Spruches des verfahrensgegenständlichen Erstbescheides war die Abweisung
der Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid des Zollamtes vom 15. April 2016,
Zahl: 700000/bbbb/6/2015, erstmalig festgesetzten Abgaben.
Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung aber nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint,
oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht
von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht,
oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der
Abgabe gerichtet ist.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass einem Antrag auf Aussetzung
der Einhebung von Abgaben grundsätzlich dann nähergetreten werden kann, wenn
eine Abgabennachforderung vorliegt, über deren Rechtmäßigkeit noch in einem
Rechtsbehelfsverfahren abzusprechen ist.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist in der dem Aussetzungsantrag zugrundeliegenden
Hauptsache (Abgabennachforderung in Folge der Entstehung eines Altlastenbeitrages)
die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes vom 14. Juni 2016, Zahl: 70
0000/cccc/2016,
ergangen. Mit dieser hat das Zollamt über die Beschwerde vom 18. Mai 2016
gegen den Bescheid des Zollamtes vom 15. April 2016, Zahl: 700000/bbbb/2015,
entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Es lag somit anlässlich der Erledigung des Aussetzungsantrages mit Bescheid vom 16. Juni 2016, Zahl: 70
0000/aaaa/2016, keine Abgabe mehr vor, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängig gewesen wäre,
wodurch für eine Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Abgabe durch Stattgabe
oder durch Abweisung - wie im Gegenstand geschehen - die gesetzliche Grundlage fehlte.
Die Abweisung durch die Abgabenbehörde ist daher bereits dadurch zu Recht erfolgt.
Im Übrigen ist nach § 212a Abs. 5 3. Satz BAO der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer
über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu verfügen (siehe Ritz,
BAO5, § 212a, Rz 28 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Die Pflicht, anlässlich der Beschwerdevorentscheidung den Ablauf zu verfügen erlischt
auch nicht, wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt oder ein neuerlicher
Aussetzungsantrag eingebracht wird (vgl. VwGH 31.3.1998, 93/13/0225).
Das rechtsstaatliche Prinzip erfordert ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz
von Rechtsschutzeinrichtungen. Daher darf ein Beschwerdeführer nicht generell einseitig mit allen Folgen
einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Erledigung bis zur endgültigen Entscheidung
des Rechtsmittels belastet werden. Die Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel
der faktischen Effizienz von Beschwerden. Dieses Ziel ist bei der Auslegung der die
Aussetzung regelnden Bestimmungen zu beachten.
Die Wirkung der Aussetzung besteht in einem Zahlungsaufschub. Das rechtsstaatliche
Prinzip ist auch dann gewahrt, wenn der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5
BAO mit dem Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache endet
und zu verfügen ist, weil die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens der
Beschwerdevorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages nicht ausschließt.
Der Bf hat den Vorlageantrag in der Hauptsache mit Schreiben vom 14. Juli 2016
eingebracht und einen neunen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben gemäß § 212a BAO gestellt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird.
Die ordentliche Revision wird im vorliegenden Fall nicht zugelassen, weil das
Bundesfinanzgericht zur Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gemäß § 212a BAO
in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten einheitlichen Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist.
Graz, am 23. Februar 2017
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2200020/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.2200020.2016
- Stammnummer
- 113476
- Gültig
- 23.02.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF