Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0063-Z3K/09
Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet; Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0063-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 11 von 15
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 364/04, siehe auch AS 2437): - Deckblatt zur Position 364/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, vermerkt sind die Kennzeichen gc/gd, als Frächter die Spedition W, - Kassa-Eingang über € 14.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 271, - Rechnung Nr. 271 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom 28. Juni 2004, - Versandauftrag der Fa. C vom 24. Juni 2004 mit den Kennzeichen gc/oc, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen gc/oc in Feld 18, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 24. Juni 2004 und - BVD Nr. 1197 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen gc/oc in Feld 11. In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich noch der mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigte CMR-Frachtbrief vom 22. Juni 2004 betreffend den Transport von 10 Paletten Kartons zur Fa. C (AS 4). Die Tabakkartons wurden von Salzburg (Abgangsdatum: 22 Juni 2004) nach Lübeck befördert (AS 392). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit 30. Juni 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 29. Juni 2010 befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am 24. August 2006 angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am 10. Mai 2005 - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am 7. März 2007 hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und oc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 24. Juni 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat der LKW das Anwendungsgebiet am 22. Juni 2004 über die Staatgrenze in Suben verlassen, hat am 24. Juni 2004 in Lübeck Tabak geladen und ist am 25. Juni 2004 um 20:57 über die Staatsgrenze in Suben wieder eingereist. Der LKW wurde am 25. Juni 2004 um 21:44 Uhr und letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert. Am 26. Juni 2004 wurde der LKW um 4:35 Uhr in Marchtrenk-Wels erstmalig registriert, um 6:18 Uhr in Thalgau-Mondsee, dann neuerliche um 8:07 Uhr in Thalgau-Mondsee und an diesem Tag letztmalig um 12:51 Uhr in Wels-Marchtrenk. Zwischen 27. Juni 2004 und 30. Juni 2004 hat sich der LKW in Österreich aufgehalten, so dass es unmöglich ist, dass der am 24. Juni 2004 in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt am 30. Juni 2004 in Evzoni/GR ordnungsgemäß abgefertigt wurde. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde, spricht, dass an der Produktionsstätte in F noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 25. Juni 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Um den 10. Juni 2004 startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem 5. November 2004 produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde.
57) Zum Transport vom 8. Juli 2004 (LKW-Kennzeichen: nc/vb):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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8.7.04
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034
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Lübeck
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14.800
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Evzoni/GR
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13.7.04
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Cc
Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 382/04): - Deckblatt zur Position 382/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nc/vb und ub//vb, als Frächter die Spedition W, - Kassa-Eingang über € 14.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 282, - Rechnung Nr. 282 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom 8. Juli 2004, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb in Feld 18, - BVD Nr. 034 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit der Pb als Transporteur in Feld 16, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 8. Juli 2004 und - Versandauftrag der Fa. C mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb vom 8. Juli 2004. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb (siehe dazu auch BVD und Ausfuhranmeldung) zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit 13. Juli 2004 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Der Zeuge wurde zu diesem Transport bereits im Rahmen der Rechtshilfe für das Landesgericht Koblenz vernommen. Sowohl er als auch seine Dienststelle bestätigten, dass die Ausfuhren nach Mazedonien erfolgt seien. Dem Zollamt lägen die Viertstücke des BVD vor. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Durch den mazedonischen Zoll wurden weder Abfertigungen mit dem betreffenden LKW noch Tabaktransporte für diesen Zeitraum erfasst (AS 2223). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter Kennzeichen nc, ub und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 8. Juli 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen nc/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch JoP am BVD (mit den Kennzeichen nc/vb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen nc bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Es unmöglich ist, dass der am 8. Juli 2004 in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt am 13. Juli 2004 mit dem im BVD und im CMR-Frachtbrief erfassten gegenständlichen Gespann in Evzoni/GR ordnungsgemäß abgefertigt wurde, weil der LKW mit dem Kennzeichen nc bereits am 14. Juli 2009 in Lübeck neuerlich Tabak geladen hat. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Die in Österreich produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.
58) Zum Transport vom 14. Juli 2004 (LKW-Kennzeichen: nc/oc):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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14.7.04
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051
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Lübeck
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14.800
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Evzoni/GR
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19.7.04
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Cc
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 400/04, siehe auch AS 2435 und AS 4184): - Deckblatt zur Position 400/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nc/gd und sc//gd, als Frächter die Spedition W, - Kassa-Eingang über € 18.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 288, - Rechnung Nr. 288 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom 19. Juli 2004, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen nc/oc in Feld 18, - BVD Nr. 051 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und das Gespann mit den Kennzeichen nc/oc in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit der Pb als Transporteur in Feld 16 bzw. mit den Kennzeichen nc, oc und sc (h) in Feld 18, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 14. Juli 2004 und - Versandauftrag der Fa. C mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/oc vom 14. Juli 2004. Gemäß dem BVD (siehe auch AS 2435 und AS 4184) war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/oc (siehe dazu auch CMR-Frachtbrief und Versandauftrag) zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit 19. Juli 2002 bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am 28. Juni 2010 befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Der Zeuge wurde zu diesem Transport bereits im Rahmen der Rechtshilfe für das Landesgericht Koblenz vernommen. Sowohl er als auch seine Dienststelle bestätigen, dass die Ausfuhren nach Mazedonien erfolgt seien. Dem Zollamt lägen die Viertstücke des BVD vor. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter Kennzeichen nc und oc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 14. Juli 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen nc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 entgegen der Bestätigung durch JoP am BVD (mit den Kennzeichen nc/oc in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen oc bzw. nc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Es ist unmöglich, dass der am 14. Juli 2004 in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt am 19. Juli 2004 mit dem im BVD und im CMR-Frachtbrief erfassten gegenständlichen Gespann in Evzoni/GR ordnungsgemäß abgefertigt wurde, weil der LKW mit dem Kennzeichen nc bereits am 19. Juli 2009 in Lübeck neuerlich Tabak geladen hat. Die in Österreich produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.
59) Zum Transport vom 19. Juli 2004 (LKW-Kennzeichen: nc/vb):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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19.7.04
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071
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Lübeck
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14.800
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Gruskovje/SI
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21.7.04
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Unterschrift
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 405/04, siehe auch As 1738 ff): - Deckblatt zur Position 405/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nc/vb, als Frächter die Spedition W, - Kassa-Eingang über € 3.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 292, - Rechnung Nr. 292 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom 26. Juli 2004, - Telefax Nachricht der Fa. C an die SpI betreffend den fehlenden Rückschein zum BVD Nr. 071 und die Übermittlung des BVD, - BVD Nr. 071 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18 und Feld 21, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 19. Juli 2004 und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Spedition W. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 durch ein Gespann mit dem Kennzeichen vb des Aufliegers zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Gruskovje/SI hat ein nicht identifizierter Zollbeamter des Zollamtes Gruskovje/SI mit 21. Juli 2004 bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (darunter der Auflieger mit dem Kennzeichen vb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen nc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 19. Juli 2004 auf den Auflieger mit dem Kennzeichen vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Die in Österreich produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.
60) Zum Transport vom 26. Juli 2004 (LKW-Kennzeichen: gc/oc):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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26.7.04
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104
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Lübeck
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14.800
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Dobovec/SI
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2.8.04
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Rb
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 416/04, siehe auch AS 1742 ff): - Deckblatt zur Position 416/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gc und rc, das zunächst zusätzlich angebrachte Kennzeichen qc ist durchgestrichen), als Frächter ist die Spedition W erfasst, - Kassa-Eingang über € 9.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 306, - Rechnung Nr. 306 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom 4. August 2004, - BVD Nr. 104 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen gc/oc in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigt, mit der Nb als Transporteur in Feld 16 bzw. mit den zuletzt erwähnten Kennzeichen in Feld 18 und Feld 23 (h) und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 26. Juli 2004. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,00 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde von DaV mit 2. August 2004 bestätigt (AS 1259). Die slowenische Generalzolldirektion hat dem Zollamt Frankfurt/Main am 8. Dezember 2006 mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ nicht im Zolldienst beschäftigt sind (AS 1264 und AS 2798). Am 27. Oktober 2006 hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ entweder nicht existent sind oder niemals beim slowenischen Zoll tätig waren (AS 1256 ff). Bei DaV handelt es sich sohin um einen angeblichen slowenischen Zollbeamten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am 24. August 2006 angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am 10. Mai 2005 - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am 7. März 2007 hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). PrZ ist gemäß den erhobenen Mautdaten am 23. Juli 2004 mit dem Gespann über die Staatsgrenze in Walserberg ausgereist, danach am 27. Juli 2004 um 23:19 Uhr über Suben wieder eingereist, wurde am 28. Juli 2004 um 00:08 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach neuerlich um 15:16 Uhr in Marchtrenk-Wels und ist am 28. Juli 2004 um 16:05 Uhr über die Staatsgrenze in Suben ausgereist. Am 31. Juli 2004 wurde er um 01:10 Uhr bei der Einreise in Suben registriert. PrZ hat am 3. August 2004 in Lübeck Tabak auf das Gespann gc/vb geladen und ist am 4. August 2004 um 09:08 Uhr über Suben wieder eingereist. Der LKW wurde um 09:55 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach wieder um 20:16 Uhr in Marchtrenk-Wels und ist um 21:06 Uhr neuerlich über Suben ausgereist. Im Zeitpunkt der angeblichen Ausfuhr (2. August 2004) war PrZ mit dem LKW gc/oc bei der Fa. C in Lübeck (AS 2798). Er hat dort am 3. August 2004 neuerlich Tabak geladen. Er konnte im Zeitpunkt der Ausfuhr am 2. August 2004 damit mit der Zugmaschine gc nicht am Grenzübergang Dobovec sein. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Juni 2007 (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen gc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen oc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und oc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am 26. Juli 2004 auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Die in Österreich produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab 10. Juni 2004 wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht, dass an der Produktionsstätte in F noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Dagegen, dass der Tabak in Deutschland ausgeladen wurde spricht, dass es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn macht, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Außerdem hat PrZ angegeben, dass er den Tabak immer nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 28. Juli 2004 herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Um den 10. Juni 2004 startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem 5. November 2004 produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde.
61) Zum Transport vom 3. August 2004 (LKW-Kennzeichen: gc/vb):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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3.8.04
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133
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Lübeck
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14.800
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Dobovec/SI
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11.8.04
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Rb
Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 417/04, siehe auch AS 1746 ff): - Deckblatt zur Position 417/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gc/vb, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 9.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 307 - Rechnung Nr. 307 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom 4. August 2004, - BVD Nr. 133 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und mit dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18 und in Feld 21, - CMR-Frachtbrief mit der Nb als Transporteur in Feld 16, in Feld 23 sind die Kennzeichen gc/vb (h) eingetragen, - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Spedition W und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom 3. August 2004. Gemäß dem BVD war die die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,25 kg Tabakfeinschnitt GM4 durch das Gespann mit den Kennzeichen gc/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß den Zollpapieren von DaV mit 11. August 2004 bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am 18. Dezember 2008 zur Zl. kkk. rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom 3. August 2004 nach Koblenz geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.
62) Zum Transport vom 6. August 2004 (LKW-Kennzeichen: gc/oc):
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Datum
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BVD
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollst.
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Datum
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Zollbeamter
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6.8.04
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145
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Lübeck
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14.800
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Dobovec/SI
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11.8.04
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Rb
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0063-Z3K/09
- Stammnummer
- 60365
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF