Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103348/2024
1. Keine Aussetzung nach Erledigung der zugrundeliegenden Beschwerde 2. Aussetzungszinsen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103348/2024vom 02.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerden vom 25. April 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 20. März 2024 betreffend Aussetzung der Einhebung und Aussetzungszinsen, beide Steuernummer ***BFStNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** im Umlaufwege zu Recht erkannt:
I. A. Die Beschwerde vom 25. April 2024 gegen den Bescheid vom 20. März 2024 über die Abweisung eines Aussetzungsantrages betreffend Umsatzsteuer 2021 und Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2021 wird als unbegründet abgewiesen.
B. Aufgrund der Beschwerde vom 25. April 2024 gegen den Bescheid vom 20. März 2024 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Aussetzungszinsen mit € 80,06 festgesetzt werden.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die gegenständliche Entscheidung ist ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur. Der Verfahrensgang ist gleichzeitig der entscheidungswesentliche Sachverhalt, sodass eine gemeinsame Darstellung erfolgt.
Den gegenständlichen Bescheiden betreffend Aussetzung der Umsatzsteuer 2021 und des Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer 2021 sowie Aussetzungszinsen waren die Verfahren zur Festsetzung der Umsatzsteuer 2021 und des Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2021 vorgelagert:
Mit Schriftsatz vom 20.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 20.10.2023 und beantragte darin auch die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2021 i.H.v. € 800,00 (hierbei handelte es sich um den festgesetzten Betrag) sowie der "Abgabenforderung 2021" i.H.v. € 6.287,53 (hierbei handelte es sich um die aus der Festsetzung resultierende Nachforderung) bis zur endgültigen Erledigung der Rechtssache. Die belangte Behörde erachtete sowohl die Beschwerde als auch den Aussetzungsantrag als mangelhaft (letzteren, weil die Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages nicht dargestellt sei) und erteilte daher mit zwei Bescheiden vom 19.12.2023 entsprechende Mängelbehebungsaufträge, die die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9.1.2024 beantwortete. In diesem Schriftsatz beantragte sie erneut die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2021 i.H.v. € 800,00 und der "Abgabenforderung 2021" i.H.v. € 6.287,53. Da die belangte Behörde die Mängel der Beschwerde als nicht behoben erachtete, erklärte sie mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.1.2024 die Beschwerde vom 20.11.2023 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 20.10.2023 als zurückgenommen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 30.1.2024 elektronisch via FinanzOnline in die Databox zugestellt. Ein Vorlageantrag wurde dagegen nicht eingebracht.
Mit gesondertem Schriftsatz vom 20.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen einen weiteren Bescheid vom 20.10.2023, mit dem ein Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2021 i.H.v. € 80,00 festgesetzt wurde und beantragte auch hinsichtlich dieses Verspätungszuschlages die Aussetzung der Einhebung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.1.2024 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auch diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 30.1.2024 elektronisch via FinanzOnline in die Databox zugestellt und wurde auch gegen diese Beschwerdevorentscheidung kein Vorlageantrag eingebracht.
A. Aussetzung der Einhebung
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.3.2024 wies die belangte Behörde die in den Beschwerden vom 20.11.2023 enthaltenen Aussetzungsanträge ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Umsatzsteuer 2021 i.H.v. (damals) € 4.127,55 und den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2021 i.H.v. € 80,00 bis 20.4.2024 zu entrichten. Begründend führte sie aus, dass die den Anträgen zugrunde liegenden Beschwerden bereits erledigt worden seien.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 25.4.2024. Die Beschwerdeführerin macht darin geltend, dass die Beschwerdeverfahren nicht rechtskräftig entschieden seien. Die belangte Behörde habe die Beschwerde (gemeint offenbar jene gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021) trotz fristgerechter Mängelbehebung als zurückgenommen angesehen und dies nicht begründet. Ein derartiger "abweisender Bescheid" sei der Beschwerdeführerin auch nicht bekannt und sei aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 20.3.2024 nicht erkennbar wie und ob die Beschwerde vom 20.11.2023 erledigt wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte aus, dass die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, unter näher bezeichneten Voraussetzungen auszusetzen sei. Ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Beschwerde sei eine Aussetzung nicht mehr zu bewilligen. Da die Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 am 29.1.2024 und jene gegen den Verspätungszuschlagsbescheid am 30.1.2024 erledigt worden sei, könne die Aussetzung nicht mehr bewilligt werden.
Mit Schriftsatz vom 24.7.2024 stellte die Beschwerdeführerin Vorlageantrag gemäß § 264 BAO.
B. Aussetzungszinsen
Mit einem weiteren - ebenfalls nunmehr angefochtenen - Bescheid vom 20.3.2024 setzte die belangte Behörde Aussetzungszinsen zur USt 2021 und zum Verspätungszuschlag i.H.v. € 68,51 fest. Den Zinsenlauf berechnete sie hierbei von 11.12.2023 bis 20.3.2024. Als Bemessungsgrundlage legte sie den am 11.12.2023 auf dem Abgabekonto der Beschwerdeführerin aushaftenden Betrag von € 4.218,04 (USt 2021 i.H.v. damals € 4.138,04 [Nachforderung € 6.287,53 abzgl. Guthaben auf dem Abgabenkonto i.H.v. € 1.930,00 und abzgl. Guthaben aus UVA 07-09/2023 i.H.v. € 219,49] zzgl. Verspätungszuschlag i.H.v. € 80,00) zugrunde, wobei sich die USt 2021 ab 2.2.2024 durch ein Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung 10-12/2023 i.H.v. € 10,49 auf € 4.127,55 reduzierte (Gesamtbetrag inkl. Verspätungszuschlag daher € 4.207,55).
Auch in der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25.4.2024 führt die Beschwerdeführerin aus, dass "das Beschwerdeverfahren" (gemeint offenbar die Beschwerdeverfahren betreffend USt 2021 und Verspätungszuschlag) nicht rechtskräftig entschieden sei und ihr "ein derartiger abweisender Bescheid" nicht bekannt sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.6.2024 wies die belangte Behörde auch diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Aussetzung der Einhebung sei am 20.11.2023 beantragt worden. Aufgrund dieses Antrages hätten gem. § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, sodass gem. § 212 Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten seien.
Mit Schriftsatz vom 24.7.2024 stellte die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Aussetzungszinsen Vorlageantrag gem. § 264 BAO.
C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
In beiden Beschwerden und Vorlageanträgen wurde jeweils die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch einen Senat beantragt. Zur Verhandlung vom 3.2.2026 sind weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erschienen. Der Beschwerdeführerin wurde die Ladung zu dieser Verhandlung am 16.12.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die Ladung wurde nicht behoben und am 27.1.2026 an das Bundesfinanzgericht retourniert. Der belangten Behörde wurde die Ladung am 11.12.2025 elektronisch zugestellt.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen betreffen den Gang des gegenständlichen Verfahrens (Aussetzung sowie Aussetzungszinsen) sowie des vorangegangenen Verfahrens zur Festsetzung der Umsatzsteuer 2021 samt Verspätungszuschlag und gründen sich damit auf den vorgelegten Akt. Strittig war i.W., ob die Beschwerden vom 20.11.2023 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 20.10.2023 und den Verspätungszuschlagsbescheid vom 20.10.2023 erledigt sind.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr "ein derartiger abweisende Bescheid…nicht bekannt" sei (gemeint sind offenbar die Beschwerdevorentscheidungen vom 29.1.2024 zur USt 2021 und vom 30.1.2024 zum Verspätungszuschlag). Dass dies nicht zutreffen kann, ergibt sich - zumindest in Bezug auf den Umsatzsteuerbescheid 2021 - schon aus der Beschwerde vom 25.4.2024 (betreffend Aussetzung) selbst, zumal die Beschwerdeführerin dort ausführt, dass die Behörde ihre Beschwerde "trotz fristgerechter Mängelbehebung…als zurückgenommen ansieht". Diese Information konnte sie nur aus der Beschwerdevorentscheidung vom 29.1.2024 haben, da im Bescheid vom 20.3.2024 über die Abweisung des Aussetzungsantrages lediglich ausgeführt wird, dass die dem Antrag zugrunde liegenden Beschwerden erledigt wurden, nicht aber wie sie erledigt wurden.
Bestätigt wird dies durch die von der belangten Behörde vorgelegten elektronischen Daten betreffend die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen in die Databox. Demnach wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 29.1.2024 (betreffend Aussetzung) am 30.1.2024, 08:54:51 Uhr amtssigniert, am 30.1.2024, 08:54:53 Uhr zugestellt, am 23.4.2024, 15:57:31 Uhr gelesen und am 26.5.2024, 12:05:20 Uhr gelöscht. Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.1.2024 (betreffend Verspätungszuschlag) wurde am 30.1.2024, 08:08:01 Uhr amtssigniert, am selben Tag um 08:08:10 Uhr zugestellt und bislang nicht gelesen. Als Subjekt ist jeweils vermerkt: ***Bf-Subjekt-ID***. Hierbei handelt es sich - wie durch eine Nachschau in der Grunddatenverwaltung der Finanzanwendungen verifiziert werden konnte - um die Subjekt-ID der Beschwerdeführerin. Durch diese Nachschau konnte auch verifiziert werden, dass die Beschwerdeführerin zur Teilnahme an FinanzOnline angemeldet ist und ihre Zustimmung zur elektronischen Zustellung erteilt hat. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidungen vom 29.1.2024 (betreffend Umsatzsteuer 2021) und 30.1.2024 (betreffend Verspätungszuschlag) zugestellt wurden.
Dass gegen diese Beschwerdevorentscheidungen keine Vorlageanträge eingebracht wurden, gründet sich auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde. Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass Vorlageanträge eingebracht worden seien, sondern dass ihr Beschwerdevorentscheidungen, mit denen ihre Beschwerden erledigt wurden ("ein derartiger abweisender Bescheid") nicht bekannt seien. Dieses Vorbringen inkludiert denklogisch auch, dass keine Vorlageanträge eingebracht wurden, da es ein Widerspruch in sich wäre, wenn die Beschwerdeführerin behaupten würde, Vorlageanträge gegen Beschwerdevorentscheidungen eingebracht zu haben, die sie nicht kennt. Auch im elektronischen Steuerakt sind Vorlageanträge nicht ersichtlich.
Damit steht fest, dass die Beschwerden vom 20.11.2023 gegen die beiden Bescheide vom 20.10.2023 betreffend Umsatzsteuer 2021 und Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2021 seit 30.1.2024 (rechtskräftig seit 29.2.2024) erledigt sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung)
A. Aussetzung der Einhebung
Vorweg ist darauf einzugehen, dass die belangte Behörde (auch) hinsichtlich des in der Beschwerde vom 20.11.2023 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 20.10.2023 enthaltenen Aussetzungsantrages einen Mängelbehebungsauftrag erteilt hat, da ihrer Auffassung nach die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages fehlte (§ 212a Abs. 3 BAO). Obwohl die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 9.1.2024, mit dem sie den Mängelbehebungsauftrag beantwortete, den Aussetzungsantrag unverändert wiederholte, erklärte die belangte Behörde den Aussetzungsantrag nicht gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen, sondern wies diesen ab. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei dem für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrag nur um die im Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 20.10.2023 ausgewiesene Nachforderung i.H.v. € 6.287,53 handeln konnte. Das Gericht erachtet daher den Antrag, die "Abgabenforderung 2021 in Höhe von 6.287,53 Euro" auszusetzen, als ausreichend und nicht mangelhaft. Dass zusätzlich auch die Aussetzung der "Umsatzsteuer 2021 in Höhe von 800,00 Euro", also des festgesetzten Betrages beantragt wurde, kann - insb. angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin unvertreten ist - nicht schaden bzw. eine Mangelhaftigkeit des Aussetzungsantrages bewirken. Die belangte Behörde hat daher zutreffend inhaltlich über den Aussetzungsantrag entschieden.
Gem. § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist. Voraussetzung für die Aussetzung ist daher, dass die Höhe der Abgabe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängig ist. Wurde die Bescheidbeschwerde bereits erledigt, ist die Höhe der Abgabe nicht mehr von dieser Erledigung abhängig. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Bewilligung der Aussetzung nach einer Berufungserledigung (bzw. nunmehr: Beschwerdeerledigung) nicht in Betracht kommt (die älteren gegenteiligen Entscheidungen ergingen zur Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 und sind damit - wie der Verwaltungsgerichtshof selbst festhält - als überholt zu betrachten: VwGH 31.8.2016, 2013/17/0421; 25.6.2014, Ra 2014/13/0004). Da die Beschwerden gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 und den Verspätungszuschlagsbescheid durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 29.1.2024 bzw. 30.1.2024 (rechtskräftig) erledigt sind, ist eine Aussetzung dieser Abgaben aufgrund dieser Beschwerden seitdem nicht mehr möglich und erfolgte die Abweisung der Aussetzungsanträge mit dem Bescheid vom 20.3.2024 zutreffend. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid war daher ein Erfolg zu versagen.
Festzuhalten ist, dass das Bundesfinanzgericht nicht zu überprüfen hatte, ob die Beschwerdevorentscheidungen vom 29.1.2024 und 30.1.2024 inhaltlich richtig sind, sondern die Existenz dieser (rechtskräftigen) Beschwerdevorentscheidungen und damit die Erledigung der Beschwerden vom 20.11.2023 seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte. Ebensowenig hatte das Bundesfinanzgericht über die in den gegenständlichen Beschwerden vom 25.4.2024 und in den gegenständlichen Vorlageanträgen vom 24.7.2024 gestellten (neuerlichen) Aussetzungsanträge zu entscheiden, sondern hat über diese Anträge - soweit noch nicht geschehen - zunächst die belangte Behörde zu entscheiden.
B. Aussetzungszinsen
Gem. § 212a Abs. 9 Z. 1 BAO sind ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung Aussetzungszinsen i.H.v. 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Festsetzungsfreigrenze).
Die beiden Aussetzungsanträge sind am 20.11.2023 über FinanzOnline bei der belangten Behörde eingelangt, sodass grundsätzlich dieser Tag für den Beginn des Zinsenlaufes maßgeblich wäre. Allerdings stellen die Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den aufgrund des Aussetzungsantrages eingetretenen Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131), sodass Aussetzungszinsen für Zeiträume, in denen bereits aus anderen Gründen ein Zahlungsaufschub herrscht bzw. eine Abgabe (noch) nicht zu entrichten ist, nicht zu berechnen sind (so etwa für die Zeit zwischen Einlangen des Aussetzungsantrages und Fälligkeit der Abgabe: Ritz/Koran, BAO [8. Aufl.], Rz 32 zu § 212a; für die Zeit der Nachfrist gem. § 210 Abs. 4 BAO: RAE, Rz 558). Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin die Bescheide vom 20.10.2023 - wie sie in den Beschwerden vom 20.11.2023 vorbringt - (spätestens) am 23.10.2023 zugestellt. An diesem Tag hat daher hinsichtlich der (seit 15.2.2022 fälligen) Umsatzsteuer 2021 die einmonatige Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO und hinsichtlich des Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer 2021 die einmonatige Fälligkeitsfrist des § 210 Abs. 1 BAO zu laufen begonnen. Beide Abgaben waren damit bis 23.11.2023 zu entrichten, sodass Aussetzungszinsen erst ab 24.11.2023 zu berechnen sind. Weshalb die belangte Behörde den Entrichtungs- bzw. Fälligkeitstermin im angefochtenen Bescheid mit 11.12.2023 annimmt und im Abgabenkonto mit 30.11.2023 ausweist, ist nicht nachvollziehbar. Die Aussetzungszinsen laufen daher vom 24.11.2023 bis 20.3.2024 (Ende des Zahlungsaufschubes aufgrund des Bescheides vom 20.3.2024, mit dem die Aussetzungsanträge abgewiesen wurden) und berechnen sich wie folgt:
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Datum
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Anfangsbestand und Änderung
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Aussetzungs-betrag
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Anzahl der Tage
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Jahres-zinssatz
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Tages-zinssatz
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Aussetzungs-zinsen
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24.11.2023
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4.218,04
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4.218,04
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70
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5,88
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0,0161
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47,54
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02.02.2024
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-10,49
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4.207,55
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48
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5,88
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0,0161
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32,52
| |
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Summe
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80,06
Demnach waren die Aussetzungszinsen abweichend vom angefochtenen Bescheid mit € 80,06 festzusetzen. Hinzuweisen ist darauf, dass die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gem. § 279 BAO ("nach jeder Richtung") auch die Abänderung des angefochtenen Bescheides zulasten des Beschwerdeführers umfasst (VwGH 12.6.2019, Ro 2017/13/0016).
Anzumerken ist, dass die Aussetzungszinsen aus dem Verspätungszuschlag für sich allein betrachtet die Festsetzungsfreigrenze des § 212a Abs. 9 letzter Satz BAO von € 50,00 nicht erreichen würden. Allerdings dient diese Festsetzungsfreigrenze ausschließlich der Verfahrensökonomie und soll die Vorschreibung von Kleinbeträgen hintanhalten. Eine abgabenbezogene Betrachtung, die es erfordern würde, die Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen aufzuteilen und die Aussetzungszinsen für die verschiedenen Abgaben gesondert zu berechnen, würde diesem Ziel nicht gerecht. In Bezug auf Aussetzungszinsen hat daher keine abgabenbezogene Betrachtung stattzufinden, sondern bildet die Summe jener Abgaben, hinsichtlich derer die Aussetzung beantragt und/oder bewilligt wurde (hier also die Summe aus Umsatzsteuer und Verspätungszuschlag unter Berücksichtigung der verrechenbaren Gutschriften), die Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen (VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0005).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher das Bundesfinanzgericht nicht abgegangen ist, geklärt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen, sodass die Revision unzulässig ist.
Wien, am 2. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103348/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103348.2024
- Stammnummer
- 151532
- Gültig
- 02.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF