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Findok · Richtlinien

EnAbgR Rz 95–101

2.6 Erhebung der Abgabe

geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0106-IV/5/2017gilt ab 29.08.2013

Inhaltsverzeichnis der EnAbgR

Wortlaut laut Findok

2.6 Erhebung der Abgabe 2.6.1 Selbstberechnung und Entrichtung Rz 95: Die Erdgasabgabe ist vom Abgabenschuldner oder Netzbetreiber selbst zu berechnen und gemäß § 6 Abs. 1 ErdgasAbgG monatlich zu entrichten; die Erdgasabgabe ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates der Lieferung, des Verbrauchs oder der Weiterleitung fällig. Es kann dabei zu unterschiedlichen Berechnungen kommen, je nachdem ob innerhalb des Jahres in regelmäßigen Abständen die tatsächlich gelieferte bzw. verbrauchte Menge festgestellt wird. Wird die Liefer- bzw. Verbrauchsmenge konkret festgestellt und auch abgerechnet, dann ist diese konkrete Menge Erdgas zu versteuern. Dies wird jedenfalls bei industriellen oder gewerblichen Großkunden der Fall sein. 2.6.2 Sondervorschrift für Haushaltskunden und Kleinabnehmer Rz 96: Wird hingegen die Liefer- bzw. Verbrauchsmenge nicht regelmäßig innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt, dann hat der Lieferer, Verbraucher oder Netzbetreiber in jedem Monat ein Zwölftel der Gesamtjahresmenge zu versteuern bzw. abzuführen. Dies wird vor allem bei Haushaltskunden und Kleinabnehmern der Fall sein, bei denen die Liefermenge nur einmal pro Jahr abgegrenzt wird. In diesem Fall kann von den Vorjahresmengen ausgegangen werden. Etwaige Abweichungen vom tatsächlichen Jahresverbrauch sind beim letzten Fälligkeitstag für jedes Jahr auszugleichen. Bei Abgabenschuldnern, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, kann dieser Ausgleich beim ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag erfolgen. 2.6.3 Nichtentrichtung oder fehlerhafte Entrichtung Rz 97: Wird die Abgabe nicht entrichtet oder ist offensichtlich, dass die Monatszahlung wesentlich von der "richtigen" Monatszahlung abweicht, dann hat das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 3 ErdgasAbgG die Abgabe mit Bescheid festzusetzen. Durch diese Festsetzung wird die Fälligkeit der Abgabe nicht verändert. Rz 98: Hat ein Erdgaslieferer als Abgabenschuldner oder ein Netzbetreiber als Haftender Erdgasabgabe für den eigentlichen Abgabenschuldner abgeführt und wurde ihm diese nicht ersetzt (siehe auch § 7 Abs. 3 ErdgasAbgG sowie Rz 104), dann kann er bei der Ermittlung der Jahresabgabenschuld den (bereits abgeführten) Fehlbetrag wieder abziehen, wenn er alle zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches gesetzt hat. 2.6.4 Veranlagung Rz 99: Die Erdgasabgabe wird jahresweise veranlagt. Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr, wobei die Jahresabgabenerklärung aber immer bis zum 31. März des Folgejahres vom Abgabenschuldner oder Netzbetreiber beim Finanzamt einzureichen ist. Beispiel 1: Die Gewinnermittlung eines Erdgasunternehmens erfolgt nach dem Kalenderjahr; dementsprechend umfasst die Erdgasabgabeerklärung 01 den Zeitraum vom 1. Jänner 01 bis zum 31. Dezember 01 und ist bis zum 31. März 02 beim Finanzamt einzureichen. Beispiel 2: Der Netzbetreiber hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis zum 30. September gewählt; dementsprechend umfasst die Erdgasabgabeerklärung 01 den Zeitraum vom 1. Oktober 00 bis zum 30. September 01 und ist bis zum 31. März 02 beim Finanzamt einzureichen. Rz 100: In dieser Jahresabgabenerklärung müssen die tatsächlichen Liefer- bzw. Verbrauchsmengen oder die Menge des weitergeleiteten Erdgases für das vergangene Jahr und die einzelnen Monate dieses Jahres offen gelegt werden. Erdgaslieferungen, für die ein Netzbetreiber die Erdgasabgabe als Haftender abführt, dürfen in die Jahresabgabenerklärung des eigentlichen Erdgaslieferers nicht aufgenommen werden. Ist die Nichtbezahlung der gelieferten Menge Erdgas durch den Abnehmer (endgültiger Forderungsausfall) nachweisbar, dann bestehen keine Bedenken, wenn die Abgabe, die auf die nicht bezahlte Erdgasmenge entfällt, bei der nächsten Fälligkeit abgezogen wird, soweit sie bereits gemeldet und entrichtet wurde. 2.6.5 Zuständiges Finanzamt Rz 101: Die Abgabe wird vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners (Lieferers oder Verbrauchers) oder des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt erhoben. Für alle Organgesellschaften haben die Entrichtung der Erdgasabgabe und die Abgabe der Erklärungen durch den Organträger bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

Normen und Schlagworte

SelbstberechnungVeranlagungGroßkundenHaushaltskundenKleinabnehmerNichtentrichtungWirtschaftsjahrKalenderjahrSelbstbemessungFälligkeitEinzahlungSteuerschuldnerIndustriekundenEndabnehmerEndverbraucherJahresabrechnungVorjahresabrechnungLiefermengeJahresverbrauchanteilige VersteuerungAbgabenfestsetzungAbweichungenHaftungSteuerabfuhrZumutbarkeitEinreichfristAbgabefristSteuererklärungOffenlegung des VerbrauchsOffenlegung der LiefermengeZuständigkeitFinanzamt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0106-IV/5/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0058-IV/9/2011
Stammnummer
53246
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
29.08.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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