…und Rechtslage gelangte das Bundesfinanzgericht daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im hier zu beurteilenden Beschwerdezeitraum (ab Oktober 2010 bis zur Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten) keine überwiegende Kostentragung durch den Vater des nicht haushaltszugehörigen Bf. gegeben war. Damit sind nach den obigen Ausführungen…
…nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch…
…vermag. Ist dies zu bejahen, begründen freiwillige Unterhaltsgewährungen der Eltern des noch nicht selbsterhaltungsfähigen Ehepartners keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (18.10.1989, 88/13/0124). Betreffend diese Monate waren daher keine Feststellungen betreffend eine überwiegende Unterhaltskostentragung durch die Bf. zu treffen. Betreffend jene Monate, in…
…0058, VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0133, vgl. zur Frage der überwiegenden Unterhaltstragung durch das Kind selbst oder durch einen Elternteil - BFG 01.02.2019, RV/7103587/2018). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs…
…es sich jeweils um nur vorübergehende Aufenthalte, wodurch die Haushaltszugehörigkeit zur Großmutter gemäß § 2 Abs 5 lit a FLAG nicht als aufgehoben gilt. Besteht eine Haushaltszugehörigkeit zur Großmutter, ist eine überwiegende Unterhaltstragung durch einen anderen Elternteil irrelevant. Aus diesem Grund wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
…Besteht eine Haushaltszugehörigkeit zur Großmutter, ist eine überwiegende Unterhaltstragung durch einen anderen Elternteil irrelevant....") wird bemerkt, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 der Anspruch des überwiegend Geldunterhalt leistenden Elternteils durch einen haushaltsführenden (Groß)Elternteil nur dann verdrängt wird, wenn dieser einen Anspruch…
…Eigener Haushalt, keine überwiegende Unterhaltstragung durch die Eltern, keine gänzliche Unterhaltstragung aus eigenen Mitteln Unstrittig ist, dass der Bf im Beschwerdezeitraum einen eigenen Haushalt geführt hatte und ihm von seinen Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet worden ist (siehe auch Äußerung vom 20.8.2024). Daher…
…Begründung der Rechtswidrigkeit betreffend den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2014 wird auf das Vorbringen der Bf im Verwaltungsverfahren und auf den Vorlagebericht verwiesen. Die Bf erfüllte im Zeitraum Oktober 2010 bis September 2014 die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe (keine überwiegende Unterhaltstragung durch die Eltern…
…und wirtschaftlichen Bindungen des Bf. an Österreich bestehen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum liegt in Österreich. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe (keine überwiegende Unterhaltstragung durch die Eltern, rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, Berufsausbildung, Nachweis der Ablegung von…
…und wirtschaftlichen Bindungen des Bf. an Österreich bestehen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. liegt daher in Österreich. Da unbestrittenermaßen auch die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe (keine überwiegende Unterhaltstragung durch die Eltern, rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, Berufsausbildung, Nachweis der Ablegung von Prüfungen…
…überwiegend trägt. Auf Grund des Verzichts der (offenbar) haushaltsführenden Ehegattin wäre der Bf anspruchsberechtigt, wenn er im Beschwerdezeitraum die Unterhaltskosten seines Stiefsohnes überwiegend getragen hätte. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war das aber nicht der Fall. Das Gericht hat nicht festgestellt, dass eine überwiegende Unterhaltstragung durch…
…Unterhaltskosten von monatlich rund 1.300 € von ***[7]*** ***[2]*** in Höhe von monatlich rund 830 € selbst getragen. Damit hat ***[7]*** ***[2]*** seinen Unterhalt überwiegend selbst getragen. Das schließt eine überwiegende Unterhaltstragung durch andere, hier durch den Vater, aus. Die beantragte Zeugenvernehmung war gemäß …
…Mit Eingabe vom 07.07.2025 ist erneut eine Berechnung vorgelegt worden, mit der eine überwiegende Unterhaltstragung durch den Bf glaubhaft gemacht werden sollte. Von den bisher monatlich angesetzten € 400 ist dabei - ohne weitere Begründung und ohne erkennbare Einbindung von ***Kind1*** - nicht abgegangen worden…
…keiner anderen Person haushaltszugehörig ist und es auch offensichtlich ist, dass durch die Eltern oder eine andere potentiell anspruchsberechtigte Person (s dazu § 2 Abs 3 FLAG 1967) der überwiegende Unterhalt für den Antragsteller getragen wird (s dazu die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2 FLAG 1967). …
…ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Unterhaltsleistung durch die Eltern und…
…Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist Würdigung: Ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn das Kind nicht mehr dem Haushalt der Eltern angehört und der überwiegende Unterhalt nicht von diesen geleistet wird. Darüber hinaus muss…
…ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Überwiegende Unterhaltsleistung durch die Eltern …
…rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den…
…unter Hinweis auf VwGH 23. 2. 2005, 2001/14/0165). Es kommt ausschließlich auf das tatsächliche (überwiegende) Leisten oder Nichtleisten von Unterhalt durch die Eltern an und zwar unabhängig davon, ob diese eine Unterhaltspflicht trifft oder ob die allfällige Leistung eines Unterhalts freiwillig, d. h …
…monatliche Unterhaltskosten von rund € 865 zu haben und dass die Differenz zu den Unterhaltsleistungen des Vaters durch eigene Einkünfte von rund € 375 finanziert werde. Wenn im Schreiben der Bf vom 30.8.2018 ausgeführt wird "Meine Eltern geben mir nichts mehr überwiegenden Unterhalt"…