Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 261–271
2.3. Körperschaften des öffentlichen Rechts
überholte Fassung (bis 23.10.2007)RichtlinieBMF-010219/0426-VI/4/2006gilt ab 13.07.2005
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 23.10.2007.
13.07.200524.10.200725.11.200810.11.200918.11.201019.12.201214.11.201404.11.201514.12.201610.12.202005.12.202215.12.202309.12.2024 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2.3. Körperschaften des öffentlichen Rechts
2.3.1. Allgemeines
Rz 261:
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG 1988 und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.
Rz 262:
Die Durchführung von in § 5 Z 12 KStG 1988 genannten Feste und geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen fällt gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 nicht in den Unternehmensbereich.
Rz 263:
Ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist gemäß dem in § 2 Abs. 3 UStG 1994 enthaltenen Hinweis nach § 2 KStG 1988 zu beurteilen. Die für das Gebiet der Körperschaftsteuer von der Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten Grundsätze sind auch für den umsatzsteuerlichen Bereich maßgeblich.
Rz 264:
Durch § 2 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 UStG 1994 werden nach dem Körperschaftsteuergesetz hoheitliche Tätigkeiten in den Unternehmensbereich einbezogen. Bei den Wasserwerken ist dies unabhängig davon, ob sie der Trinkwasser- oder der Nutzwasserversorgung dienen.
Rz 265:
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt auch als unternehmerische Tätigkeit, wenn sie nicht wirtschaftlich herausgehoben bzw. nicht von wirtschaftlichem Gewicht ist. Ob eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 letzter Teilsatz vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein Bestandvertrag nach § 1090 ABGB gegeben ist (vgl. VwGH 11.12.1996, 94/13/0025). Gebrauchsüberlassungen, die nicht auf Bestandverträgen beruhen, begründen keinen (fiktiven) Betrieb gewerblicher Art. Zivilrechtliches Hauptkriterium eines Bestandvertrages ist seine Entgeltlichkeit. Eine Anerkennung als Bestandverhältnis setzt daher grundsätzlich zumindest die Deckung der (laufenden) Betriebskosten voraus. Ein wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallender Anerkennungszins begründet kein Mietverhältnis. Der Grundsatz der Betriebskostendeckung ist auch dann zu beachten, wenn zB Mehrzweckhallen nicht ganzjährig, sondern für Einzelveranstaltungen vermietet werden. Diesfalls wird die Überlassung nur dann als Vermietungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 anerkannt, wenn das Benützungsentgelt zumindest die auf die einzelne Benützungseinheit entfallenden Betriebskosten deckt. Werden im Zuge einer Grundstücksüberlassung vom Benützer bloß anteilige Lohn- und Betriebskosten getragen, liegt keine Vermietungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 vor (VwGH 11.12.1996, 94/13/0025).
Rz 266:
Die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Beamten oder Vertragsbediensteten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stellt nur dann einen in den Unternehmensbereich fallenden und somit umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar, wenn die Wohnung einem Dienstnehmer zugewiesen wird, der in einem Betrieb gewerblicher Art oder einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist.
2.3.2. Betriebe gewerblicher Art, die nur Eigenverbrauchszwecken dienen
Rz 267:
Wenn Erzeugnisse eines Betriebes gewerblicher Art zur Gänze von der Körperschaft im Hoheitsbereich verwendet werden, weicht die umsatzsteuerliche Beurteilung von der des Körperschaftsteuerrechtes ab. Ein solcher ausschließlich für Eigenverbrauchszwecke arbeitender Betrieb ist zwar körperschaftsteuerpflichtig, nicht aber umsatzsteuerpflichtig.
2.3.3. Hoheitsbetriebe - Betriebe gewerblicher Art; Trennung
Rz 268:
Die Vereinigung von Hoheitsbetrieben mit Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich nicht mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen. Vielmehr sind bei Bestehen einer sachlichen Trennungsmöglichkeit die hoheitlichen Tätigkeiten aus dem Unternehmensbereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts auszuscheiden.
2.3.4. Definition der Körperschaft des öffentlichen Rechts
Rz 269:
Mangels einer bestehenden Legaldefinition der Körperschaft des öffentlichen Rechts muss anhand der die Verhältnisse eines Gebildes regelnden gesetzlichen Vorschriften im Einzelnen geprüft werden, ob eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vorliegt. Sofern nicht ein Bundes- oder Landesgesetz bereits ausdrücklich darauf hinweist, ist diese Frage nach der Rechtsprechung und Lehre zum Verwaltungs- und Verfassungsrecht zu beurteilen. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine solche Körperschaft, Stiftung oder Anstalt, die entweder durch ein Gesetz oder durch eine gesetzesgleiche Rechtsnorm (zB einen Staatsvertrag) ausdrückliche als Rechtsperson des öffentlichen Rechts geschaffen oder anerkannt wird, oder eine solche, die kraft staatlichen Auftrages Aufgaben der öffentlichen staatlichen Verwaltung erfüllt (VwGH 2.5.1960, 1023/57).
Rz 270:
Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insbesondere anzusehen:
Die Gebietskörperschaften: Das sind der Bund, die Länder, Gemeinden sowie Gemeindeverbände.
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts: Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung eingerichteten Berufsvertretungen (Kammern), die Fachverbände im Sinne des § 31 Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, die einzelnen Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger, die Österreichische Akademie der Wissenschaften in Wien, die Österreichische Hochschülerschaft, die Hochschülerschaften der einzelnen Hochschulen sowie die politischen Parteien, wenn ihnen gemäß § 1 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975 Rechtspersönlichkeit zukommt.
Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgrund landesgesetzlicher Regelungen: zB Fischereigenossenschaften und Fischereiverbände; Freiwillige Feuerwehren und Feuerwehrverbände; Jagdgenossenschaften und Landesjagdverbände; landesgesetzlich anerkannte Wasser- und Abwassergenossenschaften; Landesfremdenverkehrsverbände und -vereine; Müllbeseitigungsverbände.
Selbständige öffentliche Anstalten und Fonds (zB Betriebsratsfonds)
ÖGB wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts behandelt,
Rotes Kreuz wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts behandelt.
Rz 271:
Keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
die verstaatlichten Unternehmungen,
die so genannten Sondergesellschaften des Bundes,
andere Kapitalgesellschaften, deren Anteile im Eigentum von Körperschaften öffentlichen Rechts stehen, insbesondere somit die so genannten ausgegliederten Rechtsträger
von Körperschaften des öffentlichen Rechts gegründete Vereine
private Rechtsträger, die mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut sind (beliehene Unternehmen)
Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 4 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 4 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UnternehmereigenschaftKöRBgALandLänderland- und forstwirtschaftliche Betriebelandwirtschaftliche Betriebewirtschaftliches GewichtKörperschaften des öffentlichen RechtsBetriebe gewerblicher ArtFesteVeranstaltungenhoheitliche TätigkeitenWasserwerkeVermietung und Verpachtung von GrundstückenBestandvertragEntgeltlichkeitBetriebskostenAnerkennungszinsMietverhältnisBetriebskostendeckungMehrzweckhallenDienst- oder NaturalwohnungHoheitsbereichHoheitsbetriebeGebietskörperschaftenBunddie LänderGemeinden sowie GemeindeverbändeGemeindeverbandKirchen und ReligionsgesellschaftenKirchengesellschaftenKammernSozialversicherungsträgerpolitische ParteienFreiwillige FeuerwehrenJagdgenossenschaftenAnstalten und FondsÖGBRotes Kreuzbeliehene UnternehmenStiftungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0426-VI/4/2006
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 22)
- Gültig
- 13.07.2005 bis 23.10.2007
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF