RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0063-Z3K/09

Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet; Beweiswürdigung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0063-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 5 von 15
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 484/03, siehe auch AS 1678 ff): - Deckblatt zur Position 484/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen uu/jj und die Kennzeichen dd/mm, als Frächter Nn, - Kassa-Eingang über € 12.000,00 betreffend Transportkosen - darunter die Position 484/03 - mit dem Vermerk "v. Lübeck G + auf Spesen v. G nach Prihstina und zurück", - Rechnung der SpI an AgK (korrigiert auf Qq) vom 9. September 2003 betreffend die Position 484/03 über € 3.500,00, korrigiert auf € 2.500,00 mit einem durchgestrichenen Stornovermerk; die Rechnung wurde für OK befunden, im Feld Fahrzeuge sind die Kennzeichen uu/jj eingetragen, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, den Kennzeichen dd/mm in Feld 18 und Feld 21 und - BVD Nr. 212 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen ll/mm in Feld 11. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 9.600,45 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dd/mm zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 10. September 2003 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter jedoch nicht die verfahrensgegenständlichen Kennzeichen) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Dass der in Lübeck am 23. September 2003 auf die Beförderungsmittel mit den Kennzeichen uu/jj oder dd/mm verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt den Bestimmungsort, die Fa. Q nicht erreicht hat, ist sichergestellt. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2002 bis zum 31. August 2003 insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 3. Mai 2004 ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit 1. Jänner 2002 vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit 1. Dezember 2003 vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem 1. Jänner 2002, am Standort F frühestens ab dem 1. Dezember 2003 produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 4. September 2003 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Schließlich ist der Bf in Bezug auf diesen Transport noch darauf hinzuweisen, dass er bzw. die SpI auch in dem Fall, dass nicht ermittelt hätte werden können, wo die Tabakwaren entzogen wurden, gemäß § 24 Abs. 2 TabStG fiktiv zu Steuerschuldnern geworden wären. 14) Zum Transport vom 9. September 2003 (LKW-Kennzeichen: ll/mm): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 09.09.03 | 228 | Lübeck | 10.000 | Evzoni/GR | 17.09.03 | Jj Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 486/03, siehe auch AS 1687 ff): - Deckblatt zur Position 486/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind Kennzeichen vv/ww und ll/mm, als Frächter Nn, - Kassa-Eingang über € 12.000,00 betreffend Transportkosten - darunter die Position 496/03 - mit dem Vermerk "Lübeck - Prihstina u. auf Spesen hin und zurück", - Rechnung der SpI an AgK mit dem Randvermerk "Qq" vom 9. September 2003 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 3.500,00, korrigiert auf 2.500,00, storniert mit dem Vermerk "ok. A", erfasst sind die Kennzeichen vv/ww, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer und der Fa. Q als Empfänger, ohne Kennzeichen und - BVD Nr. 228 mit der SpI als Beförderer in Feld 9, ohne Kennzeichen. In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch die Rechnung der Fa. C vom 9. September 2003 an die Fa. Q mit dem Frächter Rr (AS 1687 ff). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.000,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 17. September 2003 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ww) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Dass der in Lübeck am 23. September 2003 auf die Beförderungsmittel mit den Kennzeichen vv/ww oder ll/mm verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt den Bestimmungsort, die Fa. Q nicht erreicht hat, ist sichergestellt. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2002 bis zum 31. August 2003 insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 3. Mai 2004 ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit 1. Jänner 2002 vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit 1. Dezember 2003 vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem 1. Jänner 2002, am Standort F frühestens ab dem 1. Dezember 2003 produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist auch bei diesem Tabaktransport davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 10. September 2003 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Schließlich ist der Bf in Bezug auf diesen Transport noch darauf hinzuweisen, dass er oder bzw. die SpI auch in dem Fall, dass nicht ermittelt hätte werden können, wo die Tabakwaren entzogen wurden, gemäß § 24 Abs. 2 TabStG fiktiv zu Steuerschuldnern geworden wären. 15) Zum Transport vom 11. September 2003 (LKW-Kennzeichen: xx): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 11.09.03 | 243 | Lübeck | 10.200 | Evzoni/GR | 17.09.03 | Jj Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 497/03, siehe auch AS 1695 ff): - Deckblatt zur Position 497/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen qq/rr und xx/xx, - kundenbezogene Vermerk betreffend einen Blitztransport mit einem Vermerk über € 2.500,00 als Preis von Lübeck nach G, - Kassa-Eingang über € 12.000,00 betreffend Transportkosten, darunter auch Position 497/03, - Rechnung der SpI an Oo, Skopje, vom 11. September 2003 betreffend die vereinbarten Transportkosten über € 2.500,00, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen xx/xx in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, ohne Kennzeichen, - BVD Nr. 228 mit der SpI als Beförderer in Feld 9, dem Kennzeichen xx in Feld 11 und - Mietrechnung der Ss betreffend das Kennzeichen yy an die Tt. In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch die Rechnung der Fa. C vom 14. September 2003 an die Fa. Q. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,00 kg Tabakfeinschnitt FA mit dem Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen xx zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 17. September 2003 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter jedoch nicht das Kennzeichen xx) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Dass der in Lübeck am 23. September 2003 auf das Beförderungsmittel mit den Kennzeichen xx verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt den Bestimmungsort, die Fa. Q nicht erreicht hat, ist sichergestellt. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2002 bis zum 31. August 2003 insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 3. Mai 2004 ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit 1. Jänner 2002 vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit 1. Dezember 2003 vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem 1. Jänner 2002, am Standort F frühestens ab dem 1. Dezember 2003 produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist auch bei diesem Tabaktransport davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 12. September 2003 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Schließlich ist der Bf in Bezug auf diesen Transport noch darauf hinzuweisen, dass er bzw. die SpI auch in dem Fall, dass nicht ermittelt hätte werden können, wo die Tabakwaren entzogen wurden, gemäß § 24 Abs. 2 TabStG fiktiv zu Steuerschuldnern geworden wären. 16) Zum Transport vom 17. September 2003 (LKW-Kennzeichen: aa/zz): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 17.09.03 | 259 | Lübeck | 10.200 | Evzoni/GR | 23.09.03 | Jj Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 510/03, siehe auch AS 1703 ff): - Deckblatt zur Position 510/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ab/cb und aa/aa, als Frächter Uu, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 510/03, - Rechnung der SpI an AgK vom 17. September 2003 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ab/db erfasst, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen aa/zz in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer und der Q als Empfänger und - BVD Nr. 259 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit den Kennzeichen aa/zz in Feld 11. In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch die Rechnung der Fa. C vom 17. September 2003 an die Fa. Q (AS 1706). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,25 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen aa/zz zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 23. September 2003 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 23. September 2003 auf das Beförderungsmittel mit den Kennzeichen aa/zz verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen aa//eb in Feld 11) vor allem mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2002 bis zum 31. August 2003 insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 3. Mai 2004 ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit 1. Jänner 2002 vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit 1. Dezember 2003 vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem 1. Jänner 2002, am Standort F frühestens ab dem 1. Dezember 2003 produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 18. September 2003 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Schließlich ist der Bf in Bezug auf diesen Transport noch darauf hinzuweisen, dass er bzw. die SpI auch in dem Fall, dass nicht ermittelt hätte werden können, wo die Tabakwaren entzogen wurden, gemäß § 24 Abs. 2 TabStG fiktiv zu Steuerschuldnern geworden wären. 17) Zum Transport vom 23. September 2003 (LKW-Kennzeichen: aa): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 23.09.03 | 280 | Lübeck | 10.200 | Evzoni/GR | 29.09.03 | Jj Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 522/03; siehe auch AS 550 ff): - Deckblatt zur Position 522/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen aa/aa und fb/SK963LL, als Frächter Nn, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 522/03, - Rechnung der SpI an AgK vom 22. September 2003 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen fb/gb erfasst, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa/aa (teilweise händisch) in Feld 18, den Kennzeichen fb/gb (h) in Feld 6 bis 9 - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, ohne Kennzeichen und - BVD Nr. 280 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa/aa in Feld 11. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Beförderungsmittel mit den aa/aa zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 29. September 2003 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 23. September 2003 auf das Beförderungsmittel mit den Kennzeichen aa/aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen aa/aa in Feld 11) keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2002 bis zum 31. August 2003 insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 3. Mai 2004 ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit 1. Jänner 2002 vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit 1. Dezember 2003 vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem 1. Jänner 2002, am Standort F frühestens ab dem 1. Dezember 2003 produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 24. September 2003 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. 18) Zum Transport vom 24. September 2003 (LKW-Kennzeichen: ff/gg): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 24.09.03 | 289 | Lübeck | 10.200 | Evzoni/GR | 29.09.03 | Jj Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 529/03, siehe auch AS 1711 ff): - Deckblatt zur Position 529/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ff/gg und hb/ww, als Spediteur Vv, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 529/03, - Rechnung der SpI an AgK vom 24. September 2003 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen hb/ib erfasst, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen ff/gg in Feld 18, - BVD Nr. 289 mit der SpI als Beförderer in Feld 9, den Kennzeichen ff/gg in Feld 11 und - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger und den Kennzeichen ff/gg in Feld 18. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.199,95 kg Tabakfeinschnitt FA mit dem Gespann mit den Kennzeichen ff/gg zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 29. September 2003 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ff, gg und ww) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 24. September 2003 auf das Gespann mit den Kennzeichen ff/gg verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen ff bzw. gg entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen ff/gg in Feld 11) keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2002 bis zum 31. August 2003 insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 3. Mai 2004 ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit 1. Jänner 2002 vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit 1. Dezember 2003 vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem 1. Jänner 2002, am Standort F frühestens ab dem 1. Dezember 2003 produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 25. September 2003 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. 19) Zum Transport vom 2. Oktober 2003 (LKW-Kennzeichen: aa): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 02.10.03 | 318 | Lübeck | 10.126 | Evzoni/GR | 10.10.03 | Jj Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 534/03, siehe dazu auch AS 552 ff): - Deckblatt zur Position 534/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nn/aa und aa/aa, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Position 534/03, - Rechnung der SpI an die Fa. S vom 1. Oktober 2003 betreffend die vereinbarten Transportkosten über € 2.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen nn/aa erfasst, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa/aa in Feld 18, - BVD Nr. 318 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen aa/aa in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, ohne Kennzeichen und - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom 1. Oktober 2003. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.126,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa/aa zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 10. Oktober 2003 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 2. Oktober 2003 auf das Beförderungsmittel mit den Kennzeichen aa/aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen aa//aa in Feld 11) mit dem Beförderungsmittel mit den Kennzeichen aa/aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2002 bis zum 31. August 2003 insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem 1. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 3. Mai 2004 ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit 1. Jänner 2002 vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit 1. Dezember 2003 vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem 1. Jänner 2002, am Standort F frühestens ab dem 1. Dezember 2003 produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 3. Oktober 2003 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. 20) Zum Transport vom 14. Oktober 2003 (LKW-Kennzeichen: aa): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 14.10.03 | 347 | Lübeck | 10.200 | Evzoni/GR | 21.10.03 | Cc

Normen und Schlagworte

BeweiswürdigungWahrscheinlichkeitGewissheitwahrscheinlichschlüssige Beweisführung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0063-Z3K/09
Stammnummer
60365
Gültig
29.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF