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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0063-Z3K/09

Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet; Beweiswürdigung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0063-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 14 von 15
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 544/04, siehe auch AS 1800 ff): - Deckblatt zur Position 544/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Spedition W als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen nc/vb und ad/bd ab Krapina, - Kassa-Eingang über € 23.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Rechnung Nr. 354, - Rechnung Nr. 354 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom 29. September 2004, - BVD Nr. 344 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und mit dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18 und Feld 21, - CMR-Frachtbrief mit der Pb als Transporteur (Feld 16), in Feld 17 sind die Kennzeichen nc/vb, in Feld 18 die Kennzeichen ad/bd eingetragen, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 24. September 2004; - Versandauftrag der Fa. C vom 24. September 2004 mit dem Kennzeichen vb des Aufliegers und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Spedition W. Gemäß dem BVD war die die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,25 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb (argumentum: ad/bd ab Krapina, die Nummer des Aufliegers findet sich im BVD, in der Ausfuhranmeldung, im CMR-Frachtbrief in Feld 17 und im Versandauftrag) zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von IgK mit 28. September 2004 bestätigt. Der als Zeuge befragte IgK hat am 22. November 2006 im Allgemeinen ausgeführt, dass er die Sendungen persönlich abgefertigt hat; ebenso hat er die Echtheit des Stempels und der Unterschrift auf den Dokumenten bestätigt. Aus den Dokumenten selbst gehe hervor, dass die Ware die Europäische Union verlassen hat (AS 3568 f). Am 27. Oktober 2006 teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass IgK bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Es habe sich der Verdacht erhärtet, IgK habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am 28. Juni 2010 berichtet, dass IgK durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen IgK wurde am 29. Juni 2010 eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge konnte sich im Wesentlichen an die Sendung nicht erinnern, konnte nicht zusichern, die Sendung kontrolliert zu haben, jedenfalls sei auf den Zolldokumenten seine Unterschrift und sein Name angebracht. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat der LKW das Anwendungsgebiet am 23. September 2004 über die Staatsgrenze in Suben verlassen, hat am 24. September 2004 in Lübeck Tabak geladen, ist am 27. September 2004 um 02:23 Uhr über die Staatsgrenze in Suben wieder eingereist und wurde letztmalig um 03:38 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach am 28. September 2004 um 11:18 Uhr in Weißkirchen-KNA1/A25 Passau-Wels und ist um 16:47 Uhr über Suben ausgereist. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Der LKW war zum Zeitpunkt der angeblichen Ausfuhr (28. September 2004) des am 24. September 2004 in Lübeck verladenen Tabakfeinschnittes aus der Europäischen Union in Deutschland unterwegs. Es ist daher unmöglich, dass der am 24. September 2004 in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt am 28. September 2004 ordnungskonform aus der Europäischen Union ausgeführt wurde. Insofern ist davon auszugehen, dass die Angaben des IgK vom 22. November 2006, er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht, falsch sind. Der Auflieger vb wurde am 30. September 2004 in Lübeck neuerlich mit Tabakfeinschnitt beladen. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Auflieger mit dem Kennzeichen vb zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen nc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 23. September 2004 auf den Auflieger mit dem Kennzeichen vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am 27. und 28. September 2004 im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht auch noch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 27. September 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem 10. Juni 2004 Zigaretten in Koblenz und ab dem 5. November 2004 Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde. 73) Zum Transport vom 30. September 2004 (LKW-Kennzeichen: ac/vb): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 30.9.04 | 367 | Lübeck | 14.800 | Dobovec/SI | 5.10.04 | Tb Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 567/04, siehe auch AS 1805 ff): - Deckblatt zur Position 567/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Spedition W als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen ac/vb, - Kassa-Eingang über € 16.000,00 betreffend Transportkosten, darunter auch die Rechnung mit der Nr. 374 - Rechnung Nr. 374 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom 30. September 2004, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen ac/vb in Feld 18 und in Feld 21, - BVD Nr. 307 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und den Kennzeichen ac/vb in Feld 11, - CMR-Frachtbrief, in Feld 16 ist die Mb als Transporteur eingetragen, in Feld 17 und Feld 18 sind die Kennzeichen ac/vb (h) und zusätzlich das Kennzeichen ../qc (h) eingetragen - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 30. September 2004, - Versandauftrag der Fa. C vom 30. September 2004 mit den Kennzeichen ac/vb und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Spedition W. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen ac/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit 5. Oktober 2004 bestätigt. Am 27. Oktober 2006 teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Vom Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass der Transport vom 30. September 2004 und weitere Transporte nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am 28. Juni 2010 berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am 29. Juni 2010 eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. Der als Zeuge befragte KlB hat am 22. November 2006 im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am 29. September 2004 über die Staatsgrenze in Suben ausgereist, hat am 30. September 2004 in Lübeck Tabak geladen und ist am 2. Oktober 2004 um 01:51 Uhr über die Staatsgrenze in Suben wieder eingereist, wurde am 2. Oktober 2004 um 02:23 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert, danach erstmalig wieder am 3. Oktober 2004 um 20:38 Uhr in Marchtrenk-Wels, wurde vom 3. bis 5. Oktober 2004 im Raum Oberösterreich registriert und ist am 5. Oktober 2004 um 19:05 Uhr über die Staatsgrenze in Suben ausgereist. Der Auflieger mit dem Kennzeichen vb wurde in der Folge für den Transport vom 7. Oktober 2004 verwendet. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen ac und Auflieger mit dem Kennzeichen vb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ac, vb und qc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 30. September 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen ac/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen ac bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am vom 2. bis 4. September 2004 im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Außerdem hat PrZ angegeben, dass er den Tabak immer nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht. Dagegen spricht auch noch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 2. Oktober 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Der Auflieger mit dem Kennzeichen vb wurde vom 3. bis 5. Oktober 2004 im Raum Oberösterreich registriert und ist am 5. Oktober 2004 über die Staatsgrenze in Suben ausgereist um neuerlich Tabak zu laden. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem 10. Juni 2004 Zigaretten in Koblenz und ab dem 5. November 2004 Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde. 74) Zum Transport vom 1. Oktober 2004 (LKW-Kennzeichen: gc/oc): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 1.10.04 | 371 | Lübeck | 14.800 | Dobovec/SI | 5.10.04 | Tb Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 568/04, siehe auch AS 1810 ff): - Deckblatt zur Position 568/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Spedition W als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen gc/oc, - Kassa-Eingang über € 16.000,00 betreffend Transportkosten, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen gc/oc in Feld 18 und in Feld 21, - BVD Nr. 317 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 11, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 1. Oktober 2004, - Versandauftrag der Fa. C mit den Kennzeichen gc/oc vom 30. September 2004 und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Spedition W. Gemäß dem BVD war die SpI der Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit 5. Oktober 2004 bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am 18. Dezember 2008 zur Zl. kkk. rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom 1. Oktober 2004 nach Koblenz geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte. 75) Zum Transport vom 4. Oktober 2004 (LKW-Kennzeichen: nc/vb): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 4.10.04 | 379 | Lübeck | 12.800 | Dobovec/SI | 14.10.04 | Vb Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 579/04, siehe auch AS 1814 ff): - Deckblatt zur Position 579/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Spedition W als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen nc/vb und nc/wc, - Kassa-Eingang über € 18.000,00 Transportkosten betreffend auch die Rechnung Nr. 367, - Rechnung Nr. 367 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 ohne Datum, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb in Feld 21, - BVD Nr. 379 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit den Kennzeichen nc/vb in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit der Pb als Transporteur in Feld 16 und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 4. Oktober 2004. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 12.800,00 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von IgK mit 14. Oktober 2004 bestätigt. Der als Zeuge befragte IgK hat am 22. November 2006 im Allgemeinen ausgeführt, dass er die Sendungen persönlich abgefertigt hat; ebenso hat er die Echtheit des Stempels und der Unterschrift auf den Dokumenten bestätigt. Aus den Dokumenten selbst gehe hervor, dass die Ware die Europäische Union verlassen hat (AS 3568 f). Am 27. Oktober 2006 teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass IgK bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Es habe sich der Verdacht erhärtet, IgK habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am 28. Juni 2010 berichtet, dass IgK durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen IgK wurde am 29. Juni 2010 eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge konnte sich im Wesentlichen an die Sendung nicht erinnern, konnte nicht zusichern, die Sendung kontrolliert zu haben, jedenfalls sei auf den Zolldokumenten seine Unterschrift und sein Name angebracht. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat das Gespann das Anwendungsgebiet am 2. Oktober 2004 über die Staatsgrenze in Suben verlassen, hat am 4. Oktober 2004 in Lübeck Tabak geladen, ist am 6. Oktober 2004 um 08:33 Uhr über die Staatsgrenze in Walserberg wieder eingereist und wurde um 08:49 Uhr in Wallersee-Thalgau, danach neuerlich um 10:53 Uhr in Thalgau-Wallersee und um 12:19 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach am 7. Oktober 2004 um 19:09 Uhr in Marchtrenk-Wels und ist um 19:58 Uhr in über Suben ausgereist. Das Gespann hat am 12. Oktober 2004 in Lübeck neuerlich Tabak geladen und ist damit am 13. Oktober 2004 über Suben eingereist und hat sich am 13. und 14. Oktober 2004 in Österreich - auch im Bereich G - aufgehalten und ist erst am 19. Oktober 2004 über Spielfeld ausgereist. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Gemäß dem Speditionsakt hingegen soll der LKW mit dem Anhänger/Auflieger wc weiter gefahren sein. Dem ist entgegen zu halten, dass der LKW zum Zeitpunkt der angeblichen Ausfuhr (14. Oktober 2004) des am 4. Oktober 2004 in Lübeck verladenen Tabaks in Österreich unterwegs war. Es ist daher unmöglich, dass der am 4. Oktober 2004 in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt am 14. Oktober 2004 mit dem Gespann ordnungskonform aus der Europäischen Union ausgeführt wurde. Insofern ist davon auszugehen, dass die Angaben des IgK vom 22. November 2006, er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht, falsch sind. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen nc und Auflieger mit dem Kennzeichen vb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen nc, vb und wc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 4. Oktober 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen nc/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen nc bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am 13. und 14. Oktober 2004 im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht auch noch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 6. Oktober 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem 10. Juni 2004 Zigaretten in Koblenz und ab dem 5. November 2004 Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde. 76) Zum Transport vom 7. Oktober 2004 (LKW-Kennzeichen: ac/oc): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 7.10.04 | 398 | Lübeck | 14.800 | Dobovec/SI | 14.10.04 | Vb Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 592/04, siehe auch AS 1821 ff): - Deckblatt zur Position 592/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Spedition W als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen ac/gd, - Kassa-Eingang über € 18.000,00 Transportkosten betreffend auch die Rechnung Nr. 376, - Rechnung Nr. 376 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom 14. Oktober 2004, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, mit den Kennzeichen ac/cd in Feld 21, - BVD Nr. 379 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen ac/cd in Feld 11, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 7. Oktober 2004 und - Versandauftrag der Fa. C mit den Kennzeichen ac/cd. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den vermutlich den Kennzeichen ac/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von IgK mit 14. Oktober 2004 bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am 18. Dezember 2008 zur Zl. kkk . rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom 7. Oktober 2004 nach Koblenz oder Köln geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte. 77) Zum Transport vom 12. Oktober 2004 (LKW-Kennzeichen: nc/vb): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 12.10.04 | 421 | Lübeck | 14.800 | Dobovec/SI | 19.10.04 | Tb Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 594/04, siehe auch AS 1825 ff): - Deckblatt zur Position 594/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Spedition W als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen nc/vb, - Kassa-Eingang über € 18.000,00 Transportkosten, darunter auch die Rechnung Nr. 378,, - Rechnung Nr. 378 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom 14. Oktober 2004, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen nc/vb in Feld 21, - BVD Nr. 421 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit den Kennzeichen nc/vb in Feld 11 und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 12. Oktober 2004. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit 19. Oktober 2004 bestätigt. Am 27. Oktober 2006 teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Der als Zeuge befragte KlB hat am 22. November 2006 im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am 28. Juni 2010 berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am 29. Juni 2010 eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am 24. August 2006 angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak "immer" nach G (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am 10. Mai 2005 - AS 457 f) gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am 7. März 2007 hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). Aus diesem Grund wird der Transport PrZ zugerechnet. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen nc und Auflieger mit dem Kennzeichen vb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen nc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 7. Oktober 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen nc/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen nc bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am 7. Oktober 2004 über die Staatsgrenze in Suben ausgereist, hat am 12. Oktober 2004 in Lübeck Tabak geladen und ist am 13. Oktober 2004 um 16:16 Uhr über die Staatsgrenze in Suben wieder eingereist, wurde am 13. Oktober 2004 um 17:03 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert, danach erstmalig wieder am 14. Oktober 2004 um 14:38 Uhr in Marchtrenk-Wels und an diesem Tag letztmalig um 16:14 Uhr im Bereich Wels-Marchtrenk. Danach wurde der LKW neuerlich am 18. Oktober 2004 um 14:39 Uhr im Bereich Muldenstraße-Leonding registriert und ist am 19. Oktober 2004 um 00:31 Uhr über Spielfeld ausgereist. Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser danach angefallene Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am vom 13. bis 14. Oktober im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Mit dem LKW wurde in den darauf folgenden Tagen augenscheinlich Ware in den Bereich Wien speditiert. Dagegen spricht auch noch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 14. Oktober 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem 10. Juni 2004 Zigaretten in Koblenz und ab dem 5. November 2004 Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde. 78) Zum Transport vom 14. Oktober 2004 (LKW-Kennzeichen: ed/rc): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 14.10.04 | 434 | Lübeck | 14.800 | Dobovec/SI | 19.10.04 | Tb Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 595/04; siehe auch AS 552 ff und AS 1829 ff): - Deckblatt zur Position 595/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Spedition W als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen ed/rc, - Kassa-Eingang über € 18.000,00 Transportkosten, darunter auch die Rechnung Nr. 380, - Rechnung Nr. 380 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom 14. Oktober 2004, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen ed/rc in Feld 21, - BVD mit der Nr. 434 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen ed/rc in Feld 11, - CMR-Frachtbrief, als Transporteuer ist in Feld 16 die Nb, in Feld 18 sind die Kennzeichen nc/vb (h) eingetragen, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 12. Oktober 2004 und - Versandauftrag der Fa. C mit den Kennzeichen gc/rc. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit vermutlich den Kennzeichen gc/rc (laut Versandauftrag) zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit 19. Oktober 2004 bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am 18. Dezember 2008 zur Zl. kkk . rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom 14. Oktober 2004 nach Koblenz geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte. Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Berechnung der Tabaksteuer und der Säumniszuschläge:

Normen und Schlagworte

BeweiswürdigungWahrscheinlichkeitGewissheitwahrscheinlichschlüssige Beweisführung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0063-Z3K/09
Stammnummer
60365
Gültig
29.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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