Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0686-L/07
Pfändung einer Geldforderung im Sicherungsverfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0686-L/07vom 18.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die gemäß
§ 277 BAO zu einem
gemeinsamen Verfahren verbundenen Berufungen
1) der A-GmbH, eingebracht
durch Steuerberatung Rosenauer, 4800 Attnang-Puchheim, Europaplatz 1, nunmehr
vertreten durch Breinbauer & Partner, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs GmbH, Bockgasse 2a, 4021 Linz, vom 3. November 2005,
und
2) der D-GmbH, eingebracht
durch TAX CONSULT Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H.,
4020 Linz, Derflingerstraße 14, vom 28. Oktober 2005
gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 12. Oktober 2005 zu StNr. 000/0000, mit dem die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung der A=GmbH gegenüber
der D=GmbH verfügt wurde, entschieden:
Der
Pfändungsbescheid wird dahingehend abgeändert, dass die in diesem
Bescheid mit 5.728.515,00 € bezifferte Abgabenschuld auf 7.447.400,00
€ richtig gestellt wird.
Die mit dem
angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2005 ferner ausgesprochene
Überweisung zur Einziehung wird aufgehoben.
Im Übrigen
werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28.9.2005
ordnete das Finanzamt gemäß
§ 232 BAO die Sicherstellung in das
Vermögen der A=GmbH (Abgabenschuldnerin) zur Sicherung näher
aufgegliederter Abgabenansprüche in Höhe von insgesamt 7.447.400,00
€ an. Im Einbringungsakt findet sich eine Durchschrift dieses Bescheides
für die Einbringungsstelle, in der die Summe unzutreffenderweise
ursprünglich mit nur 5.728.500,00 € ausgewiesen wurde. Handschriftlich
wurde die Summe auf 7.447.400,00 € korrigiert. Auch in dem an die
Abgabenschuldnerin ergangenen Sicherstellungsauftrag findet sich die korrekte
Summe von 7.447.400,00 €.
Aufgrund dieses Sicherstellungsauftrages erging am
12.10.2005 an die Firma D=GmbH (Drittschuldnerin) ein "Bescheid - Pfändung
und Überweisung einer Geldforderung". Die A=GmbH schulde Abgaben in
Höhe von "5.728.515,00 €", dazu Gebühren und Barauslagen für
diese Pfändung von 3,75 €. Wegen dieser Abgabenforderungen würden
sämtliche Forderungen aus Mietverhältnissen, die nicht dem
Mietrechtsgesetz unterlägen, und die der Abgabenschuldnerin gegen die
Drittschuldnerin zustünden, gepfändet. Soweit diese Forderungen
gepfändet wären, dürfe die Drittschuldnerin nicht mehr an die
Abgabenschuldnerin zahlen. Weiters findet sich in diesem Bescheid folgender
Passus: "Wurde nicht nur eine Pfändung, sondern auch eine Überweisung
von Geldforderungen verfügt, werden die vorstehend gepfändeten
Forderungen gemäß
§ 71 Abgabenexekutionsordnung der Republik
Österreich ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte dritter
Personen bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung
überwiesen und an Sie als Drittschuldnerin die Aufforderung gerichtet, die
gepfändeten Forderungen bis zur Höhe des oben bezeichneten
Gesamtbetrages an das angeführte Finanzamt einzuzahlen bzw. zu
überweisen."
Mit weiterem Bescheid vom 12.10.2005 wurde der
Abgabenschuldnerin jede Verfügung über die gepfändeten
Forderungen untersagt (Verfügungsverbot). Eine Ausfertigung des
Pfändungsbescheides wurde angeschlossen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde
darauf hingewiesen, dass gegen das Verfügungsverbot gemäß
§
77 Abs. 1 Z 1 AbgEO kein Rechtsmittel zulässig sei. In einem weiteren Punkt
"Hinweise" wurde die Abgabenschuldnerin darauf aufmerksam gemacht, dass der in
der Rechtsmittelbelehrung genannte Rechtsmittelausschluss sich lediglich auf das
Verfügungsverbot beziehe. Als Abgabenschuldnerin stünde ihr das Rechts
zu, gegen die an die Drittschuldnerin ergangenen Pfändungsbescheide
Berufung einzulegen.
Gegen den Bescheid über die Pfändung und
Überweisung vom 12.10.2005 brachte zunächst die Drittschuldnerin mit
Eingabe vom 28.10.2005 Berufung ein. In der Begründung wurde lediglich
ausgeführt, dass gegen den Sicherstellungsauftrag vom 28.9.2005 am
25.10.2005 (von der Abgabenschuldnerin) Berufung erhoben, und die ersatzlose
Aufhebung des Sicherstellungsauftrages beantragt worden sei. Die in dieser
Berufung angeführten Gründe für die Bescheidaufhebung seien auch
für den vorliegenden Bescheid maßgeblich, da daraus ersichtlich sei,
dass die Abgabenforderung gegen die Abgabenschuldnerin weder dem Grund noch der
Höhe nach zu Recht bestehe.
Mit Eingabe vom 3.11.2005 brachte auch die
Abgabenschuldnerin durch ihren damaligen steuerlichen Vertreter Berufung gegen
den Pfändungsbescheid ein, die inhaltlich gleichlautend wie die Berufung
der Drittschuldnerin begründet wurde.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Ist ein Bescheid von mehreren Berufungswerbern angefochten,
so sind diese Berufungen gemäß
§ 277 BAO zu einem gemeinsamen
Verfahren zu verbinden. Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie und soll
unterschiedliche Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache verhindern
(Ritz, BAO³, § 277 Tz 1 mwN). Die von der Abgabenschuldnerin und der
Drittschuldnerin gegen den Bescheid über die Pfändung und
Überweisung zur Einziehung vom 12.10.2005 eingebrachten Berufungen wurden
daher zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages im Sinne des
§ 232 BAO kann gemäß
§ 78 Abs. 1 AbgEO zur Sicherung von
Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf
der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von
Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
Dabei kann zur Sicherung aber nur die Pfändung und
Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung
grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von
Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
vorgenommen werden (§ 78 Abs. 2 AbgEO). Verwertungsschritte wie etwa die
Überweisung gepfändeter Forderungen zur Einziehung sind aufgrund eines
Sicherstellungsauftrages nicht zulässig. Das Sicherungsverfahren durch
Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende
(Liebeg, AbgEO, § 78 Tz 8 mit Hinweis auf VwGH 15.12.1994,
93/15/0243). Die im angefochtenen Bescheid neben der Pfändung
ausgesprochene Überweisung zur Einziehung erweist sich somit als
rechtswidrig, und war daher aufzuheben.
Gemäß
§ 1 AbgEO sind die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden, soweit sich aus
der AbgEO nicht anderes ergibt. In einer Berufungsentscheidung dürfen
gemäß
§ 293 BAO berichtigbare Fehler, wie etwa in einem Bescheid
unterlaufene Schreib- und Rechenfehler, berichtigt werden (Ritz, BAO³,
§ 289 Tz 42 mit Hinweis auf VwGH 26.1.1995, 94/16/0058). Gleiches gilt
für den vorliegenden Fall, in dem aufgrund eines Additionsfehlers in der
Durchschrift des Sicherstellungsauftrages für die Einbringungsstelle die
Summe der sicherzustellenden Abgabenansprüche unzutreffenderweise
ursprünglich mit nur 5.728.500,00 € ausgewiesen wurde, und der
Rechenfehler aus dieser Durchschrift in den nunmehr angefochtenen Bescheid
übernommen wurde, wobei insofern ein weiterer Fehler (nunmehr
Schreibfehler) unterlaufen ist, als die geschuldeten Abgaben mit
"5.728.515,00 €" beziffert wurden.
Der angefochtene Bescheid war daher dahingehend abzuändern, als die mit
5.728.515,00 € bezifferte Abgabenschuld auf 7.447.400,00 € richtig
gestellt, und damit an die tatsächliche Summe der Abgabenansprüche
laut Sicherstellungsauftrag angepasst wurde.
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass das Finanzamt dem
Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot).
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot).
Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die
Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Der Drittschuldner
kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit
der der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend
machen (§ 65 Abs. 4 AbgEO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist neben dem Drittschuldner auch der Abgabepflichtige
zur Berufung gegen die Forderungspfändung legitimiert (Liebeg, AbgEO,
§ 65 Tz 22 mit Judikaturnachweisen).
Im gegenständlichen Fall haben sowohl die
Drittschuldnerin als auch die Abgabenschuldnerin inhaltlich gleichlautende
Berufungen gegen die Forderungspfändung eingebracht. Darin wird jedoch
lediglich auf die Berufung der Abgabenschuldnerin gegen den
Sicherstellungsauftrag verwiesen, da daraus ersichtlich sei, dass die
Abgabenforderung weder dem Grund noch der Höhe nach zu Recht
bestehe.
Abgesehen davon, dass diese Berufung gegen den
Sicherstellungsauftrag mit Berufungsentscheidung vom 4.3.2008, RV/1273-L/06, als
unbegründet abgewiesen wurde, verkennen die Berufungswerberinnen, dass im
Sicherungsverfahren gemäß
§ 78 AbgEO eine allfällige
inhaltliche Rechtswidrigkeit des diesem Verfahren zugrunde liegenden Titels
(Sicherstellungsauftrag) nicht zu berücksichtigen wäre. Die materielle
Richtigkeit des der Vollstreckungshandlung zugrunde liegenden Titels ist
vielmehr allein im Berufungsverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu
prüfen (VwGH 26.7.1995, 94/15/0228). Ergänzend sei noch bemerkt, dass
auch in einem finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren aufgrund eines
Rückstandsausweises eine Rechtswidrigkeit des Exekutionstitels nicht
erfolgreich eingewendet werden kann (vgl. Liebeg, AbgEO, § 65 Tz 19).
Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder die Höhe der Abgabe
richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Berufung gegen die Abgabenbescheide
und nicht gemäß
§ 12 Abs. 1 AbgEO geltend zu machen. In dem vor
der Titelbehörde durchzuführenden Verfahren gemäß
§ 12
und § 13 AbgEO können keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des
Abgabenbescheides (mehr) erhoben werden (Liebeg, AbgEO, § 12 Tz 3 mit
Judikaturnachweisen). Gleiches gilt für das Sicherungsverfahren. Auch in
diesem können keine Einwendungen gegen den diesem Verfahren zugrunde
liegenden Sicherstellungsauftrag (mehr) erhoben werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 277 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
SicherstellungsauftragPfändung einer GeldforderungÜberweisung zur EinziehungEinwendungen gegen den Exekutionstitel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0686-L/07
- Stammnummer
- 34253
- Gültig
- 18.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF