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Findok · Richtlinien

RAE Rz 400–407

4. Aussetzung der Einhebung (einschließlich Aussetzungszinsen, § 212a BAO)

überholte Fassung (bis 25.03.2024)RichtlinieBMF-010103/0166-IV/4/2014gilt ab 07.11.2014

Inhaltsverzeichnis der RAE

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.11.2014 bis 25.03.2024.

Wortlaut laut Findok

4. Aussetzung der Einhebung (einschließlich Aussetzungszinsen, § 212a BAO) 4.1. Allgemeines Rz 400: Dem Erkenntnis des VfGH 11.12.1986, G 119/86, zufolge soll der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. Diesem Ziel dient § 212a BAO über die Aussetzung der Einhebung. 4.2. Grundsätzliches Rz 401: Eine solche Aussetzung kommt dann in Betracht, wenn ein Bescheid zu einer Nachforderung geführt hat (siehe Rz 424 bis Rz 431), der Abgabepflichtige als Folge einer BerufungsBeschwerdevorentscheidung oder eines Erkenntnisses (vorbzw. Beschlusses)entscheidung eine Minderung der Abgabenschuldigkeit erwartet (siehe Rz 465 bis Rz 472) und - falls der angefochtene Bescheid von einem Anbringen, insbesondere von einer Erklärung, abweicht - ein Abweichen von diesem Anbringen Gegenstand des BerufungsbegehrensBeschwerdebegehrens ist (siehe Rz 444 bis Rz 446). Ausgeschlossen ist eine Aussetzung, wenn die BerufungBescheidbeschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint (siehe Rz 447 bis Rz 457) oder das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (siehe Rz 458 bis Rz 464). 4.3. Ausscheiden aus der laufenden Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) Rz 402: Die von der Aussetzung betroffenen Abgabenschuldigkeiten scheiden aus der laufenden Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) aus. 4.4. Aussetzung der Einhebung und Unbedenklichkeitsbescheinigung Rz 403: Im Fall einer Aussetzung besteht mangels Entrichtung im Sinne des § 160 Abs. 4 erster Satz BAO kein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Ob im Einzelfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in Betracht kommt, ist nach Maßgabe des § 160 Abs. 4 zweiter Satz BAO zu prüfen. Rz 404: Eine Aussetzung steht der Anwendung des § 214 Abs. 8 BAO nicht entgegen. 4.5. Aussetzung der Einhebung und Sicherstellungsauftrag Rz 405: Die im Verfahren zur Festsetzung einer Abgabe erfolgte Aussetzung der Einhebung führt nicht zur Einstellung des zuvor auf Grund eines Sicherstellungsauftrages durchgeführten Sicherungsverfahrens (VwGH 22.5.1996, 96/14/0058). 4.6. Entscheidungspflicht Rz 406: Ein Aussetzungsantrag ist ein Anbringen im SinneiSd § 85 BAO des § 85 BAO und unterliegt somit der Entscheidungspflicht des §§ 85a BAO 311 BAO. Rz 407: Bezieht sich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung auf mehrere Abgabenbeträge, so kann es sein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung bei einem Abgabenbetrag gegeben sind und bei einem anderen nicht. Der Abspruch über einen Antrag gemäß § 212a BAO, der sich auf mehrere Abgabenbeträge bezieht, muss daher keineswegs einheitlich erfolgen (VwGH 28.5.1997, 97/13/0001; VwGH 30.9.1998, 93/13/0082).

Normen und Schlagworte

BerufungswerberAussetzung der EinhebungNachforderungMinderungAnbringenErklärungBerufungsbegehrenwenig erfolgversprechendVerhaltenGefährdung der Einbringlichkeitlaufende VerbuchungUnbedenklichkeitsbescheinigungSicherstellungsauftragSicherstellungsaufträgeSicherungsverfahrenAussetzungsantragAussetzungsanträgeEntscheidungspflichtAbgabenbetragAbgabenbeträge

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010103/0166-IV/4/2014
GZ der Erstfassung
05 2202/1-IV/5/03
Stammnummer
19978
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 3)
Gültig
07.11.2014 bis 25.03.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF