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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0063-Z3K/09

Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet; Beweiswürdigung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0063-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 4 von 15
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zunächst ist auf die allgemeinen und entweder alle achtundsiebzig Transporte oder einen Teil dieser Transporte betreffenden Ermittlungsergebnisse näher einzugehen. Der Tabakfeinschnitt der Sorte American Blend wurde von der Fa. C mit Sitz in Lübeck bezogen. Der Tabak mit argentinischem Ursprung wurde von dieser Firma ordnungsgemäß verzollt. Ausweislich der erstellten Frachtpapiere und BVD wurde der in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt über Zollämter in Griechenland und Slowenien in das südosteuropäische Drittlandsgebiet, namentlich in den Kosovo exportiert. Das im Rahmen des Steueraussetzungsverfahrens für die Überwachung zuständige Zollamt Lübeck in der Bundesrepublik Deutschland erhielt über die Tabaklieferungen von den Ausgangszollstellen in Griechenland und Slowenien jeweils die Bestätigung, dass der Tabakfeinschnitt aus der Europäischen Union ausgeführt wurde. Nach Vorlage der Austrittsbestätigungen durch den Lieferanten, die Fa. C beim zuständigen Zollamt Lübeck, wurde der Lieferfirma der anteilige Zoll wegen der (vermeintlichen) Ausfuhr in ein Drittland auf Antrag erstattet. Ob bzw. dass dieser unter Steueraussetzung von der Fa. C zu Versand gebrachte Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde um in den illegalen Herstellungsbetrieben in E bzw. in F zu illegalen Zigaretten verarbeitet oder danach möglicherweise in die illegalen Herstellungsbetriebe Köln und Koblenz in der Bundesrepublik Deutschland verbracht zu werden, gilt es im Rechtszug zu prüfen. Der Zeuge DeK, Spediteur und Betriebswirt der Fa. C, hat angegeben, den Bf und PrZ als Fahrer zu kennen. Er wurde vom Bf gebeten, die LKW mit dem Tabak nicht zu verplomben, da diese im Hafen von Bari/Italien auf Trailer - wohl von der Reederei - umgeladen würden und dies zu Schwierigkeiten führen würde (AS 3853 ff). Tabak der Sorte American Blend (amerikanische Mischung) wird von der Fa. Philip Morris für die Herstellung von Zigaretten der Marke "Marlboro" verwendet (AS 197). In den illegalen Herstellungsbetrieben wurden den Ermittlungsergebnissen folgend Zigaretten der Marke Marlboro hergestellt. Bei den Ermittlungen betreffend die Transporte über Griechenland wurde festgestellt, dass keine einzige der für den Kosovo bestimmten Lieferungen Tabakfeinschnitt tatsächlich in den Kosovo gelangt ist. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass die in den Ausfuhrerklärungen, CMR-Frachtbriefen, Packlisten, Transportrechnungen, Pflanzengesundheitszeugnissen u.a. angeführten Empfängerinnen Fa. O und Fa. P nicht existierten. Hinsichtlich der in den erwähnten Unterlagen ebenfalls als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten und existierenden Fa. Q hat die Ermittlungsmission ergeben, dass diese niemals Tabakfeinschnitt oder irgendeine andere Art von Tabak aus Deutschland über Österreich importiert hat [vgl. dazu die Ermittlungsberichte OLAF betreffend die Mission Griechenland (AS 4500 ff und die Mission Kosovo (AS 4489 ff)]. Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen bei den Zollämtern Aalst und Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. D und der Fa. C an die Fa. N bzw. an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1051 ff). Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Soweit die Tabak- und Materiallieferungen nicht vom Bf selbst durchgeführt wurden, beauftragte die SpI Subunternehmen. Der Bf hat am 8. März 2007 angegeben, Tabaktransporte von Lübeck nach G gefahren zu haben (AS 3602). Soweit der Bf Warentransporte zur Zigarettenherstellung in Österreich disponierte, waren ihm diese Vorgänge gemäß der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 9. Juli 2007 bereits von Anbeginn (Jänner 2002) bekannt (AS 5365 v). Der Zeitraum zwischen dem Verlassen der Autobahn bis zur Wiederauffahrt hat in der Regel zweieinhalb Stunden betragen (AS 5165). WoH und KuW haben als Zeugen befragt angegeben, dass der Bf für die Anlieferung von Rohmaterial zuständig war und schwere Kartons Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat (AS 3667 und AS 3633). FrF hat die Fabrikhalle in E vermietet. Das Mietverhältnis begann gemäß dem Mietvertrag am 1. Jänner 2002 (AS 1475). FrF hat angegeben, dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit 1. Dezember 2003 vermietet (AS 978). In E wurde ab September 2002 (für die Zeit davor waren Abfragen nicht mehr möglich) vermehrt Strom verbraucht. Der Stromverbrauch ist erst ab 1. Juli 2004 wieder auf null gesunken. In F wurde ab Dezember 2003 vermehrt Strom verbraucht. Ab August 2003 nahm dort der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann damit davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig am Standort E und am Standort F Zigaretten produziert wurden. Es wurden dort produzierte Zigaretten auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Im Jahr 2004 wurden in Österreich illegal erzeugte Zigaretten beschlagnahmt (AS 247). Das Gutachten Philip Morris bestätigt, dass diese Zigaretten auf den verfahrensgegenständlichen Maschinen erzeugt wurden (AS 122 ff). Diesbezüglich ist auf den Beschluss des OGH vom 11. Juni 2008, GZ. 13O28/08p, zu verweisen. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war insbesondere der Kleinverkaufspreis dieser, in Wells bei JoS aufgegriffenen und auf der Zigarettenherstellungsmaschine in F produzierten Zigaretten. Insoweit die SpI auf die V - G lautende Deckblätter verwendet hat, handelt es sich dabei um Restbestände, die die SpI aufgebraucht hat. Die Auswertung der Akten des Verwaltungsverfahrens hat ergeben, dass den LKW mit dem Kennzeichen aa (Mietfahrzeug) regelmäßig der Bf gelenkt hat. Der Bf hat den Ermittlungen und der Verteidigererklärung vom 28. Februar 2007 zufolge die von den Fahrern übernommenen Exportpapiere RiS anlässlich der Anlieferung zur "Erledigung" übergeben und dafür pro Fuhre von RiS eine Sonderzuwendung in der Höhe von € 200,00 bis € 300,00 bekommen. Gemäß den Ausführungen des Beschuldigten AnB kam Ende Mai 2004 die erste Tabaklieferung für den Standort Koblenz. Etwa am 10. Juni 2004 fing dort die Zigarettenproduktion an. In Köln wurden Zigaretten ab dem 5. November 2004 produziert. Die Transporte für Koblenz wurden bis November 2004 den Mitarbeitern, danach ihm avisiert. Ab November 2004 wurde der Modus geändert und die Fahrer kamen selbst zu den Hallen (AS 537 ff). Im Besonderen sollte noch darauf hingewiesen sein, dass mit Rechnungsdatum Jänner 2004 oder Februar 2004 insgesamt acht Überweisungsaufträge der SpI als Auftraggeber an die Fa. C als Begünstigter mit hohen Beträgen von € 11.745,00 bis € 60.750,00 festgestellt werden konnten (AS 1282). Ferner konnten für das Jahr 2003 neun Überweisungen von Guthaben der Fa. C an die SpI und zwei Belastungen festgestellt werden (AS 1299 und AS 1312). Zu den Unterlagen, die bei der SpI unter anderen vorgefunden wurden, zählen auch Qualitätszertifikate, Packlisten, Pflanzengesundheitszeugnisse und andere. Diese Unterlagen werden bei der Aufzählung der einzelfallbezogenen Unterlagen nicht erwähnt. Es wird nur auf jene Unterlagen Bezug genommen, die zum jeweiligen Tabaktransport einen entscheidungsrelevanten Bezug haben. Das gegen den Bf in der Bundesrepublik Deutschland geführte Abgabenverfahren [Steuerbescheide des Hauptzollamtes Saarbrücken vom 14. Dezember 2008, GZ. jjj - AS 5391 ff)] ist in Rechtskraft erwachsen. PrZ hat für die Spedition W gearbeitet. Sein Chef bei der Spedition W war DiU. DiU kennt den Bf, den Chef der SpI. DiU ist mit dem Bf gut befreundet (AS 452 ff). Aus bei der Fa. C sichergestellten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die durch LuD bzw. durch den Bf für die Fa. O bzw. die Fa. S bestellten Tabaklieferungen aus Österreich bzw. aus dem Kosovo per Überweisung bezahlt wurden (AS 4839 f). Bei AlJ, DaV, DaZ und MiZ handelt es sich um angebliche Zollbedienstete. BoS, KlB, IgK und SlD sagen die erwähnten Namen nichts (AS 3557, AS 3561, AS 3565 und AS 4599). Zubehör zur Herstellung von Zigaretten - z.B. Filterstäbe (Position: 75/03), Wellpappfaltkarton (Position: 76/03//92/03), Acetatfilter (Position: 212/03), Watte und Watterollen (Position: 312/03), Kartonagen (Position: 200/04), Pappe (Position: 202/04), Schachteln und Kartons (Position: 247/04) - wurde beispielsweise bei der Fa. C, der Fa. Y, der Z, der Aa, der Fa. H bestellt und durch die SpI bzw. beauftragte Frächter an die illegalen Herstellungsbetriebe (teilweise verdeckt zur Ausfuhr an osteuropäische Staaten) geliefert (siehe dazu weitere nach Positionen aufgeschlüsselte Geschäfts- und Zollpapiere in den mit "ItD - Zubehör zur Herstellung von Zigaretten" beschrifteten Ordnern und die Auswertung auf AS 1635 ff). Von der Fa. C wurden Tabake der Sorte GM4 und FA geliefert. JoC, seit dem Jahre 2002 Mitarbeiter der Fa. C, der den Bf kennt, hat angegeben, GM4 sei ein firmeneigener Blend, ein American Blend, Marlboro sei American Blend. Einige Male sei auch FA geliefert worden, ein Virginia Blend, Super Kings seien Virginia Blend (AS 501 ff). Auch der Zeuge JoT, im Tabakhaus in Bb unter anderem für das Beladen von Transporten zuständig, kennt den Bf (AS 3848). Ebenso kennt GaH, im Tabakhaus in Bb in der Exportabteilung tätig, den Bf (AS 3850). Der Zeuge SeW hat zu den Abholungen von Zigaretten an den Raststätten Mondsee und in Tirol befragt ausgesagt, dass RiS bei Übergaben dabei war. RiS hat dabei die Fahrer gebracht oder ist mit ihnen gekommen. Er hat den LKW seinen Fahrern übergeben und das Geld von Papa (ApP) übernommen. Als Entladeort wurde in den Unterlagen regelmäßig der Ort Gjilan im Kosovo, dieses aber in unterschiedlichster Schreibweise angegeben. Zur Vereinheitlichung wird abweichend von den tatsächlichen Angaben in der Entscheidung der Name des Ortes in der richtigen Schreibweise angegeben. Auf den Deckblättern wurden die Daten handschriftlich - teilweise schwer zu lesen - erfasst. Wurden in sonstige Unterlagen Daten handschriftlich aufgenommen und werden sie in die Entscheidung übernommen, so ist zur Kenntlichmachung daran anschließend in Klammer ein "(h)" angefügt. Zu beachten ist, dass sich in den Verwaltungsakten die unterschiedlichsten Ausfertigungen von Begleitenden Verwaltungsdokumenten (BVD) befinden. Darauf wird hier allgemein verwiesen, bei den einzelnen Transportfällen jedoch nicht im Besonderen. Eine erste Ausfertigung ist für den Versender bestimmt, eine zweite für den Empfänger, eine dritte ist der Rückschein an den Versender. Auf den Deckblättern und/oder in den weiteren einzelfallbezogenen Unterlagen wurden mit einer gewissen Regelmäßigkeit mehr als zwei Kennzeichen von LKW´s, Zugmaschinen, Aufliegern und Anhängern bzw. unterschiedliche Gespanne erfasst. Dies lässt den Schluss zu, dass entweder in G und/oder im Anwendungsgebiet LKW`s, Zugmaschinen, Anhänger, Auflieger und Gespanne getauscht wurden, um andere Waren weiter in den Süden zu befördern. Behördliche Prüfungen in Slowenien, Kroatien, Griechenland, Mazedonien und im Kosovo haben ergeben, dass mit den Beförderungsmitteln kein Tabakfeinschnitt ein- oder ausgeführt oder durchgefahren wurde. In den Kosovo sind andere Waren importiert worden. Zum Begriff des Entziehens im Sinne der Definition des EuGH, wonach der Begriff der Entziehung so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständigen Zollbehörden auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vorgesehenen Prüfungen gehindert werden, ist ergänzend zu bemerken, dass ein Entziehen auch dann vorliegen würde, wäre der Tabakfeinschnitt aus den in Lübeck beladenen Beförderungsmitteln im Anwendungsgebiet ohne die Mitwirkung von Zollbehörden in andere Beförderungsmittel umgeladen worden, um den Tabakfeinschnitt sozusagen in neuen Behältnissen weiter in den Süden zu befördern. In diesen Fällen wären die zuständigen Zollbehörden am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vorgesehenen Prüfungen gehindert gewesen. Zur Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte sind schließlich die besonderen Ermittlungsergebnisse betreffend die einzelnen Tabaktransport zu berücksichtigen und es wird im Folgenden darauf in jedem einzelnen Fall Bezug genommen: 1) Zum Transport vom 9. Jänner 2002 (LKW-Kennzeichen nicht bekannt): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 09.01.02 | 536 | Lübeck | 11.100 | Evzoni/GR | 29.01.02 | Cc Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1720 ff): - BVD Nr. 536 mit der Fa. C als Versender und - Packliste der Fa. C mit der Fa. Q als Käufer. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 536 vom 9. Jänner 2002 insgesamt 11.100 kg Tabakfeinschnitt zur Fa. Q verbringen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit 29. Jänner 2002 bestätigt. Es sind im BVD weder das Feld 9 (Beförderer) noch das Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) ausgefüllt. Abgangsort war Lübeck. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Hinsichtlich der in der Packliste als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten Fa. Q kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 entnommen werden, dass sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und bis Dezember 2004 Zigaretten produziert hat. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4491a f). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. vom Bf oder ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI als Beförderer über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI als Beförderer durchgeführt wurde oder ihr als Beförderer und damit dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretenen Frächter ist nicht bekannt und damit auch nicht, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Frächter gehandelt haben könnte. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass die SpI Beförderer war, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 2) Zum Transport vom 3. Mai 2002: | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 03.05.02 | 853 | Lübeck | 7.900 | | | Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1726 ff): - BVD Nr. 853 mit der Fa. C als Versender und - Lieferschein der Fa. C an die Fa. Dd. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 853 vom 3. Mai 2002 insgesamt 7.900 kg Tabakfeinschnitt zur Fa. Dd verbringen. Im BVD ist das Feld 9 (Beförderer) mit "Ee, 23556 Lübeck über Bahn" ausgefüllt. In Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) ist die Waggon Nr. 21802475050-5 eingetragen. Der Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgte im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern. Hinsichtlich der im Lieferschein als Empfängerin des Tabakfeinschnittes genannten Fa. Dd gibt es keine Ermittlungsergebnisse (vgl. Ermittlungsbericht OLAF betreffend die Mission Kosovo, AS 4491 f). Ermittlungen vor allem bei der Spedition Ff betreffend die Art des Transportes oder Ermittlungen zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt durch die SpI als Beförderer oder vom Bf bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI über das BVD bzw. über den Lieferschein oder sonst wie nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Beförderer Ee, 23556 Lübeck durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit allenfalls und zutreffendenfalls der SpI bzw. dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden könnte. Der in Erscheinung getretenen Beförderer ist zur Sache nicht befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 3) Zum Transport vom 3. Mai 2002: | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 03.05.02 | 852 | Lübeck | 17.100 | | | Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1730 ff): - BVD Nr. 852 mit der Fa. C als Versender und - Lieferschein der Fa. C an die Fa. Dd. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 852 vom 3. Mai 2002 insgesamt 17.100 kg Tabakfeinschnitt zur Fa. Dd verbringen. Im BVD ist das Feld 9 (Beförderer) mit "Ee, 23556 Lübeck über Bahn" ausgefüllt. In Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) ist der Waggon mit der Nr. 31802767002 eingetragen. Der Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgte im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern. Hinsichtlich der im Lieferschein als Empfängerin des Tabakfeinschnittes genannten Fa. Dd gibt es keine Ermittlungsergebnisse (vgl. Ermittlungsbericht OLAF betreffend die Mission Kosovo, AS 4491 f). Ermittlungen vor allem bei der Spedition Ff betreffend die Art des Transportes oder Ermittlungen zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. dem Bf zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI weder über BVD noch über den Lieferschein oder sonst wie hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Beförderer Ee, 23556 Lübeck durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit allenfalls und zutreffendenfalls der SpI bzw. dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden könnte. Der in Erscheinung getretenen Beförderer ist zur Sache nicht befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 4) Zum Transport vom 15. November 2002 (LKW-Kennzeichen: nicht bekannt): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 15.11.02 | 464 | Lübeck | 10.800 | Evzoni/GR | 24.11.02 | Unterschrift Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1734 ff): - BVD Nr. 464 mit der Fa. C als Versender, eine Beförderer (Feld 9) oder sonstige Angaben zur Beförderung (Feld 11) sind nicht angeführt, - Lieferschein der Fa. C an die Fa. P und an die Gg/Mazedonien Yugoslavia. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 464 vom 15. November 2002 insgesamt 10.800 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Fa. P verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. In Feld 11 des BVD (Sonstige Angaben zur Beförderung) findet sich zwar der Vermerk "LKW-Nr." ohne dass eine solche jedoch eingetragen wurde. Gemäß dem Lieferschein vom 15. November 2002 hätte augenscheinlich der Tabakfeinschnitt zur Fa. P verbracht werden sollen (AS 1734 ff). Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbeamte AtM mit 24. November 2002 bestätigt (AS 1737). Der Zollbeamte wurde zur Sache nicht befragt. Hinsichtlich der in der Packliste als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten Fa. P kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 entnommen werden, dass eine solche im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet ist. Die Mitglieder der Kommission haben die in den Zollpapieren aufscheinende Adresse aufgesucht. Es konnte an der Adresse aber weder Hinweise auf die Existenz der Fa. Hh noch darauf, dass die Fa. Hh dort Geschäfts und Gewerberäumlichkeiten hätte, gefunden werden. Die Adresse bezeichnet einen Distrikt von Prihstina (AS 4491 f). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. vom Bf ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI durchgeführt bzw. von ihr beauftragt wurde bzw. ihr als Beförderer zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 5) Zum Transport vom 9. Jänner 2003 (LKW-Kennzeichen: bb/cc): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 09.01.03 | 588 | Lübeck | 10.400 | Evzoni/GR | 28.01.03 | Cc Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 74/03, siehe auch AS 1650 ff): - Deckblatt zur Position 74/03 mit Lübeck als Ladeort und Prihstina als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen bb/cc und die Kennzeichen dd/ee, als Frächter Kk, - Kassa-Eingang über € 22,500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 74/03, - Rechnung der SpI an AgK vom 10. Februar 2003 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 3.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen dd/ee eingetragen, - BVD Nr. 588 vom 9. Jänner 2003 mit der Fa. C als Versender. Ein Beförderer ist in Feld 9 des BVD namentlich nicht angeführt, - Eine Durchschrift des Ergänzungsblattes zu einer Ausfuhranmeldung betreffend Kragenmaterial, - CMR-Frachtbrief (Lübeck - Prishtina) mit dem Gespann mit den Kennzeichen bb/cc in Feld 18, in Feld 23 der Vermerk Kk, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. P als Empfänger, Kennzeichen sind nicht erfasst, - Anschrift zu AgK und - Anweisung des Bf an den Fahrer Mica, sich nach dem Beladen in Lübeck in der Drechslerstraße zu melden; vermerkt sind die Kennzeichen bb und cc. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 588 vom 9. Jänner 2003 insgesamt 10.400 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Fa. P verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Die Ausfuhr aus dem Zollgebiet hat der griechische Zollbedienstet JoP mit 28. Jänner 2003 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Der Empfänger des Tabakfeinschnittes ist bekannt. Hinsichtlich der Fa. P kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 entnommen werden, dass eine solche im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet ist. Die Mitglieder der Kommission haben die in den Zollpapieren aufscheinende Adresse aufgesucht. Es konnten an der Adresse aber weder Hinweise auf die Existenz der Fa. Hh noch darauf, dass die Fa. Hh dort Geschäfts und Gewerberäumlichkeiten hätte, gefunden werden. Die Adresse bezeichnet einen Distrikt von Prihstina (AS 4491 f). Ein Beförderer ist nicht aktenkundig. Ermittlungen bei diesem Transport zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Frächter gehandelt hat. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. vom Bf bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI durchgeführt, von ihr beauftragt wurde bzw. ihr als Beförderer zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 6) Zum Transport vom 12. Februar 2003 (LKW-Kennzeichen: ff/gg): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 12.02.03 | 698 | Lübeck | 10.200 | Evzoni/GR | 20.02.03 | Cc Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 85/03): - Deckblatt zur Position 85/03 mit Lübeck als Ladeort und Prihstina als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen hh/gg, als Frächter Mihi, - Kassa-Eingang über € 22.500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 85/03, - Rechnung der SpI an AgK vom 17. Februar 2003 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 3.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ff/gg eingetragen, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen ff/gg (h) in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. P als Empfänger, den angeführten Kennzeichen in Feld 18 und Feld 21, - Proformarechnung der Fa. C an die Fa. P vom 12. Februar 2003 und - Versandauftrag der Fa. C mit den erwähnten Kennzeichen vom 12. Februar 2003. In den Verwaltungsakten befindet sich noch das zugehörige BVD vom 12. Februar 2003 (AS 2418). Versender war die Fa. C. Ein Beförderer ist in Feld 9 des BVD namentlich nicht angeführt. In Feld 11 sind die Kennzeichen ff/gg eingetragen. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 698 vom 12. Februar 2003 insgesamt 10.200 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Fa. P verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat der griechische Zollbedienstete JoP mit 20. Februar 2003 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Der Empfänger des Tabakfeinschnittes ist bekannt. Hinsichtlich der Fa. P kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 entnommen werden, dass eine solche im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet ist. Die Mitglieder der Kommission haben die in den Zollpapieren aufscheinende Adresse aufgesucht. Es konnten an der Adresse aber weder Hinweise auf die Existenz der Fa. Hh noch darauf, dass die Fa. Hh dort Geschäfts und Gewerberäumlichkeiten hätte, gefunden werden. Die Adresse bezeichnet einen Distrikt von Prihstina (AS 4491 f). Ein Beförderer ist nicht aktenkundig. Ermittlungen bei diesem Transport zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Frächter gehandelt hat. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. vom Bf bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI durchgeführt, von ihr beauftragt wurde bzw. ihr als Beförderer zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 7) Zum Transport vom 8. April 2003 (LKW-Kennzeichen: ii/jj): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 08.04.03 | 844 | Lübeck | 14.000 | Evzoni/GR | 17.04.03 | Jj Aus dem BVD Nr. 844 vom 8. April 2003 ergibt sich, dass die Ll, 23556 Lübeck (in Feld 9 des BVD als Beförderer erfasst), mit dem Gespann mit den Kennzeichen ii/jj (Feld 11 des BVD) 14.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft übernommen hat. Versender war die Fa. C (AS 2431 ff). Das BVD war den österreichischen und deutschen Zollbeamten nicht bekannt und wurde erst bei der Zollstelle Evzoni/GR im Rahmen der OLAF-Mission aufgefunden (AS 4508). Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 844 vom 8. April 2003 insgesamt 14.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 aus der Gemeinschaft verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Ein Empfänger ist nicht bekannt. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 17. April 2003 bestätigt (AS 2431). Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Ein Empfänger des Tabakfeinschnittes ist nicht bekannt. Der in Erscheinung getretene Beförderer ist zwar bekannt, jedoch sind Ermittlungen vor allem bei der Spedition Ff betreffend die Art des Transportes oder den Ort der Entziehung nicht aktenkundig. Zudem kann nicht sicher festgestellt werden, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Transport gehandelt hat. Da im BVD ein Empfänger des Tabakfeinschnitts nicht genannt ist und sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens kein Hinweis auf einen Empfänger ergibt, kann bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. vom Bf bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Beförderer Ee durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nach der Aktenlage nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 8) Zum Transport vom 24. April 2003 (Kennzeichen der Beförderungsmittel nicht bekannt): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 24.04.03 | 889 | Lübeck | 14.000 | Evzoni/GR | 17.04.03 | Jj Aus dem BVD Nr. 889 vom 8. April 2003 ergibt sich, dass 14.740,35 kg Tabakfeinschnitt "FA03/GM4" aus der Gemeinschaft ausgeführt hätten werden sollen. Versender war die Fa. C. Ein Beförderer ist in Feld 9 des BVD namentlich nicht angeführt. In Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) des BVD wurde nichts angegeben. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 30. April 2003 bestätigt (AS 2432). Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 889 vom 24. April 2003 insgesamt 14.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 aus der Gemeinschaft verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Ein Empfänger ist nicht bekannt. Das BVD war den österreichischen und deutschen Zollbeamten nicht bekannt und wurde erst bei der Zollstelle Evzoni/GR im Rahmen der OLAF-Mission aufgefunden (AS 4508). Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Im BVD sind weder ein Beförderer noch Kennzeichen von Beförderungsmitteln eingetragen. Der Empfänger des Tabakfeinschnitts ist nicht bekannt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens weder ein Beförderer noch ein Empfänger des Tabakfeinschnitts. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer oder vom Bf bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport der SpI als Beförderer zuzurechnen ist und/oder von einem von ihr beauftragten Frächter befördert und im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Es kann nach der Aktenlage nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 9) Zum Transport vom 14. Mai 2003 (LKW-Kennzeichen: ii/jj): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 14.05.03 | 946 | Lübeck | 15.000 | Evzoni/GR | 20.05.03 | Mm Aus dem BVD Nr. 946 vom 14. Mai 2003 ergibt sich, dass 15.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft ausgeführt hätten werden sollen. Versender war die Fa. C. Ein Beförderer ist in Feld 9 namentlich nicht angeführt. In Feld 11 des BVD (Sonstige Angaben zur Beförderung) ist das Gespann mit den Kennzeichen ii/jj eingetragen (AS 2391). Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 946 vom 14. Mai 2003 insgesamt 15.000,00 kg Tabakfeinschnitt GM4 aus der Gemeinschaft verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Ein Empfänger ist nicht bekannt. Das BVD war den österreichischen und deutschen Zollbeamten nicht bekannt und wurde erst bei der Zollstelle Evzoni/GR im Rahmen der OLAF-Mission aufgefunden (AS 4508). Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChK mit 20. Mai 2003 bestätigt. Eine Befragung des ChK im Wege der Amtshilfe wurde nicht beantragt (vgl. dazu ergänzende Stellungnahme vom 15. Jänner 2010) und hat daher auch nicht stattgefunden. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. vom Bf oder ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI werde über das BVD noch sonst wie gesichert hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 10) Zum Transport vom 31. Juli 2003 (LKW-Kennzeichen: ll/mm): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 31.07.03 | 107 | Lübeck | 10.200 | Evzoni/GR | 11.08.03 | nicht bekannt Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 421/03, siehe auch AS 1656 ff): - Deckblatt zur Position 421/03 mit Lübeck als Ladeort und Prihstina als Entladeort, erfasst sind die nn/oo und ll/mm, als Frächter Nn, - Kassa-Eingang über € 4.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Positionen 421/03, - Rechnung der SpI an Oo Skopje vom 17. Februar 2003 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ll/mm eingetragen, - BVD Nr. 107 - wobei das Feld 9 (Beförderer) nicht ausgefüllt ist - mit den Kennzeichen ll/mm in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, mit den erwähnten Kennzeichen in Feld 18 und Feld 21, - CMR-Frachtbrief mit den erwähnten Kennzeichen (h) in Feld 18 und - Proformarechnung der Fa. C an die Fa. Q vom 31. Juli 2003. Nach den Ausführungen im Erstbescheid hätte die SpI mit BVD Nr. 107 vom 31. Juni 2003 insgesamt 10.200,20 kg Tabakfeinschnitt an einem im BVD nicht genannten Ort verbringen sollen. Den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hat ein unbekannt gebliebener griechischer Zollbediensteter 11. August 2003 bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. dem Bf zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI weder über das BVD noch die Ausfuhranmeldung oder sonst wie gesichert hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch Nn durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Beförderer ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 11) Zum Transport vom 8. August 2003 (LKW-Kennzeichen: ll/pp): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 08.08.03 | 128 | Lübeck | 9.800 | Evzoni/GR | 16.08.03 | Jj Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 424/03, siehe auch AS 1664 ff): - Deckblatt zur Position 424/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen qq/rr und die Kennzeichen ll/pp, als Frächter Ii, - Kassa-Eingang über € 4.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Positionen 424/03, - Rechnung der SpI an Oo Skopje vom 6. August 2003 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über €.1500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ll/pp eingetragen, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen ll/pp (h) in Feld 18, - Proformarechnung der Fa. C an die Fa. Q vom 8. August 2003, - Ersuchen der Fa. C an das Abfertigungszollamt, Dienstsiegel auch auf der Ausfuhranmeldung anzubringen; - Übergabebericht betreffend die Anmietung des Gardinenaufliegers mit dem Kennzeichen pp mit Ii unterfertigt, - BVD Nr. 128 wobei das Feld 9 (Beförderer) nicht ausgefüllt ist, mit den Kennzeichen ll/pp in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, den Kennzeichen ll/pp in Feld 18 und Feld 21 und - Exemplar 3 des CMR betreffend 50 Kanister Leim. Nach den Ausführungen im Erstbescheid hätte die SpI mit BVD Nr. 128 vom 8. August 2003 insgesamt 10.200,50 kg Tabakfeinschnitt an einem im BVD nicht genannten Ort verbringen sollen. Den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hat der griechische Zollbedienstete SoR mit 16. August 2003 bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. dem Bf zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI weder über das Feld 9 noch das Feld 11 des BVD bzw. die Ausfuhranmeldung oder sonst wie gesichert hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Frächter Ii durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 12) Zum Transport vom 15. August 2003 (LKW-Kennzeichen: ll/mm): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 15.08.03 | 150 | Lübeck | 10.200 | Evzoni/GR | 16.08.03 | Jj Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 496/03, siehe auch AS 1672 ff): - Deckblatt zur Position 496/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ss/tt und ll/mm, als Frächter Pp, - Kassa-Eingang über € 12.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 496/03, mit dem Vermerk "v. Lübeck G + auf Spesen bis Prihstina und zurück Pauschalpreis € 2.500,00", - Rechnung der SpI an AgK, handschriftlich geändert auf "Qq" vom 5. September 2003 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ss/tt eingetragen, - CMR-Frachtbrief mit dem Stempelabdruck der SpI in Feld 16 und den Kennzeichen ll/mm in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, den Kennzeichen ll/mm in Feld 18 und Feld 21, - BVD Nr. 150 vom 15. August 2003 wobei das Feld 9 (Beförderer) nicht ausgefüllt ist, mit den Kennzeichen ll/mm in Feld 11 und - Proformarechnung der Fa. C an die Fa. Q vom 15. August 2003. Nach den Ausführungen im Erstbescheid hätte die SpI mit BVD Nr. 150 vom 15. August 2003 insgesamt 10.200,50 kg Tabakfeinschnitt an einem im BVD nicht genannten Ort verbringen sollen. Den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hat der griechische Zollbedienstete SoR mit 27. August 2003 bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Es ist im CMR-Frachtbrief zwar die SpI in Feld 16 angeführt, den Transport scheint jedoch der Frächter Pp durchgeführt zu haben. Ermittlungen vor allem beim Frächter Pp betreffend die Art des Transportes oder Ermittlungen zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. vom Bf oder ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI weder über das BVD bzw. die Ausfuhranmeldung noch sonst wie gesichert hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Frächter Pp durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Beförderer ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat. 13) Zum Transport vom 3. September 2003 (LKW-Kennzeichen: dd/mm): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 03.09.03 | 212 | Lübeck | 9.600 | Evzoni/GR | 10.09.03 | Jj

Normen und Schlagworte

BeweiswürdigungWahrscheinlichkeitGewissheitwahrscheinlichschlüssige Beweisführung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0063-Z3K/09
Stammnummer
60365
Gültig
29.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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