Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0360-S/04
Pfändung eines Treuhandguthabens im finanzbehördlichen Sicherungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0360-S/04vom 31.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GFundFJ, vertreten durch D vom
24. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See jetzt:
Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch E, vom
21. Februar 2003 betreffend Pfändung einer Geldforderung
(§ 65 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit 21. Februar 2003 wurde ein Sicherstellungsauftrag
erlassen und der Anspruch auf Auszahlungen in Höhe von
€ 353.555.26 vom Treuhandkonto des Notars durch den
streitgegenständlichen Bescheid - Pfändung einer Geldforderung -
gepfändet.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem
ausgeführt, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei, da die
Steuerpflichtigen über erhebliches Vermögen im Inland verfügen
würden, insbesondere in Form der Liegenschaft, nämlich EZ, GS, an
welchem die Steuerpflichtigen jeweils mit 1886/5010, gemeinsam somit 3772/5010
Anteile im Eigentum halten würden. Auf diesem Grundstück stehe ein
Hotelgebäude im Rohbau, das einen erheblichen Wert repräsentiere. Dies
sei schon an Hand der geltend gemachten Vorsteuerbeträge des
"USt-Feststellungsbescheides" zu verifizieren. Ein sofortiger exekutiver Zugriff
auf die Forderung der Einschreiter gegen die beim Notar B liegenden
Treuhandgelder sei daher keinesfalls geboten und somit unzulässig gewesen.
Die Anwendung gelinderer Mittel wäre im gegenständlichen Verfahren
vollkommen ausreichend gewesen. Durch die vorgenommene Pfändung entstehe
für die Steuerpflichtigen ein erheblicher Schaden, da die Auszahlung der
genannten Beträge nicht erfolgen könne und daher die wirtschaftliche
Handlungsfreiheit beschränkt sei. Es werde daher beantragt den
angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, dass der Sicherstellungsauftrag die Grundlage für das
finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren sei. Auf Grund eines
Sicherstellungsauftrages könne gemäß
§ 78 Abs. 1
Abgabenexekutionsordnung zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor
Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten
Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Das Finanzamt
als Vollstreckungsbehörde erster Instanz habe die Vollstreckung von Amts
wegen einzuleiten und durchzuführen. Das Finanzamt sei somit verpflichtet
gewesen, bei Vorliegen eines Sicherstellungsauftrages die Vollstreckung auf das
Vermögen der Berufungswerber einzuleiten und durchzuführen, da
entsprechend den im Abgabenverfahren herrschenden Offizialprinzip die Frage ob
eine Vollstreckung vorzunehmen sei oder nicht im Ermessen der Behörde
liege. Die Auswahl des angewendeten Vollstreckungsmittels erfolge nach
Überlegungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit. Aus dem Grundbuch sei ersichtlich, dass auf der den
Berufungswerbern zu 1886/5010 Anteilen gehörenden Liegenschaft 5, EZ
für die S seit dem Jahr 2000 eine Höchstbetragshypothek von
ATS 20,9 Mill. einverleibt sei, sodass schon das Bestehen dieses
Pfandrechtes die Befriedigung des Abgabengläubigers zweifelhaft erscheinen
lasse. Zusätzlich hätten die Berufungswerber die Anmerkung für
die beabsichtigte Veräußerung mit der Wirkung der Begründung der
bücherlichen Rangordnung gemäß
§ 53 GBG 1995
erwirkt. Dies habe zur Folge, dass die Liegenschaft nachrangigen Gläubigern
nur mehr bedingt (durch ungenütztes Verstreichen der Jahresfrist des
§ 55 leg cit) für Befriedigungszwecke zur Verfügung
stünde. Die Pfändung des Anspruches auf Auszahlung vom Notar
Treuhandkonto lautend auf R Sammelkonto bei der Notar Treuhandbank sei deshalb
notwendig gewesen um die Sicherung der Abgabenforderung
herbeizuführen.
Gegen diesen Bescheid wurde ein Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Rechtmittelbehörde (Unabhängiger Finanzsenat,
Außenstelle Salzburg; in der Folge kurz UFS, Salzburg) gestellt. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde erster
Instanz auf die von den Einschreitern vorgebrachten Gründe nicht in einem
ausreichenden Maße eingegangen sei bzw. keine Erhebungen in der Richtung
angestellt habe, die angeführten Argumente näher zu
prüfen.
Die Berufung wurde dem UFS, Salzburg vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund
eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 der Bundesabgabenordnung) kann zur
Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder
vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von
Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung
beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich
nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe
und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.
Im Übrigen sind die Bestimmungen des I. Teiles
sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann
hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den
Grundsätzen des § 26 abweichende Anordnungen über die
Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen (§ 78 Abs. 1 bis
3 AbgEO).
Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners
erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die
Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze
(§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung
kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem
Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekannt zu geben.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist
hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist
zu eigenen Handen vorzunehmen.
Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes
an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 1 bis 3
AbgEO).
Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet
mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende (Liebeg, AbgEO, § 78
Tz 8 mit Hinweis auf VwGH 15. 12. 1994, 93/15/0243). Die Vollstreckung
auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung
derselben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass das Finanzamt dem
Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot).
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot).
Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die
Pfändung als bewirkt anzusehen (siehe § 65 Abs. 3 AbgEO).
In der gegenständlichen Berufung wird ausgeführt,
dass die Steuerpflichtigen über erhebliches Vermögen im Inland
verfügen würden und ein sofortiger exekutiver Zugriff auf die
Forderung der Einschreiter gegen die beim Notar B liegenden Treuhandgelder daher
keinesfalls geboten und somit unzulässig gewesen sei. Die Anwendung
gelinderer Mittel wäre im gegenständlichen Verfahren vollkommen
ausreichend gewesen. Im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz auf die von den Einschreitern vorgebrachten
Gründe nicht in einem ausreichenden Maße eingegangen sei bzw. keine
Erhebungen in der Richtung angestellt habe, die angeführten Argumente
näher zu prüfen.
Mit diesen Ausführungen zeigt der rechtsfreundliche
Vertreter keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Grundlage und
somit Titel des Vollstreckungsverfahrens ist der Sicherstellungsauftrag vom
21. Februar 2003, der mit der bereits erlassenen Berufungsentscheidung des
UFS, Salzburg vom 30. Oktober 2008, RV/0353-S/04 bestätigt wurde. Auf
die Frage, ob im angefochtenen Bescheid gelindere Mittel ausreichend gewesen
wären, ist in diesem Verfahren nicht einzugehen. Die materielle Richtigkeit
des der Vollstreckungshandlung zugrunde liegenden Titels war im
Berufungsverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen (siehe
VwGH vom 26. 07. 1995, 94/15/0228 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
18. Oktober 1957, 2331/55, Slg Nr 1713/F). Entscheidend ist im
gegenständlichen Verfahren vielmehr, dass ein Titel für das
Vollstreckungsverfahren vorliegt, der im gegenständlichen Verfahren durch
den Sicherstellungsauftrag vom 21. Februar 2003 vorlag.
Mit dem Vorbringen, die Abgabenbehörde erster Instanz
hätte Erhebungen in der Richtung anstellen müssen um die
angeführten Argumente näher zu prüfen, verkennt der
rechtsfreundliche Vertreter, dass im Sicherungsverfahren gemäß
§
78 AbgEO eine allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit des diesem Verfahren
zugrunde liegenden Titels - nämlich den Sicherstellungsauftrag - nicht zu
berücksichtigen ist. Die materielle Richtigkeit des der
Vollstreckungshandlung zugrunde liegenden Titels ist vielmehr allein im
Berufungsverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen (VwGH
26. 07. 1995, 94/15/0228), Diese Prüfung wurde in der
Berufungsentscheidung des UFS, Salzburg vom 30. Oktober 2008, RV/0353-S/04
vorgenommen und hat die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages
bestätigt. Ergänzend sei noch bemerkt, dass auch in einem
finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren aufgrund eines
Rückstandsausweises eine Rechtswidrigkeit des Exekutionstitels nicht
erfolgreich eingewendet werden kann (vgl. Liebeg, AbgEO, § 65 Tz 19).
Die Berufung gegen den Bescheid Pfändung einer
Geldforderung war daher abzuweisen.
Salzburg, am
31. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 233 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0360-S/04
- Stammnummer
- 37545
- Gültig
- 31.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF