Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102461/2012
1. Zurechnung sog. "Großmutterzuschüsse" in wirtschaftlicher Betrachtungsweise an den Gesellschafter als Leistender 2. Abänderungsbefugnis des BFG bei unaufgegliederter Gesellschaftsteuerfestsetzung für mehrere Zuschüsse durch das Finanzamt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102461/2012vom 28.12.2015Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Wird die "Sache" im angefochtenen Bescheid ausreichend konkretisiert, obwohl für mehrere gesellschaftsteuerpflichtige Leistungen nur der Zeitraum der Leistungen und die Summe der Leistungen genannt wird, wenn der Bf. bei Bescheiderlassung bekannt ist, welche konkreten Leistungen dem Finanzamt offengelegt wurden und aus den im Bemessungsakt befindlichen Schriftsätzen durch entsprechende Aufgliederungen erkennbar ist, für welche einzelnen Steuerfälle das Finanzamt eine Abgabenfestsetzung vornehmen wollte.
- Umfasst die Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes die gesonderte Anführung der essentiellen Spruchbestandteile je Gesellschaftsteuerfall, wenn das Finanzamt die Abgabenfestsetzung für mehrere Zuschüsse unaufgegliedert vorgenommen hat.
Wien, am 28. Dezember 2015
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 2 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102461/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102461.2012
- Stammnummer
- 108281
- Gültig
- 28.12.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF