IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, vertreten durch Michael Walter Nierla, Annagasse 5/2/15, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 7. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7…
…2403). Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen die Rechtsmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages bestreitet, verkennt er, dass im Sicherungsverfahren gemäß § 78 AbgEO eine allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit des diesem Verfahren zugrunde liegenden Titels (Sicherstellungsauftrag) nicht zu berücksichtigen ist. Ein solches Vorbringen kann nur im Rechtsmittel betreffend den Sicherstellungsauftrag…
…zusammen ungewöhnliche Verhältnisse sind, die nur der Bf aufklären kann. Im bekämpfen Bescheid wird vom Zollamt einerseits die Vollstreckungshandlung Sicherung von Abgaben im Verfahren zur Sicherung (Sicherungsverfahren) und andererseits die Vollstreckungshandlung Einziehung von Abgaben im Verfahren zur Einbringung (Einbringungsverfahren) angestrengt. Gemäß § 65 erfolgt die Vollstreckung…
…hätten nämlich erst nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages stattgefunden. Soweit sich die Beschwerde auf die Ergebnisse des Abgabenfestsetzungsverfahrens stütze, seien diese für das Sicherungsverfahren unerheblich. Auch sei die vom Finanzamt dargelegte Einbringungsgefährdung vom Bf. nicht widerlegt worden. Bezüglich der Kosten der Sicherstellung sei auf das Gerichtsgebührengesetz…
…zu Recht erfolgte. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende; eine Verwertung durch Überweisung zur Einziehung im Sinne der §§ 71 ff AbgEO hat im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden. Ein Fall, in dem nach Eintritt der Vollstreckbarkeit das Sicherungsverfahren - nach Ausstellung eines…
…13/0274). Die Behauptung, die Bw. habe keinen Abgabenrückstand, geht an der Sache vorbei, weil das Sicherungsverfahren keinen (vollstreckbaren) Abgabenrückstand voraussetzt. Vielmehr stellt der an die Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom 3.5.2011 die Grundlage für die sicherungsweise Forderungspfändung dar (§ 233 BAO). Ein solcher Sicherstellungsauftrag…
…Leere. Die Behauptung, die Bw. habe keinen Abgabenrückstand, verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, weil das Sicherungsverfahren keinen (vollstreckbaren) Abgabenrückstand voraussetzt. Vielmehr stellt der an die Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom 3.5.2011 die Grundlage für die sicherungsweise Forderungspfändung dar (§ 233 BAO). Ein solcher…
…Leere. Die Behauptung, die Bw. habe keinen Abgabenrückstand, verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, weil das Sicherungsverfahren keinen (vollstreckbaren) Abgabenrückstand voraussetzt. Vielmehr stellt der an die Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom 3.5.2011 die Grundlage für die sicherungsweise Forderungspfändung dar (§ 233 BAO). Ein solcher…
…Leere. Die Behauptung, die Bw. habe keinen Abgabenrückstand, verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, weil das Sicherungsverfahren keinen (vollstreckbaren) Abgabenrückstand voraussetzt. Vielmehr stellt der an die Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom 3.5.2011 die Grundlage für die sicherungsweise Forderungspfändung dar (§ 233 BAO). Ein solcher…
…die Bw. sei mit keinen "abgabenrechtlichen Zahlungspflichten" in Rückstand geraten, geht ins Leere, weil das Sicherungsverfahren keinen (vollstreckbaren) Abgabenrückstand voraussetzt. Vielmehr stellt der an die Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom 3.5.2011 die Grundlage für die sicherungsweise Pfändung der eingangs genannten Forderungen dar (§ 233 BAO…
…dass zum Zeitpunkt der Pfändung ein rechtswirksamer (dem ehemaligen Geschäftsführer der Bw. persönlich ausgehändigter) Sicherstellungsauftrag vorlag, der gemäß § 233 BAO die Grundlage für die Forderungspfändung im Sicherungsverfahren bildete. Ein Sicherstellungsauftrag setzt lediglich voraus, dass der Tatbestand verwirklicht wurde, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen…
…Dabei verkennt die Bw. jedoch, dass im Sicherungsverfahren gemäß § 78 AbgEO eine allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit des diesem Verfahren zugrunde liegenden Titels (Sicherstellungsauftrag) nicht zu berücksichtigen wäre. Die materielle Richtigkeit des der Vollstreckungshandlung zugrunde liegenden Titels ist vielmehr allein im Berufungsverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen…
…HP und Dr. Z ein Sicherstellungsauftrag ausgehändigt worden sei. Dieser Sicherstellungsauftrag sei Grundlage ua. für das finanzbehördliche Sicherungsverfahren. Mit dem Pfändungsbescheid sei "diesem Verfahren Rechnung getragen" worden. Die Sicherungsmaßnahme sei aufgrund des zuvor ergangenen Sicherstellungsauftrages zu Recht erfolgt. Mit Schreiben vom 3. November 2008 beantragte…
…Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (§ 78 Abs. 2 AbgEO). Verwertungsschritte wie etwa die Überweisung gepfändeter Forderungen zur Einziehung sind aufgrund eines Sicherstellungsauftrages nicht zulässig. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende (Liebeg, AbgEO, § 78 Tz 8 mit Hinweis auf…
… 78 Abs. 2 AbgEO). Verwertungsschritte wie etwa die Überweisung gepfändeter Forderungen zur Einziehung sind aufgrund eines Sicherstellungsauftrages nicht zulässig. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende (Liebeg, AbgEO, § 78 Tz 8 mit Hinweis auf VwGH 15.12.1994, 93/15…
…Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (§ 78 Abs. 2 AbgEO). Verwertungsschritte wie etwa die Überweisung gepfändeter Forderungen zur Einziehung sind aufgrund eines Sicherstellungsauftrages nicht zulässig. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende (Liebeg, AbgEO, § 78 Tz 8 mit Hinweis auf…
… 78 Abs. 2 AbgEO). Verwertungsschritte wie etwa die Überweisung gepfändeter Forderungen zur Einziehung sind aufgrund eines Sicherstellungsauftrages nicht zulässig. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende (Liebeg, AbgEO, § 78 Tz 8 mit Hinweis auf VwGH 15.12.1994, 93/15…
…§ 65 Rz 21). Die Berufungsausführungen betreffend das Fehlen eines Rückstandsausweises gehen von vornherein ins Leere, weil es im Sicherungsverfahren keines Rückstandsausweises bedurfte. Vielmehr bildete der gegenüber der M-GmbH erlassene Sicherstellungsauftrag die Grundlage für die sicherungsweise Pfändung (§ 233 BAO). Als aktenwidrig erweist sich das Vorbringen…
…Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 18 Z 1 AbgEO kann auf Antrag die Aufschiebung der Vollstreckung bewilligt werden, wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird. Im Sicherungsverfahren ist der Sicherstellungsauftrag gemäß § 233 Abs. 1 BAO Exekutionstitel. Mit Berufungsentscheidung vom 7…
…Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben. Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Sicherstellungsauftrag die Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren sei. Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages könne gemäß § 78 Abs…