Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0927-L/07
Rückforderung von Familienbeihilfe wegen zu hoher Einkünfte des Kindes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0927-L/07vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 24. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 27. März 2007 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Oktober 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Überprüfung des Anspruches
auf Familienbeihilfe bei der Berufungswerberin wurde festgestellt, dass deren an
der Pädagogischen Akademie studierende Tochter C, geboren am xx, einen
Nebenerwerb ausübte und im Kalenderjahr 2006 mit ihren Einkünften
insgesamt die in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 normierte Einkommensgrenze
von 8.725 €
überstieg. Das Finanzamt forderte hierauf mit
Bescheid vom 27.3.2007 die für den Zeitraum Jänner 2006 bis Oktober
2006 bezogene Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge zurück.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde
sinngemäß ausgeführt: Mag es auch richtig sein, dass die Tochter
im Gesamtjahr 2006 die Einkommensgrenze von 8.725 €
überschritten
hatte, so sei dies jedoch keinesfalls im Zeitraum Jänner bis September 2006
der Fall gewesen, für den die Beihilfe noch beantragt war. Richtig sei,
dass die Tochter von Jänner bis Juni als geringfügig Beschäftigte
knapp 300 € im Monat verdiente, womit sie keinesfalls über die
Runden gekommen wäre und daher neben eigener Unterstützung auch die
Familienbeihilfe verwenden musste. Mitte Juni hätte sie eine
Beschäftigung bei der Firma y bekommen, die vorerst nur bis Schulanfang
gedacht war, sie hätte daher in den Folgemonaten Juli, August und September
jeweils 1.000 € monatlich zuzüglich Sonderzahlungen erhalten.
Erst während dieser Zeit hätte sich herausgestellt, dass sie bis zur
Erlangung eines Lehrerpostens weiterarbeiten und nebenbei das Studium beenden
könne. Daher hätte sie keine weitere Familienbeihilfe mehr beantragt,
da sie ab Oktober für sich selbst aufkommen konnte. Da die Tochter im
Zeitraum Jänner bis Oktober 2006 keinesfalls die Einkommensgrenze
überschritten hatte und ab dann keine Familienbeihilfe mehr beantragt
hatte, gelte die Höchstgrenze nur für den Zeitraum bis
einschließlich September 2006. Das Einkommen Oktober bis Dezember sei
keinesfalls hinzuzuzählen.
Über Anfrage des Finanzamtes wurde in der Folge
mitgeteilt, dass die Tochter sowohl im Wintersemester 2006/07 als auch im
Sommersemester 2007 noch an der Pädagogischen Akademie als odentliche
Hörerin inskribiert war.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt die
Berufungswerberin ihr Begehren in einem Vorlageantrag weiterhin aufrecht,
verwies neuerlich darauf, dass die Tochter während der Zeit, in der sie nur
ca. 300 € verdiente, die Familienbeihilfe benötigte, und
erklärte weiters: ein Schuljahr sei kein Kalenderjahr; - sowohl Ihr als
auch der Tochter hätte im Jänner die Voraussicht gefehlt, dass sie im
Juli eine Arbeitsstelle bekäme, wo ihr erst im August eröffnet wurde,
dass sie längere Zeit bleiben könne; - hätte die Tochter, um sich
die Beihilfe zu bewahren, sich auf das Sofa legen und sieben Jahre über die
lange Wartezeit auf einen Lehrerposten jammern sollen, oder auf ihre
Abschlussprüfung verzichten, sodass die ganzen Ausbildungsjahre umsonst
waren? Da der Gesetzgeber mit seinen Erlässen keinen solchen Nonsens
bewirken wolle, ersuche sie daher die Entscheidung noch einmal zu
überdenken und die Gesetzesinterpretationen zu überprüfen. Sie
hätte noch eher Verständnis für eine Rückzahlung der
Beihilfe von Juli bis September, da die Tochter in dieser Zeit genug verdiente,
um für sich selbst aufzukommen, wenn auch damals die Dauer noch nicht
feststand. Zu ihrer persönlichen Situation führe sie aus, dass sie
Kleingewerbetreibende mit sehr geringem Einkommen sei und daher nicht so einfach
in der Lage sei, die ganze Familienbeihilfe zurückzuzahlen. Sie fühle
sich daher mit der Berufungsvorentscheidung ins Unrecht gesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967
besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das
Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von
8.725 €
übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei
§ 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei Ermittlung des zu
versteuenden Einkommens bleiben außer Betracht: a) das zu
versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für
die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde
Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit.d
unberücksichtigt, b) Entschädigungen aus einem anerkannten
Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen oder
Waisenversorgungsgenüsse.
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle handelt
es sich bei dem Grenzbetrag von 8.725 € um einen Jahresbetrag,
belanglos ist hiebei, ob das zu versteuernde Einkommen in einem oder in mehreren
Monaten erzielt wird. Wird der Grenzbetrag überschritten, besteht
grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr kein Anspruch auf
Familienbeihilfe. § 10 Abs. 2 FLAG besagt, dass die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt wird, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, und dass der Anspruch
auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats erlischt, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt. Durch den Verweis auf die Nichtanwendbarkeit diese § 10
Abs. 2 leg.cit. wird klargestellt, dass der Verlust des Anspruches auf
Familienbeihilfe nicht etwa erst in dem Monat eintritt, in dem die
Einkommensgrenze überschritten wird, sondern eine Jahresbetrachtung
anzustellen ist.
Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass ihre Tochter
mit den im Kalenderjahr 2006 erzielten Einkünften den Grenzbetrag von
8.725 €
überschritten hat, sie vermeint jedoch, dass jedenfalls
die Monate, in denen das Einkommen der Tochter so gering war, dass eine
zusätzliche Unterstützung erforderlich war, nicht in die Betrachtung
einzubeziehen wären. Eine Gesetzesinterpretation in dieser Weise ist nach
dem Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle jedoch nicht möglich.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützinge Krankenanstalt verursacht wurde. Bemerkt wird, dass die
Beihilfenschädlichkeit eines eigenen Einkommens eines Kindes häufig
erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres feststellbar ist, da erst dann
die Höhe des Einkommens definitiv bestimmbar ist. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass die Beträge an Familienbeihilfe, die diesfalls zu
Unrecht im Kalenderjahr ausbezahlt wurden, im Sinn dieser gesetzlichen Regelung
zurückzufordern sind, da § 26 leg.cit. nicht auf ein Verschulden
abstellt und auch einer Ermessensentscheidung nicht zugänglich ist.
Dies gilt in gleicher Weise auch für die zu Unrecht
gewährten Kinderabsetzbeträge. Gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf
Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt
wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Fehlt der Anspruch auf
Familienbeihilfe für einen bestimmten Zeitraum, sind auch die
Kinderabsetzbeträge für diesen Zeitraum zurückzufordern.
Einzuräumen ist, dass die gesetzliche Regelung, wonach
zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen wieder rückgefordert werden
müssen, in Einzelfällen zu unbilligen Härten führen kann.
Aus diesem Grund sieht § 26 Abs. 4 FLAG vor, dass die
Oberbehörden ermächtigt sind, das Finanzamt anzuweisen, von der
Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die
Rückforderung unbillig wäre. Dem Unabhängigen Finanzsenat kommt
jedoch gegenüber dem Finanzamt eine Stellung als Oberbehörde nicht zu,
eine derartige Maßnahme fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend. Es besteht weiters
die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Zahlungserleichterung im
Sinn der BAO zu stellen. Im gegenständlichen Verfahren war jedoch lediglich
über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides zu
entscheiden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0927-L/07
- Stammnummer
- 37307
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF