Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102155/2019
Unterhaltstragung durch das Kind oder durch den Vater?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102155/2019vom 11.09.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Anbringen vom 31. 12. 2015 war daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als neuer Antrag i. S. d. § 10 Abs. 1 FLAG 1967, sondern - im Fall der positiven Erledigung - als Urgenz der Fortzahlung von Familienbeihilfe auf Grund des seinerzeitigen, nicht aktenkundigen Antrags zu sehen.
Dieses Anbringen vom 31. 12. 2015 war vom Finanzamt einer Erledigung zuzuführen. Erachtete das Finanzamt einen (weiteren) Anspruch der Bf für nicht gegeben, hatte es mit Abweisungsbescheid vorzugehen. Da in diesem Fall das Finanzamt von einem Erlöschen des Anspruchs ausgeht, war im Spruch des Abweisungsbescheids vom 24. 5. 2016 zutreffend der "Antrag vom 31.12.2015" abzuweisen und nicht das Datum des seinerzeitigen Antrags anzuführen. Dass die Begründung des angefochtenen Bescheids unzutreffend war, ändert nichts daran, dass sich im weiteren Verfahren herausgestellt hat, dass der Spruch dennoch richtig war.
Berufsausbildung
Das Finanzamt geht vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Zeitraum Juli 2008 bis Jänner 2010 (Ende der Ausbildung an der Akademie für den logopädisch–phoniatrisch–audiologischen Dienst) aus; für den verbleibenden Beschwerdezeitraum Februar und März 2010 fehle es an einer Berufsausbildung oder einem anderen Anspruchsgrund.
Dies kann dahingestellt bleiben, da die Bf während des gesamten Beschwerdezeitraums nicht eigenanspruchsberechtigt war.
Kein Eigenanspruch als "Sozialwaise"
Das österreichische Familienbeihilfenrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass es nicht - wie andere Rechtsordnungen - einen Anspruch des Kindes auf Familienbeihilfe vorsieht, sondern im Regelfall einen Anspruch eines Elternteils des Kindes (§ 2 Abs. 2 und 3 FLAG 1967).
Die Familienbeihilfe soll einerseits den Mindestunterhalt des Kindes gewährleisten und andererseits die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht entlasten (vgl. etwa OGH 20. 12. 2001, 6 Ob 243/01f oder VwGH 29. 4. 2013, 2011/16/0173 m. w. N.).
Anspruch auf Familienbeihilfe hat daher in der Regel die Mutter oder der Vater (§ 2 Abs. 2 und 3 FLAG 1967).
Vollwaisen (d. h. Kinder, deren Mutter und Vater tot sind) haben gemäß § 6 FLAG 1967 dann selbst einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter (etwa ein Großelternteil oder ein Pflegeelternteil, § 2 Abs. 3 FLAG 1967) in Betracht kommt.
Vollwaisen sind sogenannte "Sozialwaisen" gleichgestellt, das sind Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967).
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 6 Rz 22, unter Hinweis auf VwGH 23. 2. 2005, 2001/14/0165).
Es kommt ausschließlich auf das tatsächliche (überwiegende) Leisten oder Nichtleisten von Unterhalt durch die Eltern an und zwar unabhängig davon, ob diese eine Unterhaltspflicht trifft oder ob die allfällige Leistung eines Unterhalts freiwillig, d. h . ohne rechtliche Verpflichtung, erfolgt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 6 Rz 22, unter Hinweis auf VwGH 27. 1. 2010, 2009/16/0087).
Der Gesetzgeber hatte die Absicht, bei nicht haushaltszugehörigen Kindern Familienbeihilfe grundsätzlich der Person zuzuerkennen, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Ein Eigenanspruch des Kindes besteht nur dann, wenn weder Eltern noch Großeltern (noch eine andere Person, zu der Kindeseigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 3 FLAG 1967 besteht) ihm überwiegend Unterhalt leisten (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 6 Rz 25).
Es hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab, ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hat (vgl. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 149, unter Hinweis auf VwGH 21. 3. 1996, 93/15/0208).
Es kommt für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht auf die rechtliche Unterhaltspflicht und deren Erfüllung, sondern auf die tatsächliche Tragung der tatsächlichen Unterhaltskosten an (vgl. VwGH 3. 12. 1969, 0090/69; BFG 8. 6. 2015, RV/7100958/2015; BFG 18. 10. 2015, RV/7101655/2015; BFG 2. 7. 2016, RV/7102318/2015; BFG 15. 11. 2016, RV/7103786/2015; BFG 18. 9. 2017, RV/7103147/2016; BFG 1. 2. 2019, RV/7103587/2018 u. v. a).
Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. VwGH 1. 3. 2018, Ra 2015/16/0058; VwGH 23. 2. 2010, 2009/15/0205).
Nun ist im gegenständlichen Fall unstrittig, dass die Bf ihren Lebensunterhalt im Beschwerdezeitraum - abgesehen von der gemäß § 2 Abs. 6 FLAG 1967 i. V. m. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 außer Betracht bleibenden steuerfreien Studienbeihilfe von monatlich 247 € im Juli und August 2008 - durch ihre äußerst bescheidene Lebensführung mit der monatlichen Unterhaltszahlung des Vaters von 300 € bestritten hat.
Die Bf hat ihre Unterhaltskosten detailliert aufgeschlüsselt. Diese konnten mit den Unterhaltszahlungen des Vaters gedeckt werden. Beiträge zum Unterhalt durch Dritte oder die Bf selbst (etwa durch eine Erwerbstätigkeit) wurden von der Bf - abgesehen von der Studienbeihilfe am Anfang des Beschwerdezeitraums - nicht angegeben.
Damit wurden aber die Unterhaltskosten überwiegend (Juli und August 2008) bzw. zur Gänze (September 2008 bis März 2010) durch den Vater bestritten.
Ein Eigenanspruch des Bf gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bestand daher während des gesamten Beschwerdezeitraums nicht.
Der Bf stand daher während des gesamten Beschwerdezeitraums Familienbeihilfe nicht (selbst) zu, der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher zutreffend.
Kein Antrag des Vaters
Der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass der Antrag vom 31. 12. 2015 - ebenso wie der Antrag, der der Auszahlung von Juli 2005 bis Juni 2008 zugrunde lag - von der Bf im eigenen Namen und nicht etwa im Namen ihres Vaters gestellt wurde.
Auch wenn der Vater der Bf zwischenzeitig verstorben ist, ist der Antrag vom 31. 12. 2015 der Bf selbst und nicht der Bf als (möglicher) Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem Vater zuzurechnen.
Hätte der Vater (die Tochter als mögliche Gesamtrechtsnachfolgerin) am 31. 12. 2015 einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt, wäre - da die Familienbeihilfe bis Juni 2008 der Tochter ausbezahlt wurde - dieser Antrag nicht als Urgenz des seinerzeitigen Antrags der Tochter, sondern als neuer Antrag des Vaters i. S. v. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 zu sehen und käme diesfalls die Fünf-Jahres-Frist des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 (da der Anspruch der Tochter erloschen ist und ein neuer Anspruch des Vaters geltend gemacht wird) zum Tragen.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 11. September 2019
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102155/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102155.2019
- Stammnummer
- 125733
- Gültig
- 11.09.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF