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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0063-Z3K/09

Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet; Beweiswürdigung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0063-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 2 von 15
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie: (Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren vom 25.2.1992; ABl. der EG Nr. 76 1992 S 1, ber. ABl. der EG 1995 Nr. L 17 S 20, ABl. der EG 1996 Nr. L 135 S 36) Treffen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort ein und kann der Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung oder diese Unregelmäßigkeit unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 als in dem Abgangsmitgliedstaat begangen; der Abgangsmitgliedstaat erhebt die Verbrauchsteuern nach den zum Zeitpunkt des Versands der Waren geltenden Satz, sofern nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Versand der Waren der Nachweis über die Ordnungsmäßigkeit des Versandes oder den Ort, an dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden ist, zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erbracht wird. Zum Vorbringen des Bf in seiner Beschwerde vom 12. Jänner 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 10. Dezember 2008, Zl. 800000/aaa/2007, betreffend Tabaksteuer wird ausgeführt: Dem Vorbringen in 1.) der Beschwerde wird das Erkenntnis des VwGH vom 14.1.2001, GZ. 99/16/0081, entgegen gehalten. In diesem Erkenntnis hat der VwGH ausgeführt, die Bestimmung des § 96 BAO sehe vor, dass alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten müssen. Diesbezüglich genüge es aber, wenn sich die den Bescheid erlassende Behörde aus dem Bescheidinhalt, aus dem Spruch oder aus sonstigen Hinweisen ableiten lasse. Sogar der beigesetzte Stempelabdruck des Amtssiegels, der Beglaubigungsvermerk oder der Absendervermerk auf dem Briefumschlag werden als ausreichend angesehen (Hinweis Stoll BAO-Kommentar, 957; VwGH 29.1.1991, 90/14/0112). Ein Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde im Kopf des Erstbescheides und der angefochtenen Berufungsvorentscheidung entspricht damit den Erfordernissen des § 96 BAO. Entgegen dem Vorbringen in 2.) der Beschwerde sind das Ermittlungsverfahren und die Bescheidbegründung hinsichtlich der Transporte und der transportierten Mengen nicht mangelhaft geblieben. Das Zollamt Innsbruck stützt die Anzahl der Transporte und die Menge des jeweils transportierten Tabakfeinschnitts vor allem auf die bei der SpI beschlagnahmten Unterlagen, auf vom Zollfahndungsamt Frankfurt/Main übersendete Unterlagen, Niederschriften und Ermittlungsergebnisse, auf Ermittlungen im Wege der Amtshilfe in Slowenien, Kroatien, Bulgarien und Mazedonien sowie auf die Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsmission im Kosovo und in Griechenland, auf in der Sache ergangene Urteile und Abgabenbescheide und auf die eigenen Ermittlungen. Im Besonderen stützt das Zollamt Innsbruck die Anzahl der Transporte und die Menge des jeweils transportierten Tabakfeinschnitts auf Ausfuhranmeldungen, BVD, Packlisten, CMR-Frachtbriefe, Rechnungen, Transportaufträge, Versandaufträge, Fahrtkostenrechnungen und Kassa-Eingangsbelege. Die sich auf diese Unterlagen stützenden und für die Berechnung der Abgaben relevanten Daten fanden in die Anlage 2) zum Bescheid, die einen Bestandteil des Bescheides gebildet hat, ihren Niederschlag. Dort wurden das Ausstellungsdatum des BVD, die Abgangszollstelle, das Nettogewicht, die Warenart/Tabakart, der Absender, die Nummer des BVD, der Empfänger (sofern bekannt), der Beförderer bzw. der Frachtführer (sofern bekannt), der Fahrer (sofern bekannt), das LKW-Kennzeichen (sofern angegeben), das Kennzeichen des Anhängers/Aufliegers (sofern angegeben), die Ausgangszollstelle und der Name des Beamten angeführt. Die Erstbehörde hat damit den Nachweis für jeden einzelnen Transport zu führen versucht. Die erwähnten Unterlagen geben über die in der Anlage 2) bereits erfassten Daten hinausgehend noch Aufschluss beispielsweise auch über das Versanddatum, die Beförderungsdauer, die sonstige Angaben zur Beförderung, den Lade- und Entladeort, den Tag der Beförderungsleistung, die genaue Beschreibung der transportierten Ware, deren Rohgewicht und Eigengewicht, das Ausfuhrland, das Bestimmungsland, die Art der Sicherheitsleistung und die Bewegung der LKW im Anwendungsgebiet. Entscheidend ist jedoch, ob es in den Fällen eines erwiesenen Transportes auch tatsächlich in jedem einzelnen Fall im Anwendungsgebiet zu Entzugshandlungen durch den Bf oder ihm zurechenbar gekommen ist, was noch näher beurteilt wird. Der Zeitraum, in dem Zigaretten an den Standorten im Anwendungsgebiet produziert wurden, kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise über die abgeschlossenen Mietverträge in einer Zusammenschau mit dem Stromverbrauch in diesen illegalen Zigarettenfabriken näher bestimmt werden (AS 5211 ff, AS 5342 f). Der Abgabenberechnung wurden Transporte zugrunde gelegt, die in dem Zeitraum erfolgten, in dem in Österreich an den Standorten E und F und in Deutschland an den Standorten Koblenz und Köln erwiesenermaßen auf illegale Weise Zigaretten hergestellt worden sind. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit 1. Jänner 2002 vermietet hat. Er hat gewusst, dass die im Keller einquartierten bulgarischen Arbeiter und Arbeiterinnen illegale Zigaretten produziert haben. Die Miete hat ihm immer RiS bezahlt (AS 1247, AS 1251). Gemäß dem Mietvertrag hat FrF diesen mit der Fa. J, Adresse5, abgeschlossen (AS 1473 ff). Die Fa. K in F hat die dortige Fabrikhalle laut Mietvertrag vom 21. Oktober 2003 beginnend mit 1. Dezember 2003 an ZoN, Adresse6, vermietet (AS 977 ff). Es war aber RiS, der mit WaF, Geschäftsführerin der Fa. L und mit GeB, Gesellschafter der Fa. L, die diesbezüglichen Verhandlungen geführt, die Mieten zu 90% persönlich an WaF bezahlt hat und eine Due Dilligence Prüfung in Auftrag gegeben hat, da er das Objekt kaufen wollte (AS 908, AS 951 ff - insbesondere AS 954 - und AS 3492 ff). In der Leistungsperiode ab September 2002 bis August 2003 wurden in E insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab September 2003 bis zum 30. Juni 2004 wurden insgesamt 46.552 kWh Strom (AS 5210f) verbraucht. Der Stromverbrauch ist ab Juli 2004 aber praktisch auf Null gesunken (AS 5214 f). Zum Stromverbrauch betreffend den Leistungsempfänger M, Adresse7, konnte festgestellt werden, dass dort im Zeitraum Dezember 2003 bis Mai 2004 ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt wurde (AS 5221); im Monat Juni 2004 wurden insgesamt 26.599 kWh (AS 5226) und im Monat Juli 2004 insgesamt 19.461 kWh (AS 5227) verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab, sodass davon auszugehen ist, dass keine volle Produktion stattfinden konnte. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig am Standort E und am Standort F illegal Zigaretten produziert wurden. Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 23. September 2003 bis Ende Juli 2004 in F Zigaretten produziert wurden (AS 5342 f). Es wurden dort produzierte Zigaretten auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Im Jahr 2004 wurden in Österreich illegal erzeugte Zigaretten beschlagnahmt. Das Gutachten Philip Morris bestätigt, dass diese beschlagnahmten Zigaretten mit den in Köln und Koblenz beschlagnahmten auf den verfahrensgegenständlichen Maschinen erzeugten übereinstimmen (AS 122 ff und AS 247). Diesbezüglich ist auf den Beschluss des OGH vom 11. Juni 2008, GZ. 13Os8/08p, zu verweisen. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war insbesondere der Kleinverkaufspreis dieser, in Wels bei JoS aufgegriffen und auf der Zigarettenherstellungsmaschine in F produziert Zigaretten. Das Finanzministerium der Republik Kroatien hat im Erledigungsstück vom 13. Jänner 2006 mitgeteilt, dass es nach Einsicht in das IT-System der kroatischen Zollverwaltung in der fraglichen Zeit mit den Fahrzeugen, deren Kennzeichen übermittelt wurden (darunter die Kennzeichen von verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln), keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben hat. Die Fa. N, Adresse8, hatte im Laufe der Jahre 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2943 f und AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass die Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind (AS 1264). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass In jenen Fällen, in denen die Fa. N als Empfängerin angeführt ist, die getätigten Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Austrittes der Tabaktransporte aus der Europäischen Union erbracht haben, dass die Tabaktransporte nicht über die Austrittszollämter Dobovec/SI bzw. Gruskovje/SI ausgetreten sind, obwohl zollamtliche Austrittsbestätigungen vorliegen. Die Ermittlungen betreffend die Transporte über Griechenland haben ergeben, dass keine einzige der für den Kosovo bestimmten Lieferungen Tabakfeinschnitt tatsächlich in den Kosovo gelangt ist. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass die Fa. O und die Fa. P nicht existierten. Die angeführten Adressen wurden aufgesucht, hatten aber keinen Bezug zu den Firmen. Hinsichtlich der in den erwähnten Unterlagen ebenfalls als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten und existierenden Fa. Q hat die Ermittlungsmission ergeben, dass diese niemals Schnitt-Tabak oder irgend eine andere Art von Tabak aus Deutschland über Österreich importiert hat (vgl. dazu Ermittlungsberichte OLAF betreffend die Mission Griechenland AS 4064 ff und AS 4500 ff und die Mission Kosovo AS 4085 ff und AS 4489 ff). Bei der Aussage der betroffenen Zollbeamten der griechischen und slowenischen Zollverwaltung, wonach die Exporte im Wesentlichen die Europäische Union tatsächlich verlassen haben sollen, handelt es sich um ein Beweisergebnis, das mit anderen - z.B. mit den Ergebnissen die nicht nur mit jenen der Ermittlungsmission unter Beteiligung des OLAF zusammen mit den Zollverwaltungen im Kosovo und Kroatien betreffend die Empfänger der Tabaksendungen - im Widerspruch steht, und damit mit diesen nach Wahrscheinlichkeit aufzuwiegen ist. Im Kosovo und Kroatien wurden Sachverhalte unter Mitwirkung der dortigen Zollbehörden erhoben. Es wurden die verfahrensgegenständlichen Lieferungen überprüft. Es wurde festgestellt, dass keine einzige der für die Empfänger bestimmten Lieferungen Tabakfeinschnitt tatsächlich bei diesen angekommen ist. Einen zusätzlichen Beweis liefern die Auswertungen der ASFINAG. Die Abfrage der Maut- und Bewegungsdaten der beim Transport des Tabakfeinschnitts der Fa. C verwendeten LKW hat ergeben, dass die körperliche Anwesenheit der verwendeten LKW am Grenzzollamt Evzoni/GR bzw. an den Grenzzollämtern Dobovec/SI und Gruskovje/SI teilweise überhaupt nicht möglich war, weil sie sich zum Ausreisezeitpunkt tatsächlich entweder in Österreich oder in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Weil in Abgabenverfahren von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher weiter davon auszugehen, dass die Bestätigungen durch die tatsächlich existierenden Zollbeamten zu Unrecht erfolgten. Der Bf bestreitet zu Unrecht die Fahr- und Beförderungseigenschaft im Sinne des § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG für jeden dieser Transporte sowie die jeweiligen angenommenen Mengen. Es liegen diesbezüglich "objektive" Nachweise vor. Aus dem Erstbescheid vom 29. Oktober 2007 ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass der Bf gemäß dem zweiten Unterabsatz (Abs. 4) des § 24 Abs. 5 TabStG nicht als Beförderer, sondern als Entzieher des Tabakfeinschnitts herangezogen wurde. Diesbezüglich wird im Erstbescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf verantwortlicher Disponent der SpI (Beförderer) gewesen sei. Durch den Bf selbst und durch vom Bf beauftragte Subfrächter seien die gegenständlichen Sendungen mit Tabakfeinschnitt nicht zu den Empfängern in den Kosovo verbracht worden. Der Bf selbst habe konspirativ den Tabakfeinschnitt als Fahrer und Begleiter sowie Disponent zur Entladung in die Fabrikhallen übergeben und nicht unverzüglich in den Kosovo verbracht. Es liegen nach der Sach- und Aktenlage in wirtschaftlicher Betrachtungsweise viele auch sehr deutliche Ermittlungsergebnisse vor, die zumindest mit größerem Grad an Wahrscheinlichkeit erweisen, dass der Bf selbst oder ihm zurechenbar den Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen hat. Der Bf hat im Auftrag von RiS den Tabak zu den Lagerhallen gefahren. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Soweit die Tabak- und Materiallieferungen nicht vom Bf selbst durchgeführt wurden, beauftragte der Bf Subunternehmen, für die sodann in vier der fünf Lieferungen der Fa. D ZeK, ansonsten in vielen der gegenständlichen Fälle PrZ tätig waren (AS 3752 und AS 5365). Der Bf war nach Einschätzung des AnB einer seiner beiden Chefs (AS 541 und AS 869 f). Der Bf war aus der Sicht der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vermehrt auch in unternehmerische Entscheidungen eingebunden und vermehrt mit dem Transport des Rohtabaks und der Materialien zur Zigarettenherstellung als Disponent und auch persönlich als Kraftfahrer befasst. Neben diesen Tätigkeiten oblag ihm die wesentliche Aufgabe, die Frachtpapiere bzw. Zolldokumente von den Fahrern entgegenzunehmen und für deren weitere "Bearbeitung" zu sorgen. Soweit der Bf Warentransporte zur Zigarettenherstellung in Österreich disponierte, waren ihm diese Vorgänge bereits von Anbeginn (Jänner 2002) bekannt. Er wird diesbezüglich durch Angaben von Mitbeschuldigten und Zeugen belastet (AS 5364 ff). PrZ hat am 7. März 2007 als Zeuge befragt ausgesagt, dass er seinen ersten Auftrag zur Beladung von Tabak in Lübeck am 23. März 2004 vom Bf erhalten hat und nicht in den Kosovo sondern nach G verbracht hat. Damit hat der Bf Anweisungen schon vor dem Tod seines Vaters im Jahre 2005 erteilt (AS 3514, AS 3526 und AS 3754). Aus Anlass von Materiallieferungen zu den einzelnen Produktionsstätten war der Bf auch beim Abladen behilflich (AS 3741). Der Bf war nach den Ausführungen des Zeugen WoH für die Anlieferung von Rohmaterial zuständig und hat gemeinsam mit seinem Vater LuD und mit RiS Kontrollen in den Produktionsstätten durchgeführt (AS 3667). Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat dem Zollfahndungsamt Frankfurt/Main aus dem Ermittlungsverfahren gegen RiS und andere mit Fax vom 2. März 2007 eine Verfügung vom 2. März 2007, einen Aktenvermerk vom 28. Februar 2007 und eine Verteidigererklärung vom 28. Februar 2007 übermittelt. In diesen Unterlagen wird u.a. ausgeführt, dass LuD bis zu seinem Tod am 17. Februar 2005 "offiziell" die SpI geleitet hat. Der Bf hat disponiert und ist selbst LKW gefahren, früher mehr, danach weniger. Die eingesetzten LKW wurden angemietet. Die SpI hat für jeden Transport eine Marge € 3.000,00 erhalten. Das vom Vater des Bf Arrangierte hat der Bf im Einvernehmen mit RiS weiter geführt. Den Schreibkram auch im Hinblick auf die Zollpapiere hat RiS erledigt. Der Bf selbst hat wegen der Unannehmlichkeiten mit den Papieren und für die Kooperation pro Fuhre von RiS eine Sonderzuwendung in der Höhe von € 200,00 bis € 300,00 erhalten (AS 3606 ff). WoH war nach seiner Aussage in der Zeit von Mai/Juni 2003 bis September 2003 in E und von Ende Oktober/November 2003 bis Oktober/November 2004 in F beschäftigt (AS 3654). WoH und KuW haben als Zeugen befragt angegeben, dass der Bf den Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat (AS 3667 und AS 3633). Die Fahrer der Transporte und andere Personen berichten, dass die Zollpapiere anlässlich der Übergabe der Tabaktransporte abgegeben/übergeben wurden (AS 3501 ff, AS 512 und AS 452 ff). WoH hat RiS als seinen Chef bezeichnet, detaillierte Angaben zu fast allen Beteiligten, wie sie nur besonderes eingeweihte Personen machen können, gemacht, über die Modalitäten der Anlieferung von Tabakfeinschnitt und der Anlieferung des Zubehörs für die Zigarettenherstellung berichtet, war über die Art und Weise des Zigarettenvertriebes genau informiert und hat die Beteiligten sicher anhand einer Lichtbildmappe identifiziert. Er hat auch seine im Auftrag des RiS durchgeführten Tätigkeiten genau umschrieben. Er hat von RiS beispielsweise auch den Auftrag erhalten, in Köln in Vertretung die dortige Fabrikhalle zu übernehmen. Er hat beobachtet, wie ApP daumendicke Stapel mit Papieren, die er an einer Zollstelle hat erledigen lassen, an RiS übergeben hat. RiS hat in seiner Anwesenheit überprüft, ob die Zollpapiere abgestempelt waren. Die Übergabe daumendicker Stapeln mit Papieren, darunter auch zollamtliche Ausfuhrpapiere, konnte er zwei bis dreimal beobachten (AS 1354, AS 3676 f und AS 3694). Seine vor der Finanzstrafbehörde I. Instanz gemachten Aussagen hat der Zeuge vollinhaltlich als Beschuldigter im Verfahren vor dem Landesgericht Linz zu GZ. ggg aufrechterhalten (AS 5100). Am 10. Juni 2006 wurde WoH in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hanau gehört. Das Ermittlungsverfahren richtete sich gegen ApP, der im Verdacht stand, in den Jahren 2003 und 2004 im großen Stil gefälschte Markenzigaretten aus den illegalen Herstellungsbetrieben in Österreich bezogen zu haben. In dieser Vernehmung wird RiS als Hintermann zu diesen Straftaten schwer belastet (AS 4823). Die Kontrolle über die Anschaffung von Tabak, Filter usw. haben die Österreicher gehabt (Verteidigerpost PaP, AS 3576). In der Niederschrift vom 8. November 2006 vor dem Zollfahndungsamt Frankfurt/Main hat der Bf zur Sache befragt angegeben, RiS sei zusammen mit seinem Vater und ZoN sein Auftraggeber gewesen. In deren Auftrag habe er in Lübeck den Tabak geholt und ihn nach G gefahren. Den Tabak habe er in Österreich zu einem Lager in Tirol und zu einem Lager nach F gefahren (AS 3613 f). Aus einem am 9. November 2006 aufgenommenen Aktenvermerk ergibt sich, dass der Bf im Zuge der Aufnahme einer Niederschrift vom 8. November 2006 anlässlich seiner Festnahme und Auslieferung aus der Schweiz nach Deutschland wegen Markenschutzverletzung angegeben hat, er habe im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert (AS 2194 f). Die Fa. R mit Sitz in Holland hat den Auftrag erhalten, Lieferungen von Polypropylen Filmen (Verpackungsmaterial für Zigarettenschachteln) nicht in den Kosovo sondern an die SpI zu liefern (AS 535). Der Exportmanager der Fa. C, JoC hat als Zeuge befragt angegeben, dass er den Bf als Sohn des LuD kenne und dass er mit diesem laufend wegen Tabaklieferungen zu tun hatte. Tabaklieferungen wurden auch über die SpI avisiert (AS 501 ff). AnB, Betriebsleiter der illegalen Zigarettenfabrik in Köln, gab an, dass RiS und der Bf die ankommenden Tabaktransporte (telefonisch) angekündigt haben (AS 541). GüZ hat im Auftrag des RiS den Druck der Zigarettenverpackungen an KuH, Geschäftsführer der Fa. H, vermittelt. Über seinen Auftrag wurden in der Zeit zwischen März 2002 bis März 2005 über 500 Tonnen Verpackungen für Zigaretten durch die Fa. H gedruckt (AS 3447 ff und AS 3462ff). Gemäß den Ausführungen von KuH war RiS zu Beginn der Zigarettenverpackungsproduktion ca. dreimal persönlich anwesend (AS 3865). WoH ist im Auftrag des RiS, der ihn begleitet hat, zunächst mit einigen Lieferungen der gefertigten Zigarettenverpackungen nach Wien gefahren (AS 3655). Schließlich hat die SpI derartige Transporte durchgeführt. Der Bf selbst oder von diesem beauftragte Subfrächter haben Transporte mit Zubehör für die Herstellung von Zigaretten, für das Exportpapiere zur steuerfreien Ausfuhr erstellt worden sind, in die illegalen Herstellungsbetriebe verbracht (siehe dazu die mit "ItD - Zubehör zur Herstellung von Zigaretten" beschrifteten Ordner und die Auswertung auf AS 1635 ff). PrZ hat am 24. August 2006 als Zeuge zu den Transporten in das Anwendungsgebiet befragt ausgeführt, dass er im Auftrag des Bf den für Kroatien bzw. für den Kosovo bestimmten Tabakfeinschnitt immer nach G gebracht hat, wo er umgeladen wurde. Die Papiere hat er dem Bf übergeben. Er hat den Bf als "Chef" bezeichnet. Lediglich einmal ist er mit dem mit Tabak beladenen LKW zu einer Lagerhalle in der Nähe von Salzburg gefahren. Dabei ist ihm der Bf als Lotse vorausgefahren (AS 3751 ff). Damit ist nach abgabenrechtlichen Beweisregeln erwiesen, dass die gegenständlichen Transporte Tabakfeinschnitt über Veranlassung durch RiS und/oder den Bf nicht in den Kosovo bzw. nach Kroatien ausgeführt wurden. Es ist auch erwiesen, dass der Bf die BVD entgegengenommen, sie an RiS weitergereicht und dadurch deren Erledigung veranlasst hat. Dass der Bescheid in dem Punkt widersprüchlich bzw. unschlüssig sei soll, dass ein Begleiter eines Transportes nicht gleichzeitig Fahrer oder Beförderer sein kann, ist ein lediglich eng besehen berechtigter Einwand. Der bekämpfte Bescheid bringt dies aber nicht zum Ausdruck. Aus den erwähnten Unterlagen ergibt sich diesbezüglich ohne Zweifel, dass die dem Bf zuzurechnende SpI (der Bf fungierte als deren Disponent und hat sich wirtschaftlich betrachtet - worauf weiter unten noch näher eingegangen wird - wie ein Geschäftsführer der SpI verhalten) Beförderer (Feld 9 der BVD) war. Den Beförderer beschreiben die Erläuterungen zum BVD im Wesentlichen als die für die Beförderung verantwortliche (juristische oder natürliche) Person, falls vom Versender abweichend. Der Bf fungierte als Disponent der SpI und hat die Transporte organisiert, sie in den Fabrikhallen angekündigt, hat bei einigen Transporten den LKW selbst gelenkt und ist in einem Fall dem Transport als Lotse vorausgefahren. Der Bf wurde nicht als Haftender herangezogen. Zum Einwand der Haftung wird Näheres noch weiter unten in der Entgegnung zu 4) der Beschwerde ausgeführt. Am Firmensitz der SpI wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden sämtliche Frachtunterlagen (fünf Bände) beschlagnahmt. Mit seinem Vorbringen in 3.) der Beschwerde, es würden die Voraussetzungen für die Ermittlung der Steuerschuld gemäß § 5 Abs. 2 TabStG nicht vorliegen, ist der Bf nicht im Recht. Nach der Aktenlage war Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Beförderungen unter Steueraussetzung American Blend Tabakfeinschnitt mit weiteren den Tabakfeinschnitt spezifizierenden Bezeichnungen wie "Cut Rag GM4", "Cut Rag FA" oder "Cut Rag FA03". Diese Tabakfeinschnitte waren in Kartons mit rund 100 kg Eigengewicht verpackt. Der beförderte Tabak wurde vom Versender und Exporteur als "tobacco to be processed further at the factory", als ein Tabak beschrieben, der in einer Fabrik weiter verarbeitet werden soll. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 TabStG beträgt die Tabaksteuer für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises. Die Untersuchung von Zigaretten durch die Technische Untersuchungsanstalt, die illegal aus dem Tabakfeinschnitt mit der Sorte "GM4" hergestellte wurden, hat ergeben, dass es sich bei diesem unter Steueraussetzung beförderten Rauchtabak um Tabakfeinschnitt (§ 3 Abs. 4 TabStG) gehandelt hat. Gemäß § 5 Abs. 1 TabStG ist der Kleinverkaufspreis der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind. Ein Kleinverkaufspreis wurde für die American Blend bzw. Virginia Blend Tabakfeinschnitte mit den Bezeichnungen "Cut Rag GM4", "Cut Rag FA" und "Cut Rag FA03" vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, nicht bestimmt (Abs. 3). Ein Kleinverkaufspreis wurde auch nicht auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlicht und war auch ein solcher Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, nicht bereits veröffentlicht (Abs. 5). Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt gemäß Abs. 2 TabStG als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Der Kleinverkaufspreis musste gemäß § 184 BAO geschätzt werden. Das Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Daher hat das Zollamt Innsbruck, um die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit möglichst gering zu halten, zu Recht den niedrigsten (günstigsten - AS 4533) veröffentlichten Kleinverkaufspreise für American Blend Tabakfeinschnitt herangezogen, namentlich jenen von "Brookfield mild American Blend". Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit auch dann hinnehmen, wenn er sich im Bestreben der Verheimlichung eines abgabepflichtigen Sachverhaltes vor der Abgabenbehörde der Möglichkeit zu nachträglicher Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben hat (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0089). Produziert wurden Zigaretten der Marke Marlboro. Tabak der Sorte American Blend (amerikanische Mischung) wird von der Fa. Philip Morris für die Herstellung von Zigaretten der Marke "Marlboro" verwendet (AS 197). Da im Gegenstand den Ermittlungsergebnissen folgend aus den mit den Bezeichnungen "Cut Rag GM4", "Cut Rag FA" und "Cut Rag FA03" spezifizierten Tabakfeinschnitten Zigaretten der Marke Marlboro hergestellt wurden, Kleinverkaufspreise für Virginia Blend Tabakfeinschnitte zur Zigarettenproduktion - außer Golden Virginia, wobei hier nicht feststeht, ob diese Bezeichnung einen Virginia Blend betrifft - nicht veröffentlicht waren, wurden die für American Blends veröffentlichten herangezogen. Für Brookfield mild American Blend waren in dem Zeitraum, als es zu den verfahrensgegenständlichen Entzugshandlungen gekommen ist, Kleinverkaufspreise für 40-gr-Packungen (€ 3,35) bzw. für 200-gr-Packungen (€ 14,90) veröffentlicht; herangezogen wurde der Kleinverkaufspreis für die 200-gr-Packung € 14,90 (AS 4338). Da der Kleinverkaufspreis für Golden Virginia höher ist (50-g-Packung zu € 4,65) als jener für den Brookfield American Blend, wurde der Bf in seinen Rechten nicht verkürzt. Den so ermittelten Kleinverkaufspreis hat das Zollamt Innsbruck in der Folge zur Erleichterung der Berechnung der Tabaksteuer auf einen 1-kg-Preis im Betrage von € 74,50 hoch gerechnet und zu Recht der Berechnung der Tabaksteuer zugrunde gelegt. Die belangte Behörde hat dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Recht den geschätzten Kleinverkaufspreis für American Blend in der Aufmachung der 200-gr-Packung zu Grunde gelegt, weil als Kleinverkaufspreis der Preis anzusehen ist, der von als solchen befugten Tabakwarenhändlern bei Abgabe der Tabakwaren an den Verbraucher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, womit vor allem Art und Ausmaß der Verkäufe gemeint sind, erzielbar wäre (vgl. dazu auch den Beschluss des OGH vom 11.6.2008, GZ. 13Os8/08p). Entgegen dem Vorbringen in 4.) der Beschwerde hat die Erstbehörde zu Recht von der Befugnis in § 201 Abs. 1 BAO betreffend die Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben Gebrauch gemacht. Selbstbemessungsabgaben sind Abgaben, bei denen ein Abgabenschuldner (Eigenschuldner) oder ein Abfuhrpflichtiger (Haftungspflichtiger) die Abgaben selbst zu berechnen und zu entrichten hat, ohne vorherige abgabenbehördliche Tätigkeiten (z.B. bescheidmäßige Festsetzungen) abwarten zu müssen/dürfen. Dass der Bf als Haftender herangezogen wurde, lässt sich dem Bescheid nicht erschließen. Der Bf wurde im Spruch des Bescheides als Abgabenschuldner (Eigenschuldner) und nicht als Abfuhrpflichtiger (Haftungspflichtiger) herangezogen. Die grundsätzliche Bestimmung des § 12 TabStG zur Selbstbemessung sieht eine angeordnete Selbstberechnung vor. Auch bei der durch ein Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren entstandenen Tabaksteuer handelt es sich um eine angeordnete Selbstberechnung der Tabaksteuer, wenn diese gemäß § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG beim Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten ist. Für Selbstbemessungsabgaben, die vom Eigenschuldner zu berechnen und zu entrichten sind, gelten insbesondere die §§ 201 und 204 Abs. 2 BAO. Der Bf wurde im Erstbescheid gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG als Abgabenschuldner (Eigenschuldner) herangezogen, weil er als Disponent der SpI konspirativ dafür gesorgt hat, dass der Tabakfeinschnitt in die Fabrikhallen verbracht wurde. Er hat den Tabakfeinschnitt, sofern er als Fahrer aufgetreten ist, zusätzlich auch noch körperlich entzogen. Der Bf ist sowohl in seiner Eigenschaft als Disponent und/oder in seiner Eigenschaft als Fahrer zum Abgabenschuldner geworden. Anstelle dafür zu sorgen, dass die verfahrensgegenständlichen LKW-Transporte Tabakfeinschnitt innerhalb der in den BVD angeführten Beförderungsdauer zu den in den BVD angeführten Empfängern verbracht wurden, wurde der Tabakfeinschnitt in einigen der verfahrensgegenständlichen Transporte im Anwendungsgebiet durch den Bf entweder durch Tatbeteiligung und/oder körperlich dem Steueraussetzungsverfahren entzogen. Der Bf war damit in allen Fällen der Entziehung als einer der Gesamtschuldner auch zum Steuerschuldner geworden und damit verpflichtet, die entstandene Tabaksteuer selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Der Bf ist im Sinne der Ausführungen im Erstbescheid Eigenschuldner der Tabaksteuer, die er aber nicht selbst berechnet und auch nicht entrichtet hat. Dies hat zur erstmaligen Festsetzung der Tabaksteuer gemäß § 201 BAO geführt. Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis, dass auch die übrigen Voraussetzungen des § 201 Abs. 1 BAO nicht erfüllt seien, dass der Bescheid damit mangelhaft begründet und mit Rechtswidrigkeit belastet sei, kann der Bf nichts gewinnen, weil die Ermittlungen ergeben haben, dass § 201 BAO zu Recht zur Anwendung gelangt ist. Auch wenn im Spruch des Bescheides nicht ausgeführt wird, ob Abs. 2 (liegt im Ermessen der Behörde) oder Abs. 3 des § 201 BAO zur Anwendung gelangt ist, ergibt sich aus der Begründung des Bescheides ohne Zweifel, dass der Bf einen selbst zu berechnenden Betrag nicht bekannt gegeben hat. Damit hat das Zollamt Innsbruck die erstmalige Festsetzung der Tabaksteuer auf § 201 Abs. 1 i.V.m. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO (dies wird vom Zollamt Innsbruck so auch in der bekämpften Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebracht) gestützt. Außerdem wurde Ermessen - wie in Abs. 2 leg.cit. gefordert - geübt und dieses auch begründet. Abs. 3 leg.cit. ist auszuschließen, weil diesfalls Anträge der Partei vorliegen hätten müssen. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass der Bf deswegen, weil er selbst an der Entziehung des Tabakfeinschnitts aus dem Steueraussetzungsverfahren mitgewirkt hat bzw. selbst Tabakfeinschnitte aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen hat, als Gesamtschuldner gemäß § 6 BAO zur Abgabenentrichtung herangezogen wurde. Mit dem Hinweis in der Begründung zum Bescheid, dass es den Bf als Gesamtschuldner heranzieht, hat das Zollamt Innsbruck zum Ausdruck gebracht, den Steueranspruch besonders stark abgesichert zu haben. Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen zu dürfen. Der Abgabengläubiger ist diesfalls berechtigt, die gesamte Schuld auch nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend zu machen. Insgesamt steht ihm die Befriedigung des Steueranspruches aber nur einmal zu. Das Vorbringen zu 5) in der Beschwerde ist verfehlt. Ware des Steueraussetzungsverfahrens waren nicht Zigaretten, sondern in Kartons abgepackter Tabakfeinschnitt (Feld 18 der BVD`s). Die Festsetzung der Tabaksteuer als wesentlicher Inhalt des im Rechtszug bekämpften Bescheides wird auf erwiesene Tatsachen gestützt. Das Zollamt Innsbruck stützt die Anzahl der Transporte und damit der Menge des transportierten Tabakfeinschnitts auf die in diesem Zusammenhang bereits näher bezeichneten Unterlagen. Diese Unterlagen geben Aufschluss beispielsweise auch über den Beförderer, das Versanddatum, die Beförderungsdauer, die sonstige Angaben zur Beförderung, den Frächter, den Lade- und Entladeort, den Tag der Beförderungsleistung, die Beschreibung der transportierten Ware, deren Rohgewicht und Eigengewicht, das Ausfuhrland, das Bestimmungsland, die Art der Sicherheitsleistung, den Ausführer, den Versender, den Empfänger, den Verkaufspreis, den kg-Preis. Die sich auf diese Unterlagen stützenden und für die Berechnung der Abgaben relevanten Daten fanden in der Anlage 2, die einen Bestandteil des Bescheides gebildet hat, ihren Niederschlag. Die Erstbehörde hat damit tatsächlich den Nachweis für jeden einzelnen Transport geführt. Dabei werden der Abgabenberechnung Transporte zugrunde gelegt, welche in dem Zeitraum erfolgten, in dem in Österreich an den Standorten E und in F bzw. in der Bundesrepublik auf erwiesenermaßen illegale Weise Zigaretten hergestellt worden sind. Der Zeitraum, in dem Zigaretten an den Standorten produziert wurden, konnte in der Folge über den Stromverbrauch in diesen illegalen Zigarettenfabriken näher bestimmt werden. Die Einstellung der Produktion in Österreich hat aber nicht zwingend zur Folge, dass es zu Entzugshandlungen im Anwendungsgebiet nicht auch noch nach der Stilllegung der Produktion im Anwendungsgebiet gekommen sein kann. Das Zollamt Innsbruck konnte sich dabei auch auf Ergebnisse, die im Wege der Amtshilfe in Slowenien, Kroatien, Bulgarien und Mazedonien erhoben wurden sowie auf die Ergebnisse, die eine gemeinsame Ermittlungsmission unter Beteiligung des OLAF im Kosovo und Griechenland unter Mitwirkung der dortigen Zollbehörden erhoben hat, berufen. Wie bereits ausgeführt, wurden bei den Zollbehörden im Kosovo und in Griechenland die verfahrensgegenständlichen Lieferungen überprüft. Bei diesen Ermittlungen wurde festgestellt, dass keine einzige der für den Kosovo bestimmten Tabakfeinschnitt-Lieferungen tatsächlich in den Kosovo gelangt ist. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden. Die ebenfalls in den Exportdokumenten aufscheinende Fa. Q hat sich früher im Staatsbesitz befunden. Während der untersuchten Zeit (1. Jänner 2002 bis 31. März 2005) sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Ebenso wenig waren die Fa. S und die Fa. T in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo verzeichnet. Es wurden die angeführten Adressen aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz der Firmen gefunden [vgl. dazu Ermittlungsberichte OLAF betreffend die Mission Griechenland (AS 4500 ff) und die Mission Kosovo (AS 4489 ff)]. An dieser Stelle ist auch an die Ermittlungen der kroatischen Zollverwaltung zu erinnern. Diese Ermittlungen haben ergeben, dass die Fahrzeuge, die mit dem Tabakfeinschnitt über slowenische und kroatische Zollstellen das Verbrauchssteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft hätten verlassen müssen, nicht in Kroatien angekommen sind. Das Finanzministerium der Republik Kroatien hat im Erledigungsstück vom 13. Jänner 2006 mitgeteilt, dass es nach Einsicht in das IT-System der kroatischen Zollverwaltung in der fraglichen Zeit mit den Fahrzeugen, deren Kennzeichen übermittelt wurden (darunter die Kennzeichen der verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel), keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben hat (AS 2941 ff). Zum Vorbringen zu 6.) ist auszuführen, dass der Bf Abgabenschuldner (Eigenschuldner) und nicht Abfuhrpflichtiger (Haftungspflichtiger) der als Folge der Entziehung von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren entstandenen Tabaksteuerschuld ist. Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge in der Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2 leg.cit.) zu entrichten. Der Tabakfeinschnitt wurde von der Fa. C bezogen wurde. Der Tabak mit außereuropäischem Ursprung wurde von dieser Firma als Steuerlagerinhaberin ordnungsgemäß verzollt und danach zu Tabakfeinschnitt veredelt. Der noch nicht mit Verbrauchsteuern belastete Tabakfeinschnitt wurde in der Folge jeweils zur Ausfuhr unter Steueraussetzung angemeldet. Die Ausfuhr der unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren erfolgte im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus Deutschland, somit aus einem Mitgliedstaat über einen anderen Mitgliedstaat (über Österreich) unter Verwendung eines Begleitdokumentes. Dieser Sachverhalt kann ohne Zweifel unter § 18 Abs. 1 Z. 3 TabStG subsummiert werden. Danach dürfen Tabakwaren unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren durch das Steuergebiet befördert werden. Die Tabaksteuer entsteht gemäß § 24 Abs. 1 TabStG, wenn Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen werden. Die Tabaksteuer entsteht gemäß § 24 Abs. 1 TabStG, wenn Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen werden. Damit ist in den verfahrensgegenständlichen Steueraussetzungsverfahren die jeweilige Tabaksteuer grundsätzlich zu jenen Zeitpunkten entstanden, in denen der Tabakfeinschnitt dem jeweiligen Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, vorausgesetzt der Tabakfeinschnitt wurde im Anwendungsgebiet entzogen. In allen Fällen, in denen der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgeiet entzogen, also nicht an den jeweiligen Bestimmungsort verbracht wurde, hätte der Bf die Tabaksteuer als Entzieher derselben und/oder zumindest Beteiligter an der Entziehung unverzüglich selbst berechnen, beim Zollamt anmelden und entrichten müssen (§ 24 Abs. 5 TabStG). Die jeweilige Tabaksteuer wurde vom Bf weder selbst berechnet, noch beim Zollamt unverzüglich angemeldet, noch entrichtet. Der Säumniszuschlag sanktioniert Nichtentrichtungen. Bemessungsgrundlage ist dabei die nicht entrichtete bzw. nicht rechtzeitig entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgaben rechtmäßig (VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072), rechtskräftig (VwGH, z.B. 30.5.1995, 95/13/0130) oder mit Berufung angefochten (VwGH, z.B. 23.3.2000, 99/15/0145) ist. Zum Vorbringen des Bf in seiner Eingabe vom 22. Februar 2010 betreffend die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 10. Dezember 2008, Zl. 800000/aaa/2007, betreffend Tabaksteuer wird ausgeführt: Zu den unter A.) der Eingabe vom 22. Februar 2010 vorgetragenen Einwendungen ist zunächst auf die Entgegnungen auf das Vorbringen in 2.) der Beschwerde zu verweisen, wonach der Bf deswegen als gesamtschuldnerischer Steuerschuldner herangezogen wurde, weil er den dem Steueraussetzungsverfahren unterworfenen Tabakfeinschnitt diesem entzogen hat. Das Steueraussetzungsverfahren ist eine Maßnahme der zollamtlichen Überwachung. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Steueraussetzungsverfahren über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert, so werden sie im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert. Sollen die Waren ausgeführt werden, so ist in Feld 7 des BVD "Ausfuhr aus der Gemeinschaft" einzutragen. Die Waren werden in ein Zollverfahren übergeführt und der Beginn der zollamtlichen Überwachung mit einem Datum eingetragen (Feld A des BVD). Mit diesem Datum beginnt nicht nur konkret die Überwachungsmaßnahme sondern auch die Beförderungsdauer (Feld 17 des BVD). Der Ort der Lieferung ist im Falle der Ausfuhr aus der Gemeinschaft eine Ausgangszollstelle (Felder 7a des BVD). Unter Steueraussetzung beförderte Waren werden unter anderem entzogen, wenn sie nicht innerhalb der Beförderungsdauer der Bestimmungsstelle gestellt werden oder wenn es während der Beförderung zu Unregelmäßigkeiten kommt. Unregelmäßigkeiten während der Beförderung können Entzugshandlungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten (z.B. Diebstahl, Fehlmengen udgl.) sein. Damit es zu einer Steuerschuldentstehung im Anwendungsgebiet kommt, müssen die unter Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Anwendungsgebiet aus der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Ein geradezu typisches Beispiel für das Entziehen verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist deren Entfernern aus dem Versandverfahren entgegen den Auflagen desselben. Seit 1. Februar 2001 liegt zum Begriff des Entziehens gemäß Art. 203 ZK eine Definition des EuGH vor. Danach ist der Begriff der Entziehung so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfung gehindert wird. Zudem ist es für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung iSv von Art. 203 Abs. 1 ZK nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt, sondern es müssen nur objektive Voraussetzungen, wie insbesondere das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte (EuGH 1.2.2001, C-66/99). Weil die Entziehung ein Realakt, eine reine Tathandlung ist (EuGH 11.7.2002, C-371/99), ist es ohne Belang, ob bzw. dass bereits von vorne herein die Absicht bestanden hat (haben mag), die Tabakwaren nicht aus der Europäischen Union auszuführen sondern einer illegalen Produktion innerhalb der Europäischen Union zuzuführen. Steht etwa fest, dass Waren in einem Versandverfahren nicht gestellt worden sind, kommt einer fälschlicherweise ausgestellten Bestätigung der ausgangszollstelle über die ordnungsgemäße Gestellung keine Bedeutung zu (BFH vom 13.3.1977, VII R 68/78).

Normen und Schlagworte

BeweiswürdigungWahrscheinlichkeitGewissheitwahrscheinlichschlüssige Beweisführung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0063-Z3K/09
Stammnummer
60365
Gültig
29.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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