Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1726-W/08
Der Beobachtungszeitraum für die Einkommensgrenze hinsichtlich des Familienbeihilfenbezugs ist gesetzlich determiniert und nicht willkürlich veränderbar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1726-W/08vom 30.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist im FLAG 1967 keine gesetzliche Grundlage für eine eventuelle Gestaltungsmöglichkeit vorhanden, durch einen allfälligen „Verzicht“ auf Familienbeihilfe (FB) letztendlich ein günstigeres Gesamtergebnis für einen Bezugsberechtigten für Familienbeihilfe (FB) zu erzielen als bei
"Nicht-Verzicht" auf FB. Der Beobachtungszeitraum ist vom Gesetz determiniert und kann nicht durch einen allfälligen „Handlungsspielraum“ (der gegenständlich auch nicht vorhanden ist) durch einen allenfalls Bezugsberechtigten verändert werden.
Da gegenständlich grundsätzlich (vor Berücksichtigung der zu hohen Einkünfte der Tochter) bis September 2007 gem. FLAG 1967 FB zugestanden wäre, ist als Beobachtungszeitraum (für die Einkommensgrenze für den möglichen Bezug der FB) im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der Zeitraum Februar 2007 bis September 2007 heranzuziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 4. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 29. November 2007 betreffend Rückforderung
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Jänner bis Juni
2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist,
ob die Rückforderung von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG)
zu Recht erfolgt ist.
Laut Aktenlage ist die Tochter
der Bw. ab 1. Mai 2007 in ein unbefristetes Dienstverhältnis
übernommen worden. Die Bw. erhielt vom FA folgende Mitteilung
über den Bezug der Familienbeihilfe: Nach Überprüfung des
Anspruches auf Familienbeihilfe werde ab März 1994 Familienbeihilfe in
folgendem Umfang gewährt:
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Name de Kindes
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von - bis
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Ju. idF J.
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März 1994 - Juni
2007
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Ba.
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|
März 1994 - Sep.
2005
|
Weiters Kinderabsetzbetrag
für 2 Kinder von März 1994 - Sept. 2005 1 Kind von Okt.
2005 - Juni 2007
Daraufhin erging ein
Bescheid über die Rückforderung zu
Unrecht bezogener Beträge
-
Familienbeihilfe
-
Kinderabsetzbetrag
für das Kind
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Name des Kindes
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VNR/Geb.dat.
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Art der Beihilfe
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Zeitraum von-bis
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J.
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ZZ.
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FB
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Jan. 2007-Juni2007
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|
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KG
|
Jan. 2007-Juni2007
Der Rückforderungsbetrag
beträgt
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Art der Beihilfe
|
Summe in
€
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FB
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€
916,20
|
KG
|
€
305,40
|
Rückforderungsbetrag
gesamt
|
€
1.221,60
Der
Rückforderungsbescheid wurde vom Finanzamt (FA) wie folgt
begründet: zu J.: Gemäß
§ 5 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für Kinder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und die in
einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von 8725,- Euro
übersteigt, kein Anspruch auf die
Familienbeihilfe. Bei der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens bleiben außer Betracht: das zu versteuernde Einkommen, das vor
oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht, Entschädigungen aus einem anerkannten
Lehrverhältnis, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. Da die
Tochter J. im Kalenderjahr 2007 höhere Einkünfte erzielt hat, war wie
im Spruch zu entscheiden.
Dagegen
erhob die Bw. Berufung und begründete sie wie folgt: Der
Bescheid werde in seinem gesamten Umfange angefochten. Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 bestehe für Kinder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu
versteuerndes Einkommen bezogen haben, das den Betrag von 8725 Euro
übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß
§ 5
Abs. 1 lit. a FLAG bleibe bei der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens jedoch außer Betracht: "das zu versteuernde Einkommen, das vor
oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht". Es sei richtig, dass die Bw. für ihre
Tochter J. im Zeitraum Jänner 2007 bis Juni 2007 Familienbeihilfe bezogen
habe. Während dieses Zeitraumes sei die Einkommensgrenze von € 8.725
nicht überschritten worden. Ein etwaiges Einkommen, das von Juli 2007 bis
zum Ende des Jahres 2007 bezogen worden sei, habe bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 1
lit. a FLAG). Die Behörde habe jedoch in rechtswidriger Weise das
gesamte im Kalenderjahr 2007 bezogene Einkommen für die Beurteilung der
Rückzahlungspflicht herangezogen.
Hinzuzufügen sei
weiters, dass die Behörde gemäß
§ 13a AVG iVm
Art II Abs. 2 lit. A Z 13 EGVG eine Manuduktionspflicht
treffe. Danach habe die Behörde Personen, die nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertreten seien, die zur Vornahme
ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich
zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen
unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Dies sei im vorliegenden Fall
nicht bzw. nur in unzureichender Form geschehen, da der Bw. von der
zuständigen Sachbearbeiterin dazu geraten worden sei, die Familienbeihilfe
für ihre Tochter lediglich bis Juni 2007 zu beziehen, obwohl der Anspruch
darauf bis September 2007 bestanden hätte, um eine eventuelle
Rückforderung zu vermeiden. Dadurch sei die Bw. bis dato der Annahme
gewesen, dass eine Rückforderung der Familienbeihilfe für oben
genannten Zeitraum nicht in Frage käme.
Das
FA erließ hinsichtlich Rückforderung der FB und des KAB (KG) eine
Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung: Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schuldbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967
in der im Jahr 2007 geltenden Fassung besteht für ein Kalenderjahr, das
nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet
hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1
EStG) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 €
übersteigt, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden
ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben
außer Betracht:
das zu
versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für
die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde
Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d
unberücksichtigt.
Entschädigungen
aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
Waisenpensionen
und Waisenversorgungsgenüsse.
Gemäß
§ 25
FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der
anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet,
Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie
Änderungen des Namens oder der Anschrift der Person oder der Kinder,
für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden.
Die Meldung hat innerhalb eines Monats,
gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach
§ 13 zuständigen Finanzamt zu
erfolgen. Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen. J. hat im Oktober 2002 ihr Studium der
Theaterwissenschaften inskribiert. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand
daher für eine Studienzeit (= vorgesehene Studienzeit plus ein
Toleranzsemester) von 5 Semestern, sohin bis Februar 2005. Der 2 . Abschnitt des
Studiums wurde mit März 2005 begonnen, weswegen ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für eine Studienzeit von weiteren 5 Semestern, sohin bis
September 2007, bestand. Angemerkt wird darüber hinaus, dass J. im
Oktober 2005 ihr Bakkalaureatstudium Hungarologie inskribiert hat. Bei
Fortführung dieses Studiums nach Abschluss des Studiums der
Theaterwissenschaften hätte darüber hinaus ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für eine Studienzeit von 8 Semestern beginnend mit der
Inskription, sohin bis September 2009 bestanden. Der Umstand, dass die
Familienbeihilfe ab Juni 2007 eingestellt worden ist, obwohl - wie oben
ausgeführt - ein Anspruch auf Familienbeihilfe zumindest bis September 2007
bestanden hat, hat seine Ursache unter anderem in einem Schreiben von J. vom Mai
2007, in welchem diese das Finanzamt von der Aufnahme einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 40 Wochenstunden informierte.
Angemerkt wurde, dass die Bw. gemäß
§ 25 FLAG 1967
verpflichtet gewesen wäre, die Beschäftigungsaufnahme von J. innerhalb
eines Monats bekannt zu geben. Zum Vorbringen in der Berufung, die
zuständige Sachbearbeiterin hätte dazu geraten, die Familienbeihilfe
für J. "lediglich bis Juni 2007 zu beziehen, obwohl der Anspruch darauf bis
September 2007 bestanden hätte, um eine eventuelle Rückforderung zu
vermeiden", ist auszuführen, dass dadurch, dass für J. die
Familienbeihilfe lediglich bis Juni 2007 bezogen wurde, die danach erfolgte
Rückforderung - im Ausmaß der nicht bezogenen Familienbeihilfe
für August und September 2007 - geringer ausgefallen ist. Keinesfalls
lässt die Auskunft der "zuständigen Sachbearbeiterin" den Schluss zu,
dass mit dem Bezug der Familienbeihilfe lediglich bis Juni 2007 (diese
Beträge waren zum Zeitpunkt des Gesprächs der Bw. mit der
"zuständigen Sachbearbeiterin" höchstwahrscheinlich bereits ausbezahlt
gewesen) sämtliche Rückforderungen vermieden werden
könnten. Unbestritten blieb, dass J. in der Zeit von 01.02.2007 bis
31.12.2007 ein zu versteuerndes Einkommen bezog, das den Betrag von
8.725 € erheblich überstieg. Wie oben ausgeführt,
bestand für J. ein Anspruch auf Familienbeihilfe zumindest bis September
2007. Gemäß
§ 5
Abs. 1 FLAG 1967 ist das zu versteuernde Einkommen für den Zeitraum
Februar 2007 bis September 2007 der Berechnung, ob der Grenzbetrag von
8.725 €
überschritten worden ist, zugrunde zu legen. Bei
einer Heranziehung des
Lohnauszahlungszeitraumes Februar 2007 bis
September 2007 errechnet sich, dass J. in diesem Zeitraum ein zu
versteuerndes Einkommen bezog, das über den Grenzbetrag von 8.725 €
lag. Da J. im Jahr 2007, aber auch bei Berücksichtigung lediglich
des Zeitraumes Februar 2007 bis September 2007, ein zu versteuerndes Einkommen
bezog, das über den Grenzbetrag von 8.725 € hinausging, war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die
Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz und führte ergänzend aus: Gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. a FLAG bleibe bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens außer Betracht: "das zu versteuerndes Einkommen,
das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht." Aufgrund der Meldung der Erwerbstätigkeit
von J. sei der Bw. seitens des Finanzamtes mitgeteilt worden, dass die Bw. die
Familienbeihilfe für ihre Tochter nicht wie vorgesehen bis September 2007,
sondern nur bis Juni 2007 beziehen könne. Die damalige Einwilligung der Bw.
stelle rechtlich einen Verzicht auf den Anspruch dar, die Familienbeihilfe bis
September 2007 zu beziehen, wodurch dieser erloschen sei. Somit werde jedoch die
Einkommensgrenze von 8.725 € nicht überschritten, da
gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 "das zu
versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für
die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht", nicht zu berücksichtigen
sei. Die Behörde hätte überdies die Pflicht gehabt,
gemäß
§ 113 BAO die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen
nötigen Anleitungen zu geben, und die Bw. über die mit ihren
Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren,
was diese trotz zahlreicher Kantaktaufnahmen seitens der Bw. unterlassen
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3
des Studienförderungsgesetzes (StudFG)1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung
nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt
um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht
mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Studienzeit wird
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (wie z.B. Krankheit)
oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester.
Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz
(StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für die
Familienbeihilfe.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorgesehenes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für die Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Der achte Satz der
Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ordnet an, dass
bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG 1992 angeführten
Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten. Die in dieser
Verweisungsnorm genannte Vorschrift des § 17 StudFG 1992 idF BGBl. Nr.
98/1997 hat folgenden Wortlaut (auszugsweise Wiedergabe):
"Studienwechsel
§ 17. (1)
Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium
nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1.
Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstalungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares
Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. ..."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 23/1999 wurde der Bestimmung
des § 17 StudFG 1992 (mit Wirksamkeit ab 1. September 1999)
ein vierter Absatz hinzugefügt:
"(4) Ein Studienwechsel im
Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten
Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat,
innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat."
Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2000
erfolgte Änderung des § 17 Abs. 4 StudFG 1992 ist mit
1. September 2001 in Kraft getreten.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 ist zu Unrecht bezogene
Familienbeihilfe rückzuzahlen. § 26 leg. cit. gilt
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a
EStG 1988 auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Die Regelung der Rückzahlungspflicht im Sinne des
§ 26 FLAG 1967 ist nur auf den objektiv vorliegenden
Sachverhalt der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe abgestimmt ist. Eine
subjektive Sichtweise ist nicht vorgesehen, d.h. persönliche oder sonstige
Umstände, die zum unrechtmäßigen Bezug geführt haben, sind
nicht zu berücksichtigen.
Wie bereits vom FA ausgeführt wurde, bestand
grundsätzlich in berufungsgegenständlichem Fall ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für die Tochter bis September 2007. Laut Aktenlage langte
das Schreiben von J. über das von ihr aufgenommene Dienstverhältnis am
4. Mai 2007 beim Finanzamt ein (Bl. 1 /Hauptakt [HA]). J. hat das
Dienstverhältnis am 1.2.2007 laut Bestätigung des
Sozialversicherungsträgers aufgenommen (Bl. 7/HA). Wie das Finanzamt
bereits ausgeführt hat, wäre die Bw. verpflichtet gewesen, die
Tatsache der Aufnahme des Dienstverhältnisses durch ihre Tochter J.
innerhalb von 1 Monat ab Beginn der Tätigkeit, also bis spätestens
1.3.2007 beim Finanzamt bekannt zu geben.
Es ist im FLAG 1967 keine gesetzliche Grundlage für
eine eventuelle Gestaltungsmöglichkeit vorhanden, durch einen
allfälligen "Verzicht" auf Familienbeihilfe (FB) letztendlich ein
günstigeres Gesamtergebnis für die Bw. zu erzielen als bei
Nicht-Verzicht auf FB. Der Beobachtungszeitraum ist vom Gesetz determiniert und
kann nicht durch einen allfälligen "Handlungsspielraum" (der
gegenständlich auch nicht vorhanden ist) durch einen Abgabepflichtigen
verändert werden.
Laut ausführlicher Begründung des Finanzamtes in
der Berufungsvorentscheidung hatte die Bw. Anspruch auf FB und KAB für ihre
Tochter J. hinsichtlich des Studiums Theaterwissenschaften bis September 2007.
Es bestand grundsätzlich (Studium
Theaterwissenschaften) Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter J. der
Bw. bis September 2007 (§ 5 Abs 1 lit a FLAG 1967). Im Februar 2007 wurde
von J. das Dienstverhältnis aufgenommen. In dem
Zeitraum Februar bis September 2007 (5.
Semester des 2. Studienabschnitts Theaterwissenschaften) hat J. die
Einkommensgrenze von € 8.725,00 iSd § 5 Abs. 1 FLAG 1967
überschritten. (Demgemäß ergibt sich bei Errechnung des
Gesamtjahreseinkommens naturgemäß ein höheres Einkommen als
€ 8.725,00, da das Dienstverhältnis auch nach September 2007 noch
bestanden hat. Das Gesamteinkommen im Kalenderjahr 2007 der Tochter J. der Bw.
liegt daher über € 8.725,00.)
Als Beobachtungszeitraum im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen ist (grundsätzlich) der Zeitraum Februar (Beginn des
Dienstverhältnisses der Tochter J.) bis September 2007 heranzuziehen. Da
die Tochter der Bw. in diesem Zeitraum den Einkommensgrenzbetrag (für eine
allfällige Bezugsmöglichkeit von FB) überschritten hat, war -
ohnehin lediglich - die zugeflossene FB
samt Kinderabsetzbetrag (KAB) für den berufungsgegenständlichen
Zeitraum wieder iSd FLAG 1967 zurückzuzahlen.
Gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 idgF steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen,
ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Es ist im FLAG 1967
nicht vorgesehen, dass der
Bezugsberechtigte allenfalls steuern könnte, welcher Zeitraum als
Beobachtungszeitraum für das Erreichen des relevanten Höchstbetrages
der Einkünfte, der entscheidend ist für Bezug von Familienbeihilfe
(FB) und des KAB herangezogen wird und somit den Zeitraum für das
allfällige Erreichen der gesetzlich determinierten Anspruchsvoraussetzungen
steuern könnte (das heißt der Bezugsberechtigte kann nicht
(allenfalls durch teilweisen Verzicht auf FB-Bezug) steuern, wann der
Einkünftehöchstbetrag, der relevant ist für die
Bezugsmöglichkeit von FB und KAB, überschritten wird). Daher
ist auch im Gesetz nicht festgelegt,
dass der Bezugsberechtigte allenfalls auf einige Monate FB-Bezug verzichten
könnte, um letztendlich für ihn ein besseres Ergebnis (einen
längeren FB-Bezug inkl. KAB) lukrieren zu können. Es besteht
keine gesetzlich determinierte
Verzichtmöglichkeit auf FB, die bei
der Berechnung der Einkünfte des Kindes für die Feststellung, ob der
Einkünftehöchstbetrag iSd § 5 Abs. 1 FLAG 1967 idgF
überschritten wurde, berücksichtigt werden könnte.
ISd § 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht
für das Kalenderjahr (in
gegenständlichem Fall also das
Kalenderjahr 2007),
in dem J. (das Kind der Bw.) ein zu
versteuerndes Einkommen (§33 Abs 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag
von € 8.725 übersteigt (was in gegenständlichem Fall
zutrifft), kein Anspruch auf
Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KAB, KG). Anspruch auf FB
für die Tochter J. bestand grundsätzlich jedenfalls bis September
2007. Das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt
wird, für die Anspruch auf FB besteht, bleibt bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens hinsichtlich der Ermittlung, ob die Einkommensgrenze
lt. FLAG 1967 idgF überschritten wird, außer Betracht (§ 5 Abs.
1 lit. a FLAG 1967 idgF.) Auch wenn das nach September 2007 erzielte Einkommen
nicht einbezogen wird, wurde die Einkommensgrenze wie oben ausgeführt
wurde, überschritten.
Im strittigen Zeitraum waren die Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der Familienbeihilfe und KAB demnach
nicht gegeben, sodass
der
Bezug
der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge
zu
Unrecht
und damit die
Rückforderung
der Beträge aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs.1 FLAG 1967
iVm § 33 Abs.4 Z.3 lit.a bzw. lit.c. EStG 1988
zu Recht erfolgte.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass
lediglich zugeflossene FB-Beträge und Kinderabsetzbeträge
rückgefordert wurden (von Jänner bis Juli 2007 zugeflossene bzw.
bezogene Familienbeihilfe sowie KAB).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1726-W/08
- Stammnummer
- 38379
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF