…erhalten hat. Im Kalenderjahr 2004 waren laut Abfrage bei der österreichischen Sozialversicherung keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse angeführt. Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) für ein Kalenderjahr den Betrag von 8.725…
…Bescheid damit, dass nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 für Kinder, die das 18. Lebenjahr überschritten hätten und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (iSd § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 = EStG 1988) von mehr als 9.000,00 € bezogen hätten, kein…
…bestimmt § 6 Abs 3 FLAG 1967, dass für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die Vollwaise in diesem ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) bezogen hat…
…gesetzt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat…
…im Akt befindlichen Unterlagen und war rechtlich wie folgt zu beurteilen: Entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 1 FLAG besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (…
…für ein Kind, das in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen gem. § 33 Abs. 1 EStG bezogen hat, das den Betrag von 8.725 Euro übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Obiger Berufung wird der Erfolg versagt, da Ihre Tochter R im Jahr 2005 ein zu…
…in diesem Zeitraum ein zu versteuerndes Einkommen von 10.381,81 € erzielte. Die Tochter des Bw. hat demnach sowohl 2006, als auch 2007 ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 8.725,- € erzielt. § 5 Abs. 1 FLAG lautet wie folgt: "Für ein Kalenderjahr…
…der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 68/2001: "(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat…
…Rückforderungsbetrag gesamt € 2.468,80. Begründend führte das Finanzamt Folgendes aus: "Gemäß § 5 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für Kinder , die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs.1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben…
…in Streit stehenden Anspruch auf Familienbeihilfe begründen. § 5 Abs. 1 FLAG 1967 normiert: Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat…
…für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§33 Abs.1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von € 9000,-- übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe. Wird der Grenzbetrag von € 9000,-- überschritten, besteht für…
…| Rückforderungsbetrag gesamt | € 1.221,60 Der Rückforderungsbescheid wurde vom Finanzamt (FA) wie folgt begründet: zu J.: Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (…
…i. d. F. Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag…
…zu verschaffen, dennoch aus folgendem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde: Entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 1 FLAG besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen…
…sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Gemäß § 6 Abs 3 FLAG 1967 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (…
…I Nr. 68/2001 lautet: "§ 5. (1) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen ( § 33 Abs. 1 EStG 1988 ) bezogen hat, das den Betrag von 8.725…
…der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. (3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag…
…Beruf fortgebildet werden. § 5. Abs. 1 FLAG lautet: Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8…
…Waisenversorgungsgenüsse." Im vorliegenden Fall bezog der Sohn der Berufungswerberin im Kalenderjahr 2005 unbestritten ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von mehr als 8.725 €. Somit liegen aber schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe nicht vor…
…müssen. Weiters bestimmt § 6 Abs. 3 FLAG 1967, dass für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die Vollwaise in diesem ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988…