Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0063-Z3K/09
Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet; Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0063-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 12 von 15
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 436/04, siehe auch AS 1751 ff): - Deckblatt zur Position 436/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gc/rc und ub/wb, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 310, - Rechnung Nr. 310 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom 13. August 2004, - BVD Nr. 145 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen gc/oc in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigt, in Feld 16 ist die Nb als Transporteuer angeführt, in Feld 23 sind die Kennzeichen gc/oc (h) erfasst und - Evidenzblatt mit Siegel des Grenzüberganges Dobovec, erfasst sind die Kennzeichen oc/gc und vb. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß den Zollpapieren von DaV mit 11. August 2004 bestätigt. Die slowenische Generalzolldirektion hat dem Zollamt Frankfurt/Main am 8. Dezember 2006 mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ nicht im Zolldienst beschäftigt sind (AS 1264 und AS 2798). Am 27. Oktober 2006 hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ entweder nicht existent sind oder niemals beim slowenischen Zoll tätig waren (AS 1256 ff). Bei DaV handelt es sich sohin um einen angeblichen slowenischen Zollbeamten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am 24. August 2006 angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am 10. Mai 2005 - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am 7. März 2007 hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). Am 24. August 2004 hat er als Zeuge befragt ausgesagt, einmal zur Halle nach Köln am Tag seiner Festnahme und einmal zur Halle nach F, nie aber Tabak nach Koblenz gebracht zu haben, sondern mit dem Tabak immer nach Österreich gefahren zu sein (AS 3753). PrZ hat gemäß den erhobenen Mautdaten das Anwendungsgebiet am 4. August 2004 um 21:06 Uhr mit dem LKW gc/oc über Suben verlassen, hat am 6. August 2004 in Lübeck Tabak geladen und ist am 7. August 2004 um 12:56 Uhr über die Staatsgrenze in Suben wieder in das Anwendungsgebiet eingereist. Der LKW wurde um 13:56 Uhr in Wels-Marchtrenk letztmalig registriert, danach erst wieder am 9. August 2004 um 13:50 Uhr in Marchtrenk-Wels und ist um 14:37 Uhr wieder über Suben ausgereist. Den am 13. August 2004 in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt hat er am 14. August 2004 um 09:49 Uhr über Suben in das Anwendungsgebiet gefahren. Der LKW wurde um 10:34 Uhr in Wels-Marchtrenk, danach um 13:03 Uhr in Marchtrenk-Wels registriert und ist am 14. August 2004 um 16:04 Uhr über Spielfeld ausgereist. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Es ist unmöglich, dass der LKW den am 6. August in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt am 11. August 2004 in Dobovec/SI in der Ausreise nach Kroatien gestellt hat, wenn er am 13. August 2004 in Lübeck neuerlich Tabakfeinschnitt geladen hat. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen gc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen oc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc, ub, oc und wb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 3. August 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Dagegen, dass PrZ den Tabak an Standorten der Bundesrepublik Deutschland abgeladen hat, spricht einerseits der Umstand, dass er nach Österreich direkt zur SpI gefahren ist und danach sofort wieder nach Lübeck um neuerlich Tabak zu laden. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht noch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Außerdem hat PrZ angegeben, dass er den Tabak immer nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 7. August 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem 10. Juni 2004 Zigaretten in Koblenz und ab dem 5. November 2004 Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.
63) Zum Transport vom 11. August 2004 (LKW-Kennzeichen: nc/vb):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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11.8.04
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164
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Lübeck
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14.800
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Dobovec/SI
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17.8.04
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Sb
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 478/04, siehe auch AS 1760 ff): - Deckblatt zur Position 478/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nc/vb, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 3.500,00 betreffend Transportkosten zur Rechnung Nr. 321, - Rechnung Nr. 321 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom 23. August 2004, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen nc/vb in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit der Pb als Transporteur in Feld 16 und den Kennzeichen nc/vb in Feld 18, - BVD Nr. 164 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den erwähnten Kennzeichen in Feld 11 und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Spedition W. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb zur Empfängerfirma, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von DaZ mit 17. August 2004 bestätigt. Am 27. Oktober 2006 hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ entweder nicht existent sind oder niemals beim slowenischen Zoll tätig waren (AS 1256 ff). Bei DaZ handelt es sich sohin um einen angeblichen slowenischen Zollbeamten. Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen nc und Auflieger mit dem Kennzeichen vb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien ausgeführt wurden (AS 1258). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen nc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 11. August 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen nc/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen nc bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.
64) Zum Transport vom 6. August 2004 (LKW-Kennzeichen: gc/oc):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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13.8.04
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173
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Lübeck
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14.800
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Dobovec/SI
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11.8.04
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Sb
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 477/04, siehe auch AS 1756 ff): - Deckblatt zur Position 477/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gc/rc, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 322, - Rechnung Nr. 23 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom 23. August 2004 - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen gc/oc in Feld 18, - BVD Nr. 173 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen gc/oc in Feld 11 und - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigt und der Nb als Transporteur in Feld 16, in Feld 23 sind die Kennzeichen gc/oc (h) eingetragen. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,00 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von DaZ mit 17. August 2004 bestätigt. Die slowenische Generalzolldirektion hat dem Zollamt Frankfurt/Main am 8. Dezember 2006 mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ nicht im Zolldienst beschäftigt sind (AS 1264 und AS 2798). Am 27. Oktober 2006 hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ entweder nicht existent sind oder niemals beim slowenischen Zoll tätig waren (AS 1256 ff). Bei DaZ handelt es sich sohin um einen angeblichen slowenischen Zollbeamten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am 24. August 2006 angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am 10. Mai 2005 - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am 7. März 2007 hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). PrZ hat gemäß den erhobenen Mautdaten das Anwendungsgebiet am 9. August 2004 mit dem LKW gc/oc über Suben verlassen, hat den am 13. August 2004 in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt am 14. August 2004 um 09:49 Uhr über Suben in das Anwendungsgebiet gefahren. Der LKW wurde um 10:34 Uhr in Wels-Marchtrenk, danach um 13:03 Uhr in Marchtrenk-Wels registriert und ist am 14. August 2004 um 16:04 Uhr über Spielfeld ausgereist um am 18. August 2004 um 14:03 Uhr in Spielfeld wieder einzureisen. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Auch wenn PrZ am 13. August 2004 laut Fahrtenschreiber 389 km - die Entfernung von Bremen nach Köln beträgt 403 km - gefahren sein soll (AS 2800), spricht Einiges dagegen, dass er den Tabak dort auch abgeladen hat. Dagegen spricht einerseits der Umstand, dass er nach Österreich direkt zur SpI gefahren und dort ca. drei Stunden verblieben ist, anstelle auf direktem Weg nach Slowenien auszureisen. Außerdem hat er am 24. August 2004 als Zeuge befragt ausgesagt, einmal zur Halle nach Köln am Tag seiner Festnahme und einmal zur Halle nach F, nie aber Tabak nach Koblenz gebracht zu haben, sondern mit dem Tabak immer nach Österreich gefahren zu sein (AS 3753). Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht auch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen gc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen oc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien ausgeführt wurden (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und oc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Der in Lübeck am 13. August 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Am Standort E wurde bis zum 30. Juni 2004 vermehrt Strom verbraucht. Am Standort F wurde noch im Juli 2004 vermehrt Strom verbraucht. Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 14. August 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem 10. Juni 2004 Zigaretten in Koblenz und ab dem 5. November 2004 Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.
65) Zum Transport vom 31. August 2004 (LKW-Kennzeichen: nc/oc):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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Zollbeamter
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Lübeck
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Tb
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 493/04, siehe auch AS 1764 ff): - Deckblatt zur Position 493/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nc/vb und tc/uc, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Rechnung Nr. 335, - Rechnung Nr. 335 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom 6. September 2004, - BVD Nr. 233 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und mit den Kennzeichen nc/vb in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen nc/vb in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit der Pb als Transporteur in Feld 16, in Feld 17 sind die Kennzeichen tc/uc (h), in Feld 23 die Kennzeichen nc/vb (h) eingetragen, - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Spedition W und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 31. August 2004. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß den Zollpapieren von KlB mit 7. September 2004 bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am 18. Dezember 2008 zur Zl. kkk. rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom 31. August 2004 nach Köln geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde im verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.
66) Zum Transport vom 31. August 2004 (LKW-Kennzeichen: gc/oc):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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31.8.04
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234
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Lübeck
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14.800
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Dobovec/SI
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7.9.04
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Tb
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 494/04, siehe auch AS 1769 ff): - Deckblatt zur Position 494/04 mit dem Ladeort Lübeck und dem Entladeort Gjilan, erfasst sind die Kennzeichen gc/oc und vc/wc, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 23.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 336, - Rechnung Nr. 336 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom 6. September 2004, - Versandauftrag der Fa. C mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc, - BVD Nr. 234 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 18 und Feld 21, - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigt und der Pb als Transporteur (Feld 16), darunter sind die Kennzeichen vc/wc (h) eingetragen (Felder 16 bis 18), in Feld 23 sind die Kennzeichen nc/vb (h) eingetragen - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 31. August 2004. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit 7. September 2004 bestätigt. Der als Zeuge befragte KlB hat am 22. November 2006 im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Am 27. Oktober 2006 teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Vom Erkenntnisstand sei jedoch davon auszugehen, dass der Transport vom 31. August 2004 und weitere Transporte nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am 28. Juni 2010 berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am 29. Juni 2010 eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am 24. August 2006 angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am 10. Mai 2005 - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am 7. März 2007 hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW gc/oc am 2. September 2004 um 09:11 Uhr über Staatsgrenze in Suben eingereist und wurde am 2. September 2004 um 09:57 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert. Danach wurde der LKW erst wieder am 6. September 2004 um 10:52 Uhr in Marchtrenk-Wels registriert und ist am 6. September 2004 um 11:40 Uhr über die Staatsgrenze in Suben ausgereist um am 7. September 2004 neuerlich Tabak in Lübeck zu laden. Mit dem zuletzt genannten Transport erreichte er erst am 9. September 2004 wieder Österreich. PrZ konnte demnach unmöglich den am 31. August 2004 in Lübeck verladenen Tabak mit dem Gespann gc/oc ordnungskonform am 7. September 2004 an der slowenisch-kroatischen Grenze in der Ausfuhr gestellt haben. Insofern ist davon auszugehen, dass die allgemein gehaltenen Angaben des KlB vom 22. November 2006, er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht, falsch sind. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen gc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen oc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc, oc, vc und wc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 31. August 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Dagegen, dass der Tabak an den Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde, spricht einerseits der Umstand, dass PrZ nach Österreich direkt zur SpI gefahren ist, anstelle auf direktem Weg nach Slowenien auszureisen. Der LKW wurde erst am 6. Juni 2009 wieder vom Mautsystem registriert. Außerdem hat PrZ er am 24. August 2004 als Zeuge befragt ausgesagt, einmal zur Halle nach Köln am Tag seiner Festnahme und einmal zur Halle nach F, nie aber Tabak nach Koblenz gebracht zu haben, sondern mit dem Tabak immer nach Österreich gefahren zu sein (AS 3753). Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde, spricht auch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 2. September 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem 10. Juni 2004 Zigaretten in Koblenz und ab dem 5. November 2004 Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.
67) Zum Transport vom 7. September 2004 (LKW-Kennzeichen: gc/oc):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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7.9.04
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264
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Lübeck
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13.900
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Dobovec/SI
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15.9.04
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Tb
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0063-Z3K/09
- Stammnummer
- 60365
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF