Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0516-I/06
Eigenanspruch einer Halbwaise auf Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-I/06vom 06.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfenbezug besteht nach § 6 Abs 5 FLAG 1967, wenn diesem von den Eltern kein oder kein überwiegender Unterhalt geleistet wird. § 6 Abs 5 FLAG 1967 geht dabei so lange vom Bestehen eines beihilfenrechtlichen Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern aus, als die Einkommensgrenze des § 6 Abs 3 FLAG 1967 nicht überschritten wird. Eigene steuerfreie oder ausdrücklich nicht in die beihilfenrechtliche Einkommensberechnung einzubeziehende Einnahmen stehen dabei dem Beihilfenanspruch nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vom 10. November 2005 gegen die Bescheide des [FA] vom 7. November
2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 2005
bis 30. September 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. November 2005 (zugestellt am
10. November 2005) forderte das Finanzamt von der Beihilfenbezieherin die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den
streitgegenständlichen Zeitraum zurück. Dies mit der Begründung,
die Beihilfenbezieherin hätte neben ihrem Studium Bezüge erhalten, die
höher als die "Selbsterhaltungsgrenze" (im Jahr JJJJ € 8.672,52)
gewesen wären.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die
Beihilfenbezieherin aus, sie hätte von einer derartigen Einkommensgrenze
nichts gewusst. Ansonsten wäre es ihr durch entsprechende Maßnahmen
möglich gewesen, eine Überschreitung der genannten Grenze zu
vermeiden.
Mit abweisender Berufungsvorentscheidung vertrat das
Finanzamt nunmehr die Ansicht, dass die Beihilfenbezieherin im
streitgegenständlichen Zeitraum mit ihrem Lebensgefährten zusammen in
einer Wohnung lebe und ihnen Geldmittel zur Verfügung gestanden wären,
die über den Richtsatz von € 1.055,99 (§ 293 ASVG)
monatlich hinausgingen. Damit sei Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben, woraus
folge, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte umfassend aus, dass
sie
zivilrechtlich keinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrem
Lebensgefährten hätte,
der
Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter nicht erloschen sei und
die
Heranziehung eines Richtwertes nach dem ASVG nicht schlüssig begründet
und nicht nachvollziehbar sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht an Sachverhalt fest,
dass die Berufungswerberin Halbwaise ist. Weiters wird vom Finanzamt nicht
bestritten, dass die Mutter der Berufungswerberin nicht in der Lage ist
Unterhaltsleistungen gegenüber ihrer Tochter zu erbringen, was auch dadurch
belegt ist, dass das Finanzamt seit Oktober 2004 die Familienbeihilfe der
Berufungswerberin selbst ausbezahlt hat. Weiters steht fest, dass die
Berufungswerberin nicht verheiratet ist, aber mit ihrem Lebensgefährten,
welcher ebenfalls einem Studium nachgeht, und einem gemeinsamen Kind in einem
gemeinsamen Hauhalt lebt.
Aus dem Verwaltungsakt und dem abgabenbehördlichen
Informationssystem ergibt sich weiters, dass die Berufungswerberin im
streitgegenständlichen Zeitpunkt aus folgenden Dienstverhältnissen
steuerpflichtige Einkünfte (KZlen 245 der Lohnzettel) erzielt hat:
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Zeitraum
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Arbeitgeber
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Betrag
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25.6. - 21.8. JJJJ
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AG1
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€ 1.163,85
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11.7. - 31.8. JJJJ
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AG2
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€ 835,03
Weiters wurde ihr nach ihrem verstorbenen Vater von der
AG3 im gesamten Jahr JJJJ eine Waisenpension in Höhe von
€ 4.847,52 ausbezahlt und erhielt sie zudem auf Grund der Geburt eines
Sohnes im Jahr JJJJ-2 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von
€ 5.303,45.
Das Finanzamt forderte die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für den streitgegenständlichen Zeitraum mit
der Begründung zurück, dass bei Berücksichtigung der eigenen
Einkünfte der Berufungswerberin und ihres Lebensgefährten (dieser
bezog im Kalenderjahr 2005 ebenfalls eine Waisenrente) ausreichende Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen würden und
orientierte sich dabei an den Richtsätzen des § 293 ASVG.
Nach § 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 376/1967, in der für den
Streitzeitraum gültigen Fassung (FLAG 1967), haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6
Abs. 1 bis 3 FLAG 1967).
Dazu bestimmt § 6 Abs. 2 FLAG 1967,
dass volljährige Vollwaisen, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
haben, u.a.
ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
müssen,
ihnen
nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten sein darf,
für
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist,
das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen und
i.S.d.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet
werden müssen.
Weiters bestimmt § 6 Abs. 3 FLAG 1967,
dass für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die
Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht, wenn die Vollwaise in diesem ein zu versteuerndes
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den
Betrag von € 8.725,00 übersteigt, wobei § 10
Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:
das
zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird,
für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu
versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1
lit. d FLAG 1967 unberücksichtigt,
Entschädigungen
aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
Waisenpensionen
und Waisenversorgungsgenüsse.
Nach § 33 Abs. 3 lit. a EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 50,90 für
jedes Kind zu.
Aus § 6 Abs. 3 FLAG 1967 ergibt sich
durch den Hinweis auf § 33 Abs. 1 EStG 1988 zweifelsfrei,
dass als Einkommen im Sinne dieser Bestimmung unter Beachtung der im letzten
Satz des Absatzes angeführten Ausnahmen nur jenes Einkommen anzusehen ist,
das aus steuerpflichtigen Bezügen erzielt wird, wobei - im Zusammenhang mit
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - beispielsweise auch nach
§ 67 EStG 1988 begünstigt besteuerte sonstige Bezüge
nicht anzusetzen sind, da diese nicht nach § 33 Abs. 1
EStG 1988 besteuert werden.
Für den gegenständlichen Fall ist nunmehr
entscheidend, dass auf Grund der Bestimmung des § 6 Abs. 5
FLAG 1967 ein Anspruch eines Kind auf Eigenbezug der Familienbeihilfe dann
unter den gleichen Voraussetzungen, die für Vollwaisen gegeben sind,
besteht, wenn ihnen ihre Eltern (der noch lebende Elternteil) nicht
überwiegend Unterhalt leisten und sie sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden.
Der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht jedoch nur
für Zeiträume, für welche von einer aufrechten Unterhaltspflicht
der Eltern (eines Elternteiles) auszugehen ist (VwGH 20.9.1995, 95/13/0007). Wie
der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.2.2005, 2001/14/0165,
unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zum Ausdruck gebracht hat, ist in den von
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 umfassten Fällen aber jedenfalls
vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern (des verbliebenen
Elternteiles) iSd. FLAG 1967 auszugehen. Dies offensichtlich in Abweichung
vom zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch, was der Gerichtshof in zahlreichen
Erkenntnissen, in welchen bestimmte Einnahmen bei der beihilfenrechtlichen
Prüfung des Vorliegens eines aufrechten Unterhaltsanspruches ausgeklammert
wurden, zum Ausdruck gebracht hat (vgl. dazu VwGH 22.2.2000, 94/14/0164 und VwGH
28.1.2003, 99/14/0320). In diesen hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass
für die beihilfenrechtliche Prüfung des weiterhin bestehenden
Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern beispielsweise ein vom Kind
bezogenes Pflegegeld oder "Sozialhilfe" (soweit damit nicht eine Heimerziehung
zur Gänze finanziert wird), aber auch Entschädigungen aus einem
gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis nicht als Einnahmen und in der Folge
als Einkommen des Kindes angesetzt werden dürfen und somit keine
beihilfenschädliche Wirkung entfalten können. Bei diesen, nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzusetzenden Einnahmen
handelt es sich entweder um steuerfreie Einnahmen oder um bei der Berechnung der
Höhe des beihilfenschädlichen Einkommens ausdrücklich nicht zu
berücksichtigende Beträge.
Aus dem Zusammenhalt der Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates folgendes Bild:
Ein für die Beurteilung des Beihilfenanspruches nach
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 entscheidender Unterhaltsanspruch eines
Kindes (gegenüber den Eltern oder einem Elternteil) besteht in
beihilfenrechtlicher Beurteilung jedenfalls so lange, als das
beihilfenschädliche Einkommen (§ 6 Abs. 3 FLAG 1967)
den im Gesetz angeführten Betrag von € 8.725,00 nicht
übersteigt.
Dies deswegen, weil bei der Prüfung des weiterhin
bestehenden Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern im
beihilfenrechtlichen Sinn eine Berechnung des eigenen Einkommens des Kindes nach
den Grundsätzen des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 zu erfolgen
hat und daher steuerfreie bzw. ausdrücklich oder durch den Hinweis auf
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 als nicht anzusetzende Einnahmen
festgelegte Bezüge auf Grund der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers
auszuscheiden sind.
Diese Wertungsentscheidung manifestiert sich dadurch, dass
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 eben gerade bezwecken soll, dass
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit
Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist, gleichgestellt werden.
Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des § 6 Abs. 5
FLAG 1967 kann somit nur zur Konsequenz haben, dass für Kinder, deren
Eltern ihnen keinen (überwiegenden) Unterhalt leisten, der geforderte (aus
welchen Gründen auch immer nicht durchsetzbare) beihilfenrechtliche
Unterhaltsanspruch so lange als gegeben anzusehen ist, so lange das eigene
beihilfenschädliche Einkommen die Grenze des § 6 Abs. 3
FLAG 1967 nicht übersteigt. Eine andere Beurteilung und Auslegung der
Gesetzesbestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 hätte
nämlich zur Konsequenz, dass Vollwaisen mit bestimmten nicht anzusetzenden
Einnahmen einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hätten, während
Kinder, deren Eltern ihnen keinen Unterhalt leisten und die nach dem Willen des
Gesetzgebers mit Vollwaisen gleichzusetzen sind, mit identischem Einkommen vom
Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen wären. Damit würde der
auf Grund des Gesetzeswortlautes zweifelsfrei gewollten Gleichsetzung
widersprochen sein.
Für den vorliegenden Fall bedeuten diese
Überlegungen, dass bei der Prüfung, ob die Berufungswerberin weiterhin
einen beihilfenrechtlichen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrer Mutter
hat, jedenfalls die nach ihrem Vater bezogene Waisenrente und das nicht
steuerpflichtige Kinderbetreuungsgeld auszuklammern sind und als
prüfungsrelevante Einkünfte im Streitzeitraum somit lediglich die
Bezüge aus den beiden (Ferial)Dienstverhältnissen heranzuziehen sind.
Dass bei derartig geringen eigenen (beihilfenschädlichen) Einkünften
von einer bestehenden Unterhaltspflicht iSd. § 6 Abs. 5
FLAG 1967 ausgegangen werden muss, ist ebenso offensichtlich wie die
Tatsache, dass diese weit unter dem Grenzwert von € 8.725,00 liegen.
Ergänzend bleibt noch anzumerken, dass die vom
Finanzamt vorgenommene Miteinbeziehung der Waisenrente des Lebensgefährten
in die Gesamtbetrachtung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und die
Heranziehung der Richtwerte nach § 293 ASVG in diesem Zusammenhang
nicht zielführend und auch gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies
einerseits, weil nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches (ABGB) einen Lebensgefährten keinerlei Unterhaltsverpflichtung
gegenüber dem Partner trifft und auch das FLAG 1967 als
Ausschlussgrund lediglich die Unterhaltspflicht eines (früheren) Ehegatten
kennt (§ 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967). Andererseits kann
auf Grund der vom Gesetzgeber - unter der Bedingung der mangelnden
(überwiegenden) Unterhaltsleistung durch die Eltern - gewollten
Gleichstellung von Vollwaisen und den zur (überwiegenden) Selbsterhaltung
gezwungenen Kindern eine im ASVG normierte Grenze keine Rolle spielen, da - bei
Anwendung dieser Grenze und Miteinbeziehung von beihilfenrechtlich nicht
anzusetzenden Einnahmen- ein Teil der sich (überwiegend) selbst erhaltenden
Kinder vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen wären, während
- wie oben ausgeführt - Vollwaisen mit den gleichen finanziellen Mitteln
weiterhin zu Recht Familienbeihilfe beziehen würden bzw. würde - bei
Anwendung dieser Grenze unter Miteinbeziehung nur der beihilfenschädlichen
Einkünfte - die gesetzlich vorgesehene Einkommensgrenze des § 6
Abs. 3 FLAG 1967 allenfalls unzulässiger Weise
eingeschränkt.
Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass das
Einkommen der Berufungswerberin im streitgegenständlichen Zeitraum (weit)
unter der Ausschlussgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 gelegen
ist, ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter - in
familienbeihilfenmäßiger Betrachtung - bestanden hat und auch sonst
alle Voraussetzungen für einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe
erfüllt waren, weshalb die Rückforderung der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht erfolgte.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 6. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 293 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienbeihilfeKinderabsetzbetragHalbwaiseUnterhaltspflichtUnterhaltsberechtigungUnterhaltsanspruchbeihilfenrechtliches EinkommenWaisenrenteLehrlingsentschädigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0516-I/06
- Stammnummer
- 24774
- Gültig
- 06.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF