Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1179-W/07
Überschreiten der Einkommensgrenzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1179-W/07vom 18.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. P. H, W, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Jänner 2005 bis 31. Oktober 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Berufungsfall ist ausschließlich
strittig, ob dem Bw. für seine Tochter R, geb. 28.12.1981, für die
Zeit 1. Jänner 2005 bis 31. Oktober 2006 die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge zustanden.
Die Tochter studierte im streitgegenständlichen
Zeitraum an der Wirtschaftsuniversität Wien. Während des Studiums
arbeitete sie in einer Steuerberatungskanzlei.
Das Finanzamt erließ am 16. November 2006 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge und
begründete die Rückforderung unter Anführung des § 5
Abs. 1 FLAG damit, dass die Tochter in den Jahren 2005 und 2006 ein zu
versteuerndes Einkommen jeweils von über € 8.725,-- bezogen
habe.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte zur Begründung unter anderem Folgendes aus:
"1.1
Gesetzliche
Grundlage
Familienlastenausgleichsgesetz
(kurz: "FLAG")
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z b FLAG haben volljährige Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei
einem zu versteuernden Einkommen von über EUR 8.725,- besteht
gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Zu
beachten ist jedoch die Durchführungsrichtlinie zum FLAG (kurz FLAG-DR"),
welche die Berechnung des zu versteuernden Einkommens angibt.
Durchführungsrichtlinie
zum FLAG:
Die
FLAG-DR sieht zu Punkt 05.01 Z 3
(siehe Anlage
1)
vor, dass das zu versteuernde Einkommen
des Kindes bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in
folgender Weise zu ermitteln ist:
Jahresbruttoarbeitslohn
(ohne Sonderzahlungen, wie z.B. der 13. und 14. Monatsbezug) abzüglich u.
a.
der
Pflichtbeiträge des Versicherten zur gesetzlichen
Sozialversicherung;
der
Werbungskosten und
der
Sonderausgabenpauschale.
Auf Basis dieser
Berechnungsmethode ergeben sich für meine Tochter
RH
folgende Jahreseinkommen für 2005 bzw. 2006:
1.2
Jahreseinkommen
2005
Wie
beiliegenden Lohnzetteln
(siehe Anlaqe
2)
für Jänner bis Dezember 2005
entnommen werden kann, beträgt das Jahreseinkommen von
RH
ohne Sonderzahlungen
im
Jahr 2005 EUR 8.361,56.
Im Juni bzw.
November 2005 wurde das 13. bzw. 14. Monatsgehalt ausbezahlt. Im Oktober
2005 hat meine Tochter Prämienzahlungen erhalten (i. H. v. EUR 360,- und
EUR 750,-), welche im Lohnzettel als Sonderzahlungen beschrieben sind (SZ).
Gemäß der o. a. Berechnung sind Sonderzahlungen nicht bei der
Berechnung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen; die Prämie sowie
das 13. und 14. Monatsgehalt sind daher nicht zu
berücksichtigen.
|
Berechnung
(EUR)
|
Monat
|
Brutto
|
abzügl.
Pflichtbeiträge zur SZ
|
Jänner
|
940,00
|
775,50
|
Februar
|
940,00
|
775,50
|
März
|
940,00
|
775,50
|
April
|
940,00
|
775,50
|
Mai
|
940,00
|
775,50
|
Juni
|
940,00
|
775,50
|
Juli
|
940,00
|
775,50
|
August
|
940,00
|
775,50
|
September
|
940,00
|
775,50
|
Oktober
|
1.030,00
|
849,75
|
November
|
1.030,00
|
849,75
|
Dezember
|
1.030,00
|
849,75
|
Zwischensumme
|
|
9.528,75
|
Werbungskosten
I
|
|
-
957,19
|
Werbungskosten
II
|
|
-
150,00
|
Sonderausgabenpauschale
|
|
-
60,00
|
Jahreseinkommen
|
|
8.361,56
1.3.
Jahreseinkommen 2006
Mit September 2006
änderte sich das Angestelltenverhältnis von meiner Tochter
dahingehend, dass sie ab September 2006 bei
X für "Vollzeit" (40 Stunden)
beschäftigt wurde.
Ende August 2006
teilte ich dem zuständigen Finanzamt (mit dem Formular Beih 1, Vers.
08.03.2006) daher mit, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe für
RH
ab September 2006 mehr besteht bzw. keine Auszahlungen mehr erfolgen sollen.
Für den Zeitraum von Jänner 2006 bis September 2006 war mir für
den Bezug von Familienbeihilfe kein Ausschließungsgrund erkennbar. Ein
Verschulden für den Überbezug im Jahr 2006 ist mir somit nicht
vorwerfbar, zumal ich sofort die Änderung des
Beschäftigungsverhältnisses dem zuständigen Finanzamt
mitteilte.
Berechnung
2006:
Wie
beiliegenden Lohnzetteln
(siehe
.
Anlage 3)
für Jänner bis August
2006 entnommen werden kann, beträgt das Einkommen unter
Berücksichtigung der Berechnung gemäß FLAG-DR (siehe Anlage 1
sowie Punkt 1.1) von RH von Jänner bis August 2006
EUR 6.798,-.
Bei dieser Berechnung sind noch nicht die
Werbungskosten bzw. die Sonderausgabenpauschale
berücksichtigt!
|
Berechnung
(EUR)
|
Monat
|
Brutto
|
abzügl.
Pflichtbeiträge
zur
SZ
|
Jänner
|
1030,00
|
849,75
|
Februar
|
1030,00
|
849,75
|
März
|
1030,00
|
849,75
|
April
|
1030,00
|
849,75
|
Mai
|
1030,00
|
849,75
|
Juni
|
1030,00
|
849,75
|
Juli
|
1030,00
|
849,75
|
August
|
1030,00
|
849,75
|
Einkommen
|
|
6.798,00
1.4.
Fazit
Unter
Berücksichtigung der FLAG-DR betrug das Einkommen von
RH
im
Jahr
2005 EUR 8.361,56 und
Jahr
2006 (01/2006 bis 08/2006) EUR 6.798,--
Gemäß
§ 5 FLAG besteht bis zu einem Einkommen von EUR 8.725,- in einem
Kalenderjahr Anspruch auf Familienbeihilfe. Wie den obigen Berechnungen zu
entnehmen ist, wurde diese Einkommensgrenze von
RHnicht
überschritten.
Für eine
Rückforderung der Beträge für 2005 und 2006 findet sich somit
keine gesetzliche Grundlage...
Das Finanzamt erließ am 18. Jänner 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung
besteht für ein Kind, das in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes
Einkommen gem. § 33 Abs. 1 EStG bezogen hat, das den Betrag von 8.725
Euro übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Obiger Berufung
wird der Erfolg versagt, da Ihre Tochter R
im Jahr 2005 ein zu versteuerndes Einkommen von über 8.725 Euro bezogen
hat. Das zu versteuernde Einkommen für 2005 betrug laut
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 10. April 2006 Euro 9.320,39.
Für das Jahr
2006 war für das gesamte Jahr gem. § 2 Abs. 1 FLAG ein Anspruch auf
Familienbeihilfe gegeben, Ausbildung auf Grund des Studiums für das gesamte
Jahr. Die Einkünfte für 2006 sind daher für das gesamte Jahr
anzusetzen. Eine Aufteilung ist auf Grund des Anspruches gem. § 2 Abs. 1
FLAG nicht möglich. Die zu versteuernden Einkünfte gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG Ihrer Tochter R
lagen im gesamten Jahr 2006 über der Zuverdienstgrenze von 8.725
Euro."
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 29. Jänner 2007
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte im Wesentlichen die
Ausführungen in seiner Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG in der für den
Streitzeitraum geltenden Fassung besteht
"für ein
Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 €
übersteigt,
... kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 FLAG nicht
anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes
bleiben außer Betracht:
a) das zu
versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für
die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde
Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG
unberücksichtigt,
b)
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen
und Waisenversorgungsgenüsse."
Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG.
Im Berufungsfall steht fest, dass die Tochter des Bw.
für das Jahr 2005 gemäß ihrem rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheid ein zu versteuerndes Einkommen nach § 33
Abs. 1 EStG in Höhe von 9.320,39 € bezogen hat; der Grenzbetrag
des § 5 Abs. 1 FLAG wurde somit überschritten. Hierauf hat das
Finanzamt bereits zutreffend hingewiesen. Die in diesem Bescheid ermittelte
Einkommenshöhe ist grundsätzlich bindend für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Informativ wird hierzu mitgeteilt:
Gemäß den vom Bw. für die Monate Oktober
und November 2005 übermittelten als Lohnzettel bezeichneten
Gehaltsabschnitten ergibt sich, dass die Lohnsteuerbemessungsgrundlage für
diese beiden Monate 975,91 € (10/05) und 1.682,42 € (11/05) betragen
hat (gesamt: 2.658,38 €). Rechnet man die Differenz zur vom Bw.
für diese Monate ermittelten Summe (849,75 x 2 = 1.699,50 €) zum vom
ihm errechneten Jahreseinkommen seiner Tochter (8.361,56 €) hinzu, so
ergibt sich genau der im Einkommensteuerbescheid 2005 ausgewiesene
Betrag.
Für 2006 liegt zwar noch kein Einkommensteuerbescheid
vor; aus den elektronisch übermittelten Lohnzetteldaten ist jedoch
ersichtlich, dass die Einkünfte der Tochter aus nichtselbständiger
Arbeit vor Abzug von Werbungskosten 15.540,85 € betragen haben und daher
ebenfalls der Grenzbetrag des § 5 Abs. 1 FLAG überschritten wurde. Da
die Tochter des Bw. nach den unwidersprochenen Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung ganzjährig studiert hat, kommt auch der
Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 lit. a FLAG nicht zum Tragen. Somit war
das im ganzen Jahr und nicht nur das in den ersten acht Monaten bezogene
Einkommen für die Ermittlung des Grenzbetrages relevant.
Wenn der Bw. darauf verweist, dass ihm ein Verschulden am
Überbezug nicht vorwerfbar sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass die
Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen
sehr weit gehend ist, zumal sie ausschließlich auf objektiven
Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden und
Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt. Auch ein bereits erfolgter
Verbrauch der Familienbeihilfe ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung
Dass aber ein etwaiges Verschulden des Finanzamtes einer
Rückforderung nach § 26 Abs. 1 FLAG nicht entgegen steht, hat der VwGH
bereits mehrfach, so zB im Erkenntnis vom 2.6.2004, 2001/13/0160,
ausgesprochen:
"Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen
Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 8/1998 hat, wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit
der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist. Nach der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/1998 gestalteten
Rechtslage steht es der Rückforderung nicht mehr entgegen, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2002, 2002/13/0079)."
Wien, am 18.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1179-W/07
- Stammnummer
- 28974
- Gültig
- 18.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF