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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0063-Z3K/09

Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet; Beweiswürdigung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0063-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 10 von 15
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 275/04, siehe auch AS 2439): - Deckblatt zur Position 275/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nc und hc, als Frächter W Skopje, - Kassa-Eingang über € 20.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 209, - Rechnung Nr. 209 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom 3. Mai 2004, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen hc des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 1015 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen hc des Anhängers/Aufliegers in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterzeichnet, mit der Nb als Transporteur in Feld 16 und dem Gespann mit den Kennzeichen nc/hc (h) in Feld 23, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 3. Mai 2004 und - Versandauftrag der Fa. C vom 3. Mai 2004 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/hc. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,40 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/hc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 10. Mai 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen nc und hc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 3. Mai 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen nc/hc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch SoR auf der Ausfuhranmeldung (mit dem Kennzeichen hc in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen nc bzw. hc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/hc wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort E wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem 10. Juni 2004 erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen hc. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte. 51) Zum Transport vom 4. Juni 2004 (LKW-Kennzeichen: gc/oc): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 4.6.04 | 1121 | Lübeck | 14.800 | Evzoni/GR | 11.6.04 | Gb Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter andern die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 336/04, siehe auch AS 2402 und AS 4179): - Deckblatt zur Position 336/04 mit Lübeck als Ladeort und Peje als Entladeort, in der Zeile Frächter ist das Kennzeichen gc eingetragen, - Kassa-Eingang über € 8.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 246, - Rechnung Nr. 246 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom 8. Juni 2004, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 18, - BVD Nr. 1021 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigt und mit der Nb als Transporteur in Feld 16 bzw. das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 18 und Feld 23 (h), - Versandauftrag der Fa. C mit den Kennzeichen gc/oc vom 4. Juni 2004 und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 4. Juni 2004. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit 11. Juni 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 29. Juni 2010 befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am 24. August 2006 angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am 10. Mai 2005 - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am 7. März 2007 hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und oc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 4. Juni 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen gc/oc Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten wurde der LKW am 6. Juni 2004 um 21:53 Uhr in Suben in der Einreise und um 22:42 Uhr in Wels-Marchtrenk vom Mautsystem erfasst. Am Morgen des 7. Juni 2004 hat sich der LKW ca. zwanzig Minuten im Bereich Marchtrenk/Wels bewegt. Am Nachmittag hat der LKW um 16:47 Uhr das Anwendungsgebiet in Richtung Slowenien verlassen. PrZ hatte mit dem Gespann gc/oc für den 7. und 8. Juni 2004 einen Frachtauftrag für den Transport von (Alu)Profilen von Alkoven/Österreich nach Gjilan/Kosovo (AS 2796). Es ist nicht möglich, dass der in Lübeck am 4. Juni 2004 verladene Tabakfeinschnitt am 11. Juni 2004 mit dem Gespann gc/oc in Evzoni gestellt wurde, wenn sich das Gespann in der Zeit vom 7. Juni 2004 bis zum 8. Juni 2004 mit einer anderen Ware auf dem Weg von Alkoven nach Gjilan befunden hat. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht, dass an der Produktionsstätte in F noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 produziert wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom 4. Juni 2004 in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 6. Juni 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Um den 10. Juni 2004 startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem 5. November 2004 produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde. 52) Zum Transport vom 11. Juni 2004 (LKW-Kennzeichen: nc/vb): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 11.6.04 | 1137 | Lübeck | 14.804 | Evzoni/GR | 17.6.04 | Jj Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 341/04, siehe auch AS 2400 und AS 4180): - Deckblatt zur Position 341/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nc/qc, Ob als Frächter, - Kassa-Eingang über € 8.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 247, - Rechnung Nr. 247 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom 11. Juni 2004, - Versandauftrag der Fa. C vom 11. Juni 2004 mit dem Kennzeichen vb des Aufliegers, - BVD Nr. 1137 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18, - CMR-Frachtbrief und - Rechnung der Fa. C an die FA. O vom 11. Juni 2004. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.804,45 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 17. Juni 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen qc, nc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 11. Juni 2004 auf den Auflieger mit dem Kennzeichen vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit dem Kennzeichen vb in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom 14. Juni 2004 in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte. 53) Zum Transport vom 14. Juni 2004 (LKW-Kennzeichen: nc/vb): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 14.6.04 | 1148 | Lübeck | 14.800 | Evzoni/GR | 20.6.04 | Gb Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 345/04): - Deckblatt zur Position 345/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, vermerkt sind die Kennzeichen nc/vb, als Frächter die Ob, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 251, - Rechnung Nr. 251 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom 14. Juni 2004, - BVD Nr. 1148 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit der Pb als Transporteur in Feld 16 bzw. dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18 und - Rechnung der Fa. C vom 14. Juni 2004. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit 20. Juni 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 29. Juni 2010 befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen nc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 14. Juni 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen nc/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit dem Kennzeichen vb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen nc bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom 14. Juni 2004 in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte. 54) Zum Transport vom 18. Juni 2004 (LKW-Kennzeichen: gc/oc): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 18.6.04 | 1178 | Lübeck | 14.800 | Evzoni/GR | 24.6.04 | Jj Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 344/04): - Deckblatt zur Position 344/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gc/gd, als Frächter Ob, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 252, - Rechnung Nr. 252 der SpI an Fa. O die betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom 14. Juni 2004, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen gc/oc in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigt mit der Nb als Transporteur in Feld 16 und den Kennzeichen gc/oc in Feld 18 und Feld 23 (h), - BVD Nr. 1178 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 bzw. den Kennzeichen gc/oc in Feld 11 und - Versandauftrag der Fa. C mit den erwähnten Kennzeichen vom 18. Juni 2004. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 24. Juni 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und oc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 18. Juni 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat der LKW gc/oc das Anwendungsgebiet am 16. Juni 2004 um 11:33 Uhr in Suben Richtung Deutschland verlassen um am 18. Juni 2004 in Lübeck Tabak zu laden, ist am 19. Juni 2004 um 06:53 Uhr über die Staatsgrenze in Walserberg wieder eingereist und um 11:36 Uhr in Wels-Marchtrenk letztmalig vom Mautsystem erfasst worden. Danach wurden Zugmaschine und Anhänger/Auflieger (gc/oc) erst wieder am 22. Juni 2004 in Marchtrenk-Wels erfasst und haben das Anwendungsgebiet am 22. Juni 2004 über die Staatgrenze in Suben wieder verlassen, um am 24. Juni 2004 in Lübeck neuerlich Tabak zu laden. Der LKW ist am 25. Juni 2004 um 20:57 über die Staatsgrenze in Suben wieder eingereist. Es ist nicht möglich, dass LKW und Anhänger/Auflieger mit dem am 18. Juni 2004 in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt am 24. Juni 2004 in Evzoni/GR in der Ausreise gestellt wurden. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am 24. August 2006 angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am 10. Mai 2005 - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am 7. März 2007 hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht, dass an der Produktionsstätte in F noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 produziert wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom 18. Juni 2004 in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 19. Juni 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Um den 10. Juni 2004 startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem 5. November 2004 produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde. 55) Zum Transport vom 22. Juni 2004 (LKW-Kennzeichen: ac/vb): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 22.6.04 | 1187 | Lübeck | 14.800 | Evzoni/GR | 27.6.04 | Jj Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 355/04: - Deckblatt zur Position 355/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, vermerkt sind die Kennzeichen ac/vb, als Frächter die Mb, - Kassa-Eingang über € 14.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 272 - Rechnung Nr. 272 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom 28. Juni 2004, - Versandauftrag der Fa. C mit den Kennzeichen ac/vb vom 22. Juni 2004, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger und den Kennzeichen ac/vb in Feld 18, - CMR-Frachtbrief unleserlich unterfertigt mit der Mb als Transporteur, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 22. Juni 2004 und - BVD Nr. 1187 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den erwähnten Kennzeichen in Feld 11. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen ac/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit 24. Juni 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 22. Juni 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen ac/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen ac/vb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen ac bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am 24. Juni 2004 um 00:41 Uhr über die Staatsgrenze in Suben in das Anwendungsgebiet eingereist, wurde am 24. Juni 2004 um 01:35 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach um 09:10 Uhr in Weißkirchen-KN A 1/A 25 Passau Wels und hat das Anwendungsgebiet über Wien Inzersdorf am 24. Juni 2004 um 19:06 Uhr in Spielfeld verlassen. Am 26. Juni 2004 führte das Gespann ac/vb von Serbien kommend über den Grenzübergang Tabanovce Papier und Flüssigkeit für Matrix aus Österreich für die Fa. Qb nach Makedonien ein. Es ist schlichtweg unmöglich, dass mit dem gleichen Auflieger mit dem Kennzeichen vb am 26. Juni 2004 von Serbien kommend eine andere Ware nach Mazedonien und einen Tag später der am 22. Juni 2004 in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt in den Kosovo eingeführt wurde (AS 2231 und AS 2797). Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde, spricht, dass an der Produktionsstätte in F noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 produziert wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 24. Juni 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Um den 10. Juni 2004 startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem 5. November 2004 produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde. 56) Zum Transport vom 24. Juni 2004 (LKW-Kennzeichen: gc/oc): | Datum | BVD | Abgangszollst. | kg netto | Ausgangszollst. | Datum | Zollbeamter | 24.6.04 | 1197 | Lübeck | 14.800 | Evzoni/GR | 30.6.04 | Gb

Normen und Schlagworte

BeweiswürdigungWahrscheinlichkeitGewissheitwahrscheinlichschlüssige Beweisführung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0063-Z3K/09
Stammnummer
60365
Gültig
29.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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