Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2897-W/07
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wegen Überschreitens der Grenze nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2897-W/07vom 31.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein im unmittelbaren Abschluss an ein Diplomstudium begonnenes Doktoratstudium bewirkt, dass ein Kind durchgehend für einen Beruf ausgebildet wird, mit der Folge, dass für die Ausmessung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 das für gesamte Kalenderjahr zu versteuernde Einkommen heranzuziehen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 24. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Amtsdirektor
Stifter, vom 3. Juli 2006 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum
1. Jänner 2005 bis 30. Juni 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für das Kind Herrn Mag. CS werden Familienbeihilfe
(FB) und Kinderabsetzbetrag (KAB) im Zeitraum von 1. Jänner 2006 bis 30.
Juni 2006 als zu Unrecht bezogen gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 i.
V. m. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c. EStG 1988
zurückgefordert.
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Zeitraum
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Art
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Betrag
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1.1. 2006 bis 30.6. 2006
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FB
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916,20 €
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1.1. 2006 bis 30.6. 2006
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KAB
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305,40 €
Entscheidungsgründe
In dem dem Finanzamt am 28. Juni 2006 überreichten
Formular betreffend Anspruch auf Familienbeihilfe gab der Bw. - unter Beilegung
entsprechender Zeugnisse sowie des Bescheides der Wirtschaftsuniversität
Wien betreffend den Erwerb des akademischen Grades eines Magisters der Sozial
und Wirtschaftswissenschaften - bekannt, dass sein im Jahre 1981 geborener Sohn
C das Diplomstudium der Volkswirtschaftslehre am 4. April 2006 absolviert habe
und ab diesem Zeitpunkt bei der BA-CA zu einem Monatsgehalt von rund 1.500
€ beschäftigt sei.
Auf Grund der Angaben des Bw. und in Ansehung einer
Mitteilung nach § 109 a EStG 1988, in welcher vorgenanntes Bankunternehmen
bestätigt hat, dass Herrn Mag. CS im Jahr 2005 ein Geldbetrag von 11.448
€ zugezählt worden sei, forderte das Finanzamt vom Bw. mittels
Bescheid vom 3. Juli 2006 wegen Überschreitens der Grenzen nach § 5
Abs. 1 FLAG 1967 für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis
30. Juni 2006 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Gesamtausmaß
von 3.664,80 € zurück.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 26.
Juli 2006 führte der Bw. aus, dass der von seinem Sohn als freier
Dienstnehmer im Jahre 2005 bezogene Betrag von 11.448 € um das
Betriebsausgabenpauschale von 12% (1.373,76 €) bzw. um einbehaltene
Sozialversicherungsbeiträge von 1.562,30 € zu kürzen sei und
insoweit das zu versteuernde Einkommen auf einen, richtigerweise - unter dem
zulässigen Grenzbetrag von 8.725 € - angesiedelten Betrag von 8.511,94
€ laute.
Im Jahr 2006 habe der Sohn des Bw. im Zeitraum 1.
Jänner bis 31. März als freier Dienstnehmer ein (nach Abzug des
Betriebsausgabenpauschales und der Sozialversicherungsbeiträge) zu
versteuerndes Einkommen von 5.890,48 € erwirtschaftet und liege auch
dieses unter dem in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 normierten Grenzbetrag.
In einem mit 22. August 2006 datierten
Ergänzungsschreiben legte der Bw. neben den Überweisungsbelegen der
BA-CA und der Aufgliederung der im Zeitraum April 2005 bis März 2006 in
Abzug gebrachten Sozialversicherungsbeiträge das Studienblatt der
Wirtschaftsuniversität Wien für das Sommersemester 2006, aus welchem
hervorgeht, dass sein Sohn nach wie vor als ordentlicher Hörer gemeldet
ist.
In einem mit 16. Jänner 2007 datierten Vorhalt wurde
der Bw. respektive sein Sohn aufgefordert dem Finanzamt einerseits das im
Zeitraum April bis Dezember 2006 bei der BA-CA bezogene Einkommen bekannt zu
geben bzw. Mitteilung darüber zu machen, ob nach Abschluss des
Diplomstudiums mit einem Doktoratstudium begonnen worden sei.
In seinem Antwortschreiben vom 2. Februar 2007 teilte der
Bw. mit, dass sich das Einkommen seines Sohnes im Zeitraum April bis Dezember
2006 auf rund 19.000 € belaufen habe, wobei laut Auskunft des Arbeitgebers
die genauen Lohnzetteldaten dem Finanzamt noch mitgeteilt werden würden.
Im übrigen habe der Sohn des Bw. nach seinem
(Diplom)Studienabschluss mit einem Doktoratstudium nicht "ernsthaft"
begonnen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2007 wurde dem
Berufungsbegehren für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31.Dezember 2005
Folge gegeben, während das Finanzamt hinsichtlich des Zeitraumes 1.
Jänner bis 30. Juni 2006 die Auffassung vertrat, dass die
Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag rechtens erfolgt
sei, da angesichts eines für das Jahr 2006 bescheidmäßig
ausgewiesenem Einkommen von 24.931,38 € der in § 5 Abs 1
FLAG 1967 angezogene Grenzbetrag von 8.725 €
überschritten worden
sei.
Mit Schriftsatz vom 6. August 2007 wurde gegen vorgenannte
Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Hierbei führte der Bw. begründend aus, dass sein
Sohn bei der BA-CA vom 1. Jänner 2006 bis zum 31. März 2006 als freier
Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei und aus dieser Tätigkeit ein
bescheidmäßig festgestelltes "Einkommen" von 5.890,48 € lukriert
habe.
Ab 1. April 2006 sei Herr Mag. CS als Angestellter
beschäftigt gewesen, wobei die Lohnsteuerbemessungsgrundlage für den
Zeitraum April bis Juni 2006 auf monatlich 1.926,48 € gelautet habe
In Ansehung der Tatsache, dass ex lege das zu versteuernde
Einkommen, das ein Kind innerhalb der drei Monate nach Abschluss seiner
Berufsausbildung (4. April 2006) erzielt, bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens außer Betracht bleibe, seien zur Ausmessung des
Grenzbetrages von 8.725 € nur das Einkommen der Monate Jänner bis
April 2006 heranzuziehen, wobei dieses tatsächlich auf einen Betrag von
7.816,96 € laute.
Zusammenfassend sei der Grenzbetrag so hin nicht
überschritten worden und es ergehe daher der Antrag die Rückforderung
an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Jänner
2006 bis 30. Juni 2006 rückgängig zu machen.
Ergänzende Ermittlung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz bei der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend den Studienfortgang
im Doktoratstudium des Studienfachs "Volkswirtschaft" zeitigten jenes Ergebnis,
dass Herr Mag. CS bereits am 12. Dezember 2006 eine Fachprüfung in
"Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften II" (Prof. Dr. NS)
mit der Note "Sehr Gut" bestanden sowie im Zeitraum Jänner 2007 bis
März 2007 eine weitere Fachprüfung, bzw. zwei Seminare mit positivem
Erfolg absolviert hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einleitend verbleibt festzuhalten, dass - in
Übereinstimmung mit der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes - auf
Grund der vom Bw. erbrachten Nachweise hinsichtlich des von seinem Sohn im Jahr
2005 bezogenen Einkommens die Rückforderung an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember
2005 zu Unrecht erfolgt ist, weswegen dem Rechtsmittel in diesem Punkt Folge zu
geben war.
Was hingegen die Rechtmäßigkeit der
Rückforderung für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis zum 30. Juni
2006 anlangt, so ist den Berufungsausführungen, respektive dem
Berufungsbegehren des Bw. nachstehendes entgegenzuhalten:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 erster Satz FLAG 1967 i.
d. F. Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000 besteht für ein
Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 €
übersteigt,
kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Hierbei normiert der zweite Satz leg. cit. in seiner lit.
a, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens das zu versteuernde
Einkommen, das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen
erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, außer
Betracht bleibt.
In Ansehung vorstehender Ausführungen und des
Ermittlungsergebnisses, wonach Herr Mag. CS in unmittelbarem Anschluss an sein
Diplomstudium mit dem Doktoratstudium im Studienfach "Volkswirtschaft" begonnen
hat und demzufolge im Sinne der Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG "für einen
Beruf ausgebildet wurde" und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Überzeugung, dass
für den Bw. im Jahr 2006 ein (grundsätzlicher), auf vorzitierter Norm
fußender Anspruch des Bw. auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Im Gegensatz zur Auffassung des Bw., wonach sein Sohn mit
4. April 2006 die Berufsausbildung abgeschlossen habe und demzufolge nach §
5 Abs. 1 lit. a zweiter Halbsatz FLAG 1967 das zu versteuernde Einkommen
für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit.
unberücksichtigt bleibe, mit der Folge, dass zur Ausmessung des
Grenzbetrages nur das in den Monaten Jänner bis April 2006 zu versteuernde
Einkommen zum tragen komme, greift im zu beurteilenden Fall diese
Ausnahmebestimmung ob des begonnenen Doktoratstudiums und damit einer im Jahr
2006 durchgehend vorliegenden Berufsausbildung gerade nicht.
Hierbei ist auch die im Vorlageantrag vom Bw. vertretene
Ansicht, wonach das Doktoratstudium nicht ernsthaft betrieben werde, -
ungeachtet der Tatsache, dass die Ernsthaftigkeit des Betreibens eines Studiums
generell anhand der jeweiligen Studienvorschriften zu beurteilen ist - durch die
Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde zweiter Instanz bei weitem
widerlegt.
Demzufolge war für die Ausmessung des Grenzbetrages
das gesamte im Kalenderjahr 2006 bezogene Einkommen des Sohnes zu
berücksichtigen mit der Konsequenz, dass der Ansicht des Finanzamtes,
wonach die Familienbeihilfe und der Kinderansetzbetrag im Zeitraum 1.
Jänner 2006 bis 30. Juni 2006 als zu unrecht bezogen zurückzufordern
war, seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht mit Erfolg
entgegengetreten werden konnte.
Zusammenfassend war daher der Berufung teilweise Folge zu
geben.
Wien, am 31.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2897-W/07
- Stammnummer
- 31252
- Gültig
- 31.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF