Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0214-G/04
Die Arbeitssuchend-Meldung beim AMS ist Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0214-G/04vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Arbeitssuchend-Meldung beim Arbeitsmarktservice ist die Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe. Daran ändert auch eine kurzfristige Beschäftigung (in einem Monat 1 Tag und um zweiten Monat 4 Tage) nichts, da die Voraussetzungen jeweils vom Beginn der betreffenden Monate vorgelegen sind. Der § 2 Abs. 1lit. f FLAG 1967 schließt eine Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.E. in XY., vom 1. Juni 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 18. Mai 2004
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 29. Februar 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Mai 2004 wurden vom Bw.
zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis
29. Februar 2004 gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c
Einkommensteuergesetz 1988 mit folgender Begründung rückgefordert:
Laut
Bestätigung des AMS Judenburg ist Ihre Tochter
M. seit 10. Juli 2003 als
arbeitssuchend erfasst (ohne
Leistungsbezug).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder
wenn diese bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS als arbeitssuchend
vorgemerkt sind und keine Leistung vom AMS erhalten und auch keine eigenen
Einkünfte aus einem Dienstverhältnis
beziehen.
Laut amtlicher
Erhebung stand M. jeweils im
Jänner und Februar 2004 in einem Dienstverhältnis und bezog daraus
eigene Einkünfte.
Der
Anspruch auf Familienbeihilfe war daher für Jänner und Februar 2004
einzustellen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw. rechtzeitig
mit Schriftsatz vom 1. Juni 2004 das Rechtsmittel der Berufung erhoben
und Folgendes ausgeführt:
Bei der Vorlage
am Finanzamt, dass M. beim AMS als
arbeitssuchend gemeldet ist, wurde weder aufmerksam gemacht, noch stand es auf
irgend einem Schreiben, dass man überhaupt keine Einkünfte beziehen
darf. Die richtige Information von Seiten der Behörde hat nicht
stattgefunden.
Es entspricht
nicht dem Gleichheitsgrundsatz, dass alle anderen Personengruppen, wie
Arbeitslosenbezieher, Schüler, Studenten und Pensionisten bis zu einer
gewissen Grenze dazu verdienen dürfen, ohne dass sich Folgen für eine
Unterstützung ergeben. Im vorliegenden Fall ist dies nicht
so.
Es kann nicht
sein, dass die Rückforderung mehr ausmacht, als Einkommen bezogen
wurde.
Das Finanzamt hat die Berufung
aus verwaltungsökonomischen Gründen (ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung) mit Bericht 2. Juli 2004 an den
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben
gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder
in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist
(§ 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und
weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609 haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice
nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall war die Tochter des Bw. seit
10. Juli 2003 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Sie war aber auch
am 10. Jänner 2004 und in der Zeit von
12. 2. bis 15. 2. 2004 bei der Firma XXX. in einem
freien Dienstvertrag beschäftigt. In der telefonischen
Rücksprache mit der Firma XXX., Herrn A., wurde erklärt, dass Frau M.
im Monat Jänner 83,93 € und für den Monat Februar 228,oo €
brutto erhalten hat.
Im Kalenderjahr 2004 waren laut Abfrage bei der
österreichischen Sozialversicherung keine weiteren
Beschäftigungsverhältnisse angeführt.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht
kein Anspruch auf Familienbeihilfe wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) für ein Kalenderjahr den Betrag von 8.725,00 €
übersteigt, wobei § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden
ist.
Der § 10 Abs. 2 FLAG 1967 normiert, dass die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren ist, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Die Tochter des Bw. ist mit Beginn des Monats Jänner
2004 arbeitssuchend gemeldet. Somit ist nach obiger Norm die
Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe für
den Monat Jänner erfüllt.
Im § 10 Abs. 2, zweiter Satz FLAG 1967 wird weiters
ausgeführt: Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des
Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzu kommt.
Das Finanzamt hat in seiner Begründung angeführt,
dass die Familienbeihilfe deshalb weggefallen ist, weil die Tochter des Bw.,
während sie als arbeitssuchend gemeldet war, eigene Einkünfte bezogen
hat.
Der § 2 Abs. 1 lit. f schließt eine
Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt
wird.
Da auch mit Beginn des Monats Februar 2004 die
Anspruchsvoraussetzung (Meldung als arbeitssuchend) vorgelegen ist, ist die
Familienbeihilfe auch für diesen Monat zu gewähren.
Der Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich statt zu geben.
Graz, am 1.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ArbeitssuchendAMSEinkünfteLeistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts durch das AMSzu versteuerndes Einkommen für ein Kalenderjahr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0214-G/04
- Stammnummer
- 14353
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF