Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1772-W/08
Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge bei Überschreiten der in § 5 Abs. 1 FLAG angeführten Einkommensgrenze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1772-W/08vom 02.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,J-Straße, vom
27. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom
14. November 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner 2007
bis September 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. November 2007 forderte das Finanzamt
von der Berufungswerberin (Bw.) für das Kind UG, geb. am xxxxx ,
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum von
Jänner bis September 2007 unter Hinweis auf
§ 5 Abs. 1 FLAG zurück.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht,
entsprechend der Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom
17.8.2007 habe sie für ihren Sohn bis September 2007 Anspruch auf
Familienbeihilfe gehabt. Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit a FLAG
blieben Einkommen, die vor und nach Zeiträumen erzielt würden,
für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, außer Betracht. Im
Zeitraum von Jänner bis September 2007 sei aber das Einkommen des Sohnes
deutlich unter der Grenze von 8.725,- Euro gelegen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, nach § 5 Abs. 1 FLAG
bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder,
wenn das zu versteuernde Einkommen in einem Kalenderjahr den Betrag von 8.725,-
Euro übersteige. Werde der Grenzbetrag überschritten, bestehe
grundsätzlich für das ganze Jahr kein Anspruch auf Familienbeihife. Im
vorliegenden Fall seien die Familienbeihilfeanspruchsvoraussetzungen wegen
Berufsausbildung von Seiten des Sohnes im Kalenderjahr 2007 erfüllt, das zu
versteuernde Einkommen sei in diesem Zeitraum erzielt worden und die
Rückforderung daher zu Recht erfolgt.
In dem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben wies die
Bw. darauf hin, dass ihr Sohn die Einkommensgrenze von 8.725,- Euro nicht
überschritten habe, da die Anteile der Weihnachts- und Urlaubsremuneration
aus der Berechnung auszunehmen seien und das Einkommen des Sohnes wie folgt zu
berechnen sei:
|
Fa.A.
|
8.982,68
|
Fa.B.
|
65,22
|
Fa.B.
|
869,91
|
Fa.B.
|
195,65
|
Zwischensumme
|
10.113,46
|
Werbungskosten
|
-1.075,92
|
Anteil 13., 14.
Gehalt
|
-1.517,06
|
Sonderausgaben
|
-93,43
|
Freibetrag §
104
|
-171,00
|
Einkommen
|
7.256,06
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Sohn der Bw., UG , geb. am xxxxx, studierte im
Streitzeitraum an der Fachhochschule Wien "Unternehmensführung" und
erfüllte grundsätzlich die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Im Jahr 2007 erzielte er ein Einkommen in Höhe von
8.944,11 Euro, das wie folgt ermittelt wurde:
|
Fa.A.
|
8.982,68
€
|
Fa.B.
|
65,22
€
|
Fa.B.
|
869,91
€
|
Fa.B.
|
195,65
€
|
Zwischensumme
|
10.113,46
€
|
Werbungskosten
|
-1.075,92
€
|
Sonderausgaben
|
-93,43
€
|
Einkommen
|
8.944,11
€
Dieser Sachverhalt gründet
sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen und war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 1 FLAG
besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das
Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725
Euro übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2
nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des
Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach
Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht; hierbei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume
nach § 2 Abs. 1 lit d unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten
Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und
Waisenversorgungsgenüsse.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege gemeinsamer Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes
anzuwenden.
Nach § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Dem Vorbringen der Bw., laut Mitteilung des Finanzamtes
über den Bezug von Familienbeihilfe habe sie für ihren Sohn Anspruch
auf Familienbeihilfe bis Ende September 2007, weshalb das vor und nach diesem
Zeitraum bezogene Einkommen nicht in die Ermittlung der Zuverdienstgrenze
einzubeziehen sei, ist entgegenzuhalten:
Entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. April 1993, BGBl. Nr. 246/1993, hat das Wohnsitzfinanzamt
bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung
auszustellen. Bereits in der Berufungsvorentscheidung wurde darauf hingewiesen,
dass die Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe auf
Grund der Meldung der Bw. ("freiwillige Zurücklegung ab Sept. 2007") nur
den Zeitraum bis September erfasste. Der in der Mitteilung angeführte
Zeitraum ist daher nur ein vorläufiger Bezugszeitraum, der bei Wegfall der
Voraussetzungen (zB Abbruch des Studiums) früher enden oder bei einem
Weiterbestehen der Anspruchsvoraussetzungen entsprechend verlängert werden
kann. Auf Grund der Berufsausbildung des Sohnes bestand für diesen
grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe für das gesamte Jahr 2007.
Daher ist auch zu Recht das gesamte im Jahr 2007 erzielte Einkommen in die
Betrachtung einzubeziehen; dieses überstieg aber - wie dem festgestellten
Sachverhalt zu entnehmen ist - den Betrag von 8.725,- Euro.
Der Bw. ist zwar insoweit zuzustimmen, als bei Ermittlung
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend der
Bestimmung des § 41 Abs. 4 EStG 1988 Bezüge, die nach § 67 Abs. 1
(z. B. 13. und 14. Monatsbezug) steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz zu
versteuern waren, außer Ansatz bleiben. Sie übersieht dabei jedoch,
dass in den von ihr im Vorlageantrag angeführten Beträgen sonstige
Bezüge nicht mehr enthalten sind. Sie noch einmal zusätzlich
abzuziehen, würde daher eine doppelte Nichterfassung im Zuge der Ermittlung
des zu versteuernden Einkommens bedeuten. Bei nur einmaliger Nichterfassung der
sonstigen Bezüge erzielte der Sohn der Bw. jedoch im Jahr 2007 ein 8.725
Euro übersteigendes Einkommen, weshalb die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner bis September 2007 zu
Recht zurückgefordert wurden.
Wien, am 2.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1772-W/08
- Stammnummer
- 35546
- Gültig
- 02.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF